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Entscheid

AA070028

Kautionspflicht im ScheidungsprozessKantonales Beschwerdeverfahren

3. Dezember 2007Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

6.11.2006

i.S. L. und L.c.L., Erw. I/2; s.a. Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 9 zu § 78 ZPO; ZR 105 Nr. 28; 82 Nr. 21; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 78 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass der Beschwerdeführer weder in der Berufungserklärung noch in seiner Eingabe vom 19. Januar 2007 (Berufungs-)Anträge gestellt habe. Deshalb sei auf die Berufung nicht einzutreten, zumal die Gegenpartei bei der gegebenen Aktenlage gar nicht in der Lage wäre, eine korrekte Berufungsantwortschrift einzureichen (KG act. 2 S. 2 f.). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 3) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich-- 5 of 10 -tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1 und 5) vermögen den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange damit sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Fortsetzung des Berufungsverfahrens), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (und ihrer Ergänzung) auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für das Nichteintreten auf die Berufung) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, dass er keine Berufungsanträge gestellt habe, weshalb auf seine Berufung nicht eingetreten werden könne, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze -- 6 of 10 -oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Ereignisse rund um seine Berufungserklärung zu schildern (ohne diesbezüglich Mängel im Sinne von § 281 ZPO zu rügen), Ausführungen zur Sache selbst zu machen und dabei sinngemäss das erstinstanzliche (Sach-)Urteil zu beanstanden sowie (zumindest dem Sinne nach) die (gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Auffassung) unterbliebenen Berufungsanträge nachzuholen. Da sich die Vorinstanz – mangels Stellung von Berufungsanträgen – indessen gar nicht materiell mit der Streitsache befasst und (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) insbesondere auch nicht den bezirksgerichtlichen Entscheid (materiell) bestätigt (sondern diesen gar nicht überprüft) hat, zielen diese Vorbringen von vornherein an der Sache vorbei: Waren die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen und implizit zur Prüfung gestellten Fragen nämlich gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheids, können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Somit erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden überdies Fragen des materiellen Bundesrechts aufwirft, könnte auf die Beschwerde im Übrigen auch unter dem Aspekt von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingetreten werden, kann die richtige Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]) vom Bundesgericht doch mit freier Kognition überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG).

2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass der Beschwerdeführer weder in der Berufungserklärung noch in seiner Eingabe vom 19. Januar 2007 (Berufungs-)Anträge gestellt habe. Deshalb sei auf die Berufung nicht einzutreten, zumal die Gegenpartei bei der gegebenen Aktenlage gar nicht in der Lage wäre, eine korrekte Berufungsantwortschrift einzureichen (KG act. 2 S. 2 f.). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 3) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich-- 5 of 10 -tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1 und 5) vermögen den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange damit sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Fortsetzung des Berufungsverfahrens), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (und ihrer Ergänzung) auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für das Nichteintreten auf die Berufung) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, dass er keine Berufungsanträge gestellt habe, weshalb auf seine Berufung nicht eingetreten werden könne, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze -- 6 of 10 -oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Ereignisse rund um seine Berufungserklärung zu schildern (ohne diesbezüglich Mängel im Sinne von § 281 ZPO zu rügen), Ausführungen zur Sache selbst zu machen und dabei sinngemäss das erstinstanzliche (Sach-)Urteil zu beanstanden sowie (zumindest dem Sinne nach) die (gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Auffassung) unterbliebenen Berufungsanträge nachzuholen. Da sich die Vorinstanz – mangels Stellung von Berufungsanträgen – indessen gar nicht materiell mit der Streitsache befasst und (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) insbesondere auch nicht den bezirksgerichtlichen Entscheid (materiell) bestätigt (sondern diesen gar nicht überprüft) hat, zielen diese Vorbringen von vornherein an der Sache vorbei: Waren die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen und implizit zur Prüfung gestellten Fragen nämlich gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheids, können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Somit erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden überdies Fragen des materiellen Bundesrechts aufwirft, könnte auf die Beschwerde im Übrigen auch unter dem Aspekt von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingetreten werden, kann die richtige Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]) vom Bundesgericht doch mit freier Kognition überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG).

4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (entgegen dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag; vgl. KG act. 1 S. 2) in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren gelten-

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den allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

5. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzliche Berufungsentscheid) nach Inkrafttreten des BGG. Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Zivilsache. Soweit diese – wovon angesichts der mit der Nichtigkeitsbeschwerde allein aufgeworfenen vermögensrechtlichen Fragen auszugehen ist – als vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren ist (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 1 zu Art. 74 BGG), liegt der für eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG notwendige (Mindest-)Streitwert von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) vor. (Bei Annahme einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit unterläge dieses Rechtsmittel von vornherein keiner Streitwertgrenze.) Demzugfolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen (Nichteintretens-)Entscheids mittels Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur allfälligen Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 16. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Q. (ad FE040475), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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