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Entscheid

AB.2006.00076

Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn.

29. August 2006Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2000 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schreiner- Möbel- und Holzgewerbes vom 6. Januar 2000 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé

Erwägungen

- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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