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Entscheid

AA070101

Kantonales Beschwerdeverfahren

22. Juni 2007Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres (Nichteintretens-)Entscheids, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 21. März 2007, mit welchem ihm eine letzte Frist zur Kautionsleistung angesetzt worden war, am 23. März 2007 entgegengenommen habe. Er sei mit der Leistung der Kaution jedoch bis zum Tag der Entscheidfällung säumig geblieben. Statt dessen habe er der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2007 (OG act. 45) mitgeteilt, dass er im Moment keine Kaution hinterlegen könne. Zu dieser Eingabe führte die Vorinstanz aus, dass das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beschluss vom 21. März 2007 abgewiesen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in besagtem Schreiben (vom 26. März 2007) zu-- 3 of 8 -dem eine zu kurze Zahlungsfrist moniere, sei sodann festzuhalten, dass ihm die Frist zur Leistung der Prozesskaution bereits unter dem 1. Februar 2007 angesetzt worden und ihm mit Beschluss vom 21. März 2007 lediglich noch eine kurze Nachfrist zwecks Wahrung seiner Rechte einzuräumen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damit genügend Zeit gehabt, um die Kaution zu entrichten. Auch habe er kein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Und selbst wenn man seine Ausführungen (in OG act. 45) sinngemäss als solches hätte verstehen wollen, hätte diesem Gesuch nach vorinstanzlicher Auffassung nicht stattgegeben werden können, nachdem ihm (mit Beschluss vom 21. März 2007) eine letzte Frist eingeräumt worden sei und er zureichende Gründe für eine Fristerstreckung (zumal für eine Notfrist) nicht vorgetragen habe. Sei der Beschwerdeführer – so das vorinstanzliche Fazit – mit der Leistung der Kaution somit säumig, sei androhungsgemäss (unter Kostenfolgen) auf seine Berufung nicht einzutreten (KG act.

2 S. 2 f.). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder -- 4 of 8 -deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund (bezüglich dieses Entscheids) ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2 S. 2 f.). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder -- 4 of 8 -deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund (bezüglich dieses Entscheids) ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund (sog. Novenverbot) ist es im Rahmen des vorliegenden Kassationsverfahrens von vornherein ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer – wie er beantragt – die Möglichkeit einzuräumen, "einige Fakten... genau zu berichtigen". b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jed-- 5 of 8 -welche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im vorinstanzlichen Beschluss (KG act. 2 S. 2 f.) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz (für das Nichteintreten auf die Berufung) gegebenen Begründung kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der (vorliegend allein zur Beurteilung stehende) obergerichtliche Beschluss vom 18. April 2007 zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden, d.h. auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhen sollte. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf, (sehr allgemein gefasste) Kritik am erstinstanzlichen Verfahren und am erstinstanzlichen Urteil zu üben, welches jedoch nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden kann. Da das Obergericht seinerseits den Rechtsstreit gar nicht materiell beurteilt, d.h. kein Sachurteil gefällt hat, sondern (wegen Nichtleistung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kaution und damit wegen Fehlens einer für die materielle Beurteilung des Rechtsstreits bzw. der Berufung notwendigen Prozessresp. Rechtsmittelvoraussetzung) auf die Berufung nicht eingetreten ist, können die vom Beschwerdeführer (im Übrigen ohnehin zu pauschal) gerügten Mängel auch nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Thema des Kassationsverfahrens kann vielmehr einzig sein, ob der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet, worüber die Beschwerde – wie gesagt – kein Wort verliert. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

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5. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur), deren Streitwert Fr. 20'000.-- (eingeklagte Forderung) beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dementsprechend ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss, der einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses beim Bundesgericht neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3).

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 176.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (ad FO060032), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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