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Entscheid

AA090007

Beschwerde gegen WillensvollstreckerFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz

21. April 2009Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

2. Vorab stellt sich die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Rekursentscheids. Sie betrifft eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung und ist daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). a) Zwar können gemäss § 281 ZPO Rekursentscheide des Obergerichts grundsätzlich mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden. Nach der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch unzulässig gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde. b) Der mit der Beschwerde angefochtene obergerichtliche Beschluss vom 8. Dezember 2008 (KG act. 2) hat (in zweiter Instanz) eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker im Sinne von § 218 Abs. 2 ZPO bzw. die Nebenfolgen eines solchen Beschwerdeverfahrens (und nicht die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen) zum Gegenstand. Diese Vorschrift stützt sich auf Art. 518 Abs. 1 ZGB, wonach der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht. Dieser wiederum unterliegt nach Art. 595 Abs. 3 ZGB, auf welche Vorschrift Art. 518 Abs. 1 ZGB verweist (Juchler, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, Diss. Zürich 1999, S. 126/127; Derrer, Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den Erbschaftsliquidator, Diss. Zürich 1985, S. 3 ff.), der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen dessen Tätigkeit (Aufsichts-)Beschwerde zu führen. (Im Kanton Zürich bezeichnet § 218 Abs. 2 ZPO den bezirksgerichtlichen Einzelrichter im summarischen Verfahren als zuständige Aufsichtsbehörde, gegen dessen Entscheid unter den Voraussetzungen von § 272 Abs. 1 ZPO rekurriert werden kann.) Demnach stellt der vorinstanzliche Beschluss der Sache nach einen Entscheid einer (zweitinstanzlichen) Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker dar (vgl. auch das Marginale von § 218 ZPO sowie Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 218 ZPO). Folgerichtig geht die gefestigte Praxis davon aus, dass die -- 4 of 9 -Vorschrift von § 284 Ziff. 2 ZPO insbesondere auch auf Verfahren der vorliegenden Art, d.h. auf Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker, Anwendung findet (Kass.-Nr. 2000/061 vom 13.3.2000 i.S. F.c.F. et al., Erw. 2; Kass.-Nr. 95/337 vom 5.5.1996 i.S. A.c.H. und F., Erw. II/2.2; 93/372 vom 17.12.1993 i.S. S.c.K. und K., Erw. 2; 275/85 vom 2.10.1985 i.S. S.c.Z., Erw. 2; neustens auch ZR 108 Nr. 4; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; s.a. BGer 5A_485/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1). Die Streitsache als solche ist mithin nicht beschwerdefähig. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aber "in der Sache selbst" ausgeschlossen (d.h. kann der Entscheid in der Sache selbst nicht an die Kassationsinstanz weitergezogen werden), kann nach gefestigter Praxis auch die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Regelung der Entschädigungsfolgen des Rechtsstreits nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsinstanz bilden. Vielmehr gilt der Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptsache auch für die Nebenfolgenregelung (ZR 108 Nr. 4, Erw. 2/b; Kass.Nr. AA050196 vom 16.01.2006 i.S. E.c.S., Erw. 2/b; AA040186 vom 30.12.2004 i.S. T.c.T., Erw. 2/c; Kass.-Nr. 2001/332 vom 15.1.2002 i.S. Z.c.V., Erw. 6; 98/099 vom 30.3.1998 i.S. N.c.F., Erw. 3 m.w.Hinw.; 93/372 vom 17.12.1993 i.S. S.c.K. und K., Erw. 2 a.E.). Denn nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses können den Parteien bezüglich der Anfechtung der Nebenfolgen nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als für die Anfechtung des Entscheids in der (Haupt-) Sache selbst. c) Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid bzw. gegen nicht beschwerdefähige Anordnungen (einer Aufsichtsbehörde). Sie ist folglich unzulässig (§ 284 Ziff. 2 ZPO), weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491,

