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Entscheid

AB.2005.00072

Nachtragsverfügung betreffend persönliche Beiträge nicht definitiv, wenn sie sich nicht auf eine Steuermeldung stützt; Verwaltung kann jederzeit neu verfügen

26. April 2006Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1’000.--

Schreibgebühren: Fr. 183.--

Zustellungsgebühren: Fr. 114.--

Total: Fr. 1'297.--

Erwägungen

werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Flückiger & Corvaglia AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an die Gerichtskasse

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).