AA100030
Substanziierungslast, richterliche Fragepflicht Beweiswürdigung in Zivilsachen Spruchkörperbildung am Handelsgericht
11. Oktober 2011Deutsch127 min
Source gerichte-zh.ch
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100030-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. Oktober 2011 in Sachen E AG in Liquidation, …, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen W AG, …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt …. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2010 (HG060430/U/ei)
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Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Sachverhalt
I.
1. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) bezweckte die Herstellung und den Vertrieb von hochpräzisen Metallkomponenten, die Entwicklung, die Fabrikation und den Vertrieb von kundenspezifischen Microsystemen und -komponenten aus Metall und Kunststoff sowie die Entwicklung neuer Verfahren im Bereich Metall-Legierungen und Oberflächenvergütungen unter speziellen Verfahren des Electroformings und der LIGA-Technologie (HG act. 4/3). Am 1. August 2002 wurde die Fabrik der Beschwerdeführerin in S* durch einen Brand zerstört. Die Parteien waren im selben Industriegebäude eingemietet, welches aufgrund des Brandes weitgehend ausbrannte. Ausgebrochen war der Brand in den Fabrikationsräumen der Beschwerdegegnerin, wo diese eine Galvanikanlage betrieb. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Brand sei ausgebrochen, weil Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin wegen eines Defekts in einem der Bäder der Galvanikanlage eine Ersatzheizung falsch montiert und diese in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2002 nicht ausgeschaltet hätten. Sie macht deshalb einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (Geschäftsherrenhaftung, Art. 55 OR) geltend. Zwar habe die Beschwerdeführerin über eine Sachund Betriebsunterbruchversicherung verfügt, dennoch habe sie sich von den Folgen des Brandes wirtschaftlich nicht mehr erholen können und befinde sich heute in Liquidation. Mit der am 6. Dezember 2006 anhängig gemachten Klage fasst die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für ihren entgangenen Gewinn aus dem Geschäftsbereich Microcomponents (MC) sowie für nutzlos gewordene Aufwendungen im Bereich High Densitiy Interconnects (HDI) ins Recht. Die Klage lautet auf Bezahlung von Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Zins und erfolgte unter Vorbehalt der Nachklage (HG act. 1; in der friedensrichterlichen Weisung wurde die Forderung mit Fr. 54'980'000.-- zuzüglich Zins beziffert, HG act. 3).
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Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2010 vollumfänglich ab (HG act. 47 = KG act. 2 [= KG act. 3; von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie mit teilweiser Zeilennummerierung]).
2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahren und zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Weiter sei das Handelsgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf konkrete Vorbringen anzugeben, in welcher Hinsicht diese unklar, unvollständig oder unbestimmt seien und ihr Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Eventuell sei das Handelsgericht anzuweisen, die Beschwerdeführerin zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen und nach § 55 ZPO ZH zu befragen (KG act.
1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 13). Das Handelsgericht äussert sich in einer kurzen Vernehmlassung zu einem prozessualen Punkt (KG act. 10). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 5. März 2010 aufschiebende Wirkung (KG act. 5). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr mit derselben Verfügung auferlegte Prozesskaution fristgerecht (KG act. 9).
3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach -- 3 of 83 -den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
Erwägungen
II.
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO ZH in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO ZH mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). A. Microcomponents (MC), Zeitraum bis zum 30. April 2004
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO ZH in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO ZH mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). A. Microcomponents (MC), Zeitraum bis zum 30. April 2004
2. a) Das Handelsgericht hält zum Schaden im Bereich MC (Microcomponents) fest, Zweifel am Vorliegen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadens drängten sich in verschiedener Hinsicht auf. Die Beschwerdegegnerin bestreite eine Schadenersatzpflicht ihrerseits unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin gar keinen Schaden habe erleiden können, da sie von der Mobi-- 4 of 83 -liar (Versicherungsgesellschaft) für die Zeit bis zum Liquidationsbeschluss am 30. April 2004 vollständig entschädigt worden sei. Für die Zeit danach könne die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzforderungen mehr geltend machen, da die Einstellung des Betriebs per 30. April 2004 mit dem Brand vom 1. August 2002 nichts zu tun habe. Zum ersten Punkt, so das Handelsgericht weiter, bringe die Beschwerdeführerin vor, die dem effektiven Ergebnis gutgeschriebenen Versicherungsleistungen und Liquidationserlöse bzw. diesem belasteten liquidationsbedingten Abschreibungen seien in den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin enthalten. In der Klageschrift fände sich dazu eine kleine Tabelle der ausserordentlichen Aufwände bzw. Erträge für die Jahre 2002 bis 2004. Zur Übersichtlichkeit verweise die Beschwerdeführerin auf die als Beilagen eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen (HG act. 1 S. 58 Rz 134). Diese Aufstellung der Beschwerdeführerin reiche nicht. Die Beschwerdegegnerin bemängle zurecht, dass sich die angeführten Zahlen ohne Kenntnis der Details nicht analysieren liessen (HG act. 11 S. 102 "Zu 134"). Insbesondere lasse sich aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin nicht ersehen, welches die genauen Versicherungsleistungen wofür (Sachschaden, Ertragsausfall, Mehrkosten) gewesen seien. In der Replik verweise die Beschwerdeführerin zur Erklärung lediglich auf die eingereichten Anhänge zu den Jahresrechnungen 2000 - 2004 (HG act. 26 S. 59 f. Rz 203), wiederum ohne weitere Angaben dazu. Der Verweis auf die Beilagen helfe der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter, da die Behauptungen in den Rechtsschriften stehen müssten. Nach der massgeblichen zürcherischen Praxis genüge ein Hinweis auf die Beilagen ebenso wenig wie eine allgemeine Erklärung - welche nicht einmal gegeben worden sei -, dass die eingereichten Beilagen integrierender Bestandteil der Rechtsschrift bildeten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts anhand von eingereichten Buchhaltungsunterlagen eine Schadensberechnung vorzunehmen; dies habe die Beschwerdeführerin selbst zu tun, und zwar in den Rechtsschriften. Die Beschwerdeführerin führe an wiederholter Stelle aus, dass bei der von ihr vorgenommenen Schadensberechnung die Versicherungsleistungen bereits vollumfänglich berücksichtigt seien. Eine für das Gericht nachvollziehbare Berechnung fehle jedoch in den Rechtsschriften. In ihrer Tabelle in HG act. 1 S. 64 Rz 144 -- 5 of 83 -verwende die Beschwerdeführerin für die Darlegung des "effektiven" Ergebnisses - in welchem wohl die Versicherungsleistungen berücksichtigt sein sollen - gerade mal eine Linie. Eine detaillierte Aufstellung wäre aber unabdingbar, wolle man den Gericht eine möglichst genaue Schadensschätzung aufgrund von Art. 42 Abs. 2 OR ermöglichen. Eine solche Aufstellung der Versicherungsleistungen wäre für die Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar gewesen (KG act. 2 S. 21 Zeile
6 bis S. 22 Zeile 14, Erw. III/2.3.3). b/aa) Die Beschwerdeführern bringt vor, durch die Verwendung der Formulierung "in welchem wohl die Versicherungsleistungen berücksichtigt sein sollen" bringe das Handelsgericht zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nicht klar hervor gehe, ob die von der Beschwerdeführerin bezogenen Versicherungsleistungen im effektiven Ergebnis berücksichtigt seien. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe, was die erhaltenen Versicherungsleistungen betreffe, jeweils die Gesamtsumme pro Jahr in den für die Ermittlung des effektiven Ergebnisses erstellten Spartenrechnungen (Klagebeilagen HG act. 4/65 - 67) unter dem Titel "Übriger Erlös aus Brandfall" aufgeführt. Dieselben Beträge seien in der vom Handelsgericht bemängelten "kleinen Tabelle" auf Seite 58 der Klageschrift (HG act. 1) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin führe hierzu in der Klageschrift (Rz 134) aus: Die dem effektiven Ergebnis gutgeschriebenen Versicherungsleistungen und Liquidationserlöse, bzw. die diesem belasteten liquidationsbedingten Abschreibungen sind in den (geprüften) Jahresabschlüssen der Klägerin bzw. den diesen zu Grunde liegenden Konten enthalten. Zusammengefasst wurden dafür folgende ausserordentlichen Erträge bzw. Aufwände verbucht: Ausserordentlicher Aufwand / Ertrag Brandfall 2002 2003 31.05.2004 31.12.2004
A.o. Ertrag Brandfall 6'421’440 10'610’666 1'122’000 1'532’286
A.o. Aufwand Brandfall 5'665’695 8'054’489 1'803’584 0 Somit habe die Beschwerdeführerin klar und unter Angabe der konkreten Beträge in der Rechtsschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungsleistungen im effektiven Ergebnis berücksichtigt seien. Der vom Handelsgericht hierzu ange-
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meldete Zweifel sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in derart offensichtlichem Widerspruch, dass von Willkür gesprochen werden müsse. Der Beschwerdeführerin entstehe daraus ein erheblicher materieller Nachteil, indem das Handelsgericht gestützt darauf zum Schluss komme, es sei nicht möglich, den Schaden als annähernd sicher anzunehmen und aus diesem Grund sei eine Schadensschätzung nicht möglich. Offensichtlich, so die Beschwerdeführerin weiter, sei das Handelsgericht trotz der klaren und bestimmten Vorbringen der Beschwerdeführerin unsicher, ob die Versicherungsleistungen in den Berechnungen des effektiven Ergebnisses berücksichtigt seien. In dieser Situation wäre es aus § 55 ZPO ZH verpflichtet gewesen, sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht in diesem Punkt Klärung zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin fährt fort, es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin an keiner Stelle behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Versicherungsleistungen nicht auf den Schaden angerechnet. Die Beschwerdegegnerin habe zwar an verschiedenen Stellen die pauschale Behauptung aufgestellt, der Schaden sei durch die Versicherungsleistungen gedeckt, diese Behauptung aber nie substantiiert und schon gar nicht bestritten, dass die Versicherungsleistungen von der Beschwerdeführerin bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht worden seien. Im Gegenteil führe die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort (HG act. 11 S. 102 zu 134) aus, "Die Klägerin wird bei der Zugabe behaftet, in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 30. April 2004 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 19'686'392 erhalten zu haben. Diese Summe habe sie sich in jedem Fall auf ihren Schaden anrechnen zu lassen." Die Beschwerdegegnerin führe an keiner einzigen Stelle aus, und schon gar nicht substantiiert, die Beschwerdeführerin habe höhere Versicherungsleistungen als die zugestandenen Fr. 19'686'392.-- erhalten. Somit fehle es in Bezug auf die Tatsache der Berücksichtigung an einer substantiierten Bestreitung durch die Beschwerdegegnerin. Das Handelsgericht hätte auf diese identische Sachdarstellung der Parteien abstellen müssen. Über die Tatsache der Berücksichtigung der Versicherungsleistungen habe kein Beweis abgenommen werden müssen. Dass die Versicherungs-- 7 of 83 -leistungen nicht den gesamten Schaden gedeckt hätten, habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich behauptet (Klageschrift HG act. 1 S. 6 Rz 7, S. 7 Rz 11 und S. 57 Rz 131; Replik HG act. 26 S. 6 Rz 12, S. 9 f. Rz 26 f., S. 11 Rz 32, S. 11 f. Rz 34 f., S. 13 Rz 39, S. 22 f. Rz 63, S. 32 Rz 95, S. 33 Rz 95, S. 39 Rz 130, S.
48 Rz 160, S. 49 Rz 162, S. 53 f. Rz 176 - 178, S. 67 Rz 242), und darüber hätte Beweis abgenommen werden müssen. Indem das Handelsgericht die pauschale Bestreitung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als substantiierte Bestreitung entgegennehme, wende es § 113 ZPO ZH willkürlich an (KG act. 1 S. 7 - 10 Rz 12 - 20). bb) Das Handelsgericht nimmt vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, die dem effektiven Ergebnis gutgeschriebenen Versicherungsleistungen und Liquidationserlöse bzw. diesem belasteten liquidationsbedingten Abschreibungen seien in den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin enthalten, ausdrücklich Kenntnis (KG act. 2 S. 21 Erw. 2.3.3), hält jedoch die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Klageschrift samt der Tabelle (HG act. 1 S. 58 Rz 134) für ungenügend. Das Handelsgericht hält fest, in ihrer Tabelle in HG act. 1 S. 64 Rz 144 verwende die Beschwerdeführerin für die Darlegung des "effektiven" Ergebnisses - in welchem wohl die Versicherungsleistungen berücksichtigt sein sollen - gerade mal eine Linie (KG act. 2 S. 22). Die angesprochene Tabelle enthält die detaillierte "Plan-Erfolgsrechnung" des Produktionsbereichs MC (Microcomponents) für die Jahre 2002 bis 2006. Dem sich daraus ergebenden geplanten Unternehmungserfolg ("Unternehmungserfolg III") stellt die Beschwerdeführerin jeweils das "effektive Ergebnis" gegenüber und ermittelt damit den geltend gemachten entgangenen Gewinn. Für das "effektive Ergebnis" verwendet die Beschwerdeführerin eine Zeile, welche eben nur das Gesamtergebnis der fünf genannten Jahre ohne Angabe, wie sich diese Zahlen zusammensetzen, enthalten. Entsprechend werden auch die empfangenen Versicherungsleistungen nicht ausgewiesen. Darauf spricht das Handelsgericht an, wenn es festhält, in diesen "effektiven Ergebnissen" sollen wohl die Versicherungsleistungen berücksichtigt worden sein. In der Tabelle zum "ausserordentlichen Aufwand / Ertrag" des Brandfalls in ihrer Klagebegründung führt die Beschwerdeführerin lediglich die Total-Beträge 2002, 2003 und per 31. Mai 2004 sowie per 31. Dezember 2004 auf, ohne detailliert an-- 8 of 83 -zugeben, wie sich diese zusammensetzen. Sie hält lediglich fest, die dem effektiven Ergebnis gutgeschriebenen Versicherungsleistungen und Liquidationserlöse seien in den geprüften Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin bzw. den diesen zugrunde liegenden Konten enthalten. Weiter nennt sie verschiedene Bilanzen, Erfolgrechnungen, Tabellen usw., welche sie der Klagebegründung beilegt (HG act. 4/59 - 67) als Beweisofferte (HG act. 1 S. 58 Rz 134). Erst in der Beschwerdeschrift vor Kassationsgericht hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, sie habe, was die erhaltenen Versicherungsleistungen betreffe, jeweils die Gesamtsumme pro Jahr in den für die Ermittlung des effektiven Ergebnisses erstellten Spartenrechnungen (Klagebeilagen HG act. 4/65 - 67) unter dem Titel "Übriger Erlös aus Brandfall" aufgeführt. Tatsächlich finden sich in der Erfolgsrechnung der Jahre 2002 und 2003 unter dem Titel "Ausserordentlicher Ertrag Brandfall" die auch in der Tabelle Rz 134 der Klageschrift genannten Beträge (HG act. 4/65). Dieselben Beträge finden sich in den Tabellen "Spartenrechnung MC und HDI" für die Jahre 2002 und 2003 jeweils unter dem Titel "Übriger Erlös aus Brandfall" und zwar beide Male mit dem Vermerk "Versicherung" (HG act. 4/66 und 67). Inwiefern das Handelsgericht eine aktenwidrige oder willkürliche Annahme getroffen haben soll, wenn es festhält, die Versicherungsleistungen sollen in den "effektiven Ergebnissen" wohl berücksichtigt worden sein, ist nicht ersichtlich. Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die Festlegung des relevanten Beweisthemas setzt voraus, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt worden seien. Mit der Beweislast geht daher die Behauptungslast einher, welche auch eine Bestreitungslast mit einschliesst. Die Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Die Bestreitungslast darf jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (Hans Schmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006 N 29 f. zu Art. 8 ZGB). Die Behauptungslast und die Bestreitungslast ergeben sich also aus Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Anforderungen an Behauptungen und Bestreitungen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Kommentar Frank/Sträuli/Messmer geltend macht, die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung seien Gegenstand des -- 9 of 83 -kantonalen Rechts (KG act. 1 S. 9 Rz 18), gibt die Beschwerdeführerin den Kommentar unvollständig wieder. Die Kommentatoren halten an der zitierten Stelle fest, dies gelte, solange das kantonale Recht nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerate (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 8 zu § 113 ZPO ZH). Massgeblich sowohl für das Mass der Behauptungslast wie der Bestreitungslast ist also letztlich das Bundesrecht. Ob das Handelsgericht zu Recht bemängelt, die Aufstellungen der Beschwerdeführerin reichten nicht und ob das Handelsgericht zu Recht auf die Bestreitungen der Beschwerdegegnerin eintritt, ist also eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in rechtsgenügender Weise behauptet habe, der von der Beschwerdeführerin erlittene Schaden sei durch die Versicherungsleistungen gedeckt. Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 95 lit. a BGG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH). Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, ist ihr Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung (§ 55 ZPO ZH). Die richterliche Fragepflicht ist eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime, tritt aber nicht an deren Stelle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen der massgeblichen Behauptungen abgenommen werden soll, gebietet Zurückhaltung in der Ausübung der richterlichen Fragepflicht. (Frank/Sträuli/Messmer, N 2 f. zu § 55 ZPO ZH). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in einer 152 Seiten umfassenden Klagebegründung (HG act. 1) und einer 72 Seiten umfassenden Replik (HG act. 26) ausführlich dar. Es bestand für das Handelsgericht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshinweise zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. Die richterliche Fragepflicht beinhaltet auch nicht einen Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessentscheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vor-- 10 of 83 -bringen hingewiesen zu werden, um diese entsprechend ändern oder ergänzen zu können. c/aa) Zur Feststellung des Handelsgerichts, aus der Tabelle auf Seite 58 der Klagebegründung lasse sich nicht ersehen, welches die genauen Versicherungsleistungen wofür (Sachschaden, Ertragsausfall, Mehrkosten) gewesen seien, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Details der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Versicherungsleistungen gekannt und selbst in der Klageantwort aufgeführt. Sei eine Tatsache zwar nicht von der Partei, welche Rechte aus ihr ableite, wohl aber von der Gegenpartei angeführt worden, so sei sie vom Gericht gleichwohl zu berücksichtigen. Das Handelsgericht habe die in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin stehenden Ausführungen mit Details zu den Versicherungsleistungen nicht in ihre Würdigung einbezogen, weshalb sein Urteil auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen beruhe. Die Feststellung des Handelsgerichts, eine für das Gericht nachvollziehbare Berechnung fehle in den Rechtsschriften (KG act. 2 S. 22), stehe damit auch mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch und sein willkürlich (KG act. 1 S. 10 - 13 Rz 21 - 29). Auf Seite 58 der Klageschrift (HG act. 1 Rz 134) findet sich folgende Tabelle: Ausserordentlicher Aufwand / Ertrag Brandfall 2002 2003 31.05.2004 31.12.2004
A.o. Ertrag Brandfall 6'421’440 10'610’666 1'122’000 1'532’286
A.o. Aufwand Brandfall 5'665’695 8'054’489 1'803’584 0 Aus dieser Tabelle ergibt sich nicht, wie sich der "a.o. Ertrag Brandfall" zusammensetzt, wie weit die angeführten Beträge Versicherungsleistungen umfassen und wie sich diese Versicherungsleistungen zusammensetzen. In dem Sinne trifft die gerügte Feststellung des Handelsgerichts zu, ist also weder aktenwidrig noch willkürlich.
