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Entscheid

AB.2003.00060

Altersrente; Versicherteneigenschaft der Ehegattin eines der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossenen Ehegatten.

10. September 2003Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2003 aufgehoben und die Sache an die AHV-Ausgleichskasse PROMEA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Altersrente der Beschwerdeführenden neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- C.___

Erwägungen

- AHV-Ausgleichskasse PROMEA

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).