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Entscheid

AB.2007.00089

AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (Ehegattin).

16. September 2009Deutsch11 min

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Sachverhalt

im AHV-Beitragsrecht seit dem 1. Januar 2001 der Grundsatz der Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 29 Abs. 1 AHVV, vgl. so denn auch Art. 22 Abs. 1 AHVV) gilt, womit die Beiträge - auch der Nichterwerbstätigen - grundsätzlich für jedes Jahr gesondert nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse zu erheben sind, und die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen keine Ausnahmen vorsehen, die im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben würden, die Beschwerdeführerin eine solche Rechtsgrundlage denn auch nicht geltend machen lässt,

in weiterer Erwägung, dass

in masslicher Hinsicht weiter anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der den Beitragsverfügungen zugrunde liegenden Steuermeldungen vom 29. November 2006, namentlich die darin je gemeldeten Gesamtvermögen (in Höhe von Fr. 9'658'431.-- [2002] beziehungsweise Fr. 7'927'346.-- [2003] vgl. Urk. 8/11 und Urk. 8/12) nicht beanstanden liess,

demnach auch zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 und 2003 nach Massgabe der Hälfte des ehelichen Vermögens in Höhe von Fr. 4'829'216.-- (Fr. 9'658'431.-- : 2; für das Jahr 2002) beziehungsweise Fr. 3'963'673.-- (Fr. 7'927'346.-- : 2; für das Jahr 2003) Beiträge in Höhe je des Maximalbetrages erhoben hat (vgl. Urk. 8/13 sowie Art. 28 Abs. 1 AHVV und Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2003),

soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragen lässt, es sei die Beschwerdegegnerin zur Edition des IK-Auszuges der Beschwerdeführerin und zu einer "umfassenden Abrechnung betreffend die Beschwerdeführerin" zu verpflichten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da kein entsprechender Anfechtungsgegenstand vorliegt (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414) und auch die Voraussetzungen, unter welchen nach der Rechtsprechung das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann (vgl. dazu BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) nicht erfüllt sind,

überdies festzustellen ist, dass jedenfalls das Begehren um Zustellung eines IK-Auszuges der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin gegenstandslos geworden wäre (vgl. Urk. 13 Ziff. 4),

sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 nach dem Gesagten nicht beanstanden lässt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Michael Iten

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).