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Entscheid

AA070156

Anfechtung von Alternativ- bzw. EventualbegründungenAktenwidrigkeitsrüge im KassationsverfahrenWillkürliche BeweiswürdigungGerichtskosten

6. März 2008Deutsch54 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.a) Mit Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Z¸rich (Erstinstanz) vom 18. Oktober 2005 wurde die Beschwerdef¸hrerin (Beklagte, Appellantin und Revisionskl‰gerin) in teilweiser Gutheissung der am 20. November 2001 gegen sie anh‰ngig anh‰ngig gemachten Forderungsklage ¸ber FRF 632'394.97 (≈ € 96'408.00) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (Kl‰gerin, Appellatin und Revisionsbeklagte) € 88'366.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 zu bezahlen (OG Proz.-Nr. LB060048 [im Folgenden "OG I"] act. 111 = OG Proz.-Nr. LH070004 [nachfolgend "OG II"] act. 5/2 = KG act. 4/1). b) Gegen das ihr rechtshilfeweise in Frankreich zugestellte erstinstanzliche Erkenntnis erkl‰rte die Beschwerdef¸hrerin mit Eingabe vom 4. April 2006 kantonale Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (OG I act. 112 [= OG II act. 5/3 = KG act. 4/2]). Da sich die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufungserkl‰rung stellte, wurde der Beschwerdef¸hrerin mit obergerichtlicher Verf¸gung vom 23. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu ‰ussern (OG I act. 115). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2006 r‰umte die Beschwerdef¸hrerin die Mˆglichkeit versp‰teter Berufungserkl‰rung ein und ersuchte um Wiederherstellung der betreffenden Frist (OG I act. 117), welchem Ansinnen sich die Beschwerdegegnerin unter dem 2. Juni 2006 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung widersetzte (OG I act. 121). Nachdem die Beschwerdef¸hrerin hiezu Stellung genommen hatte (OG I act. 126), beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Z¸rich (Vorinstanz) am 27. Juni 2006, auf die Berufung und das Restitutionsbegehren nicht einzutreten; zugleich erkl‰rte sie das erstinstanzliche Urteil f¸r rechtskr‰ftig (OG I act. 127 = OG II act. 3 = OG II act. 5/4 = KG act. 4/3).

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 stellte die Beschwerdef¸hrerin alsdann bei der Vorinstanz ein Revisonsbegehren betreffend den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Juni 2006 (OG II act. 4), das von der Vorinstanz (nach Eingang der f¸r

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das Revisionsverfahren eingeforderten Kaution; vgl. OG II act. 6-8) ohne Einholung einer Rechtsmittelantwort mit Beschluss vom 4. September 2007 unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdef¸hrerin abgewiesen wurde (OG II act. 10 = KG act. 2).

3. Gegen diesen den Parteien am 10. September 2007 zugestellten (vgl. OG II act. 11/1-2), als Revisions(end)entscheid ohne weiteres beschwerdef‰higen (vgl. ß 281 ZPO und Frank/Str‰uli/Messmer, Kommentar zur z¸rcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Z¸rich 1997, N 9 zu ß 281 ZPO [und N 1 zu ß 297 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach z¸rcherischem Recht, 2. A., Z¸rich 1986, S. 4; Sp¸hler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Z¸rich und im Bund, Z¸rich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 9. Oktober 2007 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. ß 287 ZPO und ßß 191/193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit beantragt die Beschwerdef¸hrerin in der Sache selbst die (vollumf‰ngliche) Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die R¸ckweisung der Sache zur Gutheissung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz; eventualiter sei in Gutheissung der Revision der obergerichtliche Beschluss vom 27. Juni 2006 aufzuheben und das Berufungsverfahren weiterzuf¸hren (KG act. 1 S. 6, Antr‰ge 1-3). Mit Pr‰sidialverf¸gung vom 11. Oktober 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 5 und 9) und der Beschwerdef¸hrerin in Anwendung von ß 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 9'000.-- auferlegt (KG act. 6), die innert Frist geleistet wurde (vgl. KG act. 6, 7/1 und 11). W‰hrenddem die Vorinstanz ausdr¸cklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 10), stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtzeitig eingereichten (vgl. KG act. 6 und 7/2) und der Beschwerdef¸hrerin unter dem 14. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellten (vgl. KG act. 13 und 14/1) Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG act. 12 S. 2). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

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Erwägungen

II.

1.

Zur Begr¸ndung ihres Revisionsbegehrens f¸hrte die Beschwerdef¸hrerin aus, dass die Vorinstanz irrt¸mlicherweise davon ausgegangen sei, die den franzˆsischen Zustellungsunterlagen beigelegte "ProcÈdure d'enquÍte prÈliminaire procËs-verbal unique" Nr. 00187/2006 der Gendarmerie nationale von A. (OG I act. 118 = OG II act. 5/6 = KG act. 4/4; nachfolgend "ProcËs-verbal") nenne als Datum der rechtshilfeweisen Aush‰ndigung des erstinstanzlichen Urteils an die Beschwerdef¸hrerin den 17. M‰rz 2006. Diese Annahme treffe indessen nicht zu. Vielmehr sei das genannte Schriftst¸ck so zu verstehen, dass die zu ¸bergebenden Dokumente an diesem Datum bei der Gendarmerie d'A. eingegangen, der Beschwerdef¸hrerin jedoch erst am 25. M‰rz 2006 ausgeh‰ndigt worden seien. Diese Sachlage werde durch die von der Beschwerdef¸hrerin nachtr‰glich eingeholte und im Revisionsverfahren beigebrachte schriftliche Bescheinigung des zust‰ndigen MinistËre de la DÈfense, der Gendarmerie nationale von Clermont Ferrand, vom 25. Juni 2007 (OG II act. 5/5 = KG act. 4/5; im Folgenden "Best‰tigung 25/06/2007") ausdr¸cklich best‰tigt. Somit sei die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, die Berufungserkl‰rung vom 4. April 2006 sei versp‰tet erfolgt. Gegenteils erweise sich aufgrund der neu beigebrachten Best‰tigung des franzˆsischen Zustellungsbeamten, dass die Appellation rechtzeitig erkl‰rt worden sei (OG II act. 4).

2. Nachdem die Vorinstanz die Revisionsf‰higkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2006, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist und ihre Zust‰ndigkeit zur Beurteilung des Revisionsbegehrens bejaht hatte (KG act. 2 S. 4, Erw. II/2.2), pr¸fte sie, ob das neu eingereichte Schreiben der Gendarmerie nationale von Clermont Ferrand vom 25. Juni 2007 zu einem f¸r die Beschwerdef¸hrerin g¸nstigeren Entscheid im Sinne von ß 295 ZPO f¸hre und der Prozessausgang somit vom geltend gemachten Novum abh‰nge. Dabei erwog sie, dass aus den Ausf¸hrungen im ProcËs-verbal, welche mit der Unterschrift der Beschwerdef¸hrerin versehen seien, keinerlei Anzeichen f¸r die ‹bergabe der fraglichen Urkunde an einem an-- 4 of 34 -deren Datum als dem darin genannten 17. M‰rz 2006 hervorgingen. Ferner sei davon auszugehen, dass das eingangs des ProcËs-verbal aufgef¸hrte Datum ("Le dix-huit mars deux mille six ‡ six heures") auf den Zeitpunkt der Protokollverfassung hinweise. Dem gesamten Dokument liessen sich keinerlei Hinweise f¸r das von der Beschwerdef¸hrerin behauptete Zustellungsdatum vom 25. M‰rz 2006 entnehmen. Erst in der Best‰tigung 25/06/2007 werde eine Zustellung an die Beschwerdef¸hrerin am 25. M‰rz 2006 erw‰hnt. Diese Best‰tigung enthalte jedoch keine weiteren Hinweise daf¸r, wie das Ministerium nach ¸ber einem Jahr das fragliche Datum habe eruieren kˆnnen; namentlich fehle ein Zustellrapport. Bei der gegebenen Aktenlage erscheine dieses Dokument nicht als beweiskr‰ftig (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/2.3). Erg‰nzend f¸hrte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdef¸hrerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2006 betreffend Wahrung der Berufungsfrist (OG I act. 117 S. 2 f., Ziff. 3 f.) ausdr¸cklich ausgef¸hrt habe, dass der unterzeichnende Adjudant Z., Officier de police judiciaire en rÈsidence ‡ A., der Beschwerdef¸hrerin am 18. M‰rz 2006 um 10.00 Uhr ein Schriftst¸ck in deutscher Sprache ¸berreicht habe, wobei es sich offensichtlich um das erstinstanzliche Urteil gehandelt habe. Von diesem und nicht von einem allf‰llig unrichtigen anderen Datum sei die Beschwerdef¸hrerin, die der deutschen Sprache nicht m‰chtig sei und daher weder das Urteil noch die Rechtsmittelbelehrung habe zur Kenntnis nehmen kˆnnen, ausgegangen. Anl‰sslich der Besprechung vom 4. April 2006 mit ihrem Anwalt habe sich dann erwiesen, dass sie erstmals am 25. M‰rz 2006 "eine Ahnung" davon gehabt habe, worum es sich bei der Zustellung ¸berhaupt gehandelt habe. Damit bestreite die Beschwerdef¸hrerin nicht das Zustellungsdatum vom 17. bzw.

