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Entscheid

AA080063

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, Weiterleitungspflicht

8. Mai 2008Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

30.4.2001

i.S. C.c.V., Erw. II/2/a; BGE 119 Ib 412 ff. ["Einheit des Prozesses"] mit Anmerkung Schwander in AJP 1994, 390 ff.). Mangels kassationsgerichtlicher Zuständigkeit zur Überprüfung der Erledigungsentscheide in der Sache selbst steht somit auch gegen den angefochtenen (Zwischen-)Entscheid (betreffend Ausstand) die Beschwerde an das Kassationsgericht nicht offen, worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich hingewiesen hat (KG act.

2 S. 3 f., Erw. 6). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504). c) Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass § 194 Abs. 2 GVG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und daher auch von einer Weiterleitung der Beschwerde (KG act. 1) an die als Kassationsinstanz in Rechtsöffnungssachen grundsätzlich zuständige III. Zivilkammer des Obergerichts abzusehen ist: Zwar sind nach dieser Vorschrift Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgten, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht nach § 194 Abs. 2 GVG setzt indessen voraus, dass die Gerichtsinstanz, an die weitergeleitet werden soll, zur Behandlung der weiterzuleitenden Eingabe nicht offensichtlich -- 5 of 10 -unzuständig oder das damit (am falschen Ort) erhobene Rechtsmittel nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15a vor §§ 259 ff. ZPO). Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit der (Zivil-)Gerichte einen (selbständigen) Weiterzug von Entscheiden (auch der Verwaltungskommission) des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht aber nicht vorsehen (vgl. § 43 Abs. 1 GVG), könnte auch das Obergericht (mangels eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts) nicht auf die vorliegende Beschwerde eintreten, womit sich eine Weiterleitung erübrigt. Immerhin sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, im Rahmen eines allfälligen Weiterzugs der bezirksgerichtlichen Erledigungsentscheide mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. vorstehende Erw. 2/b) den nicht selbständig anfechtbaren (Zwischen-)Entscheid der Verwaltungskommission vom 8. März 2008 mitanzufechten bzw. von der hiefür zuständigen (III. Zivil-)Kammer auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO überprüfen zu lassen (vgl. RB 1996 Nr. 68; Walder-Richli, a.a.O., § 6 Rz 16; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 101 GVG; s.a. § 282 Abs. 2 ZPO).

2 S. 3 f., Erw. 6). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504). c) Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass § 194 Abs. 2 GVG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und daher auch von einer Weiterleitung der Beschwerde (KG act. 1) an die als Kassationsinstanz in Rechtsöffnungssachen grundsätzlich zuständige III. Zivilkammer des Obergerichts abzusehen ist: Zwar sind nach dieser Vorschrift Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgten, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht nach § 194 Abs. 2 GVG setzt indessen voraus, dass die Gerichtsinstanz, an die weitergeleitet werden soll, zur Behandlung der weiterzuleitenden Eingabe nicht offensichtlich -- 5 of 10 -unzuständig oder das damit (am falschen Ort) erhobene Rechtsmittel nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15a vor §§ 259 ff. ZPO). Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit der (Zivil-)Gerichte einen (selbständigen) Weiterzug von Entscheiden (auch der Verwaltungskommission) des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht aber nicht vorsehen (vgl. § 43 Abs. 1 GVG), könnte auch das Obergericht (mangels eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts) nicht auf die vorliegende Beschwerde eintreten, womit sich eine Weiterleitung erübrigt. Immerhin sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, im Rahmen eines allfälligen Weiterzugs der bezirksgerichtlichen Erledigungsentscheide mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. vorstehende Erw. 2/b) den nicht selbständig anfechtbaren (Zwischen-)Entscheid der Verwaltungskommission vom 8. März 2008 mitanzufechten bzw. von der hiefür zuständigen (III. Zivil-)Kammer auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO überprüfen zu lassen (vgl. RB 1996 Nr. 68; Walder-Richli, a.a.O., § 6 Rz 16; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 101 GVG; s.a. § 282 Abs. 2 ZPO).

3. Bloss ergänzend bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch dann von der Hand gewiesen werden müsste, wenn der angefochtene Entscheid beschwerdefähig wäre: a) So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruht. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits-- 6 of 10 -gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die vorinstanzliche Ansicht bestritten und ihr die eigene Auffassung entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein näher darzulegender Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin bloss pauschal auf die früheren Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2008 (OG act. 1) und vom 13. Februar 2008 (OG act. 7) verwiesen wird (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3), lassen dessen Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht eine rechtsgenügende Bezugnahme auf die den vorinstanzlichen Entscheid tragenden Erwägungen (insbes. KG act. 2 S. 3, Erw. 4-5) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung (wonach der Beschwerdeführer dem Staat rechtskräftig auferlegte Kosten schulde und daher kautionspflichtig sei, ein Erlass der Kautionsleistung zu verwerfen und auf das Ausstandsbegehren mangels fristwahrender Kautionsleistung unter ausgangsgemässer Kostenauflage nicht einzutreten sei) kann erst recht keine Rede sei. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit seinen weitestgehend appellatorischen Vorbringen zur Frage des Vorliegens eines Ausstandsgrundes hinreichend konkret auf, dass und inwiefern der ange-- 7 of 10 -fochtene Beschluss zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Überdies scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gar nicht materiell geprüft hat und die in der Beschwerde thematisierte Ausstandsfrage somit gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war. Vielmehr drehte sich dieser lediglich um die Kautionspflicht des Beschwerdeführers für das Ausstandsverfahren und die Rechtsfolgen der Nichtleistung der ihm auferlegten Kaution. Insofern gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde könnte demnach auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs.

2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a), wobei sich die Festsetzung der (sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 richtet (vgl. § 19 GGebV). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

5. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache. Damit (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGer 4A_113/2007 vom 28.8.2007, Erw. 2.2;5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2;5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) unterliegt er (jedenfalls insoweit, als er die Verfahren EB070465 und EB07066 betrifft, deren Streitwert rund Fr. 54'000.-- bzw. Fr. 288'000.-- beträgt) der ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. § 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

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(Ob aufgrund des Umstands, dass für alle vier Rechtsöffnungsverfahren ein einziger Entscheid ergeht, die [ordentliche] Beschwerdefähigkeit uneingeschränkt und insbesondere auch insoweit zu bejahen sei, als Letzterer im Rahmen der Verfahren EB070467 und EB07068 ergeht [vgl. Art. 52 BGG], oder ob angesichts des in diesen Verfahren unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts [unter dem Vorbehalt von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG] diesbezüglich lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig sei, hätte das Bundesgericht zu entscheiden.) Hingegen findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Beginn der Anfechtungsfrist für den Beschluss der Vorinstanz) mangels Zulässigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde grundsätzlich keine Anwendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4), wobei gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre, ob die in diesem Punkt unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 6) hieran etwas zu ändern vermag.

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Allenfalls ist daneben (mit Bezug auf die Verfahren EB070467 und EB070468) innert derselben Frist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach (ad EB070465-468), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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