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Gemäss § 113 ZPO ZH haben die Parteien ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Kommentar Frank/Sträuli/Messmer (N 14 zu § 113 ZPO ZH), wonach eine Tatsache, die zwar nicht von der Partei, welche Rechte aus ihr ableite, aber von der Gegenpartei angeführt worden sei, vom Gericht zu berücksichtigen sei. Dem ist zu folgen, soweit die Ausführungen der Gegenpartei einzelne Lücken in der Darstellung der behauptungsbelasteten Partei zu schliessen vermögen oder diese Darstellung ergänzen. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass eine Partei von ihrer Behauptungslast für Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet, allgemein befreit wird, wenn die Gegenpartei sich in ihren Rechtsschriften zum gleichen Thema äussert und Tatsachen vorbringt, welche allenfalls geeignet sein könnten, den Standpunkt der behauptungsbelasteten Partei zu begründen. Es ist nicht Sache des Richters, die Ausführungen der Gegenpartei auf eine solche Eignung zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist die Darstellung des "a.o. Ertrags" und seiner Zusammensetzung in der fraglichen Tabelle zudem nicht bloss lückenhaft, sondern es fehlt an einer solchen. Die in diesem Zusammenhang angebrachten Rügen sind somit unbegründet. bb) Im gleichen Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Sachschaden in einem separaten Kapitel C.b ("Zerstörung der Fabrik der Klägerin") auf den Seiten 42 bis 44 der Klageschrift einlässlich dargestellt und unter anderem dort ausgeführt: "Der Umfang der Beschädigung ergibt sich aus der Schluss-Schadeninventarliste, welche im Zusammenhang mit der Erledigung der Versicherungsansprüche erstellt wurde …". Die "Schluss-Schadeninventarliste Einrichtungen und Zusammenzug 11.08.2003" sei als Beilage 44 der Klageschrift beigefügt worden. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen zum Sachschaden nicht zur Kenntnis nehme, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 13 Rz 30 - 32). In der Beilage zur Klagebegründung findet sich eine vier Seiten umfassende Tabelle "Sachschaden E AG Brandfall 1.8.2002 / Einrichtungen und Zusammenzug" mit dem Vermerk "Stand 11.08.2003" (HG act. 4/44), welche die Beschwerdefüh-- 12 of 83 -rerin auf den Seiten 42 und 43 ihrer Klagebegründung (HG act. 1 Rz 91 f.) zweimal unter der Bezeichnung "Schluss-Schadeninventarliste Einrichtungen und Zusammenzug 11.08.2003" als Beweisofferte nennt. Dass diese Schadeninventarliste im Zusammenhang mit der Erledigung der Versicherungsansprüche erstellt worden sei, wie die Beschwerdeführerin in Rz 91 ihrer Klagebegründung ausführte, heisst nicht zwingend, dass genau die in der Tabelle angeführten Beträge letztlich als Versicherungsleistungen für Sachschaden ausbezahlt wurden. Die Feststellung des Handelsgerichts, aus der Tabelle auf Seite 58 der Klagebegründung lasse sich nicht ersehen, welches die genauen Versicherungsleistungen wofür (Sachschaden, Ertragsausfall, Mehrkosten) gewesen seien, wird durch den Hinweis auf Beilage 44 zur Klagebegründung jedenfalls nicht erschüttert. Die Rügen der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und der Gehörsverweigerung gehen in diesem Zusammenhang fehl. cc) Die Beschwerdeführerin rügt, das Fehlen von Angaben zu den Versicherungsleistungen sei in den Substantiierungshinweisen (Verfügung des Handelsgerichts vom 2. November 2007, HG Prot. S. 11) nicht bemängelt worden. Auch in der Referentenaudienz (vom 24. Oktober 2007, HG Prot. S. 9 f.) sei dies mit keinem Wort ein Thema gewesen. Erst im Urteil die mangelnde Substantiierung der Versicherungsleistungen zu rügen, verstosse gegen das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben im Prozess gemäss § 50 ZPO ZH. Wenn eine Partei vom Gericht nach dem ersten Schriftenwechsel Substantiierungshinweise erhalte, müsse sie sich darauf verlassen können, dass das Gericht sämtliche erkennbaren Substantiierungslücken erkannt habe und aufzeige. Da die Beträge der Versicherungsleistungen in der oben dargestellten Form in den Rechtsschriften beider Parteien behauptet worden seien, und insofern als das Handelsgericht diese Ausführungen nicht verstanden habe bzw. die Auffassung vertreten habe, diese Angaben seien zu wenig detailliert und weitere Angaben seien notwendig, hätte es dies der Beschwerdeführerin als Ausfluss der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH rechtzeitig mitteilen und entsprechend nachfragen müssen. Das Handelsgericht hätte konkrete Substantiierungshinweise machen und eine Vervollständigung verlangen müssen (KG act. 1 S. 13 - 15 Rz 33 - 35).
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Mit Verfügung vom 2. November 2007 setzte der Instruktionsrichter des Handelsgerichts der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der Replik an. In der Begründung dieser Verfügung hält der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die richterliche Fragepflicht fest, das Bundesgericht habe entschieden, dass einen Betriebsgewinn nur erzielen können, wer überhaupt Geschäfte betreibe, weshalb sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Brandursache und dem eingeklagten Gewinn stelle. Es sei notorisch, dass die Beschwerdeführerin selbst die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe und daher über sie nicht ein Konkurs zufolge des Brandes habe eröffnet werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe darzulegen, inwiefern ein von der Beschwerdegegnerin zu vertretender adäquater Kausalzusammenhang zum geltend gemachten entgangenen Gewinn bestehe (KG Prot. S. 11). Der Substantiierungshinweis bezieht sich also auf einen einzelnen Teilaspekt des vorliegenden Rechtsstreits. Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, und es wurde auch nicht ein entsprechender Anschein erweckt, das Handelsgericht bzw. dessen Instruktionsrichter habe sich abschliessend und umfassend zur Frage der rechtsgenügenden Substantiierung und Ausübung der Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO ZH durch die Beschwerdeführerin in deren 152 Seiten umfassenden Klagebegründung ausgesprochen. Ein Grundsatz, wonach das Gericht nur dann Substantiierungshinweise geben und nur dann die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH ausüben darf, wenn es zuvor sämtliche Vorbringen der betroffenen Partei auf jegliche Mängel in der Substantiierung überprüft habe, besteht nicht. Eine Partei kann nicht darauf vertrauen, dass ihre Ausführungen als in allen Teilen ausreichend erachtet werden, soweit sie nicht ausdrücklich im Rahmen von Substantiierungshinweisen als ungenügend qualifiziert werden. Wie bereits vorne ausgeführt, dient die richterliche Fragepflicht angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nicht dazu, den Parteien die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen der massgeblichen Behauptungen abzunehmen, was Zurückhaltung in der Ausübung der richterlichen Fragepflicht. gebietet. Angesichts des Umfangs der Klagebegründung und der Replik und angesichts des bei einer anwaltlich vertretenen Partei vorauszusetzenden allgemeinen Wissens um das Bestehen der Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO ZH bzw. Art. 8 ZGB bestand für das -- 14 of 83 -Handelsgericht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshinweise zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. Die richterliche Fragepflicht beinhaltet, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keinen Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessentscheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vorbringen hingewiesen zu werden, um diese entsprechend ändern oder ergänzen zu können. Die Rügen des Handels wider Treu und Glaubens im Prozess und der Verletzung der richterlichen Fragepflicht sind somit unbegründet.
3. a) Im gleichen Zusammenhang hält das Handelsgericht fest, die Beschwerdeführerin bleibe die Antwort schuldig, weshalb die Versicherung den Ertragsausfall für die Zeit der Liquidation nicht vollumfänglich gedeckt habe, sei doch die Versicherungssumme gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft worden. Die Beschwerdeführerin mache diesbezüglich geltend, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erlöschen sei und somit ein Teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht habe in Anspruch genommen werden können. Dies betreffe jedoch den nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden. Der Schaden, welcher bis zum 30. April 2004 entstanden sei, müsste demnach gedeckt sein. Im Bericht des Sachverständigen AL finde sich denn auch die Bemerkung, dass die Mobiliar für die Beschwerdeführerin volle Deckung gewähre. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung noch nicht gedeckte Schaden der Beschwerdeführerin bestehe. Eine Schadensschätzung durch das Gericht sei unter diesen Umständen nicht möglich (KG act. 2 S. 22 untere Hälfte Erw. III/2.3.3). b/aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Handelsgericht habe sich bei den Versicherungsfragen möglicherweise von der Beschwerdegegnerin verunsichern lassen. Die Beschwerdeführerin nennt kurz einige aus ihrer Sicht unhaltbare Standpunkte der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern das Handelsgericht diesen gefolgt sein soll. Für einen Teil der Vorbringen der Beschwerdegegnerin hält die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich fest, dies sei -- 15 of 83 -vom Handelsgericht rundweg verworfen worden (KG act. 1 S. 15 f. Rz 36 - 38). Soweit weist die Beschwerdeführerin keine Nichtigkeitsgründe nach. bb) Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, die angeblich fehlende Substantiierung in Bezug auf die Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2004 hätte nicht dazu führen können, dass der gesamte Schaden nicht schätzbar sei. Erstens habe die Beschwerdeführerin Schadenersatz auch für den Zeitraum nach dem 30. April 2004 eingeklagt, und auf diesen Schaden hätten sich die Hinderungsgründe für die Schätzung des Schadens für den Zeitraum davor nicht auswirken können. Zweitens habe der gemäss Feststellung des Handelsgerichts unbestritten gebliebene Betrag, um den die ausbezahlten Versicherungsleistungen die maximale Deckungssumme gemäss Police Nr. 56'717.004 der Mobiliar unterschritten, Fr. 1'978'000.--, betragen. Der von der Beschwerdeführerin eingeklagte Schaden für den Bereich Microcomponents betrage Fr. 11'600'714.--. Selbst wenn sich also bei der Schadensschätzung durch das Gericht (auf entsprechende, im konkreten Fall für diese Zeitperiode nicht erhobene Einwendung der Beschwerdegegnerin) herausstellen sollte, dass die Beschwerdeführerin Versicherungsansprüche "verschenkt" habe, hätte sich dies maximal für einen Teilbetrag des zu schätzenden Schadens auswirken können, womit aber nicht der gesamte Schaden nicht schätzbar werde. Indem das Handelsgericht in Bezug auf den gesamten Schaden zum Ergebnis komme, eine richterliche Schätzung sei nicht möglich, nehme es implizit eine Beweiswürdigung vor, die offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichen Widerspruch stehe und somit willkürlich sei (KG act. 1 S. 16 f. Rz 39 - 43). Das Handelsgericht hält an der gerügten Stelle fest, insgesamt sei somit nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung noch nicht gedeckte Schaden der Beschwerdeführerin bestehe, weshalb eine Schadensschätzung durch das Gericht unter diesen Umständen nicht möglich sei. Es äusserst sich hier also nicht zum allfällig nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden und zur Möglichkeit, diesen einzuschätzen. Dies ist also nicht Gegenstand der gerügten Erwägung. Deshalb gehen die Aus-- 16 of 83 -führungen, welche den nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden betreffen fehl. c/aa) Die Beschwerdeführerin hält fest, gemäss unbestrittener Behauptung beider Parteien würden die nicht ausgeschöpften Versicherungsleistungen Fr. 1'978'000.-- betragen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort (HG act. 11 S. 13 Rz 30) so behauptet worden und die Beschwerdeführerin habe dem nicht widersprochen (Replik, HG act. 26 S. 11 Rz 32). Somit habe bei allem Zweifel, den das Handelsgericht in Bezug auf die Geltendmachung bzw. Nichtausschöpfung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdeführerin gehabt haben mochte, das Ausmass dieses Einwandes der Beschwerdegegnerin höchstens Fr. 1'978'000.-- ausmachen können. Die Beschwerdeführerin habe als Schaden für den Bereich MC, um den es hier gehe, einen Gesamtschaden von Fr. 11'6000'714.-- behauptet. Das Handelsgericht begebe sich in einen unlösbaren Widerspruch, wenn es mit der Begründung, im Bericht von AL stehe, dass die Mobiliar volle Deckung gewähre, zum Ergebnis komme, es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung nicht gedeckte Schaden der Beschwerdeführerin bestehe, und gestützt darauf den gesamten Schaden für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2004 als nicht schätzbar bezeichne (KG act. 2 S. 22 unten). Der Einwand, die Mobiliar habe volle Deckung gewährt, könne sich höchstens im Umfang von Fr. 1'978'000.-- auf die Schätzung des Schadens nach dem 30. April 2004 auswirken. Somit stelle das Handelsgericht in Bezug auf den Ertragsausfall (im haftpflichtrechtlichen Sinn) auf eine tatsächlicher Annahme ab, die offensichtlich unhaltbar, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe und somit willkürlich sei. Das Handelsgericht habe die in den Parteivorbringen enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen mit Bezug auf die maximal mögliche Nichtausschöpfung der Versicherungsleistungen in seinen Erwägungen zwar erwähnt, aber unberücksichtigt gelassen. Somit beruhe das Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (KG act. 1 S. 17 f. Rz
44 - 47).
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Die Beschwerdeführerin fährt fort, da das Handelsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhalte, es sei "nicht ersichtlich und nachvollziehbar", worin der noch nicht gedeckte Schaden bestehe, wäre es verpflichtet gewesen, sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht Klarheit zu verschaffen. Der Substantiierungshinweis in der Verfügung des Handelsgerichts vom 2. November 2007 (KG Prot. S. 11) umfasse in Bezug auf die Frage, weshalb die Versicherung den Ertragsausfall für die Zeit bis zur Liquidation nicht gedeckt habe, keinerlei Hinweis. Es verstosse gegen den Grundsatz von Trau und Glauben, wenn das Handelsgericht einen Teil der von ihm nach dem ersten Schriftenwechsel erkannten Substantiierungslücken verschweige und der Beschwerdeführerin erst im Urteil vorhalte (KG act. 1 S. 18 f. Rz 48 - 51). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, das Handelsgericht habe sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift im Kapitel D.e. ("Detailangaben zu Microcomponents …"; HG act. 1 S. 65 - 133) offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Darin werde im Wesentlichen das ganze Geschäft der Beschwerdeführerin im Bereich Microcomponents für die Zeitperiode vom 1. August 2002 bis 30. April 2004 anhand der bearbeiteten Projekte beschrieben und mit Beweisofferten unterlegt. Für jedes Projekt werde in der Rechtsschrift nach Kunden bzw. Interessenten geordnet systematisch aufgezeigt, um was für ein Produkt es sich gehandelt habe, wie die Marktsituation eingeschätzt worden sei, was die Umsatzerwartungen und kalkulierten Deckungsbeiträge gewesen seien. Es würden Angaben zum Kunden gemacht sowie Details der Offerten und Bestellungen sowie allfällig weiterer Korrespondenz wiedergegeben. An zahlreichen Stellen würden detaillierte Ausführungen dazu gemacht, wann, wie und warum ein Geschäft wegen brandbedingten Schwierigkeiten in der Bemusterung oder Belieferung in dieser Bearbeitungsphase zum Erliegen gekommen sei, überhaupt nicht zustande gekommen sei, abgebrochen worden sei, etc. Der Umsatz (Tabelle in der Klageschrift HG act. 1 S. 61), der aus dieser Geschäftstätigkeit resultiere, bilde die Basis für die Schadensberechnungen der Beschwerdeführerin. Die Gesamtheit der in der Klageschrift geschilderten Geschäftsvorgänge hätte es dem Handelsgericht erlaubt, den Schaden zu schätzen und zu erkennen, worin der von der Versicherung nicht gedeckte Schaden bestanden habe. Indem das Handels-- 18 of 83 -gericht diese Ausführungen zum Geschäftsverlauf in der Zeitperiode vom 1. August 2002 bis 30. April 2004 nicht zur Kenntnis genommen und nicht in die Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 19 f. Rz 52 - 54). bb) Das Handelsgericht nimmt in der gerügten Erwägung davon Vormerk, dass die Versicherungssumme gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft worden sei, und hält fest, die Beschwerdeführerin mache diesbezüglich geltend, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erloschen sei und somit ein teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht in Anspruch habe genommen werden können. Dies betreffe jedoch den nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden. Der Schaden, welcher bis zum 30. April 2004 entstanden sei, müsste demnach gedeckt sein. Im Bericht des Sachverständigen AL finde sich denn auch die Bemerkung, dass die Mobiliar der Beschwerdeführerin volle Deckung gewähre. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung noch nicht gedeckte Schaden der Klägerin bestehe (KG act. 2 S. 22 unten). Die Erwägung bezieht sich also auf den Schaden, der bis zum 30. April 2004 entstanden ist. Mit dem später entstandenen Schaden befasst sich das Handelsgericht auf den Seiten 23 ff. des angefochtenen Urteils. Es ist deshalb nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Einwand, die Mobiliar habe volle Deckung gewährt, könne sich höchstens im Umfang von Fr. 1'978'000.-- auf die Schätzung des Schadens nach dem 30. April 2004 auswirken, bezweckt. Was die Rügen der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht und des Verstosses gegen Treu und Glauben, weil das Handelsgericht in seiner Verfügung vom 2. November 2007 (Fristansetzung zur Replik) nur einzelne, aber nicht sämtliche Substantiierungsmängel der Klagebegründung aufführte, angeht, ist auf obenstehende Erwägung II/2/c/cc betreffend die Rüge der mangelnden Substanti-- 19 of 83 -ierungshinweise im Zusammenhang mit der ungenügenden Darlegung der empfangenen Versicherungsleistungen zu verweisen. Aus den gleichen Gründen gehen die entsprechenden Rügen auch hier fehl. Der Hinweis auf die Ausführungen in der Klageschrift zum Geschäft im Bereich Microcomponents, auf welche das Handelsgericht nicht eingegangen sei, hilft der Beschwerdeführerin nicht. Das Handelsgericht begründet seine Ansicht, eine Schadensschätzung durch das Gericht sei nicht möglich, in der gerügten Erwägung nicht mit mangelhaften Ausführungen zum Geschäft im Bereich Microcomponents, sondern mit solchen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der bis zum 30. April 2004 entstandene Schaden nicht von der Versicherung gedeckt sei. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und der Gehörsverweigerung gehen in diesem Zusammenhang somit fehl.