2. Nachdem die Vorinstanz die Revisionsf‰higkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2006, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist und ihre Zust‰ndigkeit zur Beurteilung des Revisionsbegehrens bejaht hatte (KG act. 2 S. 4, Erw. II/2.2), pr¸fte sie, ob das neu eingereichte Schreiben der Gendarmerie nationale von Clermont Ferrand vom 25. Juni 2007 zu einem f¸r die Beschwerdef¸hrerin g¸nstigeren Entscheid im Sinne von ß 295 ZPO f¸hre und der Prozessausgang somit vom geltend gemachten Novum abh‰nge. Dabei erwog sie, dass aus den Ausf¸hrungen im ProcËs-verbal, welche mit der Unterschrift der Beschwerdef¸hrerin versehen seien, keinerlei Anzeichen f¸r die ‹bergabe der fraglichen Urkunde an einem an-- 4 of 34 -deren Datum als dem darin genannten 17. M‰rz 2006 hervorgingen. Ferner sei davon auszugehen, dass das eingangs des ProcËs-verbal aufgef¸hrte Datum ("Le dix-huit mars deux mille six ‡ six heures") auf den Zeitpunkt der Protokollverfassung hinweise. Dem gesamten Dokument liessen sich keinerlei Hinweise f¸r das von der Beschwerdef¸hrerin behauptete Zustellungsdatum vom 25. M‰rz 2006 entnehmen. Erst in der Best‰tigung 25/06/2007 werde eine Zustellung an die Beschwerdef¸hrerin am 25. M‰rz 2006 erw‰hnt. Diese Best‰tigung enthalte jedoch keine weiteren Hinweise daf¸r, wie das Ministerium nach ¸ber einem Jahr das fragliche Datum habe eruieren kˆnnen; namentlich fehle ein Zustellrapport. Bei der gegebenen Aktenlage erscheine dieses Dokument nicht als beweiskr‰ftig (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/2.3). Erg‰nzend f¸hrte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdef¸hrerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2006 betreffend Wahrung der Berufungsfrist (OG I act. 117 S. 2 f., Ziff. 3 f.) ausdr¸cklich ausgef¸hrt habe, dass der unterzeichnende Adjudant Z., Officier de police judiciaire en rÈsidence ‡ A., der Beschwerdef¸hrerin am 18. M‰rz 2006 um 10.00 Uhr ein Schriftst¸ck in deutscher Sprache ¸berreicht habe, wobei es sich offensichtlich um das erstinstanzliche Urteil gehandelt habe. Von diesem und nicht von einem allf‰llig unrichtigen anderen Datum sei die Beschwerdef¸hrerin, die der deutschen Sprache nicht m‰chtig sei und daher weder das Urteil noch die Rechtsmittelbelehrung habe zur Kenntnis nehmen kˆnnen, ausgegangen. Anl‰sslich der Besprechung vom 4. April 2006 mit ihrem Anwalt habe sich dann erwiesen, dass sie erstmals am 25. M‰rz 2006 "eine Ahnung" davon gehabt habe, worum es sich bei der Zustellung ¸berhaupt gehandelt habe. Damit bestreite die Beschwerdef¸hrerin nicht das Zustellungsdatum vom 17. bzw.

18. M‰rz 2007 [recte: 2006], sondern lediglich das inhaltliche Verst‰ndnis des Urteils. Bei Rechtsmittelfristen beginne der Fristenlauf aber mit der Zustellung des schriftlich begr¸ndeten Entscheids an eine Partei oder ihren Vertreter. Entscheidend sei mithin die ‹bergabe und nicht das inhaltliche Verst‰ndnis desselben. Anzumerken sei ferner, dass die Beschwerdef¸hrerin ñ obschon sie im Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und erst anl‰sslich der Besprechung anfangs April 2006 "eine Ahnung" davon erhalten haben -- 5 of 34 -wolle, worum es bei der Zustellung gegangen sei ñ sehr wohl mit einem Urteil der Erstinstanz habe rechnen m¸ssen. Insbesondere seien im bereits im Jahre 2001 anh‰ngig gemachten Prozess zahlreiche Prozessentscheide ergangen; zudem habe eine Referentenaudienz stattgefunden, so dass die Beschwerdef¸hrerin durchaus habe wissen oder zumindest erahnen kˆnnen, worum es sich bei der Zustellung gehandelt habe. Gem‰ss dem ProcËs-verbal habe sie zumindest gewusst, dass ihr ein Urteil (jugement) ¸bergeben worden sei. H‰tte die Beschwerdef¸hrerin die erforderliche Sorgfalt im Sinne von ß 293 Abs. 1 ZPO walten lassen, h‰tte sie eine Bescheinigung ¸ber die Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils schon im Rahmen des Berufungsverfahrens vorlegen kˆnnen. Das Revisionsbegehren sei daher auch aus diesem Grunde abzuweisen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2.4).

3. Die Beschwerdef¸hrerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Best‰tigung 25/06/2007 klar und eindeutig belegt und autoritativ bekr‰ftigt werde, dass ihr das erstinstanzliche Urteil nicht am 17. M‰rz 2006, sondern erst am

25. M‰rz 2006 ausgeh‰ndigt worden sei. Indem die Vorinstanz diese klare Aussage aus der genannten Best‰tigung ausser Acht gelassen habe, habe sie eine aktenwidrige tats‰chliche Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO getroffen. Es gebe n‰mlich keinen Grund, an der auf offiziellem Papier verfassten hoheitlichen Best‰tigung der Gendarmerie von Clermont Ferrand, wonach das erstinstanzliche Urteil der Beschwerdef¸hrerin (erst) am 25. M‰rz 2006 ausgeh‰ndigt worden sei, zu zweifeln und dasselbe als nicht beweiskr‰ftig zu bezeichnen, zumal im ProcËsverbal unter dem 17./18. M‰rz 2006 lediglich der Eingang des Urteils auf der Amtsstelle, nicht jedoch auch dessen ‹bergabe an die Beschwerdef¸hrerin best‰tigt werde. Vielmehr sei bis zum Beweis der Unrichtigkeit dieser autoritativen behˆrdlichen Best‰tigung von der Richtigkeit dieses Dokuments (gemeint: der darin gemachten Angaben) auszugehen. Was die Beschwerdef¸hrerin mˆglicherweise in anderem Zusammenhang zuhanden eines Protokolls festgestellt oder angegeben habe, vermˆge hiegegen nicht anzukommen. Entscheidend sei n‰mlich nicht eine Parteibescheinigung der Beschwerdef¸hrerin, sondern das, was eine Amtsstelle im Namen der RÈpublique FranÁaise offiziell gestempelt und unterzeichnet fixiere. ‹ber dieses verbindliche Dokument habe die Vorinstanz -- 6 of 34 -nicht einfach hinweggehen d¸rfen (KG act. 1 S. 4 f., Ziff. 5-6; mit ihren ¸brigen Ausf¸hrungen erhebt die Beschwerdef¸hrerin keine R¸gen im Sinne von ß 281 ZPO).

4. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (KG act. 12 S. 3 f., Ziff.

5 ff.), hat die Vorinstanz ihren Entscheid, das Revisionsbegehren abzuweisen, auf zwei selbst‰ndig tragende (Alternativ-)Begr¸ndungen gest¸tzt: Einerseits erachtete sie die neu beigebrachte Best‰tigung 25/06/2007 f¸r nicht beweiskr‰ftig hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes; andererseits hielt sie der Beschwerdef¸hrerin mangelnde Sorgfalt im Sinne von ß 293 Abs. 1 ZPO vor, indem sie annahm, dass eine derartige Bescheinigung bei sorgf‰ltiger Prozessf¸hrung bereits im Berufungsverfahren h‰tte vorgelegt werden kˆnnen. a) St¸tzt sich ein Entscheid auf mehrere selbst‰ndige Begr¸ndungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids f¸hren, wenn damit s‰mtliche den Entscheid selbst‰ndig tragenden Begr¸ndungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde (bzw. der Rechtsmittelantrag auf Kassation des vorinstanzlichen Entscheids) kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder ñ als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden R¸geprinzips ñ die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begr¸ndungen richtet. Diesfalls bleibt der angefochtene Entscheid n‰mlich jedenfalls gest¸tzt auf die erfolglos bem‰ngelte oder unangefochten gebliebene Begr¸ndung bestehen (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Z¸rcherischem Recht, Z¸rich 1942, S. 87 und 164; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 1 zu ß 291 ZPO; s.a. Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; 2006 Nr. 134; 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.; ZR 106 Nr. 67, Erw. II/2.5; 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411; 2006, S. 189 f.; 2007, S. 63 f.; BGer 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 3; Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al.c.B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M.c.K., Erw. 4.2/c; AA060072 vom 8.9.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. III/3.4/b; AA060169 vom 12.7. 2007 i.S. A.c.V., Erw. III/3.4).

