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Entscheid

AB.2002.00315

Rentenberechnung

27. Mai 2003Deutsch3 min

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Sachverhalt

im ?brigen auf die in jeder Hinsicht korrekten Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11. September 2002 an die Beschwerdef?hrerin verwiesen werden kann (Urk. 8/1),

dies daher zur Best?tigung der angefochtenen Verf?gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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