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Entscheid

AA090040

Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde,Fristenlauf für Beschwerde ans Bundesgericht

15. April 2009Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 8. April 2009 (hier eingegangen am 9. April 2009) zog der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (KG act. 18). Die betreffende Erklärung ist zulässig und klar, weshalb das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 vor §§ 259 ff. ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 499/ 500; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 19). Anzumerken bleibt, dass der Abschreibungsentscheid in die sachliche Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt (§ 122 Abs. 3 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 50), weshalb er mittels (einsprachefähiger; vgl. § 122 Abs. 4 GVG) Präsidialverfügung erfolgen kann (s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 122 GVG).

3.

Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO sind die Kosten der (mit ihren Rechtsmittelanträgen) unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei ist auch der Nichtigkeitskläger, der seine Beschwerde zurückzieht, als unterliegende Partei zu betrachten (vgl. ZR 87 Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Folglich sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die sämtliche Kosten abdeckt (vgl. § 2 Abs. 3 GGebV) und deren Höhe sich – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'748.-- – grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 GGebV richtet (vgl. § 13 GGebV), ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem seitens des Gerichts -- 3 of 5 -noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde bzw. materielle Prüfung der darin erhobenen Rügen erfolgt ist, was zu einer Reduktion der Gerichtsgebühr führt (§ 10 Abs. 1 GGebV analog). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin schon vor Eingang der Rückzugserklärung (auf entsprechende gerichtliche Fristansetzung hin) eine Beschwerdeantwort erstattet hat (KG act. 14) und ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren somit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind, ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, ihr eine im Rahmen der AnwGebV (insbes. § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 AnwGebV) nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 68 ZPO und N 2 zu § 69 ZPO; s.a. ZR 87 Nr. 37).

4. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden (Abschreibungs-)Verfügung, die das Verfahren als Ganzes abschliesst, um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Sie stellt jedoch keinen (kantonal) letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 bzw. Art. 113 BGG dar, wäre gegen sie doch zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben (ZR 95 Nr. 9; Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 122 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 2 zu § 122 GVG). Folglich steht gegen die vorliegende Verfügung weder die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG (insbes. Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Indessen beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7/b Abs. 2). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel lediglich die im sachrichterlichen Entscheid festgesetzten Nebenfolgen angefochten werden und das kantonale Rechtsmittel überdies zurückgezogen wird, hätte gegebe-- 4 of 5 -nenfalls das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. dazu auch BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, AnwRev 2008, S. 158 ff.; ders., Aufforderung zur extensiven Auslegung von Art. 100 Abs.

4. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden (Abschreibungs-)Verfügung, die das Verfahren als Ganzes abschliesst, um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Sie stellt jedoch keinen (kantonal) letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 bzw. Art. 113 BGG dar, wäre gegen sie doch zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben (ZR 95 Nr. 9; Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 122 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 2 zu § 122 GVG). Folglich steht gegen die vorliegende Verfügung weder die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG (insbes. Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Indessen beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7/b Abs. 2). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel lediglich die im sachrichterlichen Entscheid festgesetzten Nebenfolgen angefochten werden und das kantonale Rechtsmittel überdies zurückgezogen wird, hätte gegebe-- 4 of 5 -nenfalls das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. dazu auch BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, AnwRev 2008, S. 158 ff.; ders., Aufforderung zur extensiven Auslegung von Art. 100 Abs.

6 BGG, AnwRev 2009, S. 28 f.; Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 367/368). Der Präsident verfügt:

1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 269.-(Fr. 250.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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