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Entscheid

AA100096

Rückzug der Nichtig­keitsbeschwerde, unentgeltliche Prozessführung

4. Mai 2011Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für (auch Rechtsmittel-)Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (und damit auch für dessen Abschreibung) gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Als Folge der Massgeblichkeit des bisherigen Rechts in der Sache selbst richten sich sodann auch die Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach altem Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).

3.

Die von der Beschwerdeführerin abgegebene (Rückzugs-)Erklärung (KG act. 18) ist zulässig und klar, weshalb das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 vor §§ 259 ff.). Anzumerken bleibt, dass der Abschreibungsentscheid in die sachliche Kompetenz des Gerichtspräsidenten (bzw. dessen Stellvertreters) fällt (§ 122 Abs. 3 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 50), weshalb er mittels (einsprachefähiger; vgl. § 122 Abs. 4 GVG) Präsidialverfügung erfolgen kann (s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 122).

4.

Wie bereits im Zwischenbeschluss vom 15. Oktober 2010 dargelegt wurde, liegen auf Seiten der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die unent-

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geltliche Prozessführung auch mit Bezug auf das Kassationsverfahren vor, weshalb die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung im Kassationsverfahren weitergilt (vgl. KG act. 11 S. 3 f., Erw. 2/a). Daran ändert auch der Rückzug der Beschwerde nichts, sind deren Erfolgsaussichten doch nicht ex post (aufgrund des Verfahrensausgangs), sondern vielmehr (ex ante) nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs oder – bei bereits von der unteren Instanz erteilter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – des Rechtsmittels präsentierten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84; RB 1997, Nr. 76; ZR 98 Nr. 12, Erw. 3/b; BGE 129 I 136; 128 I 236; 125 II 275; 124 I 307; s.a. Kass.-Nr. AA040129 vom 18.1.2005 i.S. C.c.C., Erw. 3/a/bb a.E.; AA080087 vom 9.9.2008 i.S. M.c.M., Erw. 3/a). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerde aber nicht als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (s. KG act. 11 S. 4). Überdies liefe im vorliegenden Fall ein Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren (wegen der mit dem Rückzug einhergehenden Verwirkung der Erfolgsaussichten der Beschwerde) darauf hinaus, die Beschwerdeführerin gleichsam für ihr Bestreben zu bestrafen, ihre (aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. April 2011) obsolet gewordene Beschwerde auf dem prozessökonomischsten und kostengünstigsten Weg abschreiben zu lassen, was als stossend erschiene. 5.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, sind die Kosten der (mit ihren Rechtsmittelanträgen) unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei ist auch eine Nichtigkeitsklägerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, als unterliegende Partei zu betrachten (vgl. ZR 87 Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Die Kosten des Kassationsverfahrens sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO/ZH hinzuweisen, wonach das Gericht eine Partei zur Nachzahlung der ihr nach § 84 ZPO/ZH erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen.

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Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die sämtliche Kosten (einschliesslich derjenigen für den Zwischenbeschluss vom 15. Oktober 2010) abdeckt (vgl. § 2 Abs. 3 aGGebV; s.a. KG act. 11 S. 7, Erw. 4) und deren Höhe sich – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 662'524.-- – nach § 4 Abs. 1 aGGebV bemisst (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV), ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem seitens des Gerichts noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde bzw. materielle Prüfung der darin erhobenen Rügen erfolgt ist. Die Gerichtsgebühr ist deshalb in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren. b) Nachdem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt hat, dass ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe entstanden sind (vgl. KG act. 20), ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf der anderen Seite fällt mangels Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. KG act. 11 S. 4 ff., Erw. 2/b-c) auch eine Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse ausser Betracht. 6.a) Die vorliegende (Abschreibungs-)Verfügung schliesst das Verfahren als Ganzes ab. Es handelt sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 6B_287/2007 vom 5.10.2007, Erw. 2), der eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem über Fr. 30'000.-- liegenden (Rechtsmittel-)Streitwert zum Gegenstand hat. Sie stellt jedoch keinen (kantonal) letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 BGG dar, wäre gegen sie doch zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben (ZR 95 Nr. 9; Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 122; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 2 zu § 122 GVG). Folglich steht gegen die vorliegende Erledigungsverfügung die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG nicht offen. b) Ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen die Vorschrift von Art.

Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die sämtliche Kosten (einschliesslich derjenigen für den Zwischenbeschluss vom 15. Oktober 2010) abdeckt (vgl. § 2 Abs. 3 aGGebV; s.a. KG act. 11 S. 7, Erw. 4) und deren Höhe sich – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 662'524.-- – nach § 4 Abs. 1 aGGebV bemisst (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV), ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem seitens des Gerichts noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde bzw. materielle Prüfung der darin erhobenen Rügen erfolgt ist. Die Gerichtsgebühr ist deshalb in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren. b) Nachdem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt hat, dass ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe entstanden sind (vgl. KG act. 20), ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf der anderen Seite fällt mangels Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. KG act. 11 S. 4 ff., Erw. 2/b-c) auch eine Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse ausser Betracht. 6.a) Die vorliegende (Abschreibungs-)Verfügung schliesst das Verfahren als Ganzes ab. Es handelt sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 6B_287/2007 vom 5.10.2007, Erw. 2), der eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem über Fr. 30'000.-- liegenden (Rechtsmittel-)Streitwert zum Gegenstand hat. Sie stellt jedoch keinen (kantonal) letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 BGG dar, wäre gegen sie doch zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben (ZR 95 Nr. 9; Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 122; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 2 zu § 122 GVG). Folglich steht gegen die vorliegende Erledigungsverfügung die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG nicht offen. b) Ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen die Vorschrift von Art.

100 aAbs. 6 BGG zur Anwendung gelangen kann, hätte notwendigenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.

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Der Vizepräsident verfügt:

1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht (Proz.-Nr.4A_442/2010), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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