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Entscheid

AA080128

Fristwahrung,Natur des Beschwerdeverfahrens,Fristenlauf zur Anfechtung beim Bundesgericht

18. September 2008Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Auf die Beschwerde könnte jedoch selbst dann nicht eingetreten werden, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre: a) So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-) Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu -- 5 of 10 -bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f.,

72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine Rechtsmittelanträge gestellt werden und konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Ein solcher ist insbesondere auch mit dem Einwand, die Vorinstanz habe das Verfahren "ein Jahr lang verbummelt" (KG act. 1 S. 1), nicht dargetan, kann von einer damit sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. § 53 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1 KV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) doch schon deshalb keine Rede sein, weil die knapp einjährige Dauer des Rekursverfahrens nicht auf gerichtlicher Untätigkeit während längerer Zeitabschnitte beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, dass die Parteien auch nach Abschluss des -- 6 of 10 -eigentlichen Schriftenwechsels (OG act. 2, 10 und 15) verschiedene Eingaben eingereicht haben, die der Gegenpartei vor der Entscheidfällung jeweilen zur Stellungnahme zu unterbreiten waren (vgl. OG act. 18, 21, 24, 27 und 30). Ferner wird in der Beschwerdeschrift auch nicht unter Verweisung auf bestimmte Aktenstellen aufgezeigt, dass und wo der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz (behaupteterweise) ignorierten Tatsachen (Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe) bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, weshalb diese Vorbringen als neu und damit unzulässig zu betrachten sind. Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde somit in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am Ausgang des Eheschutzverfahrens. Deshalb könnte auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Daran würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2008 (KG act. 4/1) als Bestandteil der Beschwerde betrachten würde, ist diese Eingabe doch mit denselben formellen (Begründungs-)Mängeln behaftet wie diejenige vom 20. August 2008. Insbesondere wird auch in dieser Rechtsschrift nicht unter Hinweis auf bestimmte Aktenstellen und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben sollte. Dies umso weniger, als Thema des vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheids – entsprechend den im Rekursverfahren gestellten Rechtsmittelanträgen – einzig die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen war, weshalb von vornherein auch nur diese (und nicht auch die übrigen von der Erstinstanz entschiedenen) Fragen zum Gegenstand des Kassationsverfahrens gemacht werden können (was der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zu verkennen scheint).

72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine Rechtsmittelanträge gestellt werden und konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Ein solcher ist insbesondere auch mit dem Einwand, die Vorinstanz habe das Verfahren "ein Jahr lang verbummelt" (KG act. 1 S. 1), nicht dargetan, kann von einer damit sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. § 53 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1 KV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) doch schon deshalb keine Rede sein, weil die knapp einjährige Dauer des Rekursverfahrens nicht auf gerichtlicher Untätigkeit während längerer Zeitabschnitte beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, dass die Parteien auch nach Abschluss des -- 6 of 10 -eigentlichen Schriftenwechsels (OG act. 2, 10 und 15) verschiedene Eingaben eingereicht haben, die der Gegenpartei vor der Entscheidfällung jeweilen zur Stellungnahme zu unterbreiten waren (vgl. OG act. 18, 21, 24, 27 und 30). Ferner wird in der Beschwerdeschrift auch nicht unter Verweisung auf bestimmte Aktenstellen aufgezeigt, dass und wo der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz (behaupteterweise) ignorierten Tatsachen (Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe) bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, weshalb diese Vorbringen als neu und damit unzulässig zu betrachten sind. Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde somit in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am Ausgang des Eheschutzverfahrens. Deshalb könnte auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Daran würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2008 (KG act. 4/1) als Bestandteil der Beschwerde betrachten würde, ist diese Eingabe doch mit denselben formellen (Begründungs-)Mängeln behaftet wie diejenige vom 20. August 2008. Insbesondere wird auch in dieser Rechtsschrift nicht unter Hinweis auf bestimmte Aktenstellen und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben sollte. Dies umso weniger, als Thema des vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheids – entsprechend den im Rekursverfahren gestellten Rechtsmittelanträgen – einzig die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen war, weshalb von vornherein auch nur diese (und nicht auch die übrigen von der Erstinstanz entschiedenen) Fragen zum Gegenstand des Kassationsverfahrens gemacht werden können (was der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zu verkennen scheint).

4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen nicht der richtige Ort ist, um ein Begehren auf Ehescheidung zu stellen (vgl. KG act. S. 1, Ziff. 6 [und KG act. 4/1, S. 2]). Ein solches wäre vielmehr – allenfalls -- 7 of 10 -nach vorgängiger Anrufung des Friedensrichters (vgl. §§ 195a f. ZPO und Art.

135 f. ZGB) – durch entsprechende Klage oder gemeinsames Begehren beim zuständigen Bezirksgericht (Einzelrichter) anhängig zu machen (s.a. ER act. 6).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs.

2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden (und nicht mehr im Genuss der unentgeltlichen Prozessführung stehenden) Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist ihr bzw. ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs.

4 BGG; BGE 133 III 395 f., Erw. 2 und 4). Folglich (und erst recht auch dann, wenn man im Lichte der beschwerdeführerischen Einwände auch die Berechtigung zum Getrenntleben als strittig betrachten wollte, womit der Rechtsstreit als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren wäre; vgl. statt vieler BGer 5D_119/2007 vom 11.3. 2008, Erw. 2.3 m.Hinw.;5A_693/2007 vom 18.2.2008, Erw. 1) steht gegen ihn die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die bundesgerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich (und jedenfalls insoweit, als lediglich Unterhaltsbeiträge strittig sind) Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f., Erw. 5), kann er allerdings nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher -- 8 of 10 -Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids beim Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. OG act. 2 S. 25, Disp.-Ziff. 10 a.E.). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Fristwahrung nicht eingetreten wird, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis allerdings höchst fraglich (vgl. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4, und dazu Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, AnwRev 2008, S. 158 ff.; Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 367/368) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Ausserdem lässt die höchstrichterliche Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcherischen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen ohnehin nur in Ausnahmefällen zu, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten bundesgerichtlichen Kognition (Art. 98 BGG), welche kaum weitergehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1-3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. BGE 133 III 585 ff.; BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007, Erw. 3.2; Jent-Sørensen/Reiser, a.a.O., S. 368). Die den Parteien (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesen Vorbehalten.

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Q. (Proz.-Nr. EE070018), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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