4. a) Die gleiche Erwägung des Handelsgerichts betreffend rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht vermische und verwechsle die beiden Begriffe "Ertragsausfall" im Sinn des entsprechenden Versicherungsvertrags mit der Mobiliar und "Schaden" im haftpflichtrechtlichen Sinn. Es sei vorerst unklar, was das Handelsgericht auf Seite 22 Zeile 15 seines Urteils mit dem Begriff "Ertragsausfall" meine. Soweit es den Begriff vorher verwende (S. 10, 12, 15 und 17), verwende es ihn eindeutig im Sinn von versicherungsvertraglichem Ertragsausfall. Auf Seite
22 Zeile 15 meine es aber offensichtlich Ertragsausfall im Sinne von entgangenem Gewinn im haftpflichtrechtlichen Sinn, was sich unter anderem auch daraus ersehen lasse, dass das Handelsgericht auf Zeile 24 im selben Zusammenhang fortfahre mit "Der Schaden … müsste gedeckt sein …". Gleich darauf aber, und unter Bezugnahme auf den soeben verwendeten Begriff "Schaden" führe das Handelsgericht aus, im Bericht des Sachverständigen AL fände sich denn auch die Bemerkung, dass die Mobiliar der Beschwerdeführerin volle Deckung gewähre, und fahre fort, insgesamt sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung noch nicht gedeckte Schaden bestehe. Hier werde durch das Handelsgericht direkt die Versicherungsdeckung mit dem Schaden gleichgesetzt. Im Kontext dieses offensichtlichen Verständnisfehlers nehme das Handelsgericht unzulässigerweise eine antizipierte -- 20 of 83 -Beweiswürdigung vor, indem es ohne Beweisverfahren, informell oder "in pectore" ein Teilurteil fälle: "Der Schaden, welcher bis zum 30. April 2004 entstanden war, müsste demnach gedeckt sein." Dies sei willkürlich (KG act. 1 S. 20 f. Rz 55 - 58). Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Handelsgericht zitiere sie mit Ausführungen, die sie nicht gemacht habe. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, weshalb der Ertragsausfall (im haftpflichtrechtlichen Sinn) für die Zeit bis zur Liquidation durch die Versicherung nicht voll gedeckt worden sei, geltend gemacht habe soll, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erloschen sei und somit ein Teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht in Anspruch habe genommen werden können. Diesen nicht gemachten Ausführungen habe das Handelsgericht entgegnet, dies betreffe jedoch den nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden, und der Schaden, welcher bis zum 30. April 2004 entstanden sei, müsste demnach gedeckt sein. In Randziffer 32 der Replik, so die Beschwerdeführerin, habe sie jedoch etwas anderes ausgeführt, nämlich dass die Entschädigungsvereinbarung mit der Mobiliar-Versicherung der Beschwerdeführerin das Maximum dessen verschafft habe, was unter den gegebenen Umständen versicherungsrechtlich habe verlangt werden können. Aus der Entschädigungsvereinbarung und den ihr zugrunde gelegten Annahmen lasse sich jedoch für die Frage, was aufgrund des haftpflichtrechtlichen Schadensbegriffs geschuldet sei, nichts ableiten. Aus der Tatsache, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erloschen sei und somit ein Teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht in Anspruch habe genommen werden können, lasse sich jedoch nicht ableiten, dass unter dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff kein Ersatzanspruch bestehe (HG act. 26 S. 11). Festzuhalten sei, so die Beschwerdeführerin, dass die von ihr nicht gemachten Äusserungen das Einzige sei, was das Handelsgericht der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegenhalte. Das Urteil des Handelsgerichts stelle somit auf eine einzige Sachverhaltsannahme ab, nämlich die angeblichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe. Das Urteil beruhe somit auf einer willkürlichen tat-- 21 of 83 -sächlichen Annahme. Zudem verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem es die wirklich gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz 32 der Replik nicht in seine Würdigung einbeziehe (KG act. 1 S. 21 - 23 Rz 59 - 63). Die Beschwerdeführerin hält der Feststellung des Handelsgerichts, es sei insgesamt nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene Schaden bestehe, entgegen, sie habe in der Klageschrift in einem separaten Kapitel ("D.d. Schaden Microcomponents", HG act. 1 S. 59 - 64 Rz 135 144) den Schaden (entgangenen Gewinn) einlässlich dargestellt, als Differenz zwischen dem (unbestritten gebliebenen) effektiven Ergebnis und dem auf Basis des Businessplans berechneten Planergebnis. Dazu fände sich in der Klageschrift unter anderem die Schadensberechnung (Tabelle Rz 144), in welche die massgeblichen Zahlen des Businessplans eingeflossen seien, und zur Untermauerung des Businessplans seien auf den Seiten 64 bis 133 eine grosse Anzahl von in Bearbeitung befindlichen Projekten dargestellt und mit Beweisofferten versehen worden. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schadensberechnung nicht zur Kenntnis genommen und nicht in ihre Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Im weiteren habe das Handelsgericht offensichtlich die Darstellung des Schadens durch die Beschwerdeführerin nicht verstanden und sei unsicher gewesen, was es durch die Verwendung der Ausdrücke "bleibt die Antwort schuldig", "müsste gedeckt sein", "nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar" offen zum Ausdruck bringe. In dieser Situation wäre das Handelsgericht verpflich-tet gewesen, sich durch Fragen Klarheit zu verschaffen. Das Handelsgericht sei demnach seiner richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH nicht nachgekommen (KG act. 1 S. 23 f. Rz 64 - 66). b) "Ertragsausfall" im Sinn des Versicherungsvertrags mit der Mobiliar und "Schaden" im haftpflichtrechtlichen Sinn sind Rechtsbegriffe. Die Rüge, das Handelsgericht vermische und verwechsle Rechtsbegriffe, betrifft somit die Rechtsanwendung, im vorliegenden Fall die Anwendung von Bundesrecht. Die Verletzung von -- 22 of 83 -Bundesrecht kann mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), womit diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO ZH). Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten. Das von der Beschwerdeführerin in der Replik vorgebrachte Argument, aus der Entschädigungsvereinbarung zwischen ihr und der Mobiliar und den ihr zugrunde gelegten Annahmen lasse sich für die Frage, was aufgrund des haftpflichtrechtlichen Schadensbegriffs geschuldet sei, nichts ableiten, und aus der Tatsache, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erloschen sei und somit ein Teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht in Anspruch habe genommen werden können, lasse sich nicht ableiten, dass unter dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff kein Ersatzanspruch bestehe (HG act. 26 S. 11 Rz 32), betrifft die Rechtsanwendung. Ebenfalls Rechtsfrage und demnach nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen ist, ob mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium auch allfällige Versicherungsansprüche für die Zeit davor dahin gefallen seien. Das Handelsgericht gibt, wenn auch verkürzt, das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig wieder, indem es festhält, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der versicherungsvertragliche Anspruch aus der Betriebsunterbruchversicherung mit Eintritt in das Liquidationsstadium erloschen sei und somit ein Teil der gesamthaft vereinbarten Deckungssumme nicht habe in Anspruch genommen werden können. Es hält jedoch dazu fest, dies betreffe (lediglich) den nach dem 30. April 2004 entstandenen Schaden (KG act. 2 S. 22). Es hält somit dafür, dass die Versicherungsansprüche für den vor Eintritt des Liquidationsstadiums entstandenen Schaden durch den Eintritt eben dieses Stadiums nicht berührt werden. Dies betrifft eben eine Rechtsfrage. Das Handelsgericht gibt weder tatsächliche Ausführungen der Beschwerdeführerin unrichtig wieder noch trifft es eine tatsächliche Feststellung, welche allenfalls willkürlich sein könnte. Wie schon oben in Erwägung II/3/c/bb ausgeführt, hilft der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Klageschrift zum Geschäft im Bereich Microcomponents, auf welche das Handelsgericht nicht eingegangen sei, -- 23 of 83 -nicht, da das Handelsgericht seine Ansicht, eine Schadensschätzung durch das Gericht sei nicht möglich, in der gerügten Erwägung nicht mit mangelhaften Ausführungen zum Geschäft im Bereich Microcomponents, sondern mit solchen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der bis zum 30. April 2004 entstandene Schaden nicht von der Versicherung gedeckt sei, begründet. Angesichts der umfangreichen Klagebegründung und Replik, welche gesamthaft gesehen nicht den Eindruck machen, unklar, unvollständig oder unbestimmt zu sein, bestand für das Handelsgericht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshinweise zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. Die richterliche Fragepflicht beinhaltet auch nicht einen Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessentscheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vorbringen hingewiesen zu werden, um diese entsprechend ändern oder ergänzen zu können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Auffassung des Handelsgerichts, es fehle an einer nachvollziehbaren Schadensberechnung in den Rechtsschriften, sei offensichtlich unzutreffend, was schon daraus erhelle, dass die Beschwerdeführerin der Darstellung und Berechnung des Schadens ein ganzes Kapitel D "Schadensberechnung" in der Klageschrift (HG act. 1 S. 55 - 64) und der Darstellung des effektiven Ergebnisses ein separates Unterkapitel D.d.2 "Effektive Ergebnis" (S. 60 - 64) gewidmet habe. Sie mache als Schaden für den Bereich MC die Differenz zwischen dem effektiven Ergebnis gemäss geprüften Jahresabschlüssen und dem Ergebnis gemäss Businessplan geltend (Klageschrift KG act. 1 S. 56 Rz 125). Dazu beanspruche sie, nur soweit es um zukünftigen und damit zwingend bloss schätzbaren Schaden (entgangenen Gewinn) handle, die Beweiserleichterung von Art. 42 Abs. 2 OR (Klageschrift S. 55 Rz 124). Für die Berechnung des effektiven Ergebnisses stelle sie dagegen auf die von der Revisionsstelle geprüften Erfolgsrechnungen ab (Klageschrift S. 57 Rz 130). Entgegen den Erwägungen des Handelsgerichts verlange die Beschwerdeführerin vom Gericht in Bezug auf das effektive Ergebnis keine Schätzung, sondern offeriere den vollen Beweis. Es -- 24 of 83 -komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin weder die Berechnungen noch die Grundlagen für die Berechnung des effektiven Ergebnisses substantiiert bestritten habe. Somit habe das Handelsgericht davon ausgehen können, dass für die Schadensschätzung das von der Beschwerdeführerin über fast fünf Seiten dargestellte effektive Ergebnis richtig sei. In Verkennung dieser Aktenlage halte das Handelsgericht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem effektiven Ergebnis trotzdem vor, es sei nicht Aufgabe des Gerichts anhand von eingereichten Buchhaltungunterlagen eine Schadensberechnung vorzunehmen (KG act. 2 S. 22 oben), denn die Schadensberechnung für den Bereich Microcomponents (MC) sei auf Seite 64 der Klageschrift in Tabellenform deutlich und detailliert behauptet worden. Die Beschwerdeführerin fährt fort, zwar halte das Handelsgericht zutreffend fest, dass bei der Schadensberechnung "im Vordergrund Umsatz- und Gewinnvergleiche für die Zeit vor und nach dem schädigenden Ereignis" stünden (KG act. 2 S. 20 unten). Die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Umsatz nehme das Handelsgericht jedoch nicht zur Kenntnis. Indem das Handelsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Umsatz nicht zur Kenntnis nehme und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbeziehe, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 24 - 26, Rz 67 -74). Sodann begründet die Beschwerdeführerin die Darstellung der Berechnung des Gewinns bzw. Verlustes, also des effektiven Ergebnisses, in ihren Rechtsschriften und Beilagen. Die Darstellung im Text der Rechtsschriften sei aus Platzgründen und zur Vermeidung von Weitschweifigkeit zu Lasten der Übersichtlichkeit nur summarisch möglich. Eine tabellarische Darstellung sei bei Berechnungen viel übersichtlicher. Es habe im konkreten Fall für die Berechnung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten entgangenen Gewinns bloss einer Sparte (MC) unter Weglassung der anderen Sparte (HDI, High Densitiy Interconnects) basierend auf der Gesamtbuchhaltung zuerst eine Spartenrechnung erstellt werden müssen. Diese basiere auf den existierenden Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Auf Grund des grossen Umfangs der verwendeten Dateien eigneten sich diese nicht zum Ausdruck im A4-Format. Die Spartenrechnungen seien als Beila-- 25 of 83 -gen 65 - 67 zur Klageschrift eingereicht worden. Durch die entsprechenden Erläuterungen habe die Beschwerdeführerin die in den Beilagen enthaltene Schadensberechnung in die Rechtsschrift integriert, und zwar nicht mit einer floskelhaften allgemeinen Erklärung, sondern einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung, welche das Handelsgericht in seiner Verfügung vom 2. November 2007 noch nicht als Substantiierungsmangel beanstandet habe. Dies erst im Urteil zu rügen, verstosse gegen das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben. Indem das Handelsgericht die von der Beschwerdeführerin gegebenen triftigen Begründungen, weshalb die Details der Schadensberechnung, soweit sie das effektive Ergebnis betrafen, nicht im Text der Rechtsschrift selber sondern in Beilagen dargestellt worden seien, nicht zur Kenntnis genommen habe und sich nicht damit auseinandersetze, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme. Wenn dem Handelsgericht diese Erläuterungen nicht verständlich gewesen seien, hätte es seine richterliche Fragepflicht ausüben müssen, was unterblieben sei. Statt auf die Begründung der Beschwerdeführerin einzugehen, führe das Handelsgericht einzig aus, es sei nicht Aufgabe des Gerichts anhand von eingereichten Buchhaltungsunterlagen eine Schadensberechnung vorzunehmen, und gemäss der massgeblichen zürcherischen Praxis genüge ein Hinweis auf die Beilagen nicht. Solche Urteils-Textbausteine hier zu verwenden, sei aufgrund der explizit abgegebenen Begründung durch die Beschwerdeführerin unangebracht. Die Beschwerdeführerin habe den hier angesprochenen Sachverhalt, die Schadensberechnung, bestimmt und vollständig im Sinne von § 113 ZPO ZH dargestellt. Das Handelsgericht wende § 113 ZPO ZH willkürlich eng an, stelle an die Rechtsschriften überspannte Anforderungen (überspitzer Formalismus) und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im Ergebnis beruhe die Würdigung des Handelsgerichts auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 26 - 30 Rz 75 - 84). b) An der gerügten Stelle hält das Handelsgericht fest, es sei nicht Aufgabe des Gerichts anhand von eingereichten Buchhaltungsunterlagen eine Schadensbe-- 26 of 83 -rechnung vorzunehmen; dies habe die Beschwerdeführerin selbst zu tun, und zwar in den Rechtsschriften. Die Beschwerdeführerin führe an wiederholter Stelle aus, dass bei der von ihr vorgenommenen Schadensberechnung die Versicherungsleistungen bereits vollumfänglich berücksichtigt seien. Eine für das Gericht nachvollziehbare Berechnung fehle jedoch in den Rechtsschriften. In ihrer Tabelle in HG act. 1 S. 64 Rz 144 verwende die Beschwerdeführerin für die Darlegung des "effektiven" Ergebnisses - in welchem wohl die Versicherungsleistungen berücksichtigt sein sollen - gerade mal eine Linie. Eine detaillierte Aufstellung wäre aber unabdingbar, wolle man den Gericht eine möglichst genaue Schadensschätzung aufgrund von Art. 42 Abs. 2 OR ermöglichen. Eine solche Aufstellung der Versicherungsleistungen wäre für die Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar gewesen (KG act. 2 S. 21 oben Erw. III/2.3.3). Diese Ausführungen betreffen also in erster Linie die Versicherungsleistungen, zu denen die Beschwerdeführerin keine Aufstellung vorlegte. Die mit "Schadensberechnung MC" überschriebene Tabelle in Randziffer 144 der Klageschrift (HG act.
1 S. 64), auf welche sowohl die Beschwerdeführerin wie das Handelsgericht Bezug nehmen, enthält eine detaillierte "Plan-Erfolgsrechnung MC" für die fünf Jahre 2002 bis 2006, welche ihren Abschluss auf der fünfuntersten Zeile ("Unternehmenserfolg III" findet. Auf der vieruntersten Zeile ist das "effektive Ergebnis" für jedes der fünf Jahre eingetragen. Daraus ergibt sich auf der drittuntersten Zeile der "entgangene Gewinn MC". Wie sich das eingetragene "effektive Ergebnis" zusammensetzt, kann dieser Tabelle nicht entnommen werden. Die Feststellung des Handelsgerichts, in ihrer Tabelle verwende die Beschwerdeführerin für die Darlegung des "effektiven" Ergebnisses gerade mal eine Linie, ist zutreffend. In der Klageschrift findet sich ein Kapitel "D. Schadensberechnung" (HG act. 1 S.
55 - 136 Rz 124 - 345) mit je einem Unterkapitel "D.c. Versicherungsleistungen" (S. 58 Rz 134), "D.d. Schaden Microcomponents" (S. 59 - 64 Rz 135 - 144) und "D.e. Detailangaben zu Microcomponents (Precision Parts und Microparts)" (S. 65 - 136 Rz 145 - 345). In Randziffer 134 (S. 58) unter dem Titel "Ausserordentlicher Aufwand/Ertrag Brandfall" findet sich eine Tabelle, in welcher der "A.o. Ertrag Brandfall" und der -- 27 of 83 -"A.o. Aufwand Brandfall" für die Jahre 2002 bis 2004 eingetragen sind. Gemäss den Ausführungen zu dieser Tabelle, seien die dem effektiven Ergebnis gutgeschriebenen Versicherungsleistungen und Liquidationserlöse bzw. die diesem belasteten liquidationsbedingten Abschreibungen in den geprüften Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin bzw. in den diesen zugrunde liegenden Konten enthalten. Zusammengefasst seien die in der genannten Tabelle angeführten ausserordentlichen Erträge bzw. Aufwände verbucht. Als Beweisofferte nennt die Beschwerdeführerin die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2000 bis 2003, die Liquidations-Zwischenbilanzen per 31. Mai 2004 und per 31. Dezember 2004, eine "Linien-Nummerierung Erfolgsrechnung per 31.12.2003" und zwei Tabellen "Spartenrechnung MC und HDI" für die Jahre 2002 und 2003 (Klagebeilagen 59 - 67; HG act. 4/59 - 67). Wie sich der "A.o. Ertrag Brandfall" zusammensetzt, insbesondere wie viel davon auf Versicherungsleistungen fallen, kann der Tabelle in Randziffer 134 der Klageschrift nicht entnommen werden. Auch aus den als Beweisofferten genannten Klagebeilagen 59 - 67 lässt sich dies nicht entnehmen. Die Ausführungen im Unterkapitel "D.d. Schaden Microcomponents" (S. 59 - 64 Rz 135 - 144) enthalten keine konkreten und umfassenden Angaben, weder in Textform noch tabellarisch, wie sich das "effektive Ergebnis" gemäss der dieses Unterkapitel abschliessenden Tabelle in Rz 144 (S. 64) zusammensetzt. In Randziffer 138 findet sich eine Tabelle zu den effektiven Umsätzen 2000 bis 2004 (S. 61). Wie die dort angeführten Zahlen in das "effektive Ergebnis" gemäss der Tabelle in Rz 144 eingeflossen sind, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Sie zeigt damit auch nicht auf, inwiefern das Handelsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Umsatz in die Würdigung des Sachverhalts hätte einbeziehen sollen. Die diesbezüglichen Rügen der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Dass sich die Zusammensetzung des "effektiven Ergebnisses" gemäss der Tabelle in Rz 144 aus den Ausführungen im nachfolgenden rund 70 Seiten umfassenden Unterkapitel "D.e. Detailangaben zu Microcomponents (Precision Parts und Microparts)" (S. 65 - 136 Rz 145 - 345) ergeben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin aufgezeigt.
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Nachdem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, im einschlägigen Unterkapitel D.d. der Klageschrift klar und nachvollziehbar darzustellen, wie sich das "effektive Ergebnis", welches sie ihrer "Plan-Erfolgsrechnung MC" in der Tabelle in Rz 144 gegenüberstellt, zusammensetzt, und sie auch weder im genannten Unterkapitel der Klageschrift noch in der Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, aus welcher Klagebeilage sich dies ergeben soll, kann nicht geprüft und muss offen gelassen werden, inwieweit das Handelsgericht auf Angaben in Klagebeilagen, welche aus technischen oder darstellerischen Gründen nicht direkt in die Klageschrift aufgenommen werden konnten, hätte abstellen sollen. Die Beschwerdeführerin weist somit nicht nach, dass das Handelsgericht zu hohe Anforderungen im Sinn eines überspitzten Formalismus an die Behauptungslast gemäss § 113 ZPO ZH stellt. Da sich die Beschwerdeführerin in der Klageschrift zur Schadensberechnung immerhin über rund 80 Seiten mit vielen Details äusserte, hatte das Handelsgericht nicht von Unklarheit, Unvollständigkeit und Unbestimmtheit der Vorbringen auszugehen und es bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH bzw. durch Substantiierungshinweise zur Ergänzung ihrer ohnehin bereits umfangreichen Vorbringen zu veranlassen. Die entsprechende Rüge und die damit zusammenhängende Rüge des Verhaltens des Handelsgerichts wider Treu und Glauben sind unbegründet. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, beim vorliegenden komplexen Sachverhalt die zahlreichen erfolgten Vorbringen so zu ordnen und zusammenzufassen, dass sich dem Gericht und der Gegenpartei ein auch summenmässig nachvollziehbares Gesamtbild präsentiert hätte.
6. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Basis für die Schadensschätzung des Gerichts ein Sachverständigengutachten verlangt. Dieses Begehren werde zwar in der zusammenfassenden Darstellung der Parteivorbringen durch das Handelsgericht korrekt wiedergegeben, in den Erwägungen aber übersehen. Das Handelsgericht unterlasse es, sich in seinen Erwägungen mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Tatsachen darzulegen seien, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu begutachten seien bzw. inwiefern -- 29 of 83 -die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachen für die Erstellung eines solchen Gutachtens nicht genügt hätten. Unter § 113 ZPO ZH könne dem Beweisführer nicht zugemutet werden, alle Einzelheiten hinsichtlich eines vom gerichtlichen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts substantiiert vorzubringen (Frank/Sträuli/Messmer, N 6a zu § 113 ZPO ZH). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang überspitzten Formalismus, indem das Handelsgericht überspannte Anforderungen an die Vorbringen der Beschwerdeführerin stelle, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots (KG act. 1 S. 30 f. Rz 85 - 90). Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführerin einige Einzelheiten hinsichtlich des allenfalls durch einen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts nicht vorgetragen hätte, sondern dass sie in ihrer Klageschrift nicht in nachvollziehbarer Weise aufzeigte, wie sich das "effektive Ergebnis", welches sie in der Tabelle unter Rz 144 (HG act. 1 S. 64) dem Unternehmenserfolg gemäss "Plan-Erfolgsrechnung MC" gegenüberstellte, zusammensetzt und insbesondere nicht detailliert und vollständig aufführte, welche Versicherungsleistungen sie empfangen habe. Wenn das Handelsgericht im angefochtenen Urteil festhält, es sei insgesamt nicht ersichtlich und nachvollziehbar, worin der bis zum 30. April 2004 entstandene und von der Versicherung noch nicht gedeckte Schaden bestehe, und es sei unter diesen Umständen eine Schadensschätzung durch das Gericht nicht möglich (KG act. 2 S. 22 unten), betrifft dies nicht Angaben, deren Relevanz zu erkennen es besonderer Sachkunde bedarf, weshalb von einer Partei / einem Laien umfassendes und abschliessendes Vorbringen in den Rechtsschriften nicht erwartet werden dürfe. Das Handelsgericht hatte deshalb keinen Anlass zu prüfen oder beim allenfalls in Aussicht genommenen Sachverständigen in Erfahrung zu bringen, welche zusätzlichen Angaben ein solcher zur Erstellung des Gutachtens benötigt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen somit fehl. b) Die Beschwerdeführerin rügt erneut, das Handelsgericht nehme mit seiner Feststellung, die Beschwerdeführerin habe für die Darlegung des "effektiven" Ergebnisses (in der Tabelle unter Rz 144 der Klageschrift, HG act. 1 S. 64) gerade -- 30 of 83 -mal eine Linie verwendet, sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kapitel D.e. ("Detailangaben zu Microcomponents", HG act. 1 S. 65 - 133) nicht zur Kenntnis. Damit beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 32 f. Rz 91 - 93). Da es sich hierbei um die Widerholung bereits vorgebrachter Rügen handelt und diese Rügen bereits geprüft wurden, erübrigt sich eine nochmalige Auseinandersetzung und es kann auf die vorangegangenen Erwägungen dieses Beschlusses verwiesen werden. B. Microcomponents (MC), Zeitraum nach dem 30. April 2004
7. a) Die Beschwerdegegnerin machte in der Klageantwort gelten, für die Zeit nach dem 30. April 2004 könne die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzforderungen mehr geltend machen, da die Einstellung des Betriebs per 30. April 2004 mit dem Brand vom 1. August 2002 nichts zu tun habe und vom Brand nur der Geschäftsbereich MC betroffen worden sei (HG act. 11 S. 100 "Zu 132"). Das Handelsgericht gibt dieses Vorbringen im einleitenden Abschnitt von Erw. III/2.3.3 (KG act. 2 S. 21) wieder und hält hierzu fest (S. 23), es sei zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin von der Mobiliar tatsächlich keine Entschädigungszahlungen mehr erhalten habe für die Zeit nach dem Liquidationsbeschluss. Gemäss der Beschwerdeführerin sei dies so, weil eine Betriebsunterbruchsversicherung nur zahle, wenn ein Betriebsunterbruch bestehe, also solange die Aussicht bestehe, dass der Betrieb wieder aufgenommen werden könne. Diese Aussicht werde naturgemäss mit dem Liquidationsbeschluss hinfällig (Replik HG act.
