AB.2009.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AB.2009.00001
13. Januar 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12048)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
AB.2009.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.01.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Aufsichtsbeschwerde / Kostenauflage
Kostenauflage im Aufsichtsbeschwerdeverfahren
Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Auf Beschwerden gegen - nicht Folge gebende - Entscheide des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden tritt das Verwaltungsgericht - da nicht Aufsichtsinstanz - nicht ein. Dies gilt nach § 43 Abs. 3 VRG auch bezüglich der Kostenauflage (E. 2.1). Jedoch mag die Kostenauflage eine individuelle Pflicht begründen, weshalb eine Rechtsstreitigkeit vorläge und die Rechtsweggarantie zum Tragen käme. Dementsprechend müsste der Zugang zu einer Gerichtsinstanz auf Kantons- oder Bundesebene gewährleistet sein (E. 2.2). Auch das Bundesgericht lehnte es bisher ab, auf Beschwerden gegen Entscheide über Aufsichtsbeschwerden einzutreten. Immerhin wird in der Kommentierung des Bundesrechts die Rechtsmittelfähigkeit der Kostenauferlegung bei Aufsichtsbeschwerden bejaht (E. 2.3). Auch wenn das Bundesgericht zuständig wäre, gilt dies nicht für das Verwaltungsgericht, da es sich entsprechend Art. 86 Abs. 3 BGG um einen Entscheid einer obersten politischen Behörde handelt (E. 2.4). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.5). Das Rechtmittel ist an das Bundesgericht weiterzuleiten (E. 3). Kosten (E. 4); Rechtsmittel (E. 5).
Nichteintreten und Weiterleitung an das Bundesgericht.
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
HAUPTSACHE
KOSTENAUFLAGE
POLITIK
RECHTSWEGGARANTIE
VERFAHRENSKOSTEN
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 189 Abs. IV BV
Art. 77 Abs. I KV
§ 41 Abs. I VRG
§ 43 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
AB.2009.00001
Beschluss
der 4. Kammer
vom 13. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufsichtsbeschwerde
/ Kostenauflage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
hatte seit Mitte März 2001 als juristische Sekretärin beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich gearbeitet, welches zur Volkswirtschaftsdirektion
gehört. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 kündigte A das Anstellungsverhältnis
"per sofort aus wichtigem Grund", und zwar im Wesentlichen, weil sie
wegen verschiedener Vorfälle ein Fortführen ihrer Tätigkeit nicht mehr ertrage
und sich mit dem Vorgehen des AWA nicht länger identifizieren könne. Das
Schreiben traf bei der Volkswirtschaftsdirektion am 22. jenes Monats ein,
welche die Kündigung akzeptierte und mit Austrittsverfügung vom 4. April 2007
namentlich festhielt, das Dienstverhältnis von A habe bis 22. Februar 2007 gedauert.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
rekurrierte A unter dem 4. Mai 2007 mit den Begehren, die Rechtmässigkeit der
fristlosen Kündigung festzustellen, ihr den Lohn bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist zu bezahlen sowie eine Abfindung von sieben bis
elf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Regierungsrat trat auf das Rechtsmittel mit
Beschluss (RRB) Nr. 1276 vom 19. August 2009 nicht ein.
B. Zudem
reichte A unter dem 4. Juni 2009 im Zusammenhang mit den Vorgängen, derentwegen
sie gekündigt hatte, eine Aufsichtsbeschwerde gegen insofern von ihr als verantwortlich
betrachtete Personen der Volkswirtschaftsdirektion ein; mit Beschluss Nr. 1277
vom 19. August 2009 gab der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte seine Kosten von insgesamt Fr. 1'790.- A
(Dispositiv-Ziff. II) – denn diese habe mit ihrem Vorstoss persönliche und
private Interessen verfolgt – und gab in Dispositiv-Ziff. IV als
Weiterzugsmöglichkeit die binnen 30 Tagen ab Mitteilung beim Verwaltungsgericht
zu erhebende Beschwerde an. Der Bescheid wurde dem Vertreter von A am 28.
gleichen Monats zugestellt.
III.
A. A
liess gegen den personalrechtlichen RRB 1276/2009 am 28. September 2009 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben, welches hierfür das Geschäft PB.2009.00035
anlegte.
B. A
liess beim Verwaltungsgericht am Montag, 28. September 2009 auch Beschwerde
gegen den aufsichtsrechtlichen RRB 1277/2009 führen und beantragen, es sei
unter Entschädigungsfolge zu Lasten des AWA bzw. des Regierungsrats Dispositiv-Ziff.