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b) Die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1) erhobenen R¸gen richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche (Haupt-)Begr¸ndung, wonach die Best‰tigung 25/06/2007 nicht beweiskr‰ftig sei. Demgegen¸ber verliert die Beschwerdef¸hrerin kein einziges Wort zum vorinstanzlichen Vorhalt fehlender Sorgfalt im Sinne von ß 293 Abs. 1 ZPO; diese (zweite) Begr¸ndung bleibt vollends unangefochten. Bei dieser Sachlage kˆnnen die (nur) gegen die erste Begr¸ndung gerichteten R¸gen von vornherein nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses f¸hren. Zudem fragt sich, ob die Beschwerdef¸hrerin unter den gegebenen Umst‰nden ¸berhaupt ein rechtlich gesch¸tztes Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde habe und damit ¸berhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kˆnne (vgl. ß 51 ZPO). c) aa) Nach der bisherigen Praxis trat das Kassationsgericht in F‰llen, in denen mit der Beschwerde nicht alle selbst‰ndig tragenden Begr¸ndungen angefochten wurden und auch kein (paralleler) Weiterzug an das Bundesgericht erfolgt war (sodass die hierorts unangefochten gebliebene[n] Begr¸ndung[en] ñ unabh‰ngig von der Beurteilung der [nur gegen einen Teil der mehreren Begr¸ndungen gerichteten] R¸gen ñ jedenfalls Bestand hatte[n]), mangels eines rechtlich gesch¸tzten Interesses an der Beurteilung der Beschwerde nicht ein (vgl. statt vieler Kass.-Nr. AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M.c.K., Erw. 4.2/c; AA060072 vom 8.9.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. III/3.4/c; s.a. Pra 2007 Nr. 130 m.w.Hinw.). Diese Rechtsprechung fusste auf dem Umstand, dass unter der Herrschaft des (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) Bundesgesetzes ¸ber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) auch ein Weiterzug des angefochtenen Entscheids an das Bundesgericht unmittelbar im Anschluss an dessen Erˆffnung und mithin parallel zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zu erfolgen hatte, womit im Zeitpunkt des kassationsgerichtlichen Entscheids bereits feststand, ob sich die mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel beanstandete(n) Begr¸ndung(en) im Ergebnis zum Nachteil des Rechtsmittelkl‰gers ausgewirkt hatte(n). bb) Im Unterschied zur fr¸heren Rechtslage beginnt nach Art. 100 Abs. 6 BGG die Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids (und damit ñ im Falle der bundesgerichtlichen Kompetenz zu deren ‹berpr¸fung ñ -- 8 of 34 -auch der vor Kassationsgericht nicht angefochtenen Begr¸ndung[en]) beim Bundesgericht (erst) nach Abschluss des Kassationsverfahrens (als ausserordentlichem kantonalem Rechtsmittelverfahren) zu laufen. Aufgrund dieser (sp‰teren) Anfechtungsmˆglichkeit (und der damit einhergehenden Mˆglichkeit, so auch die vor Kassationsgericht unangefochten gebliebene[n] Begr¸ndung[en] noch zu Fall zu bringen) steht im Zeitpunkt des kassationsgerichtlichen Entscheids aber regelm‰ssig noch nicht fest, ob sich der geltend gemachte Mangel in der bzw. den hierorts angefochtenen Begr¸ndung(en) im Ergebnis zum Nachteil des Nichtigkeitskl‰gers ausgewirkt habe oder nicht (vgl. ß 281 ZPO). (Ersteres trifft dann zu, wenn die vor Kassationsgericht nicht angefochtene[n] Begr¸ndung[en] im Rahmen des nachtr‰glich gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobenen Rechtsmittels vom Bundesgericht aufgehoben wird bzw. werden.) Bei dieser (neuen) Sachlage kann unter der Herrschaft des BGG nicht an der fr¸heren kassationsgerichtlichen Praxis festgehalten werden, in bestimmten F‰llen mehrfacher Entscheidmotivation (insbesondere wenn kein paralleler Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt war) vom Fehlen eines rechtlich gesch¸tzten Interesses an der (kassations)gerichtlichen Beurteilung der bloss gegen einzelne der mehreren selbst‰ndigen (Alternativ- oder Eventual-)Begr¸ndungen gerichteten R¸gen auszugehen und insoweit (gest¸tzt auf ß 51 Abs. 2 ZPO bzw. ß 281 ZPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Angesichts des Umstands, dass nunmehr grunds‰tzlich gegen jeden der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht unterliegenden Entscheid auch ein ñ erst nach Erˆffnung des kassationsgerichtlichen Entscheids zu erhebendes ñ eidgenˆssisches Rechtsmittel (ordentliche Beschwerde oder subsidi‰re Verfassungsbeschwerde) offensteht und dass angesichts der (weitgefassten) mˆglichen R¸gegr¸nde vor Bundesgericht (Art. 95-98 bzw. Art. 116 BGG) kaum absch‰tzbar ist, ob es dem Nichtigkeitskl‰ger gelingen wird, die vor Kassationsgericht nicht angefochtene(n) weitere(n) Begr¸ndung(en) im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren zu Fall zu bringen, erscheint es vielmehr angezeigt, (bei Erf¸llung der ¸brigen formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegr¸ndung) zumindest im Regelfall (und somit auch vorliegend) auf R¸gen gegen einzelne Alternativbegr¸ndungen einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Dabei w¸rde deren Begr¸ndetheit aller-- 9 of 34 -dings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids f¸hren, sondern ñ wie bis anhin in F‰llen, in denen parallel zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch ein Weiterzug an das Bundesgericht erfolgt war ñ (bloss) zur Streichung der mangelhaften Begr¸ndung(en) zuhanden eines allf‰lligen sp‰teren Verfahrens vor Bundesgericht (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 45; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 80; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 21 zu ß 285 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 164 f.; ZR 79 Nr. 78; 83 Nr. 57). Damit steht einer Pr¸fung der von der Beschwerdef¸hrerin erhobenen Aktenwidrigkeitsr¸ge (zumindest) unter diesem Gesichtspunkt (der mehrfachen Entscheidbegr¸ndung) nichts entgegen.

5. Indessen stellt sich die weitere Frage, ob die Aktenwidrigkeitsr¸ge im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO auch im Lichte von ß 285 ZPO zul‰ssig sei. Nach dieser Vorschrift ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzul‰ssig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dasselbe mit freier Kognition ¸berpr¸fen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. (Eine analoge Vorschrift kannte bis zum 31. Dezember 2006 mit ß 430b Abs. 1 StPO auch das Strafprozessrecht. Danach war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zul‰ssig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenˆssischen Rechts gegeben war.) a) Unter der Herrschaft des per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes ¸ber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) war mit Blick auf die beiden in ß 281 Ziff. 2 ZPO genannten Nichtigkeitsgr¸nde zu differenzieren: W‰hrenddem die R¸ge der willk¸rlichen tats‰chlichen Annahme (im Sinne von ß 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO) vor Kassationsgericht (von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) stets zul‰ssig war, wurde in F‰llen, die der eidgenˆssischen Berufung unterlagen, auf die eigentliche Aktenwidrigkeitsr¸ge (im Sinne von ß 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO) nicht eingetreten, falls Letztere im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht stand (vgl. zum Begriff der Aktenwidrigkeit und zur Abgrenzung gegen¸ber der willk¸rlichen tats‰chlichen Annahme insbes. ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S.

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27 f.; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 44 f. zu ß 281 ZPO). Dies in der Erw‰gung, dass die Aktenwidrigkeitsr¸ge im Zusammenhang mit einer im eidgenˆssischen Berufungsverfahren ¸berpr¸fbaren Rechtsfrage als deckungsgleiche "Versehensr¸ge" gest¸tzt auf Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG vom Bundesgericht gepr¸ft werden kˆnne (vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/417 vom 13.5.2001 i.S. S.c.S., Erw. II/3; Kass.-Nr. 96/026 vom 2.6.1997 i.S. A.c.C. et. al., Erw. II/3/b/cc m.w.Hinw.; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; ferner ZR 55 Nr. 115; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 60 und 68; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 44 zu ß 281 ZPO, N 14 zu ß 285 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Z¸rich 1996, ß 39 Rz 61, Anm. 48; s.a. Messmer/Imboden, Die eidgenˆssischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Z¸rich 1992, Rz 100; M¸nch, in: Geiser/M¸nch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel 1998, Rz 4.65 f.; Poudret, Commentaire de la loi fÈdÈrale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N

1.6.5 zu Art. 55 OG; BGE 96 I 193 ff.; zum Begriff des "offensichtlichen Versehens" schliesslich auch SZZP 2006, S. 396; BGer 4C.154/2006 vom 26.6.2006, Erw. 1.4). In nicht berufungsf‰higen F‰llen wurde auf die Aktenwidrigkeitsr¸ge (grunds‰tzlich) eingetreten. (Auch im Strafprozess trat das Kassationsgericht in F‰llen, die der eidgenˆssischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterstanden, auf die Aktenwidrigkeitsr¸ge gem‰ss ß 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO nicht ein, da diese im Zusammenhang mit einer zur Pr¸fung gestellten [Bundes-]Rechtsfrage gest¸tzt auf Art. 277 bis Abs. 1 BStP vom Bundesgericht gepr¸ft werden konnte [vgl. statt vieler Kass.-Nr. 92/421 vom 1.3.1993 i.S. H.c.StaZ, Erw. II/2.1; 94/433 vom 15.5.95 i.S. T.c.StaZ, Erw. 2/b; Kass.-Nr. AC040083 vom 17.2.2005 i.S. E.c.StaZ, Erw. III/2/b; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur z¸rcherischen Strafprozessordnung, Z¸rich 1996 ff., N 25 zu ß 430 StPO; ders., Strafprozessrecht, 4. A., Z¸rich 2004, Rz 1074, Anm. 375; s.a. BGE 118 IV 88 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/M¸nchen 2005, ß 104 Rz

51 f.; Schweri, Eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 698 ff.]. In den ¸brigen F‰llen wurde auf die Aktenwidrigkeitsr¸ge eingetreten.)

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Das Nichteintreten auf die Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Beschwerdeverfahren basierte somit auf dem Umstand, dass Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG (bzw. Art. 277 bis Abs. 1 Satz 3 BStP) die Korrektur einer offensichtlich auf Versehen beruhenden tats‰chlichen Feststellung bzw. ñ in der kantonalrechtlichen Terminologie ñ einer aktenwidrigen Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO (bzw. ß 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO) ausdr¸cklich vorsahen. Ob allein dieser Umstand zwingend zum Schluss f¸hren musste, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei aufgrund der kantonalrechtlichen Subsidiarit‰tsbestimmung von ß 285 Abs. 1 und 2 ZPO (bzw. ß 430b Abs. 1 aStPO) insoweit unzul‰ssig, bleibe dahingestellt (vgl. immerhin auch hinten, lit. f). Er entspricht jedenfalls gefestigter und (unter altem Verfahrensrecht) nicht mehr hinterfragter Praxis. b) Nachdem der angefochtene vorinstanzliche Beschluss nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist, stehen gegen ihn die im Bundesgesetz ¸ber das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorgesehenen (bundesrechtlichen) Rechtsmittel offen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Konkret unterliegt er der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. hinten, Erw. III/2). Im Rahmen dieses Rechtsmittels ¸berpr¸ft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht, wozu auch das (Bundes-)Verfassungsrecht gehˆrt (BGE 133 I 203; 134 IV 39, Erw. 1.4.1), mit freier Kognition (Art. 95 lit. a OG). Demzufolge ist eine dahingehende R¸ge in beschwerdef‰higen F‰llen nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (Kass.-Nr. AA070045 vom 5.6.2007 i.S. T. und B.c.R., Erw. II/2/b; AA070069 vom 20.9.2007 i.S. M.c.H. et al., Erw. III/3/b; AA070157 vom 21.12.2007 i.S. W.c.I., Erw. II/2/b; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Ber¸cksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; ebenso ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 15 zu ß 285 ZPO [mit Bezug auf die altrechtliche eidgenˆssische Berufung im Sinne von Art. 43 ff. OG, mit welcher ebenfalls die Verletzung von Bundesrecht ger¸gt werden konnte]). Obwohl sie in casu letztlich offengelassen werden kann (vgl. nachstehende Erw. II/6), bietet der vorliegende Fall Anlass, die Frage der Zul‰ssigkeit der Ak-- 12 of 34 -tenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Beschwerdeverfahren (ß 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO) unter der Herrschaft des BGG einer kl‰renden Pr¸fung zu unterziehen. Angesichts der einheitlichen R¸gegr¸nde bei allen (ordentlichen) bundesrechtlichen Beschwerden (vgl. Art. 95 ff. BGG) rechtfertigt es sich dabei, auch die Rechtslage im Strafprozess in die Betrachtung miteinzubeziehen. c) Das BGG umschreibt die Beschwerdegr¸nde in Zivil- und in Strafsachen einheitlich. Unter diesen befassen sich die Art. 97, 105 und 118 BGG mit der Korrektur unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen. Dabei gelten im Einzelnen folgende Grunds‰tze: aa) Gem‰ss Art. 97 Abs. 1 BGG ñ Abs. 2 dieser Vorschrift interessiert (wie auch Art. 105 Abs. 3 BGG) im Zusammenhang mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter ñ kann im Rahmen der (ordentlichen) Beschwerde in Ziviloder Strafsachen eine falsche Feststellung des Sachverhalts ger¸gt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Damit ¸bereinstimmend (vgl. z.B. BGer 4A_323/2007 vom 24.10.2007, Erw. 1.2;6B_436/2007 vom 9.11.2007, Erw. 4.3; Meyer, in: Niggli/ Uebersax/Wipr‰chtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 52 zu Art. 105 BGG) sieht Art. 105 Abs. 2 BGG vor, dass das Bundesgericht, das seinem Urteil grunds‰tzlich den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder erg‰nzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. bb) Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde, die in Zivilsachen erg‰nzend zur ordentlichen Beschwerde hinzutritt, im Strafverfahren jedoch kaum einen Anwendungsbereich finden d¸rfte (vgl. statt vieler BGer 6B_99/2007 vom 30.5. 2007, Erw. 1.1;1B_93/2007 vom 10.8.2007, Erw. 2;6B_38/2007 vom 23.8.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.), kann (nur) die Verletzung verfassungsm‰ssiger Rechte ger¸gt werden (Art. 116 BGG). Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Immerhin kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen be-- 13 of 34 -richtigen oder erg‰nzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.

