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Entscheid

AA080105

Anforderungen an Beschwerdebegründung

28. August 2008Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung, dass der Vergleich ein Vertrag sei, der dazu diene, einen Rechtsstreit zu beenden. Er bezwecke, zeitraubende und kostspielige Abklärungen über den wirklich geschuldeten Betrag zu vermeiden. Das werde durch gegenseitiges Nachgeben erreicht. Der Vergleich -- 3 of 10 -sei immer eine Kompromisslösung und entspreche nie dem ursprünglichen Standpunkt einer Partei. Er könne auch mündlich geschlossen werden, wie dies vorliegend geschehen sei. Damit seien beide Parteien an den Vergleich gebunden (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 4). Ausnahmsweise – so die Vorinstanz weiter – könne sich eine Partei von einem Vergleich wieder lossagen, nämlich dann, wenn sie getäuscht oder bedroht worden sei. Der erstinstanzliche Einzelrichter habe die Beschwerdeführerin (anlässlich der Hauptverhandlung) darauf hingewiesen, dass er die Klage voraussichtlich werde gutheissen müssen. Das mache den Vergleich nicht ungültig. Gegenteils gehöre es zum normalen Ablauf von Vergleichsgesprächen vor Gericht, dass der Richter seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage bekannt gebe. Das solle den Parteien helfen, sich für oder gegen einen Vergleichsvorschlag zu entscheiden. Eine Täuschung oder Drohung im Sinne des Gesetzes (Art. 28 f. OR) stelle dies nicht dar. Vielmehr seien die Parteien in dieser Situation frei, auf einen Entscheid des Gerichts zu bestehen, anstatt einen Vergleich abzuschliessen (KG act. 2 S. 3, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin lege sodann dar, weshalb sie der Beschwerdegegnerin nichts schulde. Damit wiederhole sie im Wesentlichen die Argumente, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe, bevor sie zum geschlossenen Vergleich Hand geboten habe. Das sei unzulässig. Denn wie erwähnt würden mit einem Vergleich beide Parteien von ihrem ursprünglichen Standpunkt abrücken, und es müsse bei der so gefundenen Kompromisslösung bleiben. Die Beschwerdeführerin könne im Rekursverfahren mithin nicht erneut jene Diskussion führen, die mit dem Vergleich vom 24. September 2007 aus der Welt geschafft werden sollte. Der Rekurs sei daher in Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen, wobei die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (KG act. 2 S. 3, Erw. 6-7). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer hiegegen erhobenen Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz -- 4 of 10 -bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern derselbe mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei, d.h. auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

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b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im obergerichtlichen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Auch werden keine konkreten Rechtsmittelanträge gestellt, d.h. es wird nicht gesagt, inwiefern die beanstandeten Entscheide abzuändern seien. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 19. Mai 2008 und – letztlich – die Gutheissung ihres Rekurses, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift aber auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern die Vorinstanz (welche) wesentliche Verfahrensgrundsätze oder klares materielles Recht verletzt oder (welche) aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen habe. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich darauf, ihren bereits vor den Vorinstanzen vertretenen und schon im Rekursverfahren als unbehelflich qualifizierten Standpunkt zu wiederholen, wonach sie der Beschwerdegegnerin nichts (mehr) schulde. Da die damit aufgeworfene Frage nach der materiellen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs jedoch gar nicht Gegenstand bzw. Thema des Rekursentscheids war (welcher das einzige mögliche Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bildet), sondern es dort allein um die Frage der Rechtsverbindlichkeit des vor Erstinstanz geschlossenen Vergleichs ging, kann sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Insofern zielt die Beschwerde von vornherein an der -- 6 of 10 -Sache vorbei. Und bezüglich des eigentlichen Gegenstands des Rekursverfahrens (Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs) erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer wörtlichen Wiederholung der schon im Rekurs vorgetragenen Argumente, die Beschwerdeführerin habe dem Vergleich nie schriftlich zugestimmt und der erstinstanzliche Einzelrichter habe ihr mit der Gutheissung der Klage gedroht, falls sie die Fr. 4'000.-- nicht bezahle (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 6, und OG act. 11), ohne dass dabei auch nur am Rande auf die Erwägungen eingegangen würde, mit welchen die Vorinstanz diese Einwände entkräftet hat. Damit übt die Beschwerdeführerin insoweit aber rein appellatorische und als solche im Kassationsverfahren nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für sie negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 4-7), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte bestehen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte.

b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im obergerichtlichen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Auch werden keine konkreten Rechtsmittelanträge gestellt, d.h. es wird nicht gesagt, inwiefern die beanstandeten Entscheide abzuändern seien. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 19. Mai 2008 und – letztlich – die Gutheissung ihres Rekurses, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift aber auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern die Vorinstanz (welche) wesentliche Verfahrensgrundsätze oder klares materielles Recht verletzt oder (welche) aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen habe. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich darauf, ihren bereits vor den Vorinstanzen vertretenen und schon im Rekursverfahren als unbehelflich qualifizierten Standpunkt zu wiederholen, wonach sie der Beschwerdegegnerin nichts (mehr) schulde. Da die damit aufgeworfene Frage nach der materiellen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs jedoch gar nicht Gegenstand bzw. Thema des Rekursentscheids war (welcher das einzige mögliche Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bildet), sondern es dort allein um die Frage der Rechtsverbindlichkeit des vor Erstinstanz geschlossenen Vergleichs ging, kann sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Insofern zielt die Beschwerde von vornherein an der -- 6 of 10 -Sache vorbei. Und bezüglich des eigentlichen Gegenstands des Rekursverfahrens (Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs) erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer wörtlichen Wiederholung der schon im Rekurs vorgetragenen Argumente, die Beschwerdeführerin habe dem Vergleich nie schriftlich zugestimmt und der erstinstanzliche Einzelrichter habe ihr mit der Gutheissung der Klage gedroht, falls sie die Fr. 4'000.-- nicht bezahle (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 6, und OG act. 11), ohne dass dabei auch nur am Rande auf die Erwägungen eingegangen würde, mit welchen die Vorinstanz diese Einwände entkräftet hat. Damit übt die Beschwerdeführerin insoweit aber rein appellatorische und als solche im Kassationsverfahren nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für sie negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 4-7), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte bestehen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die sich nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der (revidierten) GGebV vom 4. April 2007 richten (vgl. § 19 GGebV) und in einer sämtliche Kosten abdeckenden (und gemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV [analog] erheblich zu reduzierenden) Gerichtsgebühr bestehen (§ 2 Abs. 3 GGebV), in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der im Kassationsverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung ausser Betracht.

5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechts-

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mittel-)Streitwert bei Fr. 8'142.80 und damit weit unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art.

51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (allenfalls in Verbindung mit Art. 117 BGG) mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Mai 2008 mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3), soweit eine solche unter dem Aspekt der Letztinstanzlichkeit desselben (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist. Ob diese Bestimmung allerdings auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an dessen Begründung (und damit einer Rechtsmittelvoraussetzung) gar nicht eingetreten wird, erscheint fraglich (vgl. BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die der Beschwerdeführerin zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 8'142.80. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 19. Mai 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter (o.V.) für Zivilsachen des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. FO070303), je gegen Empfangsschein.

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______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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