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Entscheid

AA090025

Unentgeltliche ProzessführungAusstandsverfahrenKantonales Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit

31. März 2009Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

13.

ff. SchKG) regelt und dem Kassationsgericht nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht die Funktion einer solchen zukommt. b) In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer auch für das Kassationsverfahren, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ei-

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nen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 3, Antrag 16). Aus den nachstehend im Einzelnen dargelegten Gründen, und da aus den beigezogenen Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass und inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) Nichtigkeitsgrund leiden könnte, muss die vorliegende Beschwerde jedoch als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art.

4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w. Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren aber an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels), weshalb diesen Begehren – ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren Prüfung sich daher erübrigt, und unabhängig von einer allfälligen sachlichen Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (s.a. KG act. 1 S. 9, Ziff. 48) – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden kann. c) Weiter stellt der Beschwerdeführer die (prozessualen) Anträge, dass "alle vorbefassten RichterInnen und Justizpersonen in unstreitigen Ausstand zu setzen" seien und "alle vorbefassten RichterInnen und Justizpersonen infolge unbestritten nachgewiesen erfüllten Anscheines des Tatbestandes der Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft" abgelehnt würden (KG act. 1 S. 3, Anträge 13 und 14). Soweit er damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder oder juristische Sekretärinnen oder Sekretäre des Kassationsgerichts stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten kann (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Ausserdem muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkun-- 5 of 14 -den oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich zudem gegen eine Vielzahl nicht namentlich genannter Justizpersonen, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG – nicht einzutreten. Nachdem es der Beschwerdeführer unterlässt, bestimmte (d.h. namentlich genannte) Gerichtspersonen (am Kassationsgericht) abzulehnen und konkrete Ablehnungsgründe darzulegen, ist auf sein Ausstandsbegehren daher nicht einzutreten. Im Übrigen besteht weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ein Anspruch der Prozessparteien auf vorgängige (individuelle) Bekanntgabe der an einem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen (vgl. KG act. 1 S. 3, Antrag 15) und damit auch keine entsprechende gerichtliche Mitteilungspflicht. Vielmehr genügt es im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob bezüglich bestimmter Justizpersonen allenfalls Ablehnungsgründe bestehen, welche die Stellung eines Ausstandsbegehrens rechtfertigen, wenn die mögliche personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden kann (vgl. Kass.-Nr. 96/558 vom 8.5.1997 i.S. Z.c.B., Erw. 4/a; BGE 117 Ia 323, Erw. 1/c; 114 Ia 280, Erw. 3/c), was (auch) hinsichtlich des Kassationsgerichts zu bejahen ist (vgl. insbes. Staatskalender des Kantons Zürich 2008/2009, S. 350; Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes über das Jahr 2007, S. 9 ff.). d) Sollte sich der weitere prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen "Beurteilung" (Verhandlung) und Entscheidverkündung (KG act. 1 S. 2, Antrag 6) auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen (was aus der Beschwerde nicht schlüssig hervorgeht), wäre anzumerken, dass das Kassationsverfahren (unter Vorbehalt des hier nicht relevanten § 292 Abs. 1 ZPO) nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen schriftlich durchzuführen ist (vgl. §§ 288/289 ZPO). Daran ändert auch die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG -- 6 of 14 -nichts, soweit darin eine öffentliche mündliche Verhandlung und Entscheideröffnung vorgeschrieben werden. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Beschlüsse, insbesondere über eine Nichtigkeitsbeschwerde; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 135 GVG). Ausserdem verlangen weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR für ein (Rechtsmittel-)Verfahren, in welchem nicht in der Sache selbst, sondern einzig über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen oder über prozessuale Fragen zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung und Entscheidverkündung (vgl. ZR 107 Nr. 83 m.w.Hinw.). Dem dahingehenden Antrag wäre daher nicht stattzugeben. e) Was schliesslich das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 3, Antrag 9) betrifft, wird dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. 3.a) In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA080009 vom 25.7. 2008 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 4/b; AA050015 vom 6.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.3; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.2). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Rekurs-)Entscheid und den darin -- 7 of 14 -enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung oder des angefochtenen Entscheids in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (sog. Novenverbot), und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,