26 S. 9 Rz 26). Unter diesen Umständen, so das Handelsgericht, verwundere es jedoch umso mehr, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung ihres Betriebs bereits per 30. April 2004 beschlossen habe und nicht noch die Möglichkeit des Bezugs der ihr zustehenden Versicherungsleistungen bis zum 31. Juli 2004 ausgeschöpft habe. Dieses Verhalten lasse sich demgemäss eher in Einklang bringen mit der Bemerkung des von der Mobiliar anlässlich der Versicherungsabwick-- 31 of 83 -lung beauftragten Sachverständigen AL in seinem Bericht vom 21. Juni 2005, wonach die Entscheidung der Beschwerdeführerin, die betriebliche Tätigkeit am 30. April 2004 einzustellen, nicht auf den Brand vom 1. August 2002 zurückzuführen sei (HG act. 12/6 S. 2). Die Tatsache der freiwilligen Einstellung des Betriebs durch die Beschwerdeführerin und der damit einhergehende Verzicht auf weitere Versicherungsleistungen verunmögliche es dem Gericht, den von der Beschwerdeführerin nach dem 30. April 2004 behaupteten entgangenen Gewinn als annähernd sicher anzunehmen, was für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nötig wäre. b) Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Klageschrift, in welcher sie festhielt, die Unmöglichkeit, neues Kapital zu beschaffen, die trotz der Überbrückungs-Finanzierung knapp werdende Liquidität, der mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Wiederaufbau von Teilen der ursprünglichen Geschäftstätigkeit sowie die klaren Signale insbesondere der Automobilkunden B und SV bezüglich der ungenügenden Stabilität hätten die Beschwerdeführerin brandbedingt dazu gezwungen, weitere Notmassnahmen zu ergreifen. Dazu habe zunächst der Verkauf von Betriebsteilen an TXX (TXX Automotive) und schliesslich die Liquidation gehört. Am 4. April 2004 sei mit TXX der Verkaufsvertrag unterzeichnet und am 30. April 2004 mittels Closing vollzogen worden. Mit allen übrigen Aktiven und Passiven sei die Beschwerdeführerin auf den 1. Mai 2004 in Liquidation gegangen (HG act. 1 S. 54 Rz 120 f.). In der Replik habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe nicht die Zeit gehabt, um mit ihren Vermögenswerten zu spekulieren und weit herum nach alternativen Käufern zu suchen. Nachdem sie zur Erkenntnis gelangt sei, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um den Betrieb weiter zu führen und keine weitere Kapitalzufuhr mehr in Sicht gewesen sei, sei nur noch wenig Zeit verblieben, die Produktionsmittel intakt als funktionierenden Betriebsteil zu veräussern (HG act. 26 S. 55 Rz 184). Weiter habe die Beschwerdeführerin ebenfalls in der Replik ausgeführt, Art. 725 OR schreibe vor, dass der Verwaltungsrat im Fall einer Unterbilanz Sanierungsmassnahmen durch die Generalversammlung in die Wege leiten und bei einer Überschuldung die Bilanz deponieren müsse. Der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Weg, in die Liquidation zu gehen, sei vor diesem Hintergrund unausweichlich gewesen. Ab die-- 32 of 83 -sem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin habe erkennen können, dass sie aufgrund der Nachhaltigkeit der Schädigung nicht mehr ins Geschäft zurückfinden werde, sei sie verpflichtet gewesen, zum Gläubigerschutz Sanierungsmassnahmen zu treffen und in Bezug auf die Schädigerin (die Beschwerdegegnerin) Schadensminderungsmassnahmen zu ergreifen. Dies habe sie dadurch getan, dass sie ihr im damaligen Zeitpunkt wichtigstes Geschäft, nämlich das Geschäft mit TXX, an diese verkauft habe, solange dieses noch intakt gewesen sei. Der Liquidationsbeschluss sei alsdann eine unausweichliche Konsequenz dieser gesellschaftsrechtlichen Vorschriften bzw. der Schadensminderungspflicht (HG act. 26 S. 69 f. Rz 252). Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe mit ihren Ausführungen vor Handelsgericht klar dargelegt, dass der Liquidationsbeschluss als solcher nicht freiwillig erfolgt sei und auch der Zeitpunkt durch die brandbedingten Umstände bestimmt worden sei. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das Handelsgericht bringe an mindestens drei Stellen der gerügten Erwägung zum Ausdruck, dass ihm die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar seien. Es hätte sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht Klarheit verschaffen sollen (KG act. 1 S. 33 - 35 Rz
96 - 100). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die oben wiedergegebenen zusammenfassenden Ausführungen seien durch das gesamte Kapitel C.d. der Klageschrift ("Nachhaltigkeit der Schädigung", HG act. 1 S. 44 - 55 Rz 96 - 123) untermauert worden. Die Beschwerdeführerin habe darin acht Auswirkungen des Brandes aufgezeigt, die sich nachhaltig zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten: 1) Verlust von Marktanteilen 2) Verunsicherung von Kunden 3) Lähmung im Prozess der Akquisition von neuen Kunden 4) Verpassen kritischer Zeitfenster für die Einführung neuer Produkte -- 33 of 83 -5) Reputationsverlust 6) Anspruchsvolle Justierzyklen beim Hochfahren der neuen Produktionsanlagen 7) Liquidationsengpass / Restrukturierung 8) Verlust von Finanzierungszusagen. Wie der Titel "Nachhaltigkeit", unter dem diese Ausführungen vorgetragen worden seien, schon sage, zeigten diese auf, dass sich der Brand auf der Zeitachse langfristig (nachhaltig) zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe und sie im Endeffekt gezwungen habe, in Liquidation zu gehen. All diese Ausführungen habe das Handelsgericht in seine Erwägungen nicht einbezogen. Zwar seien sie teilweise auf Seite 25 des Urteils im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Schaden nach dem 31. Juli 2004 aufgenommen, dann aber vollkommen ignoriert worden. Insbesondere gebe das Handelsgericht keinerlei Hinweise, weshalb diese Darstellung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin unerheblich sein sollte. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang wiederum, indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Sodann bringe das Handelsgericht an mindestens fünf Stellen der gerügten Erwägung zum Ausdruck, dass ihm die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar seien. Es hätte sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht Klarheit verschaffen sollen (KG act. 1 S. 35 - 39 Rz 101 - 111). Zur Feststellung des Handelsgerichts, es verwundere, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung ihres Betriebs bereits per 30. April 2004 beschlossen und nicht noch die Möglichkeit des Bezugs der ihr zustehenden Versicherungsleistungen bis 31. Juli 2004 ausgeschöpft habe, rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht treffe die willkürliche tatsächliche Annahme, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2004 noch die Möglichkeit zum Bezug von Versicherungsleistungen offen gestanden hätte. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik (HG act. 26 S. 9 Rz 26) präzise geäussert, der Grund, weshalb die Haftungszeit der Betriebsunterbruchsversicherung nachträglich bis zum 30. April 2004 be-- 34 of 83 -schränkt worden sei, habe einzig und allein in der versicherungsrechtlichen Begrifflichkeit der Haftzeit gelegen. Eine Betriebsunterbruchversicherung zahle naturgemäss nur solange, als ein Betriebsunterbruch bestehe, das heisse, solange die Aussicht bestehe, dass der Betrieb wieder aufgenommen werden könne. Diese Aussicht werde naturgemäss mit dem Liquidationsbeschluss hinfällig (KG act.
1 S. 39 f. Rz 112 - 115). c) Folgt man der zitierten Argumentation der Beschwerdeführerin, so war der damals wichtigste Betriebsteil der Beschwerdeführerin am 30. April 2004 intakt, als sie diesen an die TXX veräusserte. Mit anderen Worten war er 21 Monate nach dem Brand vom 1. August 2002 intakt. Weshalb er dies nicht auch am 31. Juli 2004 gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin diesen Betriebsteil und damit ihr Unternehmen weitergeführt, also von einer Liquidation abgesehen hätte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Zwar verweist die Beschwerdeführerin in Randziffer 252 der Replik (HG act. 26S. 69 f.) auf Art. 725 OR, ohne aber an dieser Stelle aufzuzeigen, dass Sanierungsmassnahmen nicht mehr möglich und die rasche Liquidation des gesamten Unternehmens unter Veräusserung des wichtigsten, immerhin intakten Betriebsteils deshalb unumgänglich waren. Weiter verweist die Beschwerdeführerin zwar auf die knapp werdende Liquidität, den mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen Wiederaufbau von Teilen der ursprünglichen Geschäftstätigkeit und den verschiedenen wichtigen Kunden und Geschäftspartnern nicht entgangenen Mangel an Stabilität, zeigt aber zumindest an den in der Beschwerdebegründung zitierten Stellen ihrer Rechtsschriften vor Handelsgericht wiederum nicht auf, dass diese Probleme eine Dimension erreicht haben, welche eine rasche Veräusserung intakter Betriebsteile und Liquidation des Gesamtunternehmens erfordert habe. Die Beschwerdeführerin weist zwar auf ihre Ausführungen in der Klageschrift zur "Nachhaltigkeit der Schädigung" hin und zählt in der Beschwerdeschrift acht entsprechende Stichworte, welche sie im genannten Kapitel behandelte, auf. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie in ihren Rechtsschriften vor Handelsgericht begründet habe, weshalb nicht eine mittel- oder längerfristige Weiterführung des Unternehmens zumindest in reduziertem Umfang im Rahmen der intakten Betriebsteile möglich gewesen wäre, also weshalb eine Liquidation des Gesamtunternehmens per 30. April 2004 unumgänglich gewesen sei. Unter die-- 35 of 83 -sen Umständen beruht die gerügte Feststellung des Handelsgerichts, es verwundere, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung ihres Betriebs bereits per 30. April 2004 beschlossen habe und nicht noch die Möglichkeit des Bezugs der ihr zustehenden Versicherungsleistungen bis zum 31. Juli 2004 ausgeschöpft habe, nicht auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und auf fehlende Kenntnisnahme von den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Gehörsverweigerung. Eine Frage der Rechtsanwendung und damit der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegend und nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (Art. 95 lit. a BGG, § 285 ZPO ZH) ist, ob und wie lange der Anspruch aus der Betriebsunterbruchsversicherung bestanden hätte, wenn die Liquidation bis zum 31. Juli 2004 herausgezögert worden wäre, obwohl bereits im April 2004 offensichtlich gewesen sei, dass die vom Brand betroffenen Geschäftsbereiche den Betrieb nicht wieder aufnehmen würden. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort gelten machte, für die Zeit nach dem 30. April 2004 könne die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzforderungen mehr geltend machen, da die Einstellung des Betriebs per 30. April 2004 mit dem Brand vom 1. August 2002 nichts zu tun habe und vom Brand nur der Geschäftsbereich MC betroffen worden sei (HG act. 11 S. 100 "Zu 132"), wusste die Beschwerdeführerin, dass ein massgeblicher Zusammenhang zwischen dem Brand im Betriebsteil MC und dem Entscheid zur Liquidation des gesamten Unternehmens (mit intakten, vom Brand nicht betroffenen Betriebsteilen) per 1. Mai 2004 bestritten ist und dass es diesbezüglich vertiefter Ausführungen auch tatsächlicher Art in der Replik bedurft hätte. Ein Substantiierungshinweis seitens des Handelsgerichts erübrigte sich.
8. a) Das Handelsgericht hält dafür, das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Einstellung ihres Betriebs bereits per 30. April 2004 zu beschliessen und nicht noch die Möglichkeit des Bezugs der ihr zustehenden Versicherungsleistungen bis zum 31. Juli 2004 auszuschöpfen, lasse sich eher in Einklang bringen mit der Bemerkung des von der Mobiliar anlässlich der Versicherungsabwicklung beauftragten Sachverständigen AL in seinem Bericht vom 21. Juni 2005, wonach die -- 36 of 83 -Entscheidung der Beschwerdeführerin, die betriebliche Tätigkeit am 30. April 2004 einzustellen, nicht auf den Brand vom 1. August 2002 zurückzuführen sei (HG act. 12/6 S. 2). Die Tatsache der freiwilligen Einstellung des Betriebs durch die Beschwerdeführerin und der damit einhergehende Verzicht auf weitere Versicherungsleistungen verunmögliche es dem Gericht, den von der Beschwerdeführerin nach dem 30. April 2004 behaupteten entgangenen Gewinn als annähernd sicher anzunehmen, was für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nötig wäre (KG act. 2 S. 23 Mitte). Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Handelsgericht sei zwar in Bezug auf ihre Würdigung des Berichtes von AL vage, denn für eine Würdigung dieses Beweismittels wäre es zu früh gewesen, aber die Schlussfolgerung sei eben doch sehr bestimmt, in dem das Handelsgericht feststelle, der damit einhergehende Verzicht verunmögliche es dem Gericht, den behaupteten Gewinn als annähernd sicher anzunehmen. Dies könne vor dem Beweisverfahren und dem Ergebnis des beantragten Gutachtens kein Thema sein. Somit habe das Handelsgericht in Bezug auf den Bericht von AL eine Beweiswürdigung vor dem Beweisverfahren vorgenommen, was ohne Willkür nur im Rahmen einer mit zureichender Begründung versehenen antizipierten Beweiswürdigung zulässig gewesen wäre. Eine solche Begründung gebe das Handelsgericht nicht. Der Bemerkung von AL habe die Beschwerdeführerin aber in diesem Punkt (dass die Entscheidung, die betriebliche Tätigkeit einzustellen, nicht auf den Brand vom 1. August 2002 zurückzuführen sei) substantiiert widersprochen. Insbesondere in der Replik habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die betreffende Feststellung von AL sei einzig und allein seine persönliche Auffassung, stehe vollkommen isoliert da, werde von diesem nicht begründet, diese Frage zu ergründen sei nicht Gegenstand des Expertenverfahrens gewesen und die Aussage sei somit unnötig und schlicht unzutreffend (HG act. 26 S. 9 Rz 25). Dies ändere sich auch nicht mit der Erwägung des Handelsgerichts auf Seite 23 des angefochtenen Urteils, wonach durch die Bemerkung im Bericht der diesbezügliche Sachverhalt nicht erwiesen sei. Das Handelsgericht sei in seiner Schlussfolgerung rigoros bestimmt, und somit stehe diese Erwägung der Unbewiesenheit im Einklang mit den substantiierten Einwänden der Beschwerdeführerin und hätte nicht zu den genau entgegengesetzt gezogenen -- 37 of 83 -Schlüssen berechtigt. Indem das Handelsgericht in Bezug auf den Bericht von AL ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, sei diese offensichtlich unhaltbar, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehend und somit willkürlich. Das Urteil des Handelsgericht beruhe somit auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme. Indem das Handelsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bericht von AL nicht zur Kenntnis genommen und nicht in die Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe das Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Bericht von AL sei von der Beschwerdegegnerin bereits mit der Klageantwort in den Prozess eingeführt worden. Das Handelsgericht zeige sich zwar erstaunt darüber, weshalb ein Sachverständiger zu einer solchen Bemerkung gekommen sein soll (KG act. 2 S. 23). Anstatt aber sich durch Befragung der Parteien Klärung zu verschaffen, habe es kurzerhand voreilige Schlüsse gezogen. Indem das Handelsgericht es unterlassen habe, durch richterliche Befragung den Mangel des nach ihrer Auffassung unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebenen Vorbringens zu beheben, verletze es die richterliche Fragepflicht. Weiter erwäge das Handelsgericht gestützt auf diese aus ihrer Sicht ungeklärte Frage im Folgenden, dass die erwähnte Aussage im Bericht von AL im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin freiwillig beschlossenen Liquidation vor Ablauf der Versicherungsdeckung der Überzeugung vom behaupteten Schadenseintritt jedenfalls nicht zuträglich sei (KG act. 2 S. 23 f.). Insofern als das Handelsgericht die bestimmten und ausführlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die mit dem Brand in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Liquidation aufgrund "des vorgenannten Schreibens der Mobiliar Versicherung" als noch unvollständig oder unklar erachtet habe, hätte es die Beschwerdeführerin auch hier konkret darauf aufmerksam machen und ihr Gelegenheit zu einer Vervollständigung oder Klärung ihrer entsprechenden Behauptungen geben müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es die richterliche Fragepflicht verletzt (KG act. 1 S. 40 - 43 Rz 116 - 124).
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b) AL hält in seinem Bericht vom 21. Juni 2005 an die Mobiliar fest (HG act. 12/6 S. 2, "1. Allgemeine Feststellungen", 2. Absatz): "Die E AG hat ihre betrieblichen Tätigkeiten am 30.4.2004 eingestellt und wesentliche Betriebsaktiven an einen Kunden verkauft. Diese Entscheidung ist nicht auf den Brand vom 1.8.2002 zurückzuführen." Diesen Bericht reichte die Beschwerdegegnerin als Beilage zu ihrer Klageantwort ein. Das Handelsgericht gibt in der gerügten Erwägung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich bei der Feststellung im Sachverständigenbericht einzig und allein um die persönliche Auffassung des Gutachters der Versicherung, welche von der Beschwerdeführerin nicht mitgetragen werde, und diese Frage sei nicht Gegenstand des Expertenverfahrens gewesen, wieder. Es hat also vom betreffenden Abschnitt in der Replik Kenntnis genommen. Das Handelsgericht trifft nicht die Feststellung, die fragliche Meinungsäusserung von AL in dessen Expertenbericht sei zutreffend, sondern lediglich, das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich eher mit der fraglichen Bemerkung von AL in Einklang bringen. Gegenstand der Erwägung, in welcher die gerügte Feststellung erfolgt, bildet den Zeitpunkt des Liquidationsentscheids. Wie bereits oben ausgeführt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie in ihren Rechtsschriften vor Handelsgericht begründet habe, weshalb eine Liquidation des Gesamtunternehmens per 30. April 2004 und nicht, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich gewesen sei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, dass die gerügte Feststellung, das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich mit der fraglichen Bemerkung von AL in Einklang bringen, unhaltbar und damit willkürlich sei. Da sich das Handelsgericht auf den Wortlaut des Berichtes von AL stützt und diesen nicht falsch wiedergibt, liegt keine Aktenwidrigkeit im Sinn eines blanken Irrtums (vgl. von Rechenberg, S. 27) vor. Der Bericht von AL liegt in den Akten. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen der Replik zu diesem äussern und tat dies auch insbesondere im Hinblick auf die fragliche Meinungsäusserung des Experten. Er darf in die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einbezogen werden und es bedarf nicht der vorgängigen Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Die richterliche Fragepflicht kommt dann zum Zug, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt ist (§ 55 ZPO ZH). Die fragliche Äusserung erfolgte in einem Bericht von AL an die Mobiliar. Auch wenn dieser Bericht von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Klageantwort eingereicht wurde, bildet dieser nicht einen integrierenden Bestandteil einer Rechtsschrift oder eines Vortrags der Beschwerdegegnerin und handelt es sich bei der Äusserung von AL somit nicht um ein Vorbringen einer Partei im Sinne von § 55 ZPO ZH. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die richterliche Fragepflicht geht in diesem Zusammenhang fehl. Was die Rüge der Beschwerdeführerin angeht, insofern als das Handelsgericht die bestimmten und ausführlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die mit dem Brand in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Liquidation aufgrund "des vorgenannten Schreibens der Mobiliar Versicherung" als noch unvollständig oder unklar erachtet habe, hätte es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer Vervollständigung oder Klärung ihrer entsprechenden Behauptungen geben müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder in der gerügten Erwägung noch in den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein bestimmtes Schreiben der Mobiliar genannt wird. Offenbar meint die Beschwerdeführerin wiederum den Bericht von AL an die Mobiliar. Auf dem Deckblatt der in den Akten liegenden Kopie ist eine Visitenkarte eines Schadeninspektors der Mobiliar samt Firmenemblem derselben mitkopiert. Wie bereits oben ausgeführt (Erw. II/7/c, letzter Absatz), wusste die Beschwerdeführerin, dass ein massgeblicher Zusammenhang zwischen dem Brand im Betriebsteil MC und dem Entscheid zur Liquidation des gesamten Unternehmens per 1. Mai 2004 bestritten ist, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort gelten machte, für die Zeit nach dem 30. April 2004 könne die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzforderungen mehr geltend machen, da die Einstellung des Betriebs per 30. April 2004 mit dem Brand vom 1. August 2002 nichts zu tun habe und vom Brand nur der Geschäftsbereich MC betroffen worden sei. Es wäre, wie auch bereits ausgeführt, Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diesbezüglich vertiefte Ausführungen auch tatsächlicher Art in der Replik anzubringen. Ein Substantiierungshinweis seitens des Handelsgerichts erübrigte sich. Insbesondere bedurfte es -- 40 of 83 -keines besonderen Hinweises auf den Bericht von AL und die fragliche Meinungsäusserung. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, einer Partei die Verantwortung für den Entscheid abzunehmen, wie detailliert sie auf Beilagen zu Rechtsschriften der Gegenpartei eingehen will. C. Microcomponents (MC), Zeitraum nach dem 31. Juli 2004
9. a) Das Handelsgericht führt aus, bevor der Frage der Quantifizierung des Schadens nachgegangen werden könne, wofür die Beschwerdeführerin eine richterliche Schätzung beantrage, müsse die Beschwerdeführerin dem Gericht, um diesem die Schätzung zu ermöglichen, darlegen, inwieweit der Brand in direktem Zusammenhang mit dem geltend gemachten entgangenen Gewinn stehe. Die Beschwerdeführerin sei hierzu vom Gericht ausdrücklich aufgefordert worden (HG Prot. S. 11: Substantiierungshinweise in der Verfügung vom 2. November 2007). Der Liquidationsbeschluss und damit der Beschluss, die Produktion der - gewinnbringenden - Produkte einzustellen, sei die unmittelbare Ursache dafür, dass die Beschwerdeführerin keinen, und zwar gar keinen, weiteren Gewinn mehr erwirtschaftet habe. Einen Betriebsgewinn könne nur erzielen, wer überhaupt Geschäfte betreibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2002 [4P.325/2001] Erw. 2.3 und 2.6). Fraglich sei, ob darüber hinaus auch der Brand die unmittelbare Ursache für den Entschluss gewesen sei, die Firma zu liquidieren (KG act. 2 S.