II in dessen Beschluss aufzuheben, sowie zum Verfahren darum ersuchen,
"[e]s sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In jedem Fall sei
der Beschwerdeführerin unverzüglich Einsicht in die Akten und Stellungnahme der
Gegenseite zu gewähren, damit die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen
kann". Diesbezüglich wurde das vorliegende Geschäft AB.2009.00001
angelegt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Hier geht es nur um die Fr. 1'790.- vorinstanzlicher Kosten,
was den kraft § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) der einzelrichterlichen Zuständigkeit gerichtsintern
gezogenen Grenzwert von Fr. 20'000.- zwar nicht im Entferntesten übersteigt.
Weil aber der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, muss über die vorliegende
Beschwerde nach § 38 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG in
Dreierbesetzung befunden werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f.
VRG ohne jede Weiterung geschehen. Kommt es also nicht einmal zu einem ersten
Schriftenwechsel, verliert das verfahrensmässige Ansinnen der
Beschwerdeführerin seinen Gegenstand.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Die restlichen
Eintretensbedingungen erscheinen im Übrigen ohne Weiteres als erfüllt (vgl.
insbesondere zum Wahren der Beschwerdefrist §§ 53 und 70 in Verbindung mit
§ 11 VRG sowie oben II f. je lit. B).
2.1
Laut
§ 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig
Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden.
Letztere Bedingung erfüllen zwar erstinstanzliche (Rekurs-)Entscheide des
Regierungsrats (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 24 ff.). Indes hat die Praxis längst geklärt, dass keine Anordnungen im Sinn
des § 41 Abs. 1 VRG vorliegen, wenn einer Aufsichtsbeschwerde durch
die Vorinstanz wie gegenwärtig nicht Folge gegeben wird; denn das Verwaltungsgericht
übt keine Oberaufsicht über den Regierungsrat (oder ihm unterstellte
Direktionen und Ämter) aus (vgl. Art. 57 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [KV, LS 101)]; § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005.
[LS 172.1]), wenn dessen Verhalten mit einer Aufsichtsbeschwerde
beanstandet wird oder er selbst über eine solche Beschwerde als
Aufsichtsinstanz befunden hat. Die Unstatthaftigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gilt ebenso für den allein angefochtenen
Kostenpunkt des aufsichtsrechtlichen vorinstanzlichen Beschlusses, obwohl bei –
hier fehlendem – Vorhandensein einer Rekursbehörde insofern ein Rekurs gegeben
wäre. § 43 Abs. 3 VRG verbietet nämlich die Beschwerde über Verfahrenskosten,
wenn diese in der Hauptsache unzulässig ist (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 42 f., § 19 N. 42, § 41
N. 16, je mit Hinweisen; RB 2002 Nr. 14 [ebenso zur
Anfechtbarkeit von Anordnungen, die aus Anlass einer Aufsichtsanzeige ergangen
sind]; VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00151, E. 1 – 23. Dezember 2004,
VB.2004.00456, E. 1.3 – 2. Juni 2005, VB.2005.00214, E. 1 und 3 –
21.
März 2007, VB.2007.00076, E. 1.1 Abs. 1 [alles unter
www.vgrzh.ch]).
Auch das kantonale Verfassungsrecht vermittelt der
Beschwerdeführerin hier zumindest noch keinen Eintretensanspruch (siehe –
ebenso zum Folgenden – VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 2.2.2 Abs. 2
mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Gemäss Art. 77 Abs. 1 KV gewährleistet
das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen zwar die wirksame
Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 KV
treffen die Behörden indes erst bis Ende 2010 die Vorkehren, um das
Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben nebst anderem von Art. 77 KV
anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.). Selbst das gilt
übrigens nur, wenn man vorliegend überhaupt von einer Anordnung sprechen will
(dazu Isabelle Häner in: Häner/Rüssli/ Schwarzenbach, Art. 77 N. 1 f.). Und
ohnehin steht gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KV alles unter dem Vorbehalt gesetzlicher
Ausnahmen in begründeten Fällen (dazu Häner, Art. 77 N. 15 ff.), etwa nach
Art des § 43 Abs. 3 VRG.
2.2
Freilich greift
vorliegend möglicherweise die Rechtsweggarantie des Art. 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Laut Art. 29a Satz 1 BV hat bei Rechtsstreitigkeiten
jede Person Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Zwar
dreht es sich bei Aufsichtsbeschwerden grundsätzlich nicht um Rechtsstreitigkeiten
(siehe etwa BGr, 26. September 2008,2D_102/2008, E. 2.1.3, www.bger.ch; Giovanni
Biaggini, BV, Zürich 2007, Art. 29a N. 4 und 6; Andreas Kley in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2.
A., Zürich etc. 2008, Art. 29a N. 11 ff.; Jörg Paul Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 912 ff.), so dass die
Rechtsweggarantie Aufsichtsbeschwerden im Grundsatz keinen Gerichtszugang verschafft.
