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Entscheid

AA070130

Nichtigkeitsbeschwerde

17. Oktober 2007Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

S. 3 f., Erw. 6).

3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin abermals (vgl. KG act. 6) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen -- 6 of 12 -Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 4.a) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1a und 1b) vermögen den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange damit sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Befreiung von jeglicher Kostenpflicht), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und ihrer Ergänzung auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin rechtmässig sei, zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren -- 7 of 12 -materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich die Beschwerdeführerin – mitunter gestützt auf erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene und damit unzulässige neue Vorbringen tatsächlicher Art – im Wesentlichen darauf, ihren bereits in der Rekursbegründung vorgetragenen Einwand zu wiederholen, die von ihr angerufene Friedenrichterin habe durch die Ausstellung der – nicht verlangten – Weisung an ein unzuständiges Gericht (Bezirksgericht P.) einen Fehler begangen, für den sie (die Beschwerdeführerin) nicht durch die Auferlegung von Verfahrenskosten haftbar gemacht werden könne (KG act. 1a und 1b). Dabei unterlässt sie es aber in Missachtung der gesetzlichen Begründungsanforderungen, auch nur am Rande auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz ihre Argumentation für unbehelflich erachtet hat. Insofern erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). b) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 6), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) leiden sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Ausstellung der Weisung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) nicht explizit verlangt werden muss. Vielmehr hat nach zürcherischem Recht der angerufene Sühnbeamte der klägerischen Partei die Weisung von Amtes wegen auszustellen, soweit das Verfahren nicht durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung der Klage hinfällig geworden ist (§ 98 Abs. 2 ZPO). Dass Letzteres der Fall gewesen sei, wird jedoch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten, welche für die Kassationsinstanz verbindli-- 8 of 12 -che Entscheidungsgrundlage bilden (von Rechenberg, a.a.O., S. 19). Gegenteils geht aus der friedensrichteramtlichen Weisung (BG act. 1 S. 2) klar hervor, dass der Rechtsstreit nicht durch eine der in § 98 Abs. 1 ZPO genannten Erledigungsarten beigelegt werden konnte; insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Klage trotz des beklagtischen Hinweises auf die bereits bestehende Rechtshängigkeit einer Erbteilungsklage nicht zurückgezogen. Dementsprechend erweist sich die Ausstellung der Weisung an die Erstinstanz selbst dann als rechtens, wenn die Beschwerdeführerin sie entgegen ihren (neuen und damit unzulässigen) Behauptungen in der Beschwerdeschrift und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich verlangt haben sollte. Insoweit ist kein Mangel ersichtlich, der sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben könnte. Auch sonst lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer die vorinstanzlich beschlossene Kostenauflage unter dem Aspekt von § 281 ZPO zu beanstanden wäre. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass – im Rahmen der rechtsgenügend erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kostenauflage betreffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3;

3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin abermals (vgl. KG act. 6) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen -- 6 of 12 -Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 4.a) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1a und 1b) vermögen den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange damit sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Befreiung von jeglicher Kostenpflicht), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und ihrer Ergänzung auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin rechtmässig sei, zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren -- 7 of 12 -materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich die Beschwerdeführerin – mitunter gestützt auf erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene und damit unzulässige neue Vorbringen tatsächlicher Art – im Wesentlichen darauf, ihren bereits in der Rekursbegründung vorgetragenen Einwand zu wiederholen, die von ihr angerufene Friedenrichterin habe durch die Ausstellung der – nicht verlangten – Weisung an ein unzuständiges Gericht (Bezirksgericht P.) einen Fehler begangen, für den sie (die Beschwerdeführerin) nicht durch die Auferlegung von Verfahrenskosten haftbar gemacht werden könne (KG act. 1a und 1b). Dabei unterlässt sie es aber in Missachtung der gesetzlichen Begründungsanforderungen, auch nur am Rande auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz ihre Argumentation für unbehelflich erachtet hat. Insofern erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). b) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 6), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) leiden sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Ausstellung der Weisung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) nicht explizit verlangt werden muss. Vielmehr hat nach zürcherischem Recht der angerufene Sühnbeamte der klägerischen Partei die Weisung von Amtes wegen auszustellen, soweit das Verfahren nicht durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung der Klage hinfällig geworden ist (§ 98 Abs. 2 ZPO). Dass Letzteres der Fall gewesen sei, wird jedoch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten, welche für die Kassationsinstanz verbindli-- 8 of 12 -che Entscheidungsgrundlage bilden (von Rechenberg, a.a.O., S. 19). Gegenteils geht aus der friedensrichteramtlichen Weisung (BG act. 1 S. 2) klar hervor, dass der Rechtsstreit nicht durch eine der in § 98 Abs. 1 ZPO genannten Erledigungsarten beigelegt werden konnte; insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Klage trotz des beklagtischen Hinweises auf die bereits bestehende Rechtshängigkeit einer Erbteilungsklage nicht zurückgezogen. Dementsprechend erweist sich die Ausstellung der Weisung an die Erstinstanz selbst dann als rechtens, wenn die Beschwerdeführerin sie entgegen ihren (neuen und damit unzulässigen) Behauptungen in der Beschwerdeschrift und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich verlangt haben sollte. Insoweit ist kein Mangel ersichtlich, der sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben könnte. Auch sonst lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer die vorinstanzlich beschlossene Kostenauflage unter dem Aspekt von § 281 ZPO zu beanstanden wäre. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass – im Rahmen der rechtsgenügend erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kostenauflage betreffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3;

106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Davon kann in casu aber keine Rede sein. Gegenteils entspricht die vorinstanzlich festgesetzte Kostenverteilung der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO. Danach sind die

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Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei auch diejenige Partei als unterliegend zu gelten hat, auf deren Klage – wie hier geschehen – wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Von dieser Regel abzuweichen bestand für die Vorinstanz weder aus den von der Beschwerdeführerin genannten noch aus anderen (ersichtlichen) Gründen gleichsam zwingend Anlass. Es lässt sich demnach nicht ernsthaft behaupten, die Vorinstanz habe der zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmung "eine Bedeutung beigemessen …, welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung verletzt mithin kein klares materielles Recht.

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist dieser keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden (vgl. KG act. 1a und 1b, je am Ende): Abgesehen davon, dass dieselbe ausgangsgemäss für kostenpflichtig erklärt wird und schon aus diesem Grund nicht entschädigungsberechtigt ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18c zu § 68 ZPO), fehlt es hiefür von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage (von Rechenberg, a.a.O., S. 52).

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache. Da in der Sache selbst nur die erstinstanzliche Kostenauflage im Betrag von insgesamt Fr. 1'194.-- strittig ist, liegt der Streitwert weit unter Fr. 30'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demzufolge ist dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur -- 10 of 12 -unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs.

1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 264.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht P. (ad CP070004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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