116 BGG (insbesondere Art. 9 BV) beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Diese Regelung betreffend Sachverhaltskorrektur unterscheidet sich zwar in der Umschreibung, aber kaum im Ergebnis von der Regelung bei der ordentlichen Beschwerde (Seiler, in: Seiler/von Werdt/G¸ngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 3 zu Art. 118 BGG; Biaggini, in: Niggli/Uebersax/Wipr‰chtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 118 BGG; Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 58; BGer 5A_153/2007 vom 24.9.2007, Erw. 1.3;5A_369/2007 vom 15.11.2007, Erw. 3; a.M. Meyer, a.a.O., N 56 zu Art. 105 BGG). (Ein Vorbehalt besteht immerhin bez¸glich der auf einer Verletzung einfachgesetzlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften beruhenden falschen Sachverhaltsfeststellung, die nur im Rahmen der ordentlichen Beschwerde ger¸gt werden kann [Seiler, a.a.O., N 4 zu Art.

118 BGG; BGer 5A_153/2007 vom 24.9.2007, Erw. 1.3; s.a. Biaggini, a.a.O., N 3 zu Art. 118 BGG]. Er ist f¸r die vorliegende Fragestellung aber kaum von Bedeutung, da die Aktenwidrigkeit als solche nicht unter diese Kategorie falscher Sachverhaltsfestellungen f‰llt.) cc) Daraus folgt zun‰chst, dass mit Bezug auf die ‹berpr¸fbarkeit der (die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffenden) Aktenwidrigkeitsr¸ge durch das Bundesgericht bei allen Beschwerdearten (Art. 72 ff., 78 ff. und 113 ff. BGG) dieselben Grunds‰tze gelten. Sodann ist festzuhalten, dass das BGG ñ im Unterschied zum fr¸heren Recht (Art. 55 Abs. 1 lit. d/Art. 63 Abs. 2 OG bzw. Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP) ñ keine Vorschriften (mehr) kennt, die ausdr¸cklich die Korrektur von offensichtlich auf Versehen beruhenden (= aktenwidrigen) tats‰chlichen Feststellungen regeln. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Aktenwidrigkeitsr¸ge vor Bundesgericht weiterhin erhoben werden kˆnne oder ob die kassationsgerichtliche (Nichteintretens-)Praxis in diesem Punkt zu ‰ndern sei. d) Der Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) kˆnnte den Schluss nahelegen, mit der ersten Variante ("offensichtlich unrichtig", "manifestement inexacte", "manifestamente inesatto") sei der altrechtliche Sachverhaltsfehler des "offensichtlichen Versehens" ("inadvertance manifeste", "svista -- 14 of 34 -manifesta") in sprachlich leicht ver‰nderter Formulierung ins BGG ¸berf¸hrt worden. Aus dieser Optik fiele unter die erste in diesen Bestimmungen genannte Variante (allein) die Aktenwidrigkeit (im eigentlichen Sinn, d.h. im Sinne von ß 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO bzw. ß 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO), w‰hrenddem die willk¸rliche tats‰chliche Annahme (als Verletzung von Art. 9 BV) (neben den auf der Missachtung von [v.a. bundesrechtlichen] Verfahrensvorschriften beruhenden Sachverhaltsfeststellungen) unter die zweite Variante ("auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht") zu subsumieren w‰re. aa) Die bundesgerichtliche Praxis teilt diese Ansicht indessen nicht. So geht die von Beginn weg konstante hˆchstrichterliche Rechtsprechung in Auslegung der genannten Vorschriften (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) ñ gest¸tzt auf die Erˆrterungen in der bundesr‰tlichen Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001 (vgl. BBl 2001, S. 4338 und 4343) ñ davon aus, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege dann vor, wenn eine tats‰chliche Feststellung unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sei (vgl. BGer 5A_21/2007 vom 13.2.2007;6B_178/2007 vom 23.7.2007, Erw. 1.2;5A_445/2007 vom 23.8.2007 u.a.m.). Die Wortwendung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung wird somit nicht mit dem (altrechtlichen) Begriff des offensichtlichen Versehens bzw. der aktenwidrigen Annahme gleichgesetzt, sondern mit "willk¸rlich" im Sinne von Art. 9 BV (so ausdr¸cklich ñ statt unz‰hliger ñ z.B. BGE 133 II 252 und 391; BGer 6B_7/2007 vom 26.2.2007, Erw. 2;5A_153/2007 vom 24.9.2007, Erw. 1.3;4A_162/2007 vom 27.9.2007, Erw. 3.1;4A_336/2007 vom 31.10.2007, Erw. 2.2;5A_602/2007 vom 21.11.2007, Erw. 1;6B_709/2007 vom 24.11.2007, Erw. 1;6B_267/2007 vom 3.12.2007, Erw. 1.2; s.a. G¸ngerich/Coendet, Das Bundesgerichtsgesetz ñ Erste Erfahrungen und offene Fragen, AnwRev 2007, S. 320); sie hat nach bundesgerichtlicher Auffassung somit die willk¸rliche tats‰chliche Annahme zum Gegenstand und orientiert sich nicht prim‰r an Art. 55 Abs. 1 lit. d/Art. 63 Abs. 2 OG bzw. Art. 277 bis Abs. 1 BStP, sondern an Art. 105 Abs. 2 OG (s. BGE 133 IV 343, Erw. 2.1; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wipr‰chtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 97 BGG; Meyer, a.a.O., N

53 zu Art. 105 BGG; vgl. aber immerhin auch die ñ allerdings nicht im Zusammenhang mit dem R¸gegrund von Art. 97 Abs. 1 BGG stehenden [sondern mit

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Blick auf Art. 105 Abs. 2 BGG getroffenen] Erw‰gungen in BGE 133 IV 295, Erw. 3.4.2, und BGer 6B_201/2007 vom 24.8.2007, Erw. 6.5.5, wonach mit Bezug auf den Mangel der "offensichtlich unrichtigen" Feststellungen "auf die bisherige Rechtsprechung zu den offenkundig auf Versehen beruhenden Sachverhaltsfeststellungen zur¸ckgegriffen werden [Art. 277 bis Abs. 1 Satz 3 BStP...]" kˆnne; ‰hnlich [m.Hinw. auf Art. 63 Abs. 2 OG] ferner BGE 133 III 399, Erw. 7.2). bb) In gleicher Weise h‰lt auch ein namhafter Teil der Literatur daf¸r, mit einer "offensichtlich unrichtigen" Sachverhaltsfeststellung sei eine in Verletzung von Art. 9 BV getroffene, d.h. willkürliche Feststellung gemeint (Meier, in: Meier/ Jent-S¯rensen/Diggelmann/M¸ller, Wege zum Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Z¸rich/St. Gallen 2007, S. 42/43; Walther, Neue Zivilrechtspflege, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 140 ["Offensichtliche Unrichtigkeit ist richtig besehen Willk¸r und geht damit in der entsprechenden Verfassungsr¸ge auf."]; Gˆksu, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Z¸rich/St. Gallen 2007, Rz 124 [wonach der R¸gegrund der offensichtlichen Unrichtigkeit neben dem Vorwurf der Verletzung von Art. 9 BV "keine selbst‰ndige Bedeutung" habe]; Karlen, a.a.O., S. 38, Anm. 149; Sp¸hler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Z¸rich/St. Gallen 2006, N 4 zu Art. 97 BGG und N 4 zu Art. 105 BGG; Reetz, a.a.O., S. 34; Aemisegger, Die vier Rechtsmittel des neuen Bundesgerichtsgesetzes [BGG], AnwRev 2006, S. 421; ders., Der Beschwerdegang in ˆffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege ñ Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 164 [und 167]; Daum/ Marti, Die ˆffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, pl‰doyer 3/06, S. 36; Wurzburger, PrÈsentation gÈnÈrale et systËme des recours, in: Portmann [Hrsg.], La nouvelle loi sur le Tribunal fÈdÈral, Lausanne 2007, S. 21; Hohl, Le recours en matiËre civile selon la Loi sur le Tribunal fÈdÈral du 17 juin 2005, in: FoÎx/ Hottelier/Jeandin [Hrsg.], Les recours au Tribunal fÈdÈral, Z¸rich 2007, S. 97 [und 79]; ebenso wohl B‰nziger, Der Beschwerdegang in Strafsachen, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], a.a.O., S. 98; Seiler, a.a.O., N 14 zu Art. 97 BGG und N 3 zu Art. 118 BGG; Tappy, Le recours en matiËre civile, in: Portmann [Hrsg.], a.a.O., S. 94 f.; Jaggi, Das neue Bundesgerichtsgesetz, recht 2007, S. 59/60.

