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Entscheid

AA080015

Kantonales Beschwerdeverfahren, Kostenauflage

11. Februar 2008Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

196.

und 271 zu Art. 19 ZGB), den Antrag, "die Fakten im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Nov. 2002 auf S. 9... zu überprüfen" (KG act. 1). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde, von deren Eingang dem Beschwerdeführer und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 25. Januar 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5), sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von -- 3 of 9 -§ 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).

2. Nach Erwägungen zur Parteifähigkeit der rekurrierenden Personen, zum Anfechtungsobjekt des Rekurses und zur rechtlichen Bedeutung und den Konsequenzen des ihrer Meinung nach unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu der auf den 4. Dezember 2007 anberaumten persönlichen Befragung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. 2), prüfte die Vorinstanz die Frage der Aufhebung der Vormundschaft. Dabei kam sie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer umfassenden Betreuung bedürfe und die Voraussetzungen für die Aufhebung der bestehenden Vormundschaft bzw. für die Anordnung einer milderen vormundschaftlichen Massnahme nicht gegeben seien, weshalb der Rekurs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, in Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids vom 19. September 2007 abzuweisen sei (KG act. 2 S. 7-13, Erw. 3). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung der dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) ist zunächst klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt derselben einzig der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. Dezember 2007 (KG act. 2) bildet. Hingegen kann der längst rechtskräftig gewordene Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2002 (OG act. 13/10), mit dem der Beschwerdeführer seinerzeit entmündigt wurde, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die dort aufgeführten Fakten zu überprüfen, sinngemäss auch diesen Beschluss (vom 8. November 2002) (mit)anfechten wollen, wäre deshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten. b) Sodann ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits OG act. 13/15 S. 6 f., Erw. 4/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei -- 4 of 9 -der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als sie der Beurteilung durch die Kassationsinstanz nicht kraft des in § 285 ZPO statuierten Subsidiaritätsgrundsatzes entzogen sind. Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

2. Nach Erwägungen zur Parteifähigkeit der rekurrierenden Personen, zum Anfechtungsobjekt des Rekurses und zur rechtlichen Bedeutung und den Konsequenzen des ihrer Meinung nach unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu der auf den 4. Dezember 2007 anberaumten persönlichen Befragung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. 2), prüfte die Vorinstanz die Frage der Aufhebung der Vormundschaft. Dabei kam sie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer umfassenden Betreuung bedürfe und die Voraussetzungen für die Aufhebung der bestehenden Vormundschaft bzw. für die Anordnung einer milderen vormundschaftlichen Massnahme nicht gegeben seien, weshalb der Rekurs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, in Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids vom 19. September 2007 abzuweisen sei (KG act. 2 S. 7-13, Erw. 3). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung der dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) ist zunächst klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt derselben einzig der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. Dezember 2007 (KG act. 2) bildet. Hingegen kann der längst rechtskräftig gewordene Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2002 (OG act. 13/10), mit dem der Beschwerdeführer seinerzeit entmündigt wurde, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die dort aufgeführten Fakten zu überprüfen, sinngemäss auch diesen Beschluss (vom 8. November 2002) (mit)anfechten wollen, wäre deshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten. b) Sodann ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits OG act. 13/15 S. 6 f., Erw. 4/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei -- 4 of 9 -der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als sie der Beurteilung durch die Kassationsinstanz nicht kraft des in § 285 ZPO statuierten Subsidiaritätsgrundsatzes entzogen sind. Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

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4. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin kein eigentlicher Rechtsmittelantrag gestellt wird; es wird mit anderen Worten nicht gesagt, inwiefern welche Dispositiv-Ziffern des obergerichtlichen Beschlusses abzuändern seien. (Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Überprüfung der im Beschluss vom 8. November 2002 genannten Fakten stellt keinen Rechtsmittelantrag im eigentlichen Sinne dar, da er nicht auf die Abänderung des vorinstanzlichen Dispositivs abzielt.) Überdies fehlen auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten praktisch vollends. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Aufhebung der Vormundschaft), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses bzw. die Aufrechterhaltung der Vormundschaft und die Kostenauflage im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Daran vermag auch der pauschale und nicht einmal der Spur nach substanziierte Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden, nichts zu ändern. Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung mit dem blossen Hinweis, es sei "bereits damals alles gesagt" worden (KG act. 1). Mit einer derart pauschalen Verweisung auf frühere Vorbringen, welche der Sache nach rein appellatorische -- 6 of 9 -und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens darstellt, lässt sich nach dem Gesagten aber von vornherein kein Nichtigkeitsgrund dartun. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO dem als unterliegende Partei zu betrachtenden (und mit Bezug auf das vorliegende Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft selbständig prozessfähigen [vgl. vorstehende Erw. 1/d] und damit – konsequenterweise [und im Unterschied zu einem Entmündigten, der einen "normalen" Prozess ohne Einwilligung des Vormunds führt] – auch für die Prozesskosten haftbaren) Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Diese bestehen gemäss der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. Art. 19 GGebV; OS 62, S. 535 ff.) in einer sämtliche Kosten umfassenden Gerichtsgebühr, deren Höhe sich in casu nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GGebV richtet. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen (letztinstanzlichen) Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache, welcher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegt. Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht (insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG, wozu auch die Bestimmungen des ZGB über die Vormundschaft und deren Beendigung gehören) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 14, Disp.-Ziff. 5 Abs. 3). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an -- 7 of 9 -eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht eingetreten wird, ist allerdings fraglich (vgl. BGer 4A_263/2007 vom 12.11.2007, Erw. 1.2) und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art.

112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Q. (ad VO.2007.188/ Sozialbehörde A.), die Vormundschaftsbehörde A. und die Direktion der Ju-

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stiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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