Jedoch gilt dies wohl nicht bezüglich der Kostenauflage des
vorinstanzlichen Beschlusses. Gemäss der Literatur will Art. 29a BV als
verfassungsmässiges Individualrecht Rechtspositionen Einzelner verfahrensmässig
schützen (Biaggini, Art. 29a N. 6). Eine Rechtsstreitigkeit liegt demgemäss vor,
wenn ein Lebensvorgang durch das Recht erfasst und die Rechtskonformität eines
bestimmten, individuelle Rechte betreffenden Vorgangs bestritten wird (Regina
Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2007, S. 434). Ähnlich werden Rechtsstreitigkeiten
auch als Streitigkeiten um Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen
Personen, welche sich aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen
ergeben, definiert (Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung
der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 107/2006, S. 88 ff., 92 f.).
Bei Aufsichtsbeschwerden sind nach regierungsrätlicher Praxis
nur Kosten aufzuerlegen, wenn der Anzeiger persönliche und private Interessen
verfolgte (RB 2002 Nr. 14 E. 1b; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§
19–28 N. 42). Der Nebenpunkt der Kostenauflage stützt sich damit zwar primär
auf eine Praxis und bloss sekundär auf deren Voraussetzungen und Zulässigkeit
regelndes Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht ab. Immerhin handelt es sich aber bei
einer Kostenauflage gegenüber einem individuellen Rechtsunterworfenen um einen
klassischen Eingriff in dessen Rechte bzw. um die Begründung einer rechtlich
durchsetzbaren Individualpflicht. Nicht mit der Aufsichtsbeschwerde, jedoch mit
der Kostenauflage wird eine individuelle Rechtsbeziehung begründet. Dass sich
dabei die Streitigkeit bloss im Rahmen einer Aufsichtsanzeige und nicht eines
formellen rechtlichen Verfahrens abspielte, erscheint gerade nicht als
entscheidend, da dem formellen Verfahren gegenüber dem in Frage stehenden
materiellen Recht nur dienende Funktion zukommt (Müller/Schefer, S. 912
f.).
Möglicherweise vor demselben Hintergrund unterscheidet das
Bundesgericht terminologisch neuerdings zwischen "reinen"
Aufsichtsbeschwerdeverfahren und anderen. So gelten "reine"
Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht als Rechtsstreitigkeiten (BGr,
26.
September 2008,2D_102/2008, E. 2.1.3, www.bger.ch; vgl. gestützt
hierauf und in Übernahme dieser Terminologie VGr, 20. August 2009, VB.2009.00409,
E. 1.2, www.vgrzh.ch). Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV kann deshalb
bezüglich eines nicht "reinen" Aufsichtsbeschwerdeverfahrens bzw. wie
hier eines mit Kostenauflage versehenen Beschlusses über eine
Aufsichtsbeschwerde wohl eher zur zum Tragen kommen.
Demgemäss dürfte bezüglich einer Kostenauflage im
Aufsichtsbeschwerdeverfahren die Rechtsweggarantie spielen. Entsprechend muss der
Zugang zu einer Gerichtsinstanz gewährleistet sein (Müller/Schefer, S. 914).
Dabei kann diese Gerichtsinstanz allerdings auf kantonaler Ebene oder auf Bundesebene
angesiedelt sein (Tophinke, S. 91; Kiener/Kälin, S. 435).
2.3
Wie
erörtert lehnte es das Verwaltungsgericht bisher ab, entsprechende Beschwerden
zu beurteilen. Dies gilt im Grundsatz auch für das Bundesgericht: so konnte nach
der altrechtlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Entscheid einer
Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder
ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden (BGE 116 Ia 8 E. 1a, 109 Ia 251 E. 3, 106 Ia 310 E. 6). Dem
Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehle der Verfügungscharakter, da er
keinen Akt darstelle, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltungs und einem
Bürger verbindlich regle (BGE 121 I 87 E. 1a, BGE 121 I 42 E. 2a, 102
Ib 81 E. 3.2; ferner Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 5;
VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 4.2, www.vgrzh.ch; ferner
Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Hingegen liessen sich letztinstanzliche
Kostenentscheide unter gewissen Voraussetzungen vor Bundesgericht anfechten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 38; vgl. BGE 122 II 274 E. 1b
dazu, wann eine Eingabe – falls sich die Hauptsache allerdings auf Bundesrecht
stützte – als staatsrechtliche bzw. als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
behandeln war). Freilich war ähnlich dem kantonalrechtlichen § 43
Abs. 3 VRG nach altem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig betreffend
Verfahrenskosten, wenn sie in der Hauptsache unzulässig war (Art. 101
lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 16. Dezember 1943; vgl. auch
BGE 111 Ib 32 E. 1). Dies gilt auch unter dem neuen Recht (Thomas Häberli,
Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