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A.M. immerhin Bommer, Ausgew‰hlte Fragen der Strafrechtspflege nach Bundesgerichtsgesetz, in: Tschannen [Hrsg.], a.a.O., S. 176, wonach die Wendung "offensichtlich unrichtig" den "blanken Irrtum" bzw. die Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 277 bis Abs. 1 BStP meine; ebenso Jeanneret/Roth, Le recours en matiËre pÈnale, in: FoÎx/Hottelier/Jeandin [Hrsg.], a.a.O., S. 125; Schmid, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz ¸ber das Bundesgericht ñ eine erste Auslegeordnung, ZStrR 2006, S. 193; Ruckstuhl, Die Beschwerde in Strafsachen machts leichter, pl‰doyer 4/07, S. 32; wohl auch Thommen/Wipr‰chtiger, Die Beschwerde in Strafsachen, AJP 2006, S. 654; dies., Die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, in: Bundesrechtsmittel, Schriftenreihe SAV Bd. 20, Bern 2007, S. 182; Corboz, Introduction ‡ la nouvelle loi sur le Tribunal fÈdÈral, Les dispositions gÈnÈrales, ebd., S. 23/24. Nochmals anders schliesslich Meyer, a.a.O., N 55 f. zu Art. 105 BGG, wonach der eigenst‰ndige R¸gegrund der offensichtlichen Unrichtigkeit einerseits zwar weitergehe als jener des Aktenversehens nach Art. 63 Abs. 2 OG, jedoch nicht mit Willk¸r gleichzusetzen sei, welche vom zweiten Beschwerdegrund [Rechtsverletzung] erfasst werde). Wie die bundesr‰tliche Botschaft (BBl 2001, S. 4338 und 4343), sehen auch diese Autoren in den beiden in Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) genannten Fallgruppen also nicht die (in ß 281 Ziff. 2 ZPO getroffene) Unterscheidung zwischen aktenwidrigen und willk¸rlichen tats‰chlichen Feststellungen. Ihrer Meinung nach betrifft die erste Variante vielmehr die willk¸rliche (d.h. unhaltbare) tats‰chliche Annahme (die im ‹brigen ñ als Verstoss gegen Art. 9 BV ñ auch unter die zweite Variante f‰llt; vgl. Reetz, a.a.O., S. 34; Karlen, a.a.O., S. 38, Anm. 149; Schott, a.a.O., N 10 [und 7] zu Art. 97 BGG; s.a. Meier, a.a.O., S. 42/43; Gˆksu, a.a.O., Rz 124; Walther, a.a.O., S. 140; Corboz, a.a.O., S. 24; BGE 134 IV 39, Erw. 1.4.1; BGer 6B_297/2007 vom 4.9.2007, Erw. 3.1;6B_434/2007 vom 12.11.2007, Erw. 3.1;6B_418/2007 vom 14.12.2007, Erw. 2.2 u.a.m.), w‰hrend die zweite Variante prim‰r Sachverhaltsfeststellungen im Auge habe, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.B. rechtliches Gehˆr, Prozessmaximen, Novenrecht, richterliche Fragepflicht, Beweisf¸hrungsvorschriften etc.) getroffen wurden (vgl. Seiler, a.a.O., N 22 f. zu Art. 97 BGG; Walther, a.a.O., S. 140/141;

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Aemisegger, a.a.O. [Beschwerdegang], S. 164; s.a. ders., a.a.O. [AnwRev 2006], S. 421; Gˆksu, a.a.O., Rz 122 ff.; Schott, a.a.O., N 17 f. zu Art. 97 BGG; anders insbes. Jeanneret/Roth, a.a.O., S. 125, welche nur die Aktenwidrigkeit unter die erste Variante subsumieren und die Willk¸rr¸ge als von der zweiten Variante erfasst sehen; im Ergebnis ebenso wohl Corboz, a.a.O., S. 23/24; ‰hnlich ferner Meyer, a.a.O., N 55 f. zu Art. 105 BGG) ñ ein R¸gegrund, der nach der Inkraftsetzung der k¸nftigen eidgenˆssischen Prozessgesetze ungleich grˆssere Relevanz erlangen wird (vgl. Reetz, a.a.O., S. 34; Schmid, a.a.O. [ZStR 2006], S. 193 a.E.; Thommen/Wipr‰chtiger, a.a.O. [AJP 2006], S. 654; dies., a.a.O. [SAV Bd. 20], S. 181; Jeanneret/Roth, a.a.O., S. 125). cc) Einigkeit besteht ferner dar¸ber, dass (auch) im Rahmen der subsidi‰ren Verfassungsbeschwerde ger¸gt werden kann, die Vorinstanz habe eine offensichtlich unrichtige und damit willk¸rliche tats‰chliche Annahme getroffen (Art.