4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w. Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren aber an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels), weshalb diesen Begehren – ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren Prüfung sich daher erübrigt, und unabhängig von einer allfälligen sachlichen Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (s.a. KG act. 1 S. 9, Ziff. 48) – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden kann. c) Weiter stellt der Beschwerdeführer die (prozessualen) Anträge, dass "alle vorbefassten RichterInnen und Justizpersonen in unstreitigen Ausstand zu setzen" seien und "alle vorbefassten RichterInnen und Justizpersonen infolge unbestritten nachgewiesen erfüllten Anscheines des Tatbestandes der Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft" abgelehnt würden (KG act. 1 S. 3, Anträge 13 und 14). Soweit er damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder oder juristische Sekretärinnen oder Sekretäre des Kassationsgerichts stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten kann (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Ausserdem muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkun-- 5 of 14 -den oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich zudem gegen eine Vielzahl nicht namentlich genannter Justizpersonen, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG – nicht einzutreten. Nachdem es der Beschwerdeführer unterlässt, bestimmte (d.h. namentlich genannte) Gerichtspersonen (am Kassationsgericht) abzulehnen und konkrete Ablehnungsgründe darzulegen, ist auf sein Ausstandsbegehren daher nicht einzutreten. Im Übrigen besteht weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ein Anspruch der Prozessparteien auf vorgängige (individuelle) Bekanntgabe der an einem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen (vgl. KG act. 1 S. 3, Antrag 15) und damit auch keine entsprechende gerichtliche Mitteilungspflicht. Vielmehr genügt es im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob bezüglich bestimmter Justizpersonen allenfalls Ablehnungsgründe bestehen, welche die Stellung eines Ausstandsbegehrens rechtfertigen, wenn die mögliche personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden kann (vgl. Kass.-Nr. 96/558 vom 8.5.1997 i.S. Z.c.B., Erw. 4/a; BGE 117 Ia 323, Erw. 1/c; 114 Ia 280, Erw. 3/c), was (auch) hinsichtlich des Kassationsgerichts zu bejahen ist (vgl. insbes. Staatskalender des Kantons Zürich 2008/2009, S. 350; Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes über das Jahr 2007, S. 9 ff.). d) Sollte sich der weitere prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen "Beurteilung" (Verhandlung) und Entscheidverkündung (KG act. 1 S. 2, Antrag 6) auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen (was aus der Beschwerde nicht schlüssig hervorgeht), wäre anzumerken, dass das Kassationsverfahren (unter Vorbehalt des hier nicht relevanten § 292 Abs. 1 ZPO) nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen schriftlich durchzuführen ist (vgl. §§ 288/289 ZPO). Daran ändert auch die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG -- 6 of 14 -nichts, soweit darin eine öffentliche mündliche Verhandlung und Entscheideröffnung vorgeschrieben werden. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Beschlüsse, insbesondere über eine Nichtigkeitsbeschwerde; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 135 GVG). Ausserdem verlangen weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR für ein (Rechtsmittel-)Verfahren, in welchem nicht in der Sache selbst, sondern einzig über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen oder über prozessuale Fragen zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung und Entscheidverkündung (vgl. ZR 107 Nr. 83 m.w.Hinw.). Dem dahingehenden Antrag wäre daher nicht stattzugeben. e) Was schliesslich das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 3, Antrag 9) betrifft, wird dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. 3.a) In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA080009 vom 25.7. 2008 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 4/b; AA050015 vom 6.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.3; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.2). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Rekurs-)Entscheid und den darin -- 7 of 14 -enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung oder des angefochtenen Entscheids in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (sog. Novenverbot), und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,

