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Entscheid

AB.2006.00099

Herabsetzung von Beiträgen; ernsthafte Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz; an Armut grenzende Notlage

11. Dezember 2006Deutsch12 min

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Sachverhalt

im Fall, da die verfügbaren Einnahmen ausschliesslich aus subsidiärer öffentlicher Sozialhilfe bestehen, eine Herabsetzung geschuldeter Beiträge bis zum Mindestbeitrag jedenfalls möglich ist, hingegen auch nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung offen ist, ob eine Herabsetzung von Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter die Hälfte des Arbeitnehmeranteils am paritätischen Beitrag (5.05 %; vgl. dazu Rz 3051 WSN) auch dann in Frage kommt, wenn die anrechenbaren Einnahmen das Existenzminimum nur leicht unterschreiten (sich mit der Tragweite des Urteils vom 10. Januar 2001 in Sachen M. [H 357/00] befassendes Urteil des EVG vom 5. Dezember 2005 in Sachen S. [H 119/05]),

sich die Herabsetzung geschuldeter Beiträge - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt beurteilt, in welchem die pflichtige Person bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch, gegebenenfalls der Einspracheentscheid, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des EVG in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a),

sich ein Herabsetzungsgesuch nur auf noch offene Beitragsschulden beziehen kann (Urteile des EVG vom 10. Januar 2001 in Sachen M. [H 357/00] und vom 28. Juni 1989 in Sachen I. [H 207/88]),

die Beschwerdegegnerin festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im massgebenden Zeitpunkt (2006) verfügbare Mittel in Höhe von Fr. 52'228.-- zur Verfügung stehen (Urk. 2 = 8/2 je S. 3 Rz 10-11; Urk. 2 Beilage = 8/1),

dieser Wert beschwerdeweise unbestritten geblieben ist (Urk. 1), nachdem die Beschwerdegegnerin ein vormals als Vermögen angerechnetes, jedoch nicht frei verfügbares Mietzinsdepot (von Fr. 4'191.35; per 31. Dezember 2005; vgl. Urk. 8/8/11) von ihrer Berechnung ausgenommen hat (Urk. 2 = 8/2 je S. 3 Rz 10),

die Beschwerdegegnerin den verfügbaren Mitteln einen approximativen Notbedarf in Höhe von Fr. 59'695.-- gegenübergestellt und aus dem resultierenden Fehlbetrag (von Fr. 7'467.--) auf eine unzumutbare Härte der vollen Bezahlung des aufgelaufenen Ausstands (2003, 2004 und 2006) in Höhe von Fr. 6'006.65 geschlossen hat (Urk. 2 = 8/2 je S. 3 Ziff. 11), was insoweit nicht in Frage steht,

sich die Parteien hingegen uneins sind hinsichtlich des Ausmasses der Herabsetzung, wobei die Beschwerdegegnerin eine Herabsetzung um 50 % des Tabellenwerts für angemessen hält und eine Herabsetzung auf den Mindestbeitrag als nicht gerechtfertigt erachtet (Urk. 2 = 8/2 je S. 3 Rz 11), während der Beschwerdeführer auf letzterem besteht, wobei er einen - um Schulkosten der Tochter A.___ von Fr. 5'420.-- und offene Geschäftsheizungskosten von Fr. 498.-- erweiterten - Notbedarf von Fr. 65'613.-- und mithin einen Fehlbetrag von Fr. 13'385.-- geltend macht sowie darüber hinaus auf Steuerschulden in Höhe von Fr. 628.35 hinweist (Urk. 1 S. 3 ff. Rz 3-4),

vormals monierte (Urk. 8/3/1) und von der Beschwerdegegnerin als irrelevant eingestufte (Urk. 2 = 8/2 je S. 3 Rz 8) Stellenbewerbungskosten des Sohnes B.___ in Höhe von Fr. 1'000.-- nicht mehr zur Diskussion stehen (Urk. 1 S. 3 Rz 2 und S. 4 Rz 3),

die beiläufig erwähnten Steuerschulden (in Höhe von Fr. 628.35) - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 1 S. 4 Rz 4) - nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens gehören und deshalb bei der Ermittlung des Existenzminimums ausser Acht zu lassen sind (AHI 1995 S. 155 Erw. 5a/aa; ZAK 1989 S. 113 Erw. 4; vgl. auch Ziff. VI des Kreisschreibens Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001),