116 BGG; Meier, a.a.O., S. 47; Seiler, a.a.O., N 3 zu Art. 118 BGG; Sp¸hler/Dolge/Vock, a.a.O., N 2 zu Art. 118 BGG; Gˆksu, a.a.O., Rz 134; Daum/Marti, a.a.O., S. 36; BGE 133 III 445, Erw. 3.3; BGer 4A_303/2007 vom 29.11.2007, Erw. 2.1;5D_104/2007 vom 19.10.2007, Erw. 1.4;5A_578/2007 vom 18.12.2007, Erw. 1.4.1; s.a. BGE 133 III 589;5A_117/2007 vom 11.10.2007, Erw. 7.2; Biaggini, a.a.O., N 16 zu Art. 116 BGG). e) Die Gleichstellung von "offensichtlich unrichtiger" und "willk¸rlicher" Sachverhaltsfeststellung in der bundesgerichtlichen Praxis und dem Grossteil der Doktrin bedeutet indessen nicht, dass das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerden nach Art. 72 ff., 78 ff. oder 113 ff. BGG die Aktenwidrigkeits- bzw. Versehensr¸ge nicht (mehr) ¸berpr¸fen kˆnnte. Zwar wird der Aktenwidrigkeit bzw. dem offensichtlichen Versehen unter der Herrschaft des BGG (insbesondere vom Bundesgericht) nicht der Charakter eines selbst‰ndigen R¸gegrundes beigemessen; insofern besteht ein Unterschied zwischen der (bundesrechtlichen) Regelung im BGG und den kantonalrechtlichen Bestimmungen von ß 281 Ziff. 2 ZPO bzw. ß 430 Abs. 1 StPO. Sie wird jedoch (wie im ‹brigen schon unter altem Recht; vgl. BGE 129 I 178; 120 Ia 40; 118 Ia 30 m.w.Hinw.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., ß 5 Rz 9; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 149) der Sache nach als Unterart -- 18 of 34 -der willkürlichen tatsächlichen Annahme betrachtet, welche ñ gest¸tzt auf Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 116 BGG ñ im Rahmen aller bundesrechtlicher Beschwerden mittels der R¸ge der Verletzung von Art. 9 BV der bundesgerichtlichen Pr¸fung unterbreitet werden kann (vgl. insbes. BGE 133 III 399 [und 398], Erw. 7.2 [und 7.1], [wonach die offensichtliche Unrichtigkeit einer bestimmten Tatsachenfeststellung "im Sinne der Rechtsprechung zum fr¸heren Recht {Art. 63 Abs. 2 OG}" dieselbe zudem als willk¸rlich erscheinen lassen m¸sste]; BGer 5A_257/2007 vom 6.8. 2007, Erw. 4.1.3 ["ein offensichtliches Versehen {Art. 97 BGG} oder sonstwie Willk¸r in der Sachverhaltsermittlung..."] und 5.1.2; ebenso BGer 5A_256/2007 vom 20.7.2007, Erw. 4.1 ["Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willk¸rlich, wenn sie... auf einem offenkundigen Versehen beruht..."]; BGE 133 III 589, Erw. 4.1; BGer 5A_341/2007 vom 5.10.2007, Erw. 1.3;5A_117/2007 vom 11.10.2007, Erw. 7.2;5D_104/2007 vom 19.10.2007, Erw. 1.4;5A_373/2007 vom 30.10.2007, Erw. 1.3;5A_578/2007 vom 18.12.2007, Erw. 1.4.1, u.a.m. [wonach klar und detailliert darzulegen sei, inwiefern die angefochtene Tatsachenfeststellung "verfassungswidrig, insbesondere willk¸rlich {Art. 9 BV}... sein soll, d.h.... auf einem offenkundigen Versehen beruhe"]; Schott, a.a.O., N 11 zu Art. 97 BGG; Hohl, a.a.O., S. 97; Thommen/Wipr‰chtiger, a.a.O. [AJP 2006], S. 654, und a.a.O. [SAV Bd. 50], S. 181 [wonach die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 BGG einerseits an die Stelle der staatsrechtlichen Beschwerde trete, soweit Letztere bisher der Kl‰rung von Tatfragen gedient habe, andererseits aber auch an die Stelle der Versehensr¸ge zur Korrektur offensichtlicher Fehler]; s.a. BGE 133 IV 295, Erw. 3.4.2, und BGer 6B_201/2007 vom 24.8.2007, Erw. 6.5.5 [wo im Ergebnis festgehalten wird, dass das Bundesgericht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, die fr¸her unter Art. 277 bis Abs. 1 Satz 3 BStP zu subsumieren waren, im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG korrigieren kˆnne]; Corboz, a.a.O., S. 23/24 [wonach gem‰ss Art. 105 Abs. 2 BGG auch eine "inadvertance dans la lecture d'une piËce" korrigierbar {und gem‰ss Art. 97 Abs. 2 BGG somit auch r¸gbar} sei]; BGer 4A_303/2007 vom 29.11.2007, Erw. 2). Mit anderen Worten: Das Bundesgericht pr¸ft die Aktenwidrigkeits- bzw. Versehensr¸ge unter der Herrschaft des BGG im -- 19 of 34 -Rahmen s‰mtlicher bundesrechtlicher Beschwerden unter dem Aspekt des Willk¸rverbots, d.h. des R¸gegrunds von Art. 9 BV. f) Die (eben getroffene) Feststellung allein, das Bundesgericht pr¸fe auch unter der Herrschaft des BGG die Aktenwidrigkeits- bzw. Versehensr¸ge weiterhin, beantwortet die Frage nach der Subsidiarit‰t bzw. der Unzul‰ssigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bez¸glich dieser (grunds‰tzlich auch nach ZPO/ StPO zul‰ssigen) R¸ge noch nicht. Denn damit steht zun‰chst lediglich fest, dass Aktenwidrigkeit/Versehen sowohl nach dem BGG wie auch nach der ZPO bzw. der StPO einen an sich r¸gbaren Mangel darstellt. Insbesondere pr‰judiziert allein der Umstand, dass auch das Bundesgericht die Aktenwidrigkeitsr¸ge pr¸fen kann, nicht eo ipso die Unzul‰ssigkeit dieser R¸ge im kantonalen Beschwerdeverfahren, kommt eine doppelte Pr¸fung derselben Fragen doch auch in anderen Rechtsbereichen durchaus vor (so z.B. bei der Pr¸fung des Anspruchs auf rechtliches Gehˆr, auf den verfassungsm‰ssigen Richter, auf unentgeltliche Rechtspflege, auf ˆffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverk¸ndung, auf gen¸gende Verteidigung usw.). Vielmehr bestimmt sich das Verh‰ltnis der verschiedenen Rechtsmittel, insbesondere der Subsidiarit‰t bzw. dem Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, nach Massgabe der einschl‰gigen Vorschriften von ß 285 Abs. 1 und 2 ZPO bzw. ß 430b Abs. 1 StPO und braucht angesichts der unterschiedlichen Formulierungen derselben nicht zwingend f¸r beide Verfahrensarten (Zivil-/Strafsachen) in gleicher Weise beantwortet zu werden. aa) Im Strafverfahren ist die Nichtigkeitsbeschwerde nach ß 430b revStPO (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gem‰ss Gesetz ¸ber die Anpassung der Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom 24.9.2007; OS 62, S. 593 ff.) nur zul‰ssig, wenn gegen eine Entscheidung nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht "wegen Verletzung materiellen Gesetzesoder Verordnungsrechts des Bundes" gegeben ist. Es l‰sst sich nicht bestreiten, dass die aktenwidrige tats‰chliche Annahme nicht (oder zumindest nicht ohne fragw¸rdigen Kunstgriff) unter diesen Tatbestand subsumiert werden kann, beschl‰gt dieser (die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde verdr‰ngende) R¸gegrund -- 20 of 34 -doch offensichtlich nur die unrichtige Rechtsanwendung, nicht auch falsche Tatsachenfeststellungen. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aber lediglich insoweit unzul‰ssig, als gegen einen vorinstanzlichen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Bundes gegeben ist, und f‰llt die ñ die Sachverhaltsfeststellung und nicht die Rechtsanwendung betreffende ñ Aktenwidrigkeit augenscheinlich nicht unter diesen R¸gegrund, muss die R¸ge aktenwidriger Feststellungen im kantonalen Kassationsverfahren konsequenterweise zul‰ssig sein. In Strafsachen sprechen angesichts der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 97 Abs. 1 BGG und der Neuformulierung von ß 430b Abs. 1 StPO somit triftige Gr¸nde f¸r eine Praxisänderung im Sinne der (generellen) Zulassung der Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Kassationsverfahren. Dies umso mehr, als auch das Bundesgericht davon auszugehen scheint, dass in Strafsachen die Aktenwidrigkeit zun‰chst mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist und die Aktenwidrigkeitsr¸ge (mangels Letztinstanzlichkeit des ober- bzw. geschworenenengerichtlichen Entscheids) nicht direkt vor Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. BGer 6B_521/2007 vom 1.2.2008, Erw. 2.5). (Dass der kantonale Gesetzgeber eine solche Praxis‰nderung bei der Neuformulierung von ß 430b Abs. 1 StPO kaum bedacht oder gar beabsichtigt haben d¸rfte, ‰ndert daran nichts.) bb) Im Unterschied zum Strafverfahren hat im Zivilverfahren die massgebliche kantonale Bestimmung (ß 285 Abs. 1 und 2 ZPO) mit dem Inkrafttreten des BGG keine Änderung erfahren. aaa) In der Literatur hat sich ñ soweit ersichtlich ñ bisher einzig Reetz (a.a.O., S. 38) mit der Problematik befasst. Er vertritt die Ansicht, dass Aktenwidrigkeiten "im Ergebnis grunds‰tzlich gleich wie Bundes(gesetzes)rechtsverletzungen behandelt" w¸rden. Dies bedeute, dass die Aktenwidrigkeitsr¸ge in F‰llen, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, direkt beim Bundesgericht (und nicht nach Massgabe von ß 281 Ziff. 2 ZPO) zun‰chst beim Kassationsgericht zu erheben sei. Das ergebe sich aus Art. 105 Abs. 2 BGG, wo festgehalten sei, dass das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder erg‰nzen kˆnne, wenn diese offensichtlich unrichtig seien. Diese Bestimmung -- 21 of 34 -entspreche ihrem Gehalt nach dem bisherigen Art. 63 Abs. 2 Satz 2 OG, wonach bereits bisher das Bundesgericht (und nicht etwa das Kassationsgericht) zur Berichtigung von auf Versehen beruhenden Feststellungen tats‰chlicher Natur zust‰ndig gewesen sei. Insoweit bleibe es auch unter der Herrschaft des BGG bei der bisherigen kassationsgerichtlichen Praxis. bbb) Diese Auffassung vermag nicht recht zu ¸berzeugen. Abgesehen davon, dass die Behauptung, bei der Aktenwidrigkeit handle es sich um eine Verletzung von Bundesgesetzesrecht, vollends unbelegt bleibt, steht sie auch im Widerspruch zur (gefestigten) bundesgerichtlichen Praxis, welche die Aktenwidrigkeit ñ wie vorne erw‰hnt ñ (seit langem) als Unterfall der willk¸rlichen Tatsachenfeststellung und damit als Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV) qualifiziert. Deshalb konnte sie fr¸her (auch) im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ger¸gt werden (vgl. insbes. BGE 118 Ia 30; 120 Ia 40; 129 I 178; K‰lin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 77 f. [und 171]; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 149 [und dort aber immerhin auch Anm. 42 f. und Rz 100, Anm. 8]; s.a. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., ß 104 Rz 52; Schweri, a.a.O., Rz 700 [je betr. Strafverfahren]). W¸rde die Aktenwidrigkeit eine Verletzung bloss einfachen Gesetzesrechts darstellen, h‰tte sie das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG nicht ¸berpr¸fen d¸rfen (BGE 118 Ia 69; Forster, in: Geiser/M¸nch [Hrsg.], a.a.O., Rz 2.43; K‰lin, a.a.O., S. 75/76; Pfister, Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichts-Beschwerde: Abgrenzungsschwierigkeiten, ZBJV 1985, S. 538; s.a. BGE 108 Ia 180)! Bei Lichte betrachtet regelten die Art.

55 Abs. 1 lit. d/Art. 63 Abs. 2 OG bzw. Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP somit nicht Verletzungen einfachen Gesetzesrechts; vielmehr liessen sie im Rahmen der eidgenˆssischen Berufung (oder ñ ¸ber Art. 74 OG ñ der eidgenˆssischen Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen) bzw. der eidgenˆssischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ausnahmsweise ñ die Verletzung verfassungsm‰ssiger Rechte, zu denen auch das Willk¸rverbot z‰hlt, war grunds‰tzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu r¸gen (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG und Art. 269 Abs. 2 BStP) ñ eine besondere Unterart der Willkürrüge zu (die im Rahmen dieser Rechtsmittel ñ anders als bei -- 22 of 34 -der staatsrechtlichen Beschwerde ñ allerdings kein selbst‰ndiger Anfechtungsgrund sein konnte, sondern nur im Zusammenhang mit der R¸ge der Verletzung eidgenˆssischen Rechts zul‰ssig war [BGE 118 IV 89 f.; Poudret, a.a.O., N 1.6.2 zu Art. 55 OG; Birchmeier, Bundesrechtspflege, Z¸rich 1950, S. 209, N 9d zu Art.