2. Vorab stellt sich die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Rekursentscheids. Sie betrifft eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung und ist daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). a) Zwar können gemäss § 281 ZPO Rekursentscheide des Obergerichts grundsätzlich mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden. Nach der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch unzulässig gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde. b) Der mit der Beschwerde angefochtene obergerichtliche Beschluss vom 8. Dezember 2008 (KG act. 2) hat (in zweiter Instanz) eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker im Sinne von § 218 Abs. 2 ZPO bzw. die Nebenfolgen eines solchen Beschwerdeverfahrens (und nicht die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen) zum Gegenstand. Diese Vorschrift stützt sich auf Art. 518 Abs. 1 ZGB, wonach der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht. Dieser wiederum unterliegt nach Art. 595 Abs. 3 ZGB, auf welche Vorschrift Art. 518 Abs. 1 ZGB verweist (Juchler, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, Diss. Zürich 1999, S. 126/127; Derrer, Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den Erbschaftsliquidator, Diss. Zürich 1985, S. 3 ff.), der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen dessen Tätigkeit (Aufsichts-)Beschwerde zu führen. (Im Kanton Zürich bezeichnet § 218 Abs. 2 ZPO den bezirksgerichtlichen Einzelrichter im summarischen Verfahren als zuständige Aufsichtsbehörde, gegen dessen Entscheid unter den Voraussetzungen von § 272 Abs. 1 ZPO rekurriert werden kann.) Demnach stellt der vorinstanzliche Beschluss der Sache nach einen Entscheid einer (zweitinstanzlichen) Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker dar (vgl. auch das Marginale von § 218 ZPO sowie Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 218 ZPO). Folgerichtig geht die gefestigte Praxis davon aus, dass die -- 4 of 9 -Vorschrift von § 284 Ziff. 2 ZPO insbesondere auch auf Verfahren der vorliegenden Art, d.h. auf Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker, Anwendung findet (Kass.-Nr. 2000/061 vom 13.3.2000 i.S. F.c.F. et al., Erw. 2; Kass.-Nr. 95/337 vom 5.5.1996 i.S. A.c.H. und F., Erw. II/2.2; 93/372 vom 17.12.1993 i.S. S.c.K. und K., Erw. 2; 275/85 vom 2.10.1985 i.S. S.c.Z., Erw. 2; neustens auch ZR 108 Nr. 4; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; s.a. BGer 5A_485/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1). Die Streitsache als solche ist mithin nicht beschwerdefähig. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aber "in der Sache selbst" ausgeschlossen (d.h. kann der Entscheid in der Sache selbst nicht an die Kassationsinstanz weitergezogen werden), kann nach gefestigter Praxis auch die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Regelung der Entschädigungsfolgen des Rechtsstreits nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsinstanz bilden. Vielmehr gilt der Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptsache auch für die Nebenfolgenregelung (ZR 108 Nr. 4, Erw. 2/b; Kass.Nr. AA050196 vom 16.01.2006 i.S. E.c.S., Erw. 2/b; AA040186 vom 30.12.2004 i.S. T.c.T., Erw. 2/c; Kass.-Nr. 2001/332 vom 15.1.2002 i.S. Z.c.V., Erw. 6; 98/099 vom 30.3.1998 i.S. N.c.F., Erw. 3 m.w.Hinw.; 93/372 vom 17.12.1993 i.S. S.c.K. und K., Erw. 2 a.E.). Denn nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses können den Parteien bezüglich der Anfechtung der Nebenfolgen nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als für die Anfechtung des Entscheids in der (Haupt-) Sache selbst. c) Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid bzw. gegen nicht beschwerdefähige Anordnungen (einer Aufsichtsbehörde). Sie ist folglich unzulässig (§ 284 Ziff. 2 ZPO), weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491,

494 und 504; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1).

