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Entscheid

AA070089

Erstreckung der Beschwerdefrist? Kantonales Beschwerdeverfahren

19. Juni 2007Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

5. Wie bereits das vorinstanzliche Urteil, ergeht auch der vorliegende Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

5. Wie bereits das vorinstanzliche Urteil, ergeht auch der vorliegende Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.6.2005 (BGG, SR 173.110). Daher findet mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) handelt, deren Streitwert Fr. 19'300.-- (eingeklagte Forderung) beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Urteils beim Bundesgericht neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).

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Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 250.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad FO050601), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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