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Entscheid

AA080096

Funktionelle Zuständigkeit des Kassationsgerichts

23. Juni 2008Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht einen allfälligen Antrag auf Weiterleitung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an die von ihr als zuständig bezeichnete Rechtsmittelinstanz zu stellen. Erfolgt innert Frist kein solcher Antrag, unterbleibt eine Weiterleitung.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

4.

Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Den Parteien werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

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Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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