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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (fälschlicherweise) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid genannt wird (vgl. KG act. 2 S. 20, Disp.-Ziff. 7 Abs. 1), kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels doch keinesfalls von der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung der unteren Instanz abhängen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz (hier: das Kassationsgericht) im Hinblick auf die ihr vom Gesetz verliehene funktionale Zuständigkeit die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen für das vor ihr anhängig gemachte (Rechtsmittel-)Verfahren von Amtes wegen zu prüfen (vgl. insbes. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 290 ZPO) und das Rechtsmittel bei Fehlen einer solchen von der Hand zu weisen. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht gegebene Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz mithin nicht zu begründen bzw. die fehlende Beschwerdefähigkeit des vorliegend angefochtenen Beschlusses nicht zu beseitigen (ZR 107 Nr. 28, Erw. 4.4/e a.E.; 105 Nr. 18, Erw. II/4 m.w.Hinw. auf die bundesgerichtliche und die kassationsgerichtliche Praxis; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 18 zu § 188 GVG; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 64). Insbesondere kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV, § 50 Abs. 1 ZPO) keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss der einschlägigen gesetzlichen Verfahrensordnung gar nicht gibt, d.h. nicht dazu führen, dass auf ein als solches unzulässiges Rechtsmittel eingetreten wird (ebenso BGer 1P.83/2006 vom 27.3.2006, Erw. 1.5.3;4A_94/2008 vom 8.5.2008, Erw. 1.4).

3. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) wären die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) an sich der mit ihrem (Rechtsmittel-)Antrag (auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV; s.a. § 50 Abs. 1 ZPO) folgt jedoch, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sie sich nach Treu und Glauben verlassen durfte, kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Spühler/Vock, a.a.O., S. 6; Hauser/Schweri, a.a.O., N 20 zu § 188 GVG; Frank/ -- 6 of 9 -Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12a zu § 50 ZPO und Anhang II, N 20 zu § 157 GVG; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 13 Rz 64). In casu ist nicht auszuschliessen, dass sich die beschwerdeführende Partei hauptsächlich aufgrund der unzutreffenden vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung veranlasst sah, gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu führen. Da die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (trotz des als solchem klaren Wortlauts von § 284 Ziff. 2 ZPO) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mangels (damals) publizierter Entscheide zur kassationsgerichtlichen Praxis (betreffend die Anwendbarkeit dieser Ausschlussvorschrift auch auf Entscheide über Beschwerden gegen den Willensvollstrecker) für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter überdies auch nicht geradezu offenkundig war bzw. die Unkenntnis hinsichtlich der Unzulässigkeit der Beschwerde den anwaltlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zumindest nicht als grober Fehler anzulasten ist, erscheint es aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO und in Analogie zu § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. RB 1980 Nr. 14; Kass.-Nr. 2003/124 vom 30.6.2003 i.S. H., Erw. 4; 2001/227 vom 22.10.2001 i.S. H.c.S., Erw. III; Kass.-Nr. AA040037 vom 24.3.2004 i.S. Z.c.B., Erw. 3; AA050195 vom 22.2.2006 i.S. Z.c.D., Erw. III/1; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO m.w.Hinw. auf die Praxis; Hauser/Schweri, a.a.O., N 18 zu § 188 GVG; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im Zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 61). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diesem im Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 ZPO) erwachsen sind. Und für eine allfällige Entschädigung der (durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdeerhebung veranlassten) Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO und N 14a zu § 68 ZPO; Weber, a.a.O., S.

61 f.).

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4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. BGer 5A_485/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1). Deren (Rechtsmittel-)Streitwert richtet sich nach den vor Kassationsgericht (allein) strittig gebliebenen bzw. mit der Beschwerde bemängelten Entschädigungsfolgen für die beiden vorinstanzlichen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; s.a. BGer 4A_5/2007 vom 23.3.2007, Erw. 1) und liegt somit über Fr. 30'000.--. Folglich ist gegen den vorliegenden Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Beschwerdegründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Hingegen findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Beginn der Anfechtungsfrist für den obergerichtlichen Beschluss vom 8. Dezember 2008) mangels Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in casu keine Anwendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4). Ob die (auch insofern) unzutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung (vgl. KG act. 2 S. 21, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3) hieran etwas zu ändern vermag, hätte gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG

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an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. EA070001) und das Schweizerische Bundesgericht (Proz.-Nr.5A_23/2009), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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