24 Erw. III/2.3.3). Das Handelsgericht setzt sich in der Folge mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und schliesst, die Überzeugung für den geltend gemachten Schadenseintritt könne aufgrund dieser Überlegung nicht gewonnen werden (S. 25 - 27). b/aa) Die Beschwerdeführerin hält dafür, mit der Feststellung, einen Betriebsgewinn könne nur erzielen, wer überhaupt Geschäfte betreibe, habe sich das Handelsgericht zur aktenwidrigen tatsächlichen Annahme verleiten lassen, dass wenn die Beschwerdeführerin den Betrieb länger fortgeführt hätte, anstatt in Liquidation zu gehen, sie statt Verlusten eine Gewinn erzielt hätte. Das Handelsgericht impliziere damit, dass die Beschwerdeführerin den Schaden selbst verursacht oder -- 41 of 83 -zumindest vergrössert habe, indem sie keinen Gewinn mehr erwirtschaftet habe. Diese Auffassung sei mehr als gewagt. Bekanntlich erziele ein Unternehmen einen Gewinn nur dann, wenn die Gesamtheit der Erträge die Gesamtheit der Aufwände übersteige. Das Handelsgericht nehme willkürlich an, dass die Beschwerdeführerin bei Fortführung der Geschäfte einen Gewinn erzielt hätte, was aber der Darstellung der Beschwerdeführerin widerspreche und durch nichts bewiesen sei. das Handelsgericht verwechsle wohl Umsatz mit Gewinn. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Klageschrift, in welcher sie ausgeführt habe, dass Ergebnis der Anlaufschwierigkeiten sei, dass sich die Beschwerdeführerin in der Produktion in einer ersten Phase praktisch ausschliesslich auf die Bewältigung der Anlaufschwierigkeiten bei der Herstellung der Sensorscheiben für TXX habe konzentrieren müssen und daneben lediglich einfachere, aber damit auch weniger profitable einlagige Precision Parts hergestellt habe, anstelle der rentableren mehrlagigen Precision Parts und der Microparts. Die ursprünglich vor dem Brand in S* vorhandene (industrielle) Prozessfähigkeit habe nur in Schritten wieder erreicht und stabilisiert werden können. Damit sei ein über den rein technisch bemessenen Zeitraum für den Wiederaufbau der Anlage hinausgehender Zeitraum stark eingeschränkter Angebots- und Lieferfähigkeit entstanden (HG act.
1 S. 59 f Rz 108). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Replik ausgeführt, die Anlage in Z* sei für die Entwicklung neuer Prozesse namentlich im Bereich der HDI-Technologie errichtet worden. Nach dem Brand sei sie notgedrungen für andere Zwecke eingesetzt worden, nämlich vor allem zur Herstellung der für TXX dringend benötigten Precisionparts (HG act. 26 S. 48 Rz 161). Sodann habe die Beschwerdeführerin in der Replik vorgebracht, aus dem Monthly Report per 31. Juli 2003 und der grafischen Darstellung der Cash Entwicklung des CFO sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf einen Liquiditätsengpass zugesteuert sei, was unter anderem daran gelegen habe, dass auf der Notproduktion in Küssnacht bzw. der neuen Anlage in Z* wegen schlechter Ausbeute nicht genügend viele Microcomponents mit genügend hoher Qualität hätten hergestellt werden können (HG act. 26 S. 53 f. Rz 178).
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Indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das Handelsgericht bemängle, es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin, auch nach dem Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z*, nicht mehr gewinnbringend hätte weitergeführt werden können. Dies hätte unweigerlich bzw. zwingend nach richterlichen Fragen gestützt auf § 55 ZPO ZH gerufen. Dieses Thema sei allerdings vom Handelsgericht in der Verfügung vom 2. November 2007 nicht erwähnt worden. Weiter habe das Handelsgericht bei seinen Erwägungen, dass der Liquidationsbeschluss die einzige Ursache dafür gewesen sein soll, dass die Beschwerdeführerin keinen Gewinn mehr habe erzielen können, sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kapitel D.e. der Klageschrift (HG act. 1 S. 65 - 133, "Detailangaben zu Microcomponents") nicht zur Kenntnis genommen. Darin sei im Wesentlichen das ganze Geschäft der Beschwerdeführerin im Bereich Microcomponents für die Zeitperiode vom 1. August 2002 bis 30. April 2004 anhand der bearbeiteten Projekte beschrieben und mit Beweisofferten unterlegt worden. Der aus diesen Projekten im Zeitraum zwischen 1. August 2002 und 30. April 2004 erzielte Umsatz sei detailliert in der Tabelle auf Seite 61 der Klageschrift dargestellt worden. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe sein Urteil wiederum auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 43 - 47 Rz 127 - 135). bb) Das Handelsgericht argumentiert, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der entgangene Gewinn in der geltend gemachten Höhe die Folge des Brandes sei, trotz der dazwischen liegenden freiwilligen Liquidation, hätte die Beschwerdeführerin die sachlichen und finanziellen Konsequenzen mit genügender Klarheit und genügend substantiiert darlegen müssen. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, inwieweit der Brand auch Ursache dafür sei, dass der Betrieb nach Einstellung der Zahlungen der Versicherung nicht mehr hätte gewinnbringend weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin stütze sich bei ihren Berechnungen auf -- 43 of 83 -ihren Businessplan und mache ab dem Zeitpunkt der Liquidation den gesamten daraus hervorgehenden entgangenen Gewinn als Schaden geltend. Sie mache aber keine Ausführungen dazu, weshalb sie die Liquidation just in diesem Zeitpunkt beschlossen habe. Hätte sie ihren Betrieb weitergeführt, so hätte wohl ein Gewinn - in welcher Höhe auch immer - daraus resultieren können. Durch die Einstellung ihres Betriebs habe sie sich aber um die Erzielung jeglichen Gewinns gebracht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nachhaltigkeit der Schädigung bezögen sich grösstenteils auf den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem Brand, den Zeitraum also, für welchen die Ertragsausfallversicherung gemäss Ausführungen beider Parteien an sich hätte aufkommen müssen und volle Deckung gewährt habe. Es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend hätte weitergeführt werden können. Keine substantiierten Angaben mache die Beschwerdeführerin dazu, weshalb sie sich auch nach Erhalt von Versicherungsleistungen und Wiederaufbau in Z* in einem Liquiditätsengpass befunden habe. Aufgrund der Erwägungen dränge sich der Schadenseintritt jedenfalls nicht mit jener notwendigen Überzeugungskraft auf, dass das Gericht sein Ermessen hätte spielen lassen können. Es genüge nicht, dass der Schaden bloss möglich sei, es brauche die annähernd sichere Annahme dazu. Die Überzeugung für den geltend gemachten Schaden könne aufgrund der geschilderten Überlegungen nicht gewonnen werden (KG act. 2 S. 26 f.) Das Handelsgericht trifft mit diesen Ausführungen nicht die bestimmte tatsächliche Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Fortführung des Betriebs einen Gewinn erzielt. Seine Feststellung, hätte die Beschwerdeführerin ihren Betrieb weitergeführt, so hätte wohl ein Gewinn - in welcher Höhe auch immer - daraus resultieren können, bezieht sich darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Betriebs jeglicher Möglichkeit, einen Gewinn zu erwirtschaften, verlustig gegangen sei. Massgeblich sind die anschliessenden Ausführungen des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht in genügender Weise aufgezeigt habe, dass die Liquidation unumgänglich gewesen sei, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend hätte weitergeführt werden können und -- 44 of 83 -weshalb sie sich auch nach Erhalt von Versicherungsleistungen und Wiederaufbau in Z* in einem Liquiditätsengpass befunden habe. Damit könne nach Ansicht des Handelsgerichts die Überzeugung für den geltend gemachten Schadenseintritt (aufgrund des Brandes) nicht gewonnen werden. Die gerügte Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Fortführung des Betriebs einen Gewinn erzielen können, ist im Gesamtzusammenhang der Erwägung betrachtet nicht willkürlich. Es trifft nicht zu, dass das Handelsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Schwierigkeiten, die sich nach dem Brand einstellten, nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr hält das Handelsgericht fest, die diesbezüglichen Vorbringen bezögen sich grösstenteils auf den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem Brand, nicht aber auf den hier massgeblichen Zeitraum, also auf die Zeit nach dem 31. Juli 2004. Den Hinweis auf den Businessplan der Beschwerdeführerin zur Bezifferung des geltend gemachten Schadens erachtet das Handelsgericht als nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Aktenwidrigkeit und der Gehörsverweigerung sind unbegründet. Auf die Rüge der nicht ausgeübten richterlichen Fragepflicht wird nachfolgend unter lit. c eingegangen. c) Wie oben in Erwägung 9/a ausgeführt, verweist das Handelsgericht mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden auf seine Substantiierungshinweise in der Verfügung vom 2. November 2007. Diese Hinweise haben folgenden Wortlaut (HG Prot. S. 11): "In der Erwägung, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass einen Betriebsgewinn nur erzielen kann, "wer überhaupt Geschäfte betreibt" (vgl. Urteil vom 21. November 2002 (4P.325/2001), Erw. 2.3. a.E. und Erw. 2.6), weshalb sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Brandursache und dem eingeklagten entgangenen Gewinn stellt; unter Hinweis auf die Notorietät (vgl. www.zefix.ch), dass die Klägerin selbst die Auflösung der Gesellschaft mit Beschluss der Generalversammlung vom 28. Mai 2004 beschlossen hat und daher über sie zufolge des Brandes (dessen Verursachung die Beklagte bestreitet) nicht ein Konkurs eröffnet werden musste;
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dass daher die Klägerin darzulegen hat, inwiefern ein von der Beklagten zu vertretender adäquater Kausalzusammenhang zum geltend gemachten entgangenen Gewinn besteht." Die Beschwerdeführerin macht geltend, diesem Substantiierungshinweis lasse sich nicht entnehmen, dass das Handelsgericht bereits damals den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegengehalten hätte, diese bezögen sich "grösstenteils auf den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem Brand, den Zeitraum also, für welchen die Ertragsausfallversicherung … an sich hätte aufkommen müssen und volle Deckung gewährte" (siehe angefochtenes Urteil, KG act. 2 S. 26). Die Begründung, diese Ausführungen bezögen sich auf den Zeitraum von einem Jahr nach dem Brand, sei die einzige Begründung, mit der das Handelsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kausalzusammenhang verwerfe. Sie sei neu und erscheine völlig überraschend erstmals im Urteil. Das Gericht habe, so die Beschwerdeführerin weiter, bei der Ausübung der richterlichen Fragepflicht unter Bezugnahme auf konkrete Vorbringen der Parteien diesen anzugeben, in welcher Richtung die Substantiierung der Vervollständigung bedürfe. Mit der abstrakten Formulierung "inwiefern ein von der Beklagten zu vertretender adäquater Kausalzusammenhang zum geltend gemachten entgangenen Gewinn besteht … " genüge das Handelsgericht diesen Anforderungen nicht. Wenn das Handelsgericht ein Problem für die Beschwerdeführerin darin zu erkennen geglaubt habe, dass sich ihre Ausführungen nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen hätten, sei es verpflichtet gewesen, dies der Beschwerdeführerin vor Fällung eines Urteils konkret vorzuhalten, damit sie etwas damit hätte anfangen können. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Da die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nachhaltigkeit der Schädigungswirkung des Brandes bereits in ihrer Klageschrift enthalten gewesen seien, hätte der aus Sicht des Handelsgerichts bestehende Substantiierungsmangel diesem schon am 2. November 2007 bekannt sein sollen und demgemäss konkret gerügt werden müssen. Insofern als das Handelsgericht diese Erkenntnis für sich behalten habe, um sie im Urteil überraschend als Grund für die Abweisung der Klage zu verwenden, verstosse sein Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (§ 50 ZPO -- 46 of 83 -ZH) und verletze den aus Art. 9 und 29 BV fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte sowie Treu und Glauben respektierende Behandlung (KG act. 1 S. 47 - 49 Rz 136 - 141). Das Handelsgericht beschränkt sich nicht auf den Hinweis, dass sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Brandursache und dem eingeklagten Gewinn stelle, sondern verweist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst durch Generalversammlungsbeschluss ihre Auflösung beschlossen habe und nicht zufolge des Brandes ein Konkurs über sie eröffnet worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bloss Schadenersatz für entgangenen Gewinn bis zum Zeitpunkt der Liquidation, sondern darüber hinaus auch für die Folgezeit verlangte, liegt es auf der Hand, dass sie auch den (natürlichen wie adäquaten) Zusammenhang zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn über den Zeitpunkt der Liquidation hinaus darzulegen hatte. Auf welche Weise sie dies tut, ist ihre Sache (Verhandlungsmaxime, § 54 Abs. 1 ZPO ZH). Detaillierter Anweisungen des Gerichts hierzu bedarf es nicht. Insbesondere ergibt sich aus der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO ZH kein Anspruch der Parteien auf umfassende Prüfung der einzelnen Vorbringen im ersten Schriftenwechsel auf Ergänzungsbedürftigkeit im Hinblick auf den zweiten Schriftenwechsel. Das Handelsgericht ist mit den Substantiierungshinweisen gemäss Verfügung vom 2. November 2007 seiner richterlichen Fragepflicht in genügender Weise nachgekommen. Die Rügen der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht, der Gehörsverweigerung und des Verhaltens des Gerichts wider Treu und Glauben sind unbegründet. d) Das Handelsgericht fasst die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Klagebegründung zur Nachhaltigkeit der Schädigung zusammen (KG act. 2 S. 25 f.) und hält sodann fest, in der Replik mache die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Angaben, da sie die Auffassung vertrete, mit ihren Ausführungen in der Klage, insbesondere zur Nachhaltigkeit der Schädigung den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang bereits substantiiert dargestellt zu haben (HG act. 26 S. 68 Rz 248: KG act. 2 S. 26 oben).
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Die Beschwerdeführerin rügt dies als aktenwidrig, denn in der Replik fände sich ein ganzes Kapitel C.a. (HG act. 26 S. 68 - 71, Rz 247 - 260), um direkt zur Substantiierungsaufforderung (Verfügung vom 2. November 2007) Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen habe das Handelsgericht offensichtlich übersehen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur Nachhaltigkeit der Schädigung in der Replik (S. 49 - 56, Rz 163 - 187) ergänzt, worauf sie in der Antwort auf den Substantiierungshinweis explizit verwiesen habe (S. 68 Rz 248). Insbesondere habe die Beschwerdeführerin in den Randziffern 163 - 187 ihre Ausführungen zum Liquidationsengpass und zur Restrukturierung ergänzt. Sie habe zusätzliche Ausführungen zur Liquiditätssituation anhand der Berichterstattung des Chief Financial Officer, zu einer brandbedingt beschlossenen Strategieänderung, zur Restrukturierung und zu notwendig gewordenen Überbrückungsdarlehen seitens des grössten Kunden und Aktionariats gemacht. Ebenso habe sie ausgeführt, dass auf der Notproduktion bzw. der neuen Anlage nicht genügend viele Microcomponents mit genügend hoher Qualität hätten hergestellt werden können. Dies alles sei mit Beweisofferten in Form von Urkunden und Zeugen verbunden worden. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in die Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 50 f. Rz 142 - 145). Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik darauf zu prüfen, welche tatsächlichen Vorbringen gegenüber denjenigen in der Klagebegründung neu sind und welche allenfalls in anderen Worten und etwas ausführlicher im Grundsatz dasjenige wiederholen, das die Beschwerdeführerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hat und thematisch durch die Zusammenfassung der Vorbringen in der Klageschrift auf Seite 25 des handelsgerichtlichen Urteils abgedeckt ist. Somit genügt es nicht, pauschal auf die Randziffern 163 bis 187 und 247 bis 260 der Replik, also auf rund elf Seiten Vorbringen unter Nennung einiger Stichworte zu verweisen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin im einzelnen aufzeigen sollen, welche neuen Tatsachenbe-- 48 of 83 -hauptungen sie in der Replik aufgestellt habe und das Handelsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe. Ob ein Kausalzusammenhang adäquat ist, ist sodann eine Rechtsfrage (vgl. Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 109 ff., § 3 N 14 ff.). Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht. Der kantonale Richter verletzt Bundesrecht, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substantiiert worden (Frank/Sträuli/Messmer, N 7 zu § 113 ZPO). Somit richtet sich auch nach Bundesrecht, ob allfällige ergänzende tatsächliche Vorbringen in der Replik geeignet sind, zur Substantiierung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn der Beschwerdeführerin beizutragen oder ob die Beschwerdeführerin eben in diesem Sinn in der Replik keine weitergehenden Angaben gemacht habe. Diesbezüglich ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 95 lit. a BGG, § 285 ZPO ZH).
10. a) Das Handelsgericht hält fest, es sei fraglich, ob der Brand die unmittelbare Ursache für den Entschluss gewesen sei, die Firma zu liquidieren (KG act. 2 S. 24 unten). Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, das Handelsgericht führe zwar auf Seite 25 seines Urteils aus, der Richter habe den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen und gebe zusammenfassend auf über einer Seite die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nachhaltigkeit wieder. Diese Ausführungen ignoriere es aber in den weiteren Erwägungen vollkommen. Die Beschwerdeführerin habe diesem Thema in der Klageschrift ein eigenes Kapitel gewidmet ("C.d. Nachhaltigkeit der Schädigung", HG act. 1 S. 44 - 53, Rz 96 - 118) und darin acht Auswirkungen des Brandes aufgezeigt, die sich nachhaltig auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt und sie im Endeffekt gezwungen hätten, in Liquidation zu gehen. Wie der Titel "Nachhaltigkeit", unter dem diese Ausführungen zusammengefasst worden seien, schon sage, zeigten diese Ausführungen auf, dass sich der Brand auf der Zeitachse langfristig (nachhaltig) zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Zur spezifischen Frage, warum der Brand die -- 49 of 83 -Ursache für den Entschluss gewesen sei, die Firma zu liquidierten, habe die Beschwerdeführerin im der Klagebegründung unter anderem folgendes ausgeführt: - dass sie durch den Brand "unwiderbringlich" einen erheblichen Teil ihres laufenden Geschäfts verloren habe; d.h. dieses Geschäftsvolumen habe nach dem Auslaufen des Versicherungsschutzes trotz grossen Anstrengungen nicht zurück gewonnen werden können (Rz 98); - dass das Phänomen der Verunsicherung sich besonders deutlich bei Kunden gezeigt habe, mit denen es noch vor dem Brand zur Bemusterung gekommen sei und bei denen trotzdem im Verlauf der Jahre 2003 und 2004 kein Verkaufsabschluss habe getätigt werden können (Rz 100); - dass die Akquisition von neuen Kunden sich angesichts der anfänglich vollständig fehlenden und später nur reduziert vorhandenen Kapazität zur Lieferung von Mustern als sehr schwierig erwiesen habe (Rz 102); - dass verschiedene Projekte (für die Automobil- und Computerindustrie) wegen Verpassens kritischer Zeitfenster für die Einführung neuer Produkte abgebrochen werden bzw. verloren gegangen seien (Rz 103 f.); - dass die Beschwerdeführerin als Folge des Brandes während ca. eines Jahres nicht in der Lage gewesen sei, die hohen Ansprüche ihrer Kunden zufrieden zu stellen, womit ihr Ruf schweren Schaden erlitten habe (Rz 105); - dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit anspruchsvollen Justierzyklen beim Hochfahren der neuen Produktionsanlagen in einer ersten Phase praktisch ausschliesslich auf die Bewältigung von Anlaufschwierigkeiten bei der Herstellung der Sensorscheiben für TXX habe konzentrieren müssen und daneben lediglich einfachere, weniger profitable, einlagige Precision Parts anstelle von mehrlagigen Precision Parts und Microparts habe herstellen können, womit ein über den rein technisch bemessenen Zeitraum für den Wiederaufbau der Anlage hinausgehender mehrmonatiger Zeitraum stark eingeschränkter Angebotsund Lieferfähigkeit entstanden sei (RZ 108);
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- dass wegen der brandbedingt von den Investoren abgesagten Kapitalerhöhung ab Oktober 2003 die Liquidität aufgebraucht gewesen sei und die Beschwerdeführerin vom wichtigsten Kunden (TXX) und den Aktionären Überbrückungsdarlehen in Anspruch habe nehmen müssen, und dass mit der Restrukturierung eine einschneidende Personalreduktion, ein Einfrieren der Aktivitäten Microparts und eine Konzentration der verbleibenden Kräfte auf das Wiederankurbeln des Geschäfts Precision Parts verbunden gewesen sei, womit die dem Businessplan von 2002 zugrundeliegende Geschäftsstrategie und die Erreichung der ursprünglichen Geschäftsziele verunmöglicht worden seien (Rz 109); - dass die Beschwerdeführerin eine Reihe von konkrete Finanzierungszusagen aufgeführt habe, die vor dem Brand abgegeben und danach als Folge des Brandes zurückgezogen worden seien (Rz 110 - 118). Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht halte diesen Ausführungen als einziges Argument entgegen, sie bezögen sich grösstenteils auf den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem Brand, den Zeitraum also, für welchen die Ertragsausfallversicherung gemäss den Ausführungen beider Parteien an sich hätte aufkommen müssen und volle Deckung gewährt habe (KG act. 2 S. 26). Diese Feststellung sei vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften in mehrfacher Hinsicht aktenwidrig und willkürlich. Das Handelsgericht habe in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Nachhaltigkeit der Schädigung, aus denen hervorgehe, dass sie einen längeren Zeitraum als nur gerade ein Jahr betreffen, eine Beweiswürdigung vorgenommen, die offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe (KG act. 1 S. 51 -
54 Rz 146 - 158). Es sei zudem aktenwidrig, wenn das Handelsgericht erwäge, beide Parteien hätten ausgeführt, für den betreffenden Zeitraum habe die Ertragsausfallversicherung den Schaden gedeckt. Solches habe sie Beschwerdeführerin nie und nirgends ausgeführt. Sie habe immer streng zwischen versicherungsvertraglichem Ertragsausfall und entgangenem Gewinn im haftpflichtrechtlichen Sinn unterschieden. Den Begriff "volle Deckung" habe die Beschwerdeführerin nirgends ge-- 51 of 83 -braucht. Auch die Beschwerdegegnerin habe den Begriff nirgends verwendet. Das Handelsgericht beziehe den Begriff nicht aus einer Rechtsschrift, sondern habe ihn im Bericht von AL (HG act. 12/6 S. 3) gesucht und gefunden, wo dieser den Begriff nur den versicherungsvertraglichen Sinn gemeint haben könne und sich zudem bloss mit der generellen Frage der Versicherungsdeckung von mehreren Gesellschaften unter derselben Police befasst habe. Indem das Handelsgericht auf angebliche Vorbringen der Parteien abstelle, die diese nie gemacht hätten, treffe es eine aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahme. Weiter nehme das Handelsgericht eine Beweiswürdigung vor, nämlich dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Kausalzusammenhang diesen nicht zu beweisen vermöchten, ohne hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen. Damit verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act.
