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Entscheid

AA080179

Kantonales Beschwerdeverfahren

26. Januar 2009Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR

76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem lediglich die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben -- 5 of 8 -soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem lediglich die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben -- 5 of 8 -soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

4. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. 5-9) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, sinngemäss an seinen bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumenten und seiner Ansicht festzuhalten, der eingeklagte Anspruch aus Staatshaftung sei nicht "ausgeschlossen" (KG act. 1 S. 1 unten), wobei er sich zur Begründung mitunter auf im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vorbringen stützt. (Zumindest legt er nicht anhand präziser Hinweise auf bestimmte Aktenstellen dar, dass und wo er diese Behauptungen bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen habe.) Dabei unterlässt es aber, in hinreichender Weise auf die seine Argumentation entkräftenden Erwä-- 6 of 8 -gungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde somit in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, welche auch im Rechtsmittelverfahren gilt, dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert rund Fr. 53'635.-- beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid aus den in Art.

95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses mit Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.; ferner auch BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1). Dies allerdings nur, soweit eine solche unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig ist, was lediglich für Rügen zutrifft, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbes. § 285 ZPO) der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen sind.

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Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 53'635.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Proz.-Nr. CG080129), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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