55 OG; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., ß 104 Rz 52; Schweri, a.a.O., Rz 701]). Ausserdem f¸hrt allein der (von Reetz hervorgehobene) Umstand, dass eine an sich unter ß 281 Ziff. 1-3 ZPO fallende R¸ge (neben oder nach der kassationsgerichtlichen) auch der bundesgerichtlichen Pr¸fung zug‰nglich ist, noch keineswegs eo ipso zum Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich dieser R¸ge (vgl. vorne, lit. f). Fraglich erscheint immerhin, ob sich allenfalls argumentieren liesse, die Aktenwidrigkeitsr¸ge werde vom Bundesgericht "frei" gepr¸ft (vgl. ß 285 Abs. 2 ZPO). Dazu wird in der Literatur (mit Bezug auf die Willk¸rr¸ge) die Meinung vertreten, das Vorliegen von Willk¸r sei gar nicht eine Frage der Kognition, sondern ein Beschwerdegrund (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 149, Anm. 34 a.E.; Pfister, a.a.O., S. 537 m.w.Hinw.; s.a. Schott, a.a.O., N 3 zu Art. 95 BGG). Sollte diese Ansicht zutreffen, h‰tte sie in gleicher Weise auch f¸r die R¸ge der Aktenwidrigkeit Geltung, deren Begr¸ndetheit sich demnach nicht unter dem Aspekt bzw. nach Massgabe der Kognition (als einer engeren oder weiteren Optik bzw. Pr¸fungstiefe oder -sch‰rfe) entscheiden w¸rde. Vielmehr w‰re eine tats‰chliche Feststellung entweder aktenwidrig, oder sie w‰re es nicht, was sich aus dem (engen bzw. restriktiv verstandenen) Begriff der Aktenwidrigkeit selbst erg‰be, ohne dass bez¸glich dieses besonders gearteten R¸gegrunds verschiedene Kognitionen denkbar w‰ren oder sich die Frage nach der Kognition ¸berhaupt stellen w¸rde. Aus dieser Sicht erschiene eine "freie ‹berpr¸fung" der Frage, ob der geltend gemachte Mangel vorliege, bei der Aktenwidrigkeitsr¸ge schon begrifflich ausgeschlossen, womit bei dieser R¸ge auch der Ausschlussgrund von ß 285 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zum Tragen kommen kˆnnte. ‹berdies d¸rfte es nach der Teleologie der Vorschrift von ß 285 Abs. 2 ZPO unter dem Gesichtspunkt der "freien ‹berpr¸fbarkeit" durch das Bundesgericht unerheblich sein, ob die bundesgerichtliche Pr¸fungskompetenz bez¸glich der tats‰chlichen Feststellungen (im Vergleich zu derjenigen des Sachrichters) unter dem theoretischen Titel "R¸-- 23 of 34 -gegrund" oder unter demjenigen der "Kognition" beschr‰nkt ist; wesentlich scheint vielmehr einzig, ob sachverhaltliche Annahmen vor Bundesgericht einer umfassenden Richtigkeitskontrolle unterliegen oder nicht, was weder im Rahmen der Willk¸r- noch der Aktenwidrigkeitsr¸ge der Fall ist. Wie es sich mit dem allf‰lligen Argument freier bundesgerichtlicher Pr¸fung verh‰lt, kann letztlich aber offenbleiben, nachdem die unter den Beschwerdegrund der Verletzung von Art. 9 BV fallende Aktenwidrigkeitsr¸ge (vgl. dazu vorne, lit. e) im kantonalen Kassationsverfahren gest¸tzt auf die Vorschrift von ß 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohnehin stets zul‰ssig ist (vgl. nachstehende lit. ccc). Auch das Argument, der Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ergebe sich aus der in Art. 105 Abs. 2 BGG statuierten Kompetenz des Bundesgerichts, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen zu korrigieren, verf‰ngt nicht. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Frage, ob das Bundesgericht im (ordentlichen) Beschwerdeverfahren eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG mangelhafte Sachverhaltsfeststellung nur auf entsprechende R¸ge oder auch von Amtes wegen korrigieren d¸rfe. Dass und inwiefern die Beantwortung dieser Frage einen Einfluss auf die Zul‰ssigkeit der Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Kassationsverfahren haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, kann das Bundesgericht doch in beiden F‰llen (auf R¸ge hin/von Amtes wegen) dieselben M‰ngel mit derselben Kognition pr¸fen (vgl. BGer 4A_323/2007 vom 24.10.2007, Erw. 1.2;6B_436/2007 vom 9.11.2007, Erw. 4.3 und vorne, lit. c/aa). Folglich kann allein der Umstand, dass eine bundesgerichtliche Pr¸fung und Korrektur von M‰ngeln im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht nur auf entsprechende R¸ge hin, sondern auch von Amtes wegen mˆglich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), nicht zur Unzul‰ssigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde f¸hren, zumal sich die Zul‰ssigkeitsfrage in beiden F‰llen nach ein- und derselben Vorschrift (ß 285 Abs. 2 ZPO) beurteilt. Im ‹brigen kann das Bundesgericht nach Art. 118 Abs. 2 BGG auch im Rahmen der subsidi‰ren Verfassungsbeschwerde Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen und erg‰nzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen (was nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere dann zutrifft, wenn sie auf einem offenkundigen Versehen beruhen; BGE 133 III 398 f., Erw. 7.1 und 7.2). Damit w‰re ñ hielte man diesen -- 24 of 34 -Umstand (Korrekturmˆglichkeit von Amtes wegen) mit Reetz f¸r entscheidend ñ die Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Kassationsverfahren auch in jenen F‰llen ausgeschlossen, in denen lediglich die subsidi‰re Verfassungsbeschwerde offensteht (was bisher ñ soweit ersichtlich ñ noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen wurde). ccc) Wirklichkeitsn‰her und ¸berzeugender erscheint es, (entgegen der Ansicht von Reetz) in ‹bereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis anzunehmen, bei der Aktenwidrigkeit im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO handle es sich der Sache nach um eine besondere Form der (in Art. 97 Abs. 1 BGG mit der Wendung "offensichtlich unrichtig" umschriebenen) Willk¸r bei der Sachverhaltsfeststellung. Damit f‰llt die Aktenwidrigkeit (im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO) aus bundesrechtlicher Optik unter den Beschwerdegrund der Verletzung von Art. 9 BV. Vor diesem (von der hˆchstrichterlichen Rechtsprechung vorgezeichneten) Hintergrund muss die Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Beschwerdeverfahren aber auch dann zugelassen werden, wenn gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, ist gem‰ss ß 285 Abs. 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde doch stets zul‰ssig, wenn eine Verletzung von Art.

9 BV geltend gemacht wird. Auch in diesen F‰llen dr‰ngt sich somit eine Praxisänderung im Sinne der Zulassung der Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Kassationsverfahren auf. Dies umso mehr, als das Bundesgericht selbst ebenfalls davon auszugehen scheint, dass (auch) in Zivilsachen die Aktenwidrigkeit (als Unterfall der Willk¸r im Sinne von Art. 9 BV) zun‰chst mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist und die Aktenwidrigkeitsr¸ge (mangels Letztinstanzlichkeit des ober- oder handelsgerichtlichen Entscheids) nicht direkt vor Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. BGE 133 III 588; BGer 4A_331/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1.1 und 3.2;5A_539/2007 vom 4.1.2008, Erw. 1). ddd) Nachdem das Bundesgericht in (Zivil-)F‰llen, die lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde unterliegen, auch im Rahmen dieses Rechtsmittels (unter dem Titel von Art. 9 BV) pr¸ft, ob eine bestimmte tats‰chliche Feststellung auf einem offenkundigen Versehen beruhe, d.h. ñ in der kantonalrechtlichen Terminologie ñ aktenwidrig sei (vgl. BGE 133 III 398 f., Erw. 7.1 und 7.2; 133 III 588 -- 25 of 34 -f., Erw. 4.1;5A_578/2007 vom 18.12.2007, Erw. 1.4.1;4A_254/2007 vom 29.1.2008, Erw. 1.4), l‰sst sich eine unterschiedliche Behandlung der Aktenwidrigkeitsr¸ge im kantonalen Beschwerdeverfahren je nach bundesrechtlicher Rechtsmittelmˆglichkeit nicht rechtfertigen. Vielmehr gelten die vorstehenden ‹berlegungen auch in diesem Kontext: Da mit der Aktenwidrigkeitsr¸ge aus bundesrechtlicher Sicht der Sache nach eine Verletzung von Art. 9 BV ger¸gt wird, erscheint es richtig, sie im kantonalen Kassationsverfahren (wie bis anhin im Verh‰ltnis zur staatsrechtlichen Beschwerde) auch dann zuzulassen, wenn gegen den angefochtenen Entscheid lediglich die subsidi‰re Verfassungsbeschwerde offensteht (vgl. ß 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO; s.a. BGer 5A_539/2007 vom 4.1.2008, Erw. 1). g) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter der Herrschaft des BGG die (hinreichend substanziierte) Aktenwidrigkeitsr¸ge (im Sinne von ß 281 Ziff. 2,