4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Be-- 8 of 14 -zugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz für das Nichteintreten auf den Rekurs (sowie für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren) gegebenen Begründung kann erst recht keine Rede sein; darüber verliert die Beschwerde kein Wort. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die den angefochtenen Beschluss tragenden Erwägungen, mangels Rekursfähigkeit der erstinstanzlichen Verfügung auf den Rekurs nicht einzutreten, dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren zu verweigern und zufolge Unterliegens im Rekursverfahren die Kosten aufzuerlegen, an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollten, d.h. dass und inwiefern der obergerichtliche Entscheid auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen teilweise nur schwer nachvollziehbaren Vorbringen im Wesentlichen darauf, einerseits Ausführungen zur Sache selbst, d.h. zur rechtlichen Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung und zum Rechtsöffnungstitel, zur Rechtmässigkeit der Kautionsauflage, zu seinem (behaupteten) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und zum Gang des erstinstanzlichen Verfahrens zu machen (vgl. KG act. 1 S. 3 ff.). Dabei wiederholt er zum grossen Teil wörtlich seine Ausführungen in der Rekursschrift (so KG act. 1 S. 5 ff., Ziff. 19-73; s.a. OG act. 1 S. 3 ff., Ziff. 1-50) – welche sich ihrerseits in einer weitgehend wörtlichen Wiedergabe seiner vor Erstinstanz eingereichten Eingabe vom 18. November 2008 (ER act. 5) erschöpft –, ohne dabei auch nur am Rande auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Da die damit aufgeworfenen Fragen (insbesondere auch bezüglich Ausstand der am erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Justizpersonen) jedoch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Rekursentscheids waren (bei dem es lediglich um das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ging), können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Insofern gehen die beschwerdeführerischen Vorbringen, mit de-- 9 of 14 -nen im Ergebnis rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens geübt wird, von vornherein an der Sache vorbei. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

4. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2-3), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem der kassationsgerichtlichen Überprüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung, gemäss Art. 20a SchKG sei das Verfahren kostenlos (KG act. 1 S. 11, Ziff. 68), sinngemäss geltend machen sollte, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt. Denn damit würde die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift gerügt, welche das Bundesgericht im Rahmen der im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG); demzufolge wäre sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen und die Beschwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO). Im Übrigen geht aus der Gesetzessystematik zweifelsfrei hervor, dass sich die Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nur auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs bezieht (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Da das Rechtsöffnungsverfahren (nach Art. 80 f. SchKG) und die in dessen Rahmen ergangenen Rechtsmittelentscheide jedoch kein (Aufsichts)Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG darstellen, findet Art. 20a SchKG darauf von vornherein keine Anwendung. Die Rüge wäre somit auch materiell unbegründet.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie bestehen bei Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich (wie die vorliegende) gegen Entscheide richten, die in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 25 -- 10 of 14 -Ziff. 2 SchKG ergangen sind, wozu (auch Inzident-)Verfahren betreffend Rechtsöffnung (und im Rahmen eines solchen angestrengte Rechtsmittelverfahren) gehören, in einer sämtliche Kosten abdeckenden (vgl. Art. 49 Abs. 1 GebV SchKG) pauschalen Spruchgebühr, die nach Art. 48 in Verbindung mit Art.

61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessen ist (RB 2003 Nr. 30; s.a. Kass.-Nr. AA060058 vom 15.5.2006 i.S. P.c.P., Erw. 6; AA060137 vom 22.9.2006 i.S. E.c.H., Erw. 6). Eine Parteientschädigung, deren Voraussetzungen und Höhe sich ebenfalls nach den Vorschriften der GebV SchKG (und nicht nach denjenigen der ZPO und der AnwGebV) richten (RB 2003 Nr. 30), ist der Beschwerdegegnerin nicht nur mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG), sondern auch deshalb nicht zuzusprechen, weil ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne des einschlägigen Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG entstanden sind. Auch dem Beschwerdeführer kann keine Entschädigung zugesprochen werden (vgl. KG act. 1 S. 3, Antrag 12), da er als im Kassationsverfahren unterliegende Partei von vornherein nicht entschädigungsberechtigt ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

6. Beim vorliegenden Beschluss, der das Rechtsöffnungsverfahren (als Gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungsund Konkurssache im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 134 III 143, Erw. 2; 133 III 399, Erw. 1.2), deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 5'000'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 133 III 648, Erw. 2.3; insoweit unzutreffend KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 7 a.E.). Folglich – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2;5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 -- 11 of 14 -Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kautionierung mit der Androhung, im Säumnisfall auf die Klage nicht einzutreten) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3.1 m.w.Hinw.;5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1;5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln (im Sinne von Art. 95 ff. BGG), deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2).

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Das Gericht beschliesst:

1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

5. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Spruchgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

7. Für das Kassationsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 30. Januar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. EB082177), je gegen Empfangsschein.

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______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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