die Relevanz der weder unter qualitativen Aspekten ausgewiesenen (pädagogisch-therapeutische Notwendigkeit; Urk. 1 S. 4 Rz 4) noch in quantitativer Hinsicht belegten (beschwerdeweise Veranschlagung auf Fr. 5'420.-- anstatt wie vormals auf Fr. 4'680.-- [= Fr. 390.-- x 12]; Urk. 1 S. 4 Rz 4 und 8/3/1) Schulkosten ebenso wie die Massgeblichkeit der erst neuerdings geltend gemachten Heizungskosten (Urk. 1 S. 4 Rz 4) offen bleiben kann,

bei einem Fehlbetrag von 12.5 % des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Notbedarfs (= 100 % : Fr. 59'695.-- x Fr. 7'467.--) und einem zu gewärtigenden Beitragsausstand von 10 % des Bedarfs (inkl. Akontoausstand 2006; 100 % : Fr. 59'695.-- x Fr. 6'006.65) selbst bei Bezahlung eines um rund 50 % herabgesetzten Beitrages noch von einer ernsthaften Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz und einer an Armut grenzenden Notlage auszugehen ist - namentlich im Rahmen eines ohnehin bescheidenen Budgets einer vermögenslosen 4-köpfigen Familie -, was eine ausnahmsweise Beitragsherabsetzung auf den Minimalbetrag jedenfalls rechtfertigt (vgl. Rz 3053 WSN),

im Fall des Beschwerdeführers gerichtlicherseits denn auch bereits früher unter vergleichbaren Umständen (Notbedarf: Fr. 50'558.30; verfügbare Mittel: Fr. 40'326.50; Fehlbetrag: 10'231.80; Betragsausstand: Fr. 10'856.--) auf eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1994-99 auf den Mindestbeitrag geschlossen worden war (Urteil vom 10. April 2001 [Proz.-Nr. AB.2000.00633; Urk. 8/64 = 8/66]),

die Akontoveranlagungen 2003 und 2004 zwar auf je Fr. 425.-- (je zuzügl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 12.60, d.h. total je Fr. 437.60) lauteten (Verfügungen vom 13. März 2003 [Urk. 8/32] und 29. Januar 2004 [Urk. 8/19]; s. zur ursprünglichen Akontoveranlagung 2003 über Fr. 2'149.20 [zuzügl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 64.20, d.h. total Fr. 2'213.40] Verfügung vom 7. Februar 2003 [Urk. 8/36 = 8/38], Stellungnahme vom 24. Februar 2003 [Urk. 8/35] und Mitteilung vom 10. März 2003 [Urk. 8/33]) und der Beschwerdeführer wohl unbestrittenermassen geltend macht, diese Betreffnisse bezahlt zu haben,

sich jedoch anhand der vorliegenden Akten (Urk. 3/2-3 und 8/1-83) nicht abschliessend eruieren lässt, in welchem Umfang genau der Beschwerdeführer bis dato bereits vorbehaltlos Zahlungen an die persönlichen Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 geleistet hat, da eine nachvollziehbare Übersicht (Kontokorrent) fehlt und zumal im angefochtenen Entscheid von einem Totalausstand (inkl. Beitragsjahr 2006) von Fr. 6'006.65 die Rede ist (Urk. 2 = 8/2 je S. 2 Rz 4 und S. 3 Rz 11), wovon der für 2006 in Rechnung gestellte Akontobeitrag Fr. 425.-- (zuzügl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 12.60, d.h. Fr. 437.60) ausmacht (Akontoverfügung vom 26. Januar 2006 [Urk. 8/17]; Fr. 2'967.60 + Fr. 3'804.60 + Fr. 437.60 = Fr. 7'209.80; Fr. 7'209.80 - Fr. 1'312.80 [= 3 x Fr. 437.60] = Fr. 5'897.--),

es unter diesen Umständen Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, die Beitragsherabsetzung 2003 und 2004 bei grundsätzlicher Herabsetzung je auf den Mindestbeitrag zu quantifizieren;

weshalb

die Beschwerde wird in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne obiger Erwägungen über das Herabsetzungsgesuch betreffend die persönlichen Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 neu verfüge,

die Beschwerdegegnerin bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 33 GSVGer) ausgangsgemäss zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Herabsetzungsgesuch neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Wegmann + Partner AG Treuhandgesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).