1. Variante ZPO bzw. Art. 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO) im kantonalen Kassationsverfahren generell, d.h. unabh‰ngig vom bundesrechtlichen Rechtsmittel, dem der angefochtene Entscheid unterliegt, zuzulassen ist. Insoweit ist die unter dem OG bzw. der BStP entwickelte bisherige Praxis des Kassationsgerichts zu ‰ndern. Damit entf‰llt im Kassationsverfahren insk¸nftig die (mitunter schwierige, bis anhin aber oft notwendige [vgl. Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 44 a.E. zu ß 281 ZPO und N 4 zu ß 288 ZPO]) Beantwortung der Frage, ob ein Aktenwidrigkeit r¸gender Beschwerdef¸hrer der Sache nach tats‰chlich eine aktenwidrige oder nicht vielmehr eine willk¸rliche tats‰chliche Annahme beanstande. h) Kann die R¸ge der Aktenwidrigkeit nach der Inkraftsetzung des BGG demnach nicht mehr unter die Ausschlussvorschrift von ß 285 ZPO fallen, erweist sich die vorliegende Beschwerde somit auch unter dem Aspekt der Subsidiarit‰t als zul‰ssig, und zwar unabh‰ngig davon, ob die Beschwerdef¸hrerin der Sache nach eine willk¸rliche tats‰chliche Annahme oder eine Aktenwidrigkeit im eigentlichen Sinne geltend macht. 6.a) Wie aus den Erw‰gungen im angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, hat die Vorinstanz richtig festgestellt und durchaus zur Kenntnis genommen, dass in der Best‰tigung 25/06/2007 ausdr¸cklich bescheinigt wird, dass das erstin-- 26 of 34 -stanzliche Urteil der Beschwerdef¸hrerin (erst) am 25. M‰rz 2006 ausgeh‰ndigt worden ist. Unter W¸rdigung der ¸brigen Aktenlage hat sie diese Best‰tigung indessen als nicht beweiskr‰ftig f¸r das darin bescheinigte Zustellungsdatum erachtet. Damit hat sie die fragliche Best‰tigung aber in ihrer wahren Gestalt und mit dem richtigen Wortlaut in ihre Beweisw¸rdigung miteinbezogen, weshalb sich ihre ñ von den Angaben in dieser Best‰tigung abweichende ñ Feststellung bez¸glich der Aush‰ndigung des erstinstanzlichen Urteils an die Beschwerdef¸hrerin nicht als "blanker Irrtum", sondern als Ergebnis einer (f¸r die Beschwerdef¸hrerin ung¸nstigen) Beweisw¸rdigung erweist. Eine aktenwidrige Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO liegt somit nicht vor (vgl. ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 67 f.; Frank/ Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 44 f. zu ß 281 ZPO). Bei Lichte betrachtet macht die Beschwerdef¸hrerin auch nicht eine Aktenwidrigkeit, sondern vielmehr eine willk¸rliche tats‰chliche Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO geltend, indem sie der Vorinstanz unter Hinweis auf die Best‰tigung 25/06/2007 vorwirft, in unvertretbarer W¸rdigung der Aktenlage bzw. Beweismittel angenommen zu haben, das Urteil der Erstinstanz sei ihr bereits am 17. M‰rz 2006 (und nicht erst am 25. M‰rz 2006) ausgeh‰ndigt worden. Da die Subsumtion des geltend gemachten Mangels unter die einzelnen Tatbest‰nde von ß 281 ZPO gem‰ss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen hat, vermag die unzutreffende Einordnung der R¸ge unter die gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgr¸nde der Beschwerdef¸hrerin indessen nicht zu schaden (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; Kass.-Nr. AA070045 vom 5.6.2007 i.S. T. und B.c.R., Erw. II/2/a; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 4 zu ß 288 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). b) Angesichts der Ausgestaltung ihrer (Willk¸r-)R¸ge ist die Beschwerdef¸hrerin zun‰chst auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter mit umfassender Pr¸fungsbefugnis der Kassationsinstanz (auch in tats‰chlicher Hinsicht) dar. Zu pr¸fen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von ß 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nich-- 27 of 34 -tigkeitskl‰ger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (ß 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gem‰ss ß 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgr¸nde ¸berpr¸ft (sog. R¸geprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erw‰gungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von ß 281 ZPO behaftet seien. Dazu gen¸gt es ñ insbesondere bei Einw‰nden gegen die Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz ñ nicht, bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede zu stellen und dieser in appellatorischer Weise die eigene, abweichende W¸rdigung der aktenkundigen Beweise entgegenzustellen. Vielmehr muss, wer die vorinstanzliche Beweisw¸rdigung als willk¸rlich im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO r¸gt, in der Beschwerde im Einzelnen darlegen, inwiefern die beanstandeten tats‰chlichen Annahmen willk¸rlich sein sollen (einl‰sslich dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 4 zu ß 288 ZPO). Dabei liegt Willk¸r in der Beweisw¸rdigung nur vor, wenn der (richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tats‰chlichen Verh‰ltnisse in unvertretbarer Weise gew¸rdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Pr¸fung eventuell anders entscheiden w¸rde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss f¸r einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht f¸r den Willk¸rvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tats‰chlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). c) Die Vorinstanz hat einl‰sslich dargelegt, aus welchen Gr¸nden sie die Best‰tigung 25/06/2007 im Lichte der ¸brigen Aktenlage als nicht beweiskr‰ftig bzw. das darin bescheinigte Zustellungsdatum als nicht rechtsgen¸gend erstellt erachtete (KG act. 2 S. 4-6, Erw. 2.3-2.4). Auf diese Begr¸ndung geht die Beschwerdef¸hrerin jedoch nicht n‰her ein. Statt dessen beschr‰nkt sie sich im We-- 28 of 34 -sentlichen darauf, den amtlichen Charakter der Best‰tigung 25/06/2007 hervorzuheben und daraus eine die ¸brigen aktenkundigen Beweismittel und Indizien verdr‰ngende, gleichsam absolute Beweiskraft derselben abzuleiten, ohne sich in rechtsgen¸gender Weise argumentativ mit den Erw‰gungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz die Beweiskraft besagter Best‰tigung verneint hat. Damit l‰sst sich indessen nicht nachweisen, dass die vorinstanzliche Annahme bez¸glich des Zustellungszeitpunkts des erstinstanzlichen Urteils (17. M‰rz 2006) willk¸rlich im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO sei. Vielmehr ¸bt die Beschwerdef¸hrerin mit ihren Ausf¸hrungen rein appellatorische und als solche nicht zu hˆrende Kritik an der vorinstanzlichen Beweisw¸rdigung, indem sie dieser ihr eigenes Verst‰ndnis bzw. ihre eigene, davon abweichende W¸rdigung der Beweismittel entgegenstellt. d) Im ‹brigen ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Voristanz, auf deren Erw‰gungen zur Vermeidung unnˆtiger Wiederholungen verwiesen werden kann (ß 161 GVG), vorzuwerfen sein sollte, in willk¸rlicher Weise zum Schluss gelangt zu sein, das erstinstanzliche Urteil sei der Beschwerdef¸hrerin nicht erst am 25., sondern bereits am 17. M‰rz 2006 ausgeh‰ndigt worden. Diese Annahme l‰sst sich im Lichte der im angefochtenen Entscheid angef¸hrten Umst‰nde und aus den dort genannten Gr¸nden zumindest vertreten. Insbesondere war die Vorinstanz entgegen beschwerdef¸hrerischer Ansicht nicht verpflichtet, den in der Best‰tigung 25/06/2007 genannten Zustellungszeitpunkt ohne weiteres als erstellt zu betrachten. Denn einerseits schreibt das (im vorliegenden Verfahren diesbez¸glich einschl‰gige) kantonale Prozessrecht dem (auch Revisions-)Richter in ß 148 Abs. 1 ZPO vor, die Beweise nach freier ‹berzeugung zu w¸rdigen (vgl. Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 3 zu ß 148 ZPO; Vogel/Sp¸hler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 10 Rz 69 f.; Walder-Richli, a.a.O., ß 29 Rz 132; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Z¸rich 1979, S. 321 f.). Unter dem Vorbehalt abweichender besonderer Beweisregeln ist er somit an keine Vorschriften ¸ber den Wert eines bestimmten Beweismittels gebunden (Vogel/Sp¸hler, a.a.O., Kap. 10 Rz 66). Dass, wo und mit welchem Inhalt das anwendbare Recht solche besonderen Beweisregeln statuiert, legt die Beschwerdef¸hrerin jedoch nicht rechtsgen¸gend dar. Andererseits handelt es sich nicht -- 29 of 34 -nur bei der Best‰tigung 25/06/2007, sondern auch beim ProcËs-verbal, aus welchem ein anderes Zustellungsdatum hervorgeht und der insoweit im Widerspruch zur Best‰tigung 25/06/2007 steht, um ein amtliches ("hoheitliches") Dokument. Damit ist das Argument erhˆhter Beweiskraft derselben aber weitestgehend entkr‰ftet, und es h‰tte selbst im Falle der Existenz der von der Beschwerdef¸hrerin sinngem‰ss behaupteten Beweisregel (wonach bis zum Beweis der Unrichtigkeit einer ausl‰ndischen amtlichen Best‰tigung ñ konkret: der Best‰tigung 25/06/2007 ñ von deren Richtigkeit auszugehen und dieses Dokument folglich als [beweism‰ssig] verbindlich zu betrachten sei; vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 6) eine freie richterliche W¸rdigung der beiden sich widersprechenden, je mit erhˆhter Beweiskaft ausgestatteten Beweismittel (Best‰tigung 25/06/2007 und ProcËs-verbal) Platz zu greifen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Einwand der beweism‰ssigen Verbindlichkeit der Best‰tigung 25/06/2007 somit als unbehelflich. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter die Beweise in gleicher Weise wie die Vorinstanz gew¸rdigt und mit Bezug auf das Datum der Aush‰ndigung des erstinstanzlichen Urteils ebenso entschieden h‰tte, ist wegen der auf Willk¸r beschr‰nkten kassationsgerichtlichen Kognition bei der Pr¸fung von Tatfragen [ß

281 Ziff. 2 ZPO] ohne Belang.) 7.a) Nachdem der vorinstanzliche Entscheid als solcher (Abweisung des Revisionsgesuchs) einer kassationsgerichtlichen ‹berpr¸fung standh‰lt (bzw. hinsichtlich desselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde im ‹brigen auch nicht n‰her dargetan), inwiefern die darin festgesetzten und ebenfalls angefochtenen (KG act. 1 S. 6, Antrag 1), der allgemeinen Regel von ß 64 Abs. 2 ZPO entsprechenden Kostenfolgen zu bem‰ngeln sein sollten. Auch diesbez¸glich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. b) Soweit die Beschwerdef¸hrerin den obergerichtlichen Beschluss auch hisichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten anficht (s. KG act. 1 S. 6, Antrag 1), kann dar¸ber hinaus auch mangels Beschwerdef‰higkeit der fraglichen Dispositiv-Ziffer (KG act. 2, Disp.-Ziff. 2) nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentsch‰digungen zum Gegenstand haben, handelt es sich -- 30 of 34 -bei der Festsetzung der Gerichtskosten (im Sinne von ß 201 GVG) nach st‰ndiger Praxis n‰mlich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dementsprechend sind ñ wie aus ß 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird ñ diesbez¸gliche M‰ngel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehˆrde geltend zu machen (ß 206 GVG in Verbindung mit ß 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu ß 64 ZPO, N 3 zu ß 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum z¸rcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Z¸rich 2002, N 1, 4, 6 und 29 zu ß 206 GVG; s.a. Sp¸hler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ‰ndert auch die Vorschrift von ß 206 Satz

2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Geb¸hren- und Kostenans‰tze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend h‰lt die Praxis eine solche ñ insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden ñ f¸r unzul‰ssig (ZR 88 Nr. 29; Kass.-Nr. AA070045 vom 5.6.2007 i.S. T. und B.c.R., Erw. II/3.7/b; AA070042 vom 20.4.2007 i.S. W.c.S., Erw. 4/b; AA060159 vom 21.12.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. II/7 m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu ß 206 GVG; Frank/Str‰uli/ Messmer, a.a.O., N 14 zu ß 64 ZPO).

8. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdef¸hrerin mit ihren nur gegen eine von zwei den vorinstanzlichen (Abweisungs-)Entscheid selbst‰ndig tragenden Begr¸ndungen gerichteten und ¸berdies weitgehend appellatorischen Einw‰nden nicht nachzuweisen vermag, dass der vorinstanzliche Beschluss vom 4. September 2007 zu ihrem Nachteil an einem Mangel im Sinne von ß 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit (insbesondere unter dem Gesichtspunkt von ß 288 ZPO) ¸berhaupt auf sie eingetreten werden kann.

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III.

1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von ß 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren (Rechtsmittel-)Antr‰gen unterliegenden Beschwerdef¸hrerin aufzuerlegen. Dabei richten sich die Kosten nach den Bestimmungen der revidierten, per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen GGebV vom 4. April 2007 (vgl. ß 19 revGGebV; OS 62, S. 535 ff.). Zudem ist die Beschwerdef¸hrerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin f¸r die ihr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde entstandenen Kosten und Umtriebe eine Prozessentsch‰digung auszurichten (ß 68 Abs. 1 ZPO), deren Hˆhe nach den in der AnwGebV (vom 21. Juni 2006) statuierten Ans‰tzen nach Ermessen festzusetzen ist (ß 69 ZPO; Frank/Str‰uli/Messmer, a.a.O., N 2 zu ß 69 ZPO und N 13 zu ß 68 ZPO).

2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. BGer 6B_287/2007 vom 5.10.2007, Erw. 2) in einer vermˆgensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert rund Fr. 146'000.-- betr‰gt (vgl. KG act. 2 S. 7 [unten] und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (R¸ge-)Gr¸nden die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gem‰ss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheids die dreissigt‰gige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. September 2007 mittels Beschwerde ans Bundesgericht zu laufen (Art.

100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 5 Abs. 3).

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Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgeb¸hr f¸r das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.

3. Die Gerichtsgeb¸hr wird der Beschwerdef¸hrerin auferlegt.

4. Die Beschwerdef¸hrerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin f¸r das Kassationsverfahren eine Prozessentsch‰digung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gem‰ss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert betr‰gt rund Fr. 146'000.--. Sodann l‰uft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. September 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Z¸rich (zweifach, ad LB060048 und LH070004) und die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Z¸rich (ad CG010245), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekret‰r:

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