1 S. 54 Rz 159 - 161). Im gleichen Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe ihre Ausführungen zum Erfahrungssatz, wonach 72% der Unternehmungen, die von einem Grossbrand betroffen würden, obwohl sie über eine Sach-, Ertragsausfall- und Mehrkostenversicherung verfügten, innerhalb von zwei Jahren liquidiert werden müssten (HG act. 1 S. 55 Rz 122 und S. 151 Rz 393 f., HG act.
26 S. 22 Rz 63, S. 56 Rz 186 und S. 69 Rz 251), vollkommen übergangen, obwohl eine solche statistische Erfahrungstatsache die Kausalität der nachhaltigen Schädigung durch Brand beweisen könne. Damit beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und habe das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt (KG act. 1 S.
55 Rz 162 - 164). b) Die in der Beschwerdebegründung angeführten Tatsachenbehauptungen betreffen zu einem grossen Teil betriebliche und finanzielle Schwierigkeiten der ersten Zeit nach dem Brand, die sich als Folge desselben einstellten. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Handelsgerichts, diese Ausführungen bezögen sich grösstenteils auf den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem Brand, nicht zutreffe. Vielmehr schliesst die Beschwerdeführerin aus diesen Schwierigkeiten, dass eine mittel- oder längerfristige Normalisierung des -- 52 of 83 -Betriebs und damit eine Weiterführung nicht möglich gewesen wäre, was wiederum zu einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und dem Ertragsausfall nach der Liquidation geführt habe. Wie bereits ausgeführt, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht, ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei. Somit richtet sich auch nach Bundesrecht, ob und wie weit die Schilderung der Schwierigkeiten, welche sich in der Zeit zwischen dem Brand und dem Liquidationsbeschluss bzw. dem zeitlichen Ende der Versicherungsdeckung einstellten, genügen, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn für die Zeit nach dem Liquidationsbeschluss bzw. dem zeitlichen Ende der Versicherungsdeckung zu begründen und wie weit konkrete, zukunftsgerichtete Tatsachenbehauptungen erforderlich gewesen wären. Die Behauptung, 72% der Unternehmungen, die von einem Grossbrand betroffen würden, obwohl sie über eine Sach-, Ertragsausfallund Mehrkostenversicherung verfügten, müssten innerhalb von zwei Jahren liquidiert werden, betrifft eine allgemeine Lebenserfahrung und die Frage einer allfälligen Herabsetzung des Beweismasses auf einen bestimmten Wahrscheinlich-keitsgrad. Beides zählt zu den Rechtsfragen (Markus Schott, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 lit. b und c zu Art. 95 BGG). Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 95 lit. a BGG, § 285 ZPO). Das Handelsgericht trifft keine abschliessende Feststellung, die Ertragsausfallversicherung habe gemäss den Ausführungen der Parteien für die Zeit von ca. einem Jahr nach dem Brand den gesamten Schaden gedeckt, sondern sie hätte gemäss diesen Ausführungen für den Schaden "an sich aufkommen müssen und volle Deckung gewährt" (KG act. 2 S. 26 untere Hälfte). Zutreffend verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Klageantwort, wonach im Sachverständigenverfahren mit der Mobiliar ein brandbedingter Schaden von Fr. 4'810'417.-- (Ertragsausfall und Mehrkosten) errechnet worden sei und dieser Schaden Teil der Entschädigungsvereinbarung mit der Mobiliar gewesen sei (HG -- 53 of 83 -act. 11 S. 12 Rz 27 f.), sowie dass die Beschwerdeführerin diese Darstellung in den diesbezüglichen Randziffern 31 und 32 der Replik (HG act. 26 S. 11) nicht bestritten habe (KG act. 13 S. 35 "zu 159 - 161"). In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, die gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin gäben den Inhalt des Berichtes von AL grundsätzlich richtig wieder, hingegen seien die von ihr andernorts daraus gezogenen Schlussfolgerung unzutreffend (HG act. 26 S. 11 Rz 31). Tatsächlich findet sich an den genannten Stellen der Klageantwort und der Replik der Begriff "volle Deckung" nicht, sondern im Bericht von AL (HG act. 12/6 S. 3). Ob das Handelsgericht mit seiner Feststellung, die Ertragsausfallversicherung habe "gemäss den Ausführungen der Parteien" für die Zeit von ca. einem Jahr nach dem Brand für den Schaden an sich aufkommen müssen und volle Deckung gewährt, die betreffenden Ausführungen der Parteien richtig verstanden habe, kann jedoch dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Feststellung, welche den Zeitraum ungefähr während eines Jahres nach dem Brand angeht, die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage nach dem entgangenen Gewinn nach der Liquidation - und diese ist Gegenstand der gerügten Erwägung - zu beschweren vermag. Die Rüge, das Handelsgericht nehme eine Beweiswürdigung vor, nämlich dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Kausalzusammenhang diesen nicht zu beweisen vermöchten, ohne hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen, und verletze damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, geht fehl. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichen, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn auch nach der Liquidation zu begründen, ist eine nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Frage der Anwendung von Bundesrecht. Über welche Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdegegnerin bestritten wurden, Beweis hätte abgenommen werden sollen, führt die Beschwerdeführerin sodann nicht konkret aus.
11. Das Handelsgericht spricht auf Seite 26 des angefochtenen Urteils von einer "freiwilligen" Liquidation und hält fest, die Beschwerdeführerin mache keine Ausführungen dazu, weshalb sie die Liquidation in just diesem Zeitpunkt beschlossen
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habe. Die Beschwerdeführerin rügt beides als aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen, welche das Handelsgericht bereits im Zusammenhang mit den Betrachtungen für den Zeitraum nach dem 30. April 2004 und bis zum 31. Juli 2004 getroffen habe. Die Beschwerdeführerin verweist ohne Ergänzungen auf ihre mit Bezug auf die Erwägungen des Handelsgerichts zum genannten Zeitraum angeführten Rügen (KG act. 1 S. 55 f. Rz 165 f.). Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen II/7 und 8 dieses Beschlusses verwiesen werden.
12. a) Das Handelsgericht hält dafür, es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend habe weitergeführt werden können (KG act. 2 S.
26 unten). Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Bezug auf den Zeitraum vom 30. April 2004 bis 31. Juli 2004, in welchen sie dargelegt habe, aus welchen Gründen der Vorhalt des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin hätte nach dem 30. April 2004 noch Gewinn erzielen können, auf der Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, aktenwidrigen und willkürlichen Sachverhaltsannahmen und Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. Der genannte, auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 2004 bezogene Vorhalt des Handelsgerichts, es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend habe weitergeführt werden können, sei inhaltlich derselbe, weshalb die Beschwerdeführerin diese mit derselben Begründung anfechte. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie für den Beweis des Kausalzusammenhangs ein Sachverständigengutachten verlangt habe (Klageschrift, HG act. 1 S. 55 Rz 123). Im weiteren habe sie unter Hinweis auf Adrian Beer (Störfall-Management im Kontext der Unternehmung, Eine Untersuchung am Beispiel von Grossbränden, Diss. St. Gallen 2003, S. 3) die Bestätigung des allgemeinen Erfahrungssatzes durch einen Sachverständigen, dass 72% der Unternehmungen, die von einem Grossbrand betroffen würden, innerhalb von zwei Jahren liquidiert -- 55 of 83 -werden müssten, verlangt. Gemäss § 113 ZPO könne dem Beweisführer nicht zugemutet werden, alle Einzelheiten hinsichtlich eines vom gerichtlichen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts (Unfallfolgen, usw.) substantiiert vorzubringen (Frank/Sträuli/Messmer, N 6a zu § 113 ZPO ZH). Indem das Handelsgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, in welchem Umfang Tatsachen darzulegen seien, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu begutachten seien, verletze es § 113 ZPO ZH und damit einen wesentlichern Verfahrensgrundsatz bzw. wende es § 113 ZPO ZH willkürlich eng an (überspitzter Formalismus). Indem das Handelsgericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Ernennung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Beweis des Kausalzusammenhangs nicht zur Kenntnis genommen habe und es auf das formund fristgerecht angebotene und erhebliche Beweismittel (Sachverständigengutachten) nicht eingetreten sei, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör. Sollte die Ignorierung des Begehrens um Ernennung eines gerichtlich bestimmten Sachverständigen auf einer impliziten antizipierten Beweiswürdigung beruhen, wäre diese Beweiswürdigung unhaltbar und willkürlich. Angeblich fehlende hinreichende Klarheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zudem erneut eine klare Indikation dafür, dass das Handelsgericht sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH hätte Klarheit verschaffen sollen (KG act. 1 S. 56 - 58 Rz 167 - 175). b) Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Rügen bezüglich der Erwägungen des Handelsgericht für die Zeit vom 30. April bis 31. Juli 2004 verweist, kann ohne Weiterungen auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen des heutigen Beschlusses verwiesen werden. Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführerin einige Einzelheiten hinsichtlich des allenfalls durch einen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts nicht vorgetragen hätte, sondern dass sie in ihren Rechtsschriften nicht in für das Handelsgericht nachvollziehbarer Weise aufzeigte, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend habe weitergeführt werden können. Die Beschwerdeführerin hielt in der Klageschrift dafür, die genaue Aufgabe des Sach-- 56 of 83 -verständigen werde zur gegebenen Zeit durch das Gericht unter Anhörung der Parteien festzulegen sein. Im wesentlichen werde der Inhalt des Gutachtens darin zu bestehen haben, den allgemeinen Erfahrungssatz zu bestätigen, dass die überwiegende Mehrheit aller Unternehmungen, welche von einem Grossbrand betroffen würden, im Endeffekt liquidiert werden müssten, und diesen Erfahrungssatz aufgrund der von der Beschwerdeführerin in den Kapiteln C.d. (Nachhaltigkeit der Schädigung) und D.e. (Detailangaben zu Microcomponents) der Klageschrift aufgeführten Tatsachen auf den konkreten Fall anzuwenden und zu bestätigen (HG act. 1 S. 55 Rz 123). Die Behauptung, 72% der Unternehmungen, die von einem Grossbrand betroffen würden, müssten im Endeffekt liquidiert werden, betrifft, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, einen allgemeinen Erfahrungssatz, also allgemeine Lebenserfahrung, deren Nichtbeachtung, wie bereits ausgeführt, mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Sollte ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz bestehen, was nicht das Kassationsgericht zu prüfen hat (§ 285 ZPO ZH), bedürfte es hierzu keines Gutachtens. Eine andere Frage ist, ob sich auf Grund der brandbedingten tatsächlichen Gegebenheiten und nicht hinreichend guter Zukunftsaussichten eine Liquidation der Beschwerdeführerin aufdrängte bzw. ob eine solche unabwendbar geworden sei. Um diese Frage zu beantworten wäre der Beizug eines Sachverständigen denkbar. Zwar halten Frank/Sträuli/Messmer (N 64 zu § 113 ZPO ZH), wie von der Beschwerdeführerin zitiert, fest, dem Beweisführer könne nicht zugemutet werden, alle Einzelheiten hinsichtlich eines vom gerichtlichen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts (Werkmängel, Unfallfolgen, Neuheit einer Erfindung, usw.) substantiiert vorzubringen. Dies ist jedoch nicht ein Freipass, um den an sich im Hauptverfahren vollständig vorzubringenden Sachverhalt durch den Sachverständigen erstellen zu lassen. Wenn das Handelsgericht im angefochtenen Urteil festhält, es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend habe weitergeführt werden können, betrifft dies nicht Angaben, deren Relevanz zu erkennen es besonderer Sachkunde bedarf, weshalb von einer -- 57 of 83 -Partei / einem Laien umfassendes und abschliessendes Vorbringen in den Rechtsschriften nicht erwartet werden dürfe. Das Handelsgericht hatte deshalb keinen Anlass zu prüfen oder beim allenfalls in Aussicht genommenen Sachverständigen in Erfahrung zu bringen, welche zusätzlichen Angaben ein solcher zur Erstellung des Gutachtens benötige. Das Handelsgericht hält in der gerügten Erwägung, einige Zeilen nach dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Satz, fest, die Beschwerdeführerin mache zwar Ausführungen zu ihren Schwierigkeiten nach dem Brand und auch zum Verlust von einigen Kunden, doch betreffe dies grösstenteils den Zeitraum von einem Jahr nach dem Brand. Mit anderen Worten hält das Handelsgericht dafür, die Beschwerdeführerin habe nicht in genügender Weise substantiiert, dass diese Schwierigkeiten mehr als vorübergehender Natur gewesen seien und dass der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen - allenfalls in redimensioniertem Umfang - nicht mehr gewinnbringend habe weitergeführt werden können. Wie bereits ausgeführt, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht und ist nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (Art. 95 lit. a BGG, § 285 ZPO ZH), ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei. Geht das Handelsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe den relevanten Sachverhalt nicht genügend substantiiert behauptet, so ist es folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass es hierzu kein Beweisverfahren durchführt, also auch kein Gutachten abnimmt. Das Handelsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2007 und unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, dass nur einen Betriebsgewinn erzielen könne, wer überhaupt Geschäfte betreibe, dass die Beschwerdeführerin selbst die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe und dass es nicht zufolge des Brandes zum Konkurs gekommen sei, den Substantiierungshinweis, dass sie darzulegen habe, inwiefern ein von der Beschwerdegegnerin zu vertretender adäquater Kausalzusammenhang zum geltend gemachten entgangenen Gewinn bestehe (HG Prot. S. 11). Damit ist das Handelsgericht seiner richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH nachgekommen. Nachdem die Be-- 58 of 83 -schwerdeführerin nicht bloss Schadenersatz für entgangenen Gewinn bis zum Zeitpunkt der Liquidation, sondern darüber hinaus verlangte, liegt es auf der Hand, dass sie auch den Zusammenhang zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn über den Zeitpunkt der Liquidation hinaus darzulegen hatte. Auf welche Weise sie dies tut, ist ihre Sache (Verhandlungsmaxime, § 54 Abs. 1 ZPO ZH). Detaillierter Anweisungen des Gerichts hierzu bedarf es nicht.
13. a) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdeführerin mache keine substantiierten Angaben dazu, weshalb sie sich auch nach Erhalt von Versicherungsleistungen und Wiederaufbau in Z* in einem Liquidationsengpass befunden habe (KG act. 2 S. 27 oben). Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als klar aktenwidrig. Sie habe in der Klageschrift dem Thema Verlust von Finanzierungszusagen ein ganzes Kapitel gewidmet (HG act. 1 S. 50 - 53, Rz 110 - 118, "C.d.9. Verlust von Finanzierungszusagen"), was das Handelsgericht übergehe. Sie habe dort anhand von fünf konkreten Investoren im Detail sowie anhand von weiteren Interessenten in groben Zügen aufgezeigt, dass vor dem Brand bestehende Finanzierungszusicherungen als Folge des Brandes verloren gegangen seien. Insbesondere sei die Liquidität, die der Beschwerdeführerin auf Grund der im Juli 2002 beschlossenen Kapitalerhöhung hätte zufliessen sollen, im Businessplan mit eingerechnet. Die Ertragsausfallversicherung sei für diesen Schaden nicht aufgekommen. In Randziffer 118 (S. 53) der Klagebegründung habe die Beschwerdeführerin zusammenfassend festgehalten, es zeige sich auf Grund der geschilderten Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Brandes auf gutem Weg gewesen sei, die benötigte Finanzierung für den weiteren Ausbau ihrer Geschäftsaktivität und insbesondere für die Weiterentwicklung des Projektes HDI zustande zu bringen. Durch den Brand hätten jedoch die Investitionspartner das Interesse verloren, so dass die Beschwerdeführerin im Endeffekt zuerst den Geschäftsbereich HDI und schliesslich das ganze Unternehmen habe schliessen müssen. In der Replik habe die Beschwerdeführerin dem Liquiditätsengpass erneut ein ganzes Kapitel mit ergänzenden Ausführungen gewidmet (HG act. 26 S. 52 - 54 Rz 173 - 180, "Zu C.d.8 Liquidationsengpass, Restrukturierung"). Unter anderem habe sie ausge-- 59 of 83 -führt, dass der Chief Financial Officer der Beschwerdeführerin einen monatlichen Bericht verfasst habe, der über die Liquiditätssituation Auskunft gegeben habe, dass eine Cash Flow Analyse und Prognose gezeigt habe, dass der Gesellschaft ab Oktober 2003 die Liquidität ausgegangen sei und sie Überbrückungsdarlehen benötigt habe, dass noch im Oktober 2003 gewisse Prozesse, die vorher auf der Anlage in S* einen erheblichen Beitrag zum Umsatz generiert hätten, auf der Anlage in Z* immer noch nicht verfügbar gewesen seien. Der Liquiditätsengpass sei unter anderem auch eine direkte Folge davon, dass die Beschwerdeführerin sich in der Phase des Hochfahrens und Justierens der neuen Anlage auf Produkte mit geringeren Margen habe konzentrieren müssen, und die laufende, margenarme Produktion somit wenig zur Verbesserung der Liquiditätssituation beigetragen habe. Spezifisch habe die Beschwerdeführerin in Randziffer 108 (S. 49 f.) der Klagebegründung ausgeführt, Ergebnis der Anlaufschwierigkeiten sei gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Produktion in einer ersten Phase praktisch ausschliesslich auf die Bewältigung der Anlaufschwierigkeiten bei der Herstellung der Sensorscheiben für TXX habe konzentrieren müssen und daneben lediglich einfachere und weniger profitabel einlagige Precision Parts anstelle der rentableren mehrlagigen Precision Parts und der Microparts hergestellt habe. Schliesslich sei in Randziffer 120 (S. 54) der Klageschrift auch der Verkauf der Produktionsanlagen an TXX mit der fehlenden Liquidität begründet worden. All diese Ausführungen, so die Beschwerdeführerin, habe das Handelsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen. Damit beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 58 - 60 Rz 176 179). b) Die gerügte Feststellung ist im Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Sätzen in der betreffenden Erwägung zu betrachten. Das Handelsgericht hält fest, es werde nicht hinlänglich klar, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufbau der Produktionsanlagen in Z* nicht mehr gewinnbringend hätte weitergeführt werden können. Wieso man sich entschieden habe, -- 60 of 83 -ab dem 30. April 2004 zu liquidieren und damit naturgemäss keinerlei Gewinn mehr zu erzielen, führe die Beschwerdeführerin nicht mit der notwendigen Deutlichkeit aus. Die Beschwerdegegnerin rüge in der Duplik zurecht, dass die Beschwerdeführerin ihre allgemeinen Ausführungen nicht substantiiere. Die Beschwerdeführerin mache zwar Ausführungen zu ihren Schwierigkeiten nach dem Brand und auch zum Verlust von einigen Kunden. Dies betreffe jedoch grösstenteils den Zeitraum von einem Jahr nach dem Brand. Keine substantiierten Angaben mache die Beschwerdeführerin zum Beispiel dazu, weshalb sie sich - auch nach Erhalt von Versicherungsleistungen und Wiederaufbau in Z* - in einem Liquiditätsengpass befunden habe (KG act. 2 S. 26 f.). Das Handelsgericht nimmt somit von den Ausführungen zu den Schwierigkeiten nach dem Brand Kenntnis. Es hält jedoch dafür, die Beschwerdeführerin hätte auch detailliert und substantiiert darlegen sollen, wie sich die Situation nach den Anfangsschwierigkeiten, nach dem Erhalt von Versicherungsleistungen und nach dem Wiederaufbau in Z* präsentiert habe. Weshalb solle es nicht möglich gewesen sein, nach Überwindung der geschilderten Anfangsschwierigkeiten und dem Wiederaufbau der Produktionsanlagen verlorene Kunden und Investitionspartner zurückzugewinnen oder neue zu gewinnen? Weshalb konnte der geltend gemachte Liquiditätsengpass nicht überwunden werden bzw. stand eine solche Überwindung nicht in Aussicht? Weshalb war eine Weiterführung des Unternehmens allenfalls in redimensioniertem Umfang und mit neuem Businessplan ausgeschlossen oder zumindest nicht Erfolg versprechend? Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angeführten Vorbringen vor Handelsgericht betreffen solche zukunftsgerichteten Fragen nicht, sondern befassen sich mit der Situation und den Schwierigkeiten nach dem Brand bis ca. Ende 2003. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichteinbezug der Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Erwägungen des Handelsgerichts sind somit unbegründet. Ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und dem entgangenen Gewinn, nachdem die Beschwerdeführerin ins Liquidationsstadium eintrat, adäquat ist, ist eine Rechtsfrage. Ob der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusam-- 61 of 83 -menhang geltend gemachte bundesrechtliche Anspruch durch die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht. Somit richtet sich auch nach Bundesrecht, ob das Handelsgericht zu Recht bemängle, dass sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen auf Tatsachenbehauptungen bezüglich des Zeitraums von einem Jahr nach dem Brand beschränke und keine substantiierten Angaben dazu mache, weshalb sie sich auch nach Erhalt von Versicherungsleistungen und Wiederaufbau in Z* in einem Liquidationsengpass befunden habe. Diesbezüglich ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 95 lit. a BGG, § 285 ZPO ZH).
14. a) Das Handelsgericht führt aus, sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie habe den Liquidationsbeschluss einer Konkurserklärung aus schadensmindernden Gründen vorgezogen, hätte diese erhebliche Tatsache irgendwo Erwähnung finden müssen (KG act. 2 S. 27 Mitte). Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als offensichtlich aktenwidrig. In der Replik habe sie nämlich ausgeführt, dass Art. 725 OR vorschreibe, dass der Verwaltungsrat im Fall einer Unterbilanz Sanierungsmassnahmen durch die Generalversammlung in die Wege leiten und bei einer Überschuldung die Bilanz deponieren müsse. Der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Weg, in die Liquidation zu gehen, sei vor diesem Hintergrund unausweichlich. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin habe erkennen können, dass sie aufgrund der Nachhaltigkeit der Schädigung nicht wieder ins Geschäft zurückfinden werde, sei sie verpflichtet gewesen, einerseits zum Gläubigerschutz Sanierungsmassnahmen zu treffen und in Bezug auf die Schädigerin (die Beschwerdegegnerin) Schadensminderungsmassnahmen zu ergreifen. Dies habe sie dadurch getan, dass sie ihre im damaligen Zeitpunkt wichtigstes Geschäft, nämlich das Geschäft mit TXX, an diese verkauft habe, solange dieses noch intakt gewesen sei. Der Liquidationsbeschluss sei alsdann eine unausweichliche Konsequenz dieser gesellschaftsrechtlichen Vorschriften bzw. der Schadensminderungspflicht (HG act. 26 S. 69 f. Rz 252). In Randziffer 183 (S. 55) der Replik habe sie weiter ausgeführt, der Grund, weshalb TXX die Produktion von der Beschwerdeführerin habe über-- 62 of 83 -nehmen wollen bzw. müssen sei einzig, weil die TXX aufgrund der sich bei der Beschwerdeführerin verschlechternden wirtschaftlichen Situation habe befürchten müssen, dass diese in Konkurs gehen könnte, womit die für TXX äusserst wichtige Produktion von Codierscheiben ausser Kontrolle geraten wäre. Die Beschwerdeführerin hält dafür, indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe das angefochtene Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 60 f. Rz. 180 - 183). b) Die gerügte Feststellung des Handelsgerichts ist wiederum im Gesamtzusammenhang der betreffende Erwägung zu sehen. Das Handelsgericht hält fest, aufgrund der vorangegangenen Erwägungen dränge sich der Schadenseintritt nicht mit jener notwendigen Überzeugungskraft auf, dass das Gericht sein Ermessen spielen lassen könnte. Es genüge nicht, dass der Schaden bloss "möglich" gewesen sei, es brauche die annähernd sichere Annahme dazu. Dieser dienlich sei weder der Beschluss der Generalversammlung vom 28. Mai 2004 (HG act. 31/26) noch der Bericht von AL, fände sich doch in keinem der beiden Dokumente die Bemerkung, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ihre betriebliche Tätigkeit am 30. April 2004 einzustellen, auf den Brand zurückzuführen sei. Dies erstaune. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie habe den Liquidationsbeschluss einer Konkurserklärung aus schadensmindernden Gründen vorgezogen, hätte diese erhebliche Tatsache irgendwo Erwähnung finden müssen (KG act. 2 S. 27). "Irgendwo Erwähnung finden müssen" bezieht sich nicht auf die Parteivorbringen der Beschwerdeführerin, sondern auf das Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdeführerin, an welcher die Liquidation beschlossen wurde (HG act. 31/26), auf den Bericht von AL vom 21. Juni 2005 (HG act. 12/6) und auf allfällige weitere Dokumente, welche im Zusammenhang mit dem Liquidationsbeschluss oder der Schadensabwicklung entstanden sind. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass eine der Parteien im Lauf des Prozesses ein solches Dokument eingelegt habe, in welchem festgehalten worden sei, dass der Liquidationsbe-- 63 of 83 -schluss aus schadensmindernden Gründen erfolgt sei, um einen Konkurs abzuwenden. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und der Gehörsverweigerung gehen deshalb fehl. D. HDI (High Density Interconnects)
15. a) Das Handelsgericht hält fest, Art. 42 Abs. 2 OR eröffne nicht die Möglichkeit, ohne nähere Angaben Aufwendungen in beliebiger Höhe geltend zu machen, sondern ziele lediglich auf eine Beweiserleichterung ab und nicht darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen oder seiner Substantiierungsobliegenheit zu entbinden. Vielmehr habe er alle Umstände, die eine Abschätzung seiner Aufwendungen erlaubten oder erleichterten, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Indem sie in ihrer Klageschrift lediglich eine Aufstellung von Zahlen liefere (HG act. 1 S. 134 f. Rz 341 ff.), genüge sie ihrer Substantiierungspflicht nicht. Eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlichen Aufwendungen fehle. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin aufführen müssen, worin diese Zahlen gründeten und wie sie sich zusammensetzen. Aus einer "zusammengefassten" Aufwandsrechnung in Tabellenform lasse sich nicht nachvollziehen, inwiefern dieser Aufwand für die Erzielung des entgangenen Gewinn erforderlich gewesen sei, welche Detailposten der Aufwand umfasse und vor allem inwiefern sich dieser Aufwand auf die angeblich in S* zerstörte HDI-Imprintinganlage beziehe. Um ein Beweisverfahren durchführen zu können, müssten Beweissätze formuliert werden können. Ohne diesbezügliche substantiierte Behauptungen der Beschwerdeführerin sei dies nicht möglich (KG act. 2 S. 27 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht "lediglich eine Aufstellung von Zahlen geliefert", sondern im Detail erläutert, wie die Schadensberechnung auf der Basis der geprüften Jahresrechnungen vorgenommen werde. Sie habe der Darstellung des HDI-Schadens in der Klagebegründung ein eigenes Kapitel gewidmet (HG act. 1 S. 133 - 135 Rz. 340 - 344). Sie habe im Detail dargelegt, -- 64 of 83 -worin ihre Zahlen gründeten und diese auch dargelegt. In der Klageschrift habe sie unter anderem ausgeführt (Rz 341): Der Schaden [wird] anhand der kumulierten Verluste gemäss den Erfolgsrechnungen berechnet (für die Begründung dieser Vorgehensweise s. dort [D.b. (130)]. Ab dem Jahr 2000 begann die Klägerin den Geschäftsbereich HDI aufzubauen. In den Büchern der Klägerin wurden die beiden Geschäftsbereiche aber erst ab dem Jahre 2002 getrennt geführt. So muss für die Jahre 200 und 2001 der Verlust auf die beiden Geschäftsbereiche aufgeteilt werden, um den HDI betreffenden Anteil herauslesen zu können. Insbesondere zu Beginn dieses Projektes bestanden Kosten vor allem aus Personalkosten für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Das eingesetzte Personal lässt sich dem jeweiligen Geschäftsbereich zuordnen. Somit bietet sich als Schlüssel für die Aufteilung des Verlustes der Jahre 2000 und 2001 das Verhältnis der Personalkosten an. Eine detaillierte Aufstellung über den Lohnaufwand pro Geschäftsbereich findet sich in der beiliegenden Tabelle "Lohnaufwand nach Bereichen". Die Schadensberechnung sei also auf der Basis der geprüften Bilanzen und Erfolgsrechnungen gemacht worden, was in der Klageschrift erläutert worden sei. Die für die weitere Berechnung des Schadens massgeblichen Zahlen, die alle auf den geprüften Bilanzen und Erfolgsrechnungen basierten, nämlich die Verlustvorträge, die Ergebnisse aus den Spartenrechnungen und die Liquidationsverluste, seien in die Rechtsschrift selbst übernommen worden. Indem das Handelsgericht diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Berechnungsmethode für den Schaden HDI, sowie die Berechnungen selbst und die Angaben, worin diese Zahlen gründeten, nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe das Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Hinzu komme, dass die der Schadensberechnungen zugrunde gelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden seien, so dass das Handelsgericht davon habe ausgehen können und müssen, dass die Basis der Schadensberechnungen für den Bereich HDI, namentlich die Erfolgsrechnung, stimmten. Die gestützt auf die Erfolgsrechnungen angestellten Schadensberechnungen habe die Beschwerdeführerin in der Klageschrift selbst vorgenommen (HG act. 1 -- 65 of 83 -S. 133 - 135, Rz 340 - 344). Dazu hätten sich ohne weiteres Beweissätze formulieren lassen. Es scheine, so die Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht Schwierigkeiten mit der Materie als solcher gehabt habe, was es dadurch zum Ausdruck bringe, es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung. Ebenso falle auf, dass das Handelsgericht bemängle, es lasse sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersehen, welche Detailposten der Aufwand umfasse, aber keinerlei Hinweis gebe, welche Details in welcher Tiefe der Darstellung innerhalb der Buchhaltung der Beschwerdeführerin es als nötig erachte. In dieser Situation hätte es sich durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht Klärung verschaffen sollen, was nicht erfolgt sei (KG act. 1 S. 62 - 66 Rz 187 - 199). b) Das Kapitel "D.f. Schaden High Density Interconnects" in der Klageschrift umfasst vier Tabellen: In Randziffer 341 (S. 134): Aufteilung Lohnaufwand Geschäftsjahr Personalaufwand in CHF davon Anteil HDI in % 2000 - 2'776'658 13.67 % 2001 - 4'227'410 16.67 % und Aufteilung Verlustvortrag 2000/2001 Geschäftsjahr Verlust in CHF Verlustaufteilung nach Geschäftsbereich MC HDI 2000 - 2'279'157 - 1'899'588 - 379'569 2001 - 4'729'434 - 4'024'725 - 704'709 Total - 7'008'591 - 5'924'313 - 1'084'278 -- 66 of 83 -Hierzu nannte die Beschwerdeführerin als Beweisofferten eine "Tabelle Lohnaufwand nach Bereichen 2000, 2001" (HG act. 4/414) sowie die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2000 und 2001 (HG act. 4/59 und 4/60). In Randziffer 342 (S. 134 f.) Verlust HDI 2002- 2003 2002 (CHF) 3'373'019.00 2003 (CHF) 5'449'635.97 mit dem Hinweis, für die weiteren Jahre (2002 - 2003) sei der Nettobetrag der nutzlos gewordenen Aufwendungen direkt aus den Spartenrechnungen ersichtlich und werde zusammengefasst in dieser Tabelle dargestellt. In Randziffer 343 (S. 135) findet sich keine Tabelle, jedoch der Hinweis, nachdem die Beschwerdeführerin im August 2003 brandbedingt den Beschluss habe fassen müssen, den Geschäftsbereich HDI aufzugeben, sei für das Jahr 2004 keine Spartenrechnung mehr geführt worden. Zu den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen nutzlos gewordenen Aufwendungen komme somit als Schaden der Liquidationsverlust auf dem Anlagevermögen hinzu. Das Anlagevermögen des Geschäftsbereichs HDI sei in zwei Schritten wertberichtigt worden: Per 31. März 2004 habe die Beschwerdeführerin darauf eine Abschreibung von Fr. 462'732.-vorgenommen und per 31. mai 2004 eine weitere im Umfang von Fr. 596'471.84. Die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Veräusserungserlös und den (abgeschriebenen) Buchwerten habe Fr. 40'853.70 betragen. Zusammen ergebe dies gerundet Fr. 1'100'058.--. Hierzu nannte die Beschwerdeführerin als Beweisofferten folgende Klagebeilagen: die Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003, 31. Mai 2004 (Zwischenabschluss) und 31. Dezember 2004, eine "Tabelle 2002 Spartenrechnung MC und HDI", eine "Tabelle 2003 Spartenrechnung MC und HDI", einen Auszug aus einem PWC Revisionsbericht. eine "Tabelle Anlagespiegel Produktionsanlagen HDI" und "Tabellen Mehrjahreserfolgsrechnung HDI Bereich (2000 - 2004)" (HG act. 4/61 - 65, 415 und 416).
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In Randziffer 344 (S. 135) hält die Beschwerdeführerin fest, zusammenfassend beliefen sich somit die nutzlos gewordenen Aufwendungen für den Geschäftsbereich HDI auf: Verlustvortrag 2000 - 2001 1'084'278.00 2002 3'373'019.00 2003 5'449'625.97 2004 1'100'058.00 Total 11'006'980.97 Das Handelsgericht nimmt von den Ausführungen der Beschwerdeführerin samt Tabellen Kenntnis. Es stellt jedoch fest, eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlichen Aufwendungen fehle. Dies trifft zu, denn die Beschwerdeführerin gibt, teilweise mit Ausnahme des Jahres 2004 (Erläuterungen in Randziffer 343), nicht an, wie sich die einzelnen Zahlen in diesen vier Tabellen zusammensetzen. Weiter begnügt sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Verweisen auf die Bilanz und Erfolgsrechnungen, auf "Spartenrechnungen" und weitere Klagebeilagen, nennt aber zu den einzelnen Zahlen keine genauen Fundstellen, aus denen sich die Richtigkeit ergeben soll. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und der Gehörsverweigerung sind deshalb unbegründet. Das Handelsgericht stellt nicht fest, die Richtigkeit der eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin sei zweifelhaft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe diese Bilanzen und Erfolgrechnungen nicht bestritten, weshalb das Handelsgericht von deren Richtigkeit habe ausgehen dürfen, geht somit fehl. Das Handelsgericht hält dafür, es sei nicht Sache des Gerichtes, in Bilanzen und Erfolgsrechnungen nutzlos gewordene Aufwände zu eruieren und es könne sich die Beschwerdeführerin dieser Aufgabe nicht entziehen, indem sie sich auf Art. 42 Abs. 2 OR berufe. Wie weit diese Bestimmung von der genauen Substantiierung des geltend gemachten Schadens befreit und wie weit es eine geschädigte Partei -- 68 of 83 -dem Gericht überlassen kann, in eingereichten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und weiteren Urkunden nach den zahlenmässigen Grundlagen des geltend gemachten Schadens zu forschen, ist eine der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegende und deshalb nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Frage der Anwendung des Bundesrechts. Dies gilt allgemein für die Frage, ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei. Wie bereits oben mehrfach ausgeführt, dient die richterliche Fragepflicht angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nicht dazu, den Parteien die Verantwortung für rechtzeitiges und vollständiges Vorbringen der massgeblichen Behauptungen abzunehmen. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, beim vorliegenden komplexen Sachverhalt ihre Vorbringen so zu belegen, zu ordnen und zusammenzufassen, dass sich dem Gericht und der Gegenpartei ein auch zahlenmässig nachvollziehbares Gesamtbild des geltend gemachten Schadens präsentiert hätte. Das Wissen darum darf bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorausgesetzt werden, weshalb sich ein entsprechender Substantiierungshinweis erübrigt. Die richterliche Fragepflicht beinhaltet auch nicht einen Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessentscheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vorbringen hingewiesen zu werden, um diese entsprechend ändern, ergänzen oder neu darstellen zu können. Die Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht ist unbegründet.
16. a) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb ihr der konkrete Beweis ihrer Aufwendungen im Bereich HDI nicht möglich oder unzumutbar sein soll. Immerhin berufe sie sich zum Beweis ihrer Aufwendungen auf Bilanzen und Erfolgsrechnungen, aufgrund welcher eine substantiierte Darlegung der auf den Bereich HDI entfallenen Aufwendungen eigentlich ohne weiteres möglich wäre. Hinzu komme die Aussage im Bericht von AL, wonach nur der Bereich MC vom Brand betroffen gewesen sei, nicht aber der Bereich HDI (HG act. 12/6 S. 8). Auch wenn diese Aussage - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht zutreffen sollte, hätte die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ihren Schaden im Bereich HDI umso detaillierter ausführen müssen, zu-- 69 of 83 -mal zumindest der Grossteil der Produktion im Bereich HDI offenbar schon zur Zeit des Brandes in Z* stattgefunden habe. Zwar führe die Beschwerdeführerin aus, aufgrund des Brandes habe die für die Entwicklung neuere Prozesse im Bereich der HDI-Technologie errichtete Anlage in Z* notgedrungenermassen für ganz andere Zwecke eingesetzt werden müssen. Die ursprünglich auf der Anlage geplanten Entwicklungsprojekte hätten nur beiläufig bearbeitet werden können. Demzufolge hätte aber mindesten eine Teil der Produktion im Bereich HDI fortgeführt werden können. Es sei deshalb nicht zum Vornherein einzusehen, wieso alle Aufwendungen im Bereich HDI nutzlos geworden sein sollten. Die Beschwerdeführerin äussere sich hierzu nicht. Zur Erklärung, weshalb sie gegenüber der Mobiliar keine Ansprüche betreffend den Bereich HDI gestellt habe, gebe sie an, dass sich der Geschäftsbereich HDI im Brandzeitpunkt noch im Entwicklungsstadium befunden und noch keine regelmässigen Umsätze generiert habe. Für die Betrachtung unter einer Ertragsausfallversicherung hätten deswegen mangels regelmässiger Umsätze mit HDI-Produkten noch keine Versicherungsansprüche gestellt werden können. Der Aufwand für die Entwicklungsarbeit für das Projekt sei nicht versichert gewesen. Auch diese Aussagen implizierten, dass, wenn auch nicht regelmässig, doch Umsatz mit HDI-Produkten erzielt worden sei, was ebenfalls Zweifel an der Nutzlosigkeit aller Aufwendungen im Bereich HDI aufkommen lasse (KG act. 2 S. 28 f. Erw. III/2.3.4). Zu den Feststellungen des Handelsgerichts, es sei nicht zum Vornherein einzusehen, weshalb alle Aufwendungen im Bereich HDI nutzlos gewesen sein sollten, die Beschwerdeführerin äussere sich hierzu nicht und die Ausführungen der Beschwerdeführerin implizierten, dass, wenn auch nicht regelmässig, doch Umsatz mit HDI-Produkten erzielt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin vor, der Frage, weshalb der gesamte Aufwand für den Bereich HDI nutzlos geworden sei, sei in der Klageschrift ein ganzes Kapitel gewidmet (HG act. 1 S. 14 - 16 Rz 30 - 36, Kapitel B.b.3). In Randziffer 109 (S. 50) der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, nach dem Brand und ohne die geplante Kapitalerhöhung sei sie in einen Liquidationsengpass geraten. Die Sicherstellung des Überlebens der Firma habe die Geschäftsführung zu einschneidenden Kostenreduktionen gezwungen. Diese wiederum hätte sich nachteilig auf die Realisierung der Entwick-- 70 of 83 -lungsvorhaben und damit auf die Realisierung der Geschäftsziele sowohl für den Bereich MC als auch den Bereich HDI ausgewirkt. Als Notmassnahme habe die Beschwerdeführerin im August 2003 den Verzicht auf die Weiterführung des Innovationsprojekts "ZZZ" und damit des Bereichs HDI beschliessen müssen. In der Replik habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, wie sie bereits in der Klageschrift ausgeführt habe, sei sie brandbedingt gezwungen gewesen, das Projekt HDI noch vor dem Stadium der industriellen Fertigungsreife abzubrechen (HG act. 26 S. 37 Rz 120). Weiter habe sie in Randziffer 175 (S. 52 f.) ausgeführt, der Entscheid, HDI aufzugeben, sei Teil einer Strategieänderung, mit der sich die Beschwerdeführerin an die Gegebenzeiten nach dem Brand habe anpassen müssen. Ihre eigene Analyse der Situation sei in einem Strategiepapier "Herausforderungen an E AG in den kommenden Monaten" vom 27. Oktober 2003 wie folgt festgehalten worden: "Gegenwärtig durchläuft E AG einen tiefgreifenden Wandel. der finanzielle Turnaround ist begleitet von der strategischen Neuausrichtung und von der Bewältigung zahlreicher operativer Herausforderungen. Um möglichst bald das Ziel der finanziellen Stabilität und der Unabhängigkeit von Geldgebern zu erreichen, erhalten alle Aspekte des kurzfristig realisierbaren Geschäfts eine hohe Priorität. Das Motto "keine Zukunft ohne Bewältigung der Gegenwart" gilt für E AG im besonderen Mass." Noch im Oktober 2003 sei die Beschwerdeführerin davon betroffen gewesen, dass Prozesse, die vor dem Brand in S* produktiv installiert gewesen seien und einen erheblichen Umsatz generiert hätten, wie die Vergütung zur Erzielung der Lebensmittelechtheit oder das Reproverfahren mit Trockenresist, in Z* nicht bzw. noch nicht verfügbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Strategie in diesem Strategiepapier neu wie folgt formuliert: - die vorhandene Prozessfähigkeit zu optimieren und die Produktivität zu steigern; - das Risiko zur technischen Realisierung von Kundenanforderungen in Grenzen zu halten (bekannte Produkte, bekannte Kunden); - fokussiert diejenigen Prozesserweiterungen zu entwickeln und zu qualifizieren, die zu einem rasch realisierbaren Umsatzpotenzial führen; - die Entwicklungszusammenarbeit für erst mittelfristig umsatzrelevante Projekte auf sehr wenige aber potentiell wichtige Grosskunden zu beschränken. Weiter habe die Beschwerdeführerin in Randziffer 177 (S. 53) der Replik ausgeführt, der Entscheid, HDI abzubauen, sei namentlich aus Liquiditätsüberlegungen erfolgt. Die Liquiditätsprognosen zeigten, dass das mit brandbedingten Anlauf-- 71 of 83 -schwierigkeiten kämpfende Microcomponentsgeschäft trotz Versicherungsleistungen nicht in der Lage sein würde, rechtzeitig genügend hohe Erträge abzuwerfen, um damit die Entwicklungskosten für das HDI Geschäft weiter finanzieren zu können. Die Ausgangslage für den Restrukturierungsentscheid, d.h. HDI abzubauen, werde in einem Bericht "Restrukturierung E AG 2003 - Kommentar" des CFO PO vom 18. Juli 2003 zusammengefasst. Diesem sei eine Tabelle "Mittelbedarf E AG (bride loan) vom 23. Juli 2003 beigefügt. Die Beschwerdeführerin rügt, indem das Handelsgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe, beruhe sein Urteil auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und verletze das Handelsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 66 - 68 Rz 200 - 203). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss Spartenrechnung 2003 (Klagebeilage HG act. 4/67) habe die Beschwerdeführerin im Bereich HDI lediglich im Jahr 2003 einen kleinen Umsatzerlös erzielt, und zwar von Fr. 112'588.40. Dieser Umsatz sei bei der Berechnung der nutzlos gewordenen Aufwendungen unter dem Titel "Verkaufserlös Microtooling HDI" in Abzug gebracht worden. Bei aufgelaufenen Aufwendungen im Umfang von ca. Fr. 11,6 Mio. aus einem derart kleinen Umsatz den verwegenen Schluss zu ziehen, bei der Aufgabe des Geschäftsbereichs seien nicht alle Aufwendungen nutzlos geworden, stehe mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch und sei somit willkürlich. Das Handelsgericht habe in Bezug auf die Nutzlosigkeit aller Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Bereich HDI eine voreilige Beweiswürdigung vorgenommen, die offensichtlich unhaltbar sei (KG act. 1 S. 68 f. Rz 204 - 206). b) Die Beschwerdeführerin führt in den von ihr genannten Vorbringen vor Handelsgericht Gründe dafür an, weshalb sie den Bereich HDI letztlich aufgegeben habe. Der Beschluss zum Verzicht auf die Weiterführung des Innovationsprojekts "ZZZ" und damit des Bereichs HDI erfolgte gemäss ihren Ausführungen im August 2003 und damit ein Jahr nach dem Brand. Das Handelsgericht nimmt Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach die Anlage in Z* für die Entwicklung neuer Prozesse, namentlich im Bereich der HDI-- 72 of 83 -Technologie, errichtet worden und nach dem Brand für andere Zwecke eingesetzt worden sei, so dass die auf der Anlage geplanten Entwicklungsprojekte "nur beiläufig" hätten bearbeitet werden können (HG act. 26 S. 48 Rz 161). Weiter verweist das Handelsgericht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mangels regelmässiger Umsätze mit HDI-Produkten hätten noch keine Versicherungsansprüche gestellt werden können (Replik S. 11 f. Rz 34). Konnten die Entwicklungsprojekte immerhin beiläufig bearbeitet werden und erzielte die Beschwerdeführerin keine regelmässigen Umsätze, so ist die Vermutung des Handelsgerichts, dass zumindest ein Teil der Produktion im Bereich HDI mit unregelmässigen Umsätzen fortgeführt worden sei, nicht zum vornherein von der Hand zu weisen, und es stellt sich die Frage, ob tatsächlich alle Aufwendungen im Bereich HDI nutzlos geworden seien. Das Handelsgericht setzt das Wort "alle" in kursiver Schrift und betont es damit. Es stellt nicht fest, es habe nur nutzbringende Aufwendungen gegeben, sondern stellt lediglich die absolute Variante, dass alle Aufwendungen nutzlos geworden seien, in Zweifel. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass im Jahr 2003 ein Umsatzerlös von Fr. 112'588.40 erzielt worden sei. Dieser mag im Verhältnis zu den Aufwendungen geringfügig sein. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Teil der Aufwendungen zur Erzielung dieses Umsatzes nutzbringend eingesetzt werden konnten, also dass nicht alle Aufwendungen nutzlos geworden seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vermögen deshalb die Rügen der Aktenwidrigkeit, der Willkür und der Gehörsverweigerung nicht zu begründen.
17. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Schadensberechnung für den Bereich HDI sei anspruchsvoll. Die Beschwerdeführerin habe denn auch gerade aus diesem Grund ein Sachverständigengutachten hierzu beantragt (Klageschrift, HG act. 1 S. 56 Rz 127). Indem das Handelsgericht dieses formgültig und rechtzeitig angebotene, erhebliche Beweismittel nicht abgenommen habe, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S.
69 Rz 207). Das Handelsgericht hält dafür, die Beschwerdeführerin habe ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt. So fehle eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsäch-
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lichen Aufwendungen. Eine Aufstellung der notwendigen Aufwendungen für diesen Bereich wäre ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen (KG act. 2 S. 28). Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht. Ausgehend von der nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfenden, da der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegenden (§ 95 lit. a BGG, § 285 ZPO ZH) Annahme ungenügender Substantiierung ist das Absehen von einem Beweisverfahren und damit von der Abnahme eines Gutachtens nicht zu beanstanden. Beweis ist zu erheben unter anderem über erhebliche streitige Tatsachen (§ 133 ZPO ZH). Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind im Hauptverfahren bestimmt und vollständig aufzustellen (§ 113 ZPO ZH), also zu substantiieren. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, Lücken in den Vorbringen einer Partei im Hauptverfahren zu füllen oder die tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche zu liefern. Die Rüge ist deshalb unbegründet. E. Weitere Rügen
18. Das Handelsgericht schliesst, könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR stützen, sei die Klage zufolge Fehlens eines substantiiert dargelegten Schadens abzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen brauche bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden (KG act. 2 S. 30 Erw. III/3). Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Urteil vermittle den Eindruck, dass das Handelsgericht, nachdem es den Prozess eineinhalb Jahre habe ruhen lassen, nach einem Ausweg gesucht habe, um eine Altlast loszuwerden. Noch im Sommer 2009 habe der damalige Handelsgerichtspräsident, Oberrichter Mazurczak, geschrieben, der Prozess sei in Arbeit, doch erweise sich dieser als aufwendig und zeitraubend, und er gehe davon aus, dass das Gericht die nächsten Anordnungen erst im Herbst treffen werde. Inzwischen sei Oberrichter Mazurczak altershalber aus dem Handelsgericht ausgeschieden, und es scheine, dass auch -- 74 of 83 -der ursprünglich mit dem Fall befasste Sekretär Martos sich mit andern Fällen habe beschäftigen müssen, so dass er jedenfalls das angefochtene Urteil nicht als Sekretär unterzeichnet habe. Es sehe fast danach aus, als ob die neu mit dem Fall befassten Personen nach einem Ausweg gesucht hätten, den wohl zu Recht bereits als überfällig empfundenen Fall loszuwerden. Mit diesem Verhalten verstosse das Handelsgericht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf ein faires Verfahren, das mit dem Ziel und im Interesse der Wahrheitsfindung geführt werde. Die Rechtschriften der Beschwerdeführerin seien offensichtlich sorgfältig verfasst und sie habe den grossen Aufwand nicht gescheut, ihren Anspruch darzustellen. Fände das Gericht, dass das Tatsachenfundament einer Ergänzung bedürfe, so habe es dieses durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht ergänzen zu lassen und nicht den angeblichen Mangel als Vorwand für eine Abweisung mangels Substantiierung vorzuschieben (KG act. 1 S. 69 f. Rz 210 f.). Die in der vorliegenden Beschwerdebegründung angebrachten Rügen der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht haben sich als unbegründet erwiesen. Ob das Handelsgericht zu hohe Anforderungen an die Substantiierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen stellte, ist eine nicht vom Kassationsgericht zu prüfende Frage des Bundesrechts. Selbst wenn das angefochtene Urteil einen Mangel aufweisen sollte, lässt sich daraus nicht auf ein Verhalten des Handelsgerichts wider Treu und Glauben schliessen. Dasselbe gilt für die Umstände, dass es im einen komplexen Sachverhalt betreffenden Prozess vor Handelsgericht zu Unterbrüchen in der Behandlung und damit letztlich zu einer gut dreijährigen Verfahrensdauer - Anhängigmachung der Klage am 6. Dezember 2006, Urteil am 26. Januar 2010 - sowie zu Wechseln in der Gerichtsbesetzung kam. Die Rüge ist unbegründet.
19. a) Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Grundsatz der Zuständigkeit sei verletzt, wenn das Handelsgericht oder sein Präsidium die Klage der Beschwerdeführerin nur deshalb der 6. Kammer (Maschinen- und Elektroindustrie) zugewiesen habe, weil beide Parteien in dieser Branche tätig gewesen seien. Eine solche Zuteilung könne sich nicht auf § 122 GVG oder § 125 GVG stützen. Für das Han-- 75 of 83 -delsgericht fehle eine dem § 44 GVG (Kammerbildung) [recte: § 41 GVG] entsprechende Bestimmung, weshalb die Kammern nicht durch das Gesetz geschaffen seien, wie dies Art. 30 Abs. 1 BV vorschreibe. Eine blosse Zuteilung eines Falles an eine Kammer bzw. die Besetzung des Handelsgerichts durch drei Handelsrichter aus einer Kammer genüge den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 BV nicht. § 60 Abs. 2 GVG schreibe nämlich vor, dass die Handelsrichter nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden sollen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine spezifisch maschinentechnische oder industrielle Branchenfrage, sondern grundsätzlich um einen Haftpflichtprozess, der aufgrund der Sachkompetenz primär der 1. Kammer (Banken und Versicherungen) hätte zugeteilt werden müssen, zumal das mit solchen Streiten vertraute Präsidium von Anfang an davon auszugehen hatte, und aus der Teilnahme des Versicherungsvertreters der Beschwerdegegnerin an der Referentenaudienz gewusst habe, das hinter dem Beschwerdegegnerin ein Haftpflichtversicherer Regie führe. Dem Vernehmen nach sei es Praxis des Handelsgerichts, die Zusammensetzung der Fachrichter im Spruchkörper nie aus den Kammern zu mischen, obwohl der Begriff des Fachrichters impliziere, dass er besondere Fachkompetenzen und damit eine fachliche Zuständigkeit in den Spruchkörper einbringen soll. Im vorliegenden Fall hätten die drei Fachrichter das technische Verständnis für eine Hightech-Produktion (Kammer 6), das Rechnungswesen-Expertenwissen für die Beurteilung eines Business-Plans und die von der Beschwerdeführerin gestützt darauf angestellte Schadensberechnung (Kammer 2) und das Haftpflichtund Versicherungsfachwissen für die Beurteilung der Rolle der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung und die Schadensschätzung (Kammer 1) in den Spruchkörper einbringen müssen, und es wäre gemäss § 60 Abs. 2 GVG die Aufgabe des Präsidenten gewesen, für diese Kombination von Fachkompetenzen zu sorgen, um diesem Prozess zusammen mit der Zuteilung an einen technologieaffinen Oberrichter das richtige "Set-Up" zu verschaffen. Dadurch dass das Fachrichterkollegium des Spruchkörpers einzig aus eher traditionell technisch orientierten Vertretern der Maschinenindustrie zusammengesetzt worden sei, die namentlich für die hier zur Beurteilung des Schadens wichtigen Aspekte des Businessplans und der beiden Eigen-Versicherungen der Beschwerdeführerin keine -- 76 of 83 -besonderen fachlichen Kompetenzen mitgebracht hätten, also teilweise fachlich gar nicht zuständig gewesen seien, seien Art. 30 Abs. 1 BV und § 60 Abs. 2 GVG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um Einholung eines Amtsberichts des Handelsgerichts, ob überhaupt eine Beratung stattgefunden habe oder bloss ein Urteilsentwurf der Gerichtssekretärin, instruiert vom Instruktionsrichter, zirkuliert habe. Das angefochtene Urteil mache den Eindruck eines sogenannten Gerichtsschreiberurteils, was angesichts der Komplexität des Falls als zusätzlicher Verfahrensfehler zu rügen wäre (KG act. 1 S.70 - 72 Rz 212 - 216). b) Gemäss Protokoll des handelsgerichtlichen Verfahrens erfolgte am 26. Januar 2010 eine Beratung unter Mitwirkung der beiden Oberrichter, der drei Handelsrichter und der juristischen Sekretärin, welche auch am Urteil desselben Tages mitwirkten (HG Prot. S. 20, KG act. 2). Das Handelsgericht bestätigt in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2010, dass selbstverständlich eine Urteilsberatung stattgefunden habe (KG act. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsberatung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei, sind nicht ersichtlich. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, wenn eine Verletzung von Art.
30 BV geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO ZH). Art. 30 Abs. 1 BV bestimmt, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden müsse, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht habe. Der Bestand, die Besetzung und die Zuständigkeit des Handelsgerichts sind in §§ 57 bis 65 GVG und damit auf Gesetzesebene geregelt. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus § 62 Abs. 1 GVG und ist im übrigen nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass das Handelsgericht im vorliegenden Fall seine Rechtsprechung nicht unabhängig oder nicht unparteiisch ausgeübt habe, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
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Gemäss § 60 Abs. 2 GVG werden die Handelsrichter nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet. Diesem Erfordernis trägt das Handelsgericht Rechnung, indem es die vom Kantonsrat gewählten Handelsrichter auf zehn branchenspezifische Kammern verteilt. Diese Kammern haben jedoch nicht den Charakter fester Spruchkörper entsprechend den Kammern des Obergerichts und den Abteilungen der Bezirksgerichte. Entscheide in handelsgerichtlichen Sachen erfolgen denn auch nicht im Namen einer bestimmten Kammer, sondern immer im Namen des Handelsgerichts selbst. Die Kammerbildung stellt vielmehr eine sachgerechte, nicht bloss alphabetische Auflistung der Handelsrichter zur Erleichterung der Zuteilung der Richter zu den einzelnen Prozessen dar. Ein Anspruch darauf, von den Richtern einer bestimmten Kammer oder durch eine gemischte Besetzung aus Richtern verschiedener Kammern mit ausgeprägten fallspezifischen Sachkenntnissen beurteilt zu werden, besteht nicht. Indem der vorliegende Rechtsstreit durch eine Besetzung mit Handelsrichtern, welche der gleichen Branche wie die Parteien oder zumindest einer verwandten Branche angehören, beurteilt wurde, ist das Erfordernis der Berücksichtigung der Sachkunde nach § 60 Abs. 2 GVG erfüllt. Die Rüge ist unbegründet.
20. Die Beschwerdeführerin rügt, indem das Handelsgericht ihre übrigen Ausführungen, namentlich zur Haftung der Beschwerdegegnerin, zum Planergebnis und die Darstellung des Geschäftsverlaufs anhand der Projekte nicht zur Kenntnis nehme und nicht in seine Würdigung des Sachverhalts einbeziehe, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (S. 72 Rz 217). Das Handelsgericht geht auf die weiteren Vorbringen der Parteien deshalb nicht ein, weil die Klage bereits zufolge Fehlens eines substantiiert dargelegten Schadens abzuweisen sei (KG act. 2 S. 30 Erw. III/3). Dies ist nicht zu beanstanden. Ist die Klage ohnehin abzuweisen, so vermögen die weiteren Vorbringen der Parteien am Prozessausgang nichts mehr zu ändern. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist damit unbegründet.
21. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Handelsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 43'000.-- und Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 44'700.-- als die Gerichtsgebührenverordnung bzw. die
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Anwaltsgebührenverordnung verletzend und beantragt, diese jeweils auf Fr. 20'000.-- zu reduzieren. Weiter sei die Zusprechung von Weisungskosten an die Beschwerdegegnerin willkürlich und völlig sachfremd (KG act. 1 S. 72 f. Rz 218 220). Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281 ZPO ZH; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO ZH lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, S. 28). Dies muss namentlich auch dann gelten, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung u.a. im Zusammenhang mit der Berechnung der streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mithin kommt im Zusammenhang mit der Regelung der Nebenfolgen der Kassationsinstanz auch hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes nur eine (auf die Verletzung klaren Rechts) beschränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 40). Die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Sinne von § 201 Ziff. 1 GVG ist nicht eine Sache der materiellen Rechtsprechung, sondern eine solche der Justizverwaltung. Sie unterliegt deshalb nicht der Kassationsbeschwerde, sondern der Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach § 206 GVG in Verbindung mit § 108 ff. GVG (von Rechenberg, S. 28 unten). Diesbezüglich ist auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Eine solche Kostenbeschwerde wäre innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht einzureichen gewesen (§ 109 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 GVG). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 zugestellt (Empfangsschein HG act. 48A). Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte am 3. März 2010 und somit mehr als zehn Tage nach Zustellung des Urteils. Eine Weiterleitung der Beschwerde von Amtes wegen (§ 194 Abs. 2 GVG) an das Obergericht zur Behandlung als Kostenbeschwerde erübrigt sich.
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Die Beschwerdegegnerin ist Beklagte. Die Kosten der Weisung wurden jedoch vom Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin als Klägerin auferlegt (HG act. 3). Somit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht für Weisungskosten zu entschädigen und es ist der entsprechende Vermerk in Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ("inkl. Weisungskosten von CHF 726.00") falsch. Dies führt jedoch nur dann zur teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn die der Beschwerdegegnerin gesamthaft zugesprochene Prozessentschädigung offensichtlich unangemessen und damit in Verletzung klaren materiellen Rechts festgesetzt wurde. Der Streitwert im handelsgerichtlichen Verfahren beträgt Fr. 1 Mio. (vgl. Klagebegehren, HG act. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin ist anwaltlich vertreten, weshalb die Prozessentschädigung gemäss den Ansätzen der bisherigen Anwaltsgebührenverordnung zu bemessen ist. Die einfache Grundgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 31'400.-- (§ 3 Abs. 1 aAnwGebV). Da der vorliegende Rechtsstreit komplex ist, kann diese Grundgebühr um bis zu einem Drittel überschritten werden (§ 3 Abs. 2 aAnwGebV), also bis Fr. 41'867.-- betragen. Die Grundgebühr ist verdient, wenn die Klagebegründung bzw. Klageantwort erstattet wurde. Für jede zusätzliche Verhandlung und jede Referentenaudienz sowie für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren ist ein Zuschlag zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit a und c aAnwGebV). Der einzelne Zuschlag beträgt höchsten 50 % der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Anw-GebV). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erstattete neben der in der Grundgebühr enthaltenen Klageantwort eine schriftliche Duplik (HG act. 30) und nahm an der Referentenaudienz vom 24. Oktober 2007 teil (HG Prot. S. 9). Weiter erfolgte am 8. September eine kurze schriftliche, durch gerichtliche Fristansetzung veranlasste Stellungnahme zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin (HG act. 45). Da somit mehrere Zuschläge geschuldet sind, erweist sich die Festsetzung der Prozessentschädigung auf Fr. 44'700.-- als mässig und damit nicht klares materielles Recht verletzend. Die Rüge ist unbegründet.
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22. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrer Klageschrift und in der Replik ausführlich begründete Beweisanträge gestellt. Indem das Handelsgericht in Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Grundsätze, aktenwidriger und willkürlicher Sachverhaltsannahmen und in Verletzung klaren materiellen Rechts die von der Beschwerdeführerin formgültig und rechtzeitig offerierten und erheblichen Beweise nicht abgenommen habe, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 73 f. Rz 221 und 222). In Randziffer 223 (S. 74 - 94) ihrer Beschwerdeschrift listet die Beschwerdeführerin die Beweismittel auf, welche sie im handelsgerichtlichen Verfahren offeriert habe und die nicht abgenommen worden seien. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, haben sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet erwiesen. Die Klage wurde hauptsächlich mangels rechtsgenügender Substantiierung des geltend gemachten Schadens abgewiesen. Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die von einer Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert worden sei, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht und ist nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen. Ausgehend von der Annahme ungenügender Substantiierung erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. fehlt es eben an in genügender Weise vorgebrachten und relevanten Tatsachenbehauptungen, welche, soweit bestritten, zum Beweis zu verstellen wären. Im übrigen ist es nicht Sache des Kassationsgerichts, eine nicht im Detail erläuterte und zwanzig Seiten umfassende Liste von Beweisofferten daraufhin zu prüfen und die vorinstanzlichen Akten daraufhin zu durchsuchen, ob jede einzelne Beweisofferte als relevant und zum Nachweis einer behaupteten Tatsache geeignet erscheine.
23. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
III.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH). Die
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Gerichtsgebühr und die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Prozessentschädigung sind angesichts der Komplexität und dem Umfang der Rechtsschriften angemessen zu erhöhen. Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 32'000.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- zu entrichten.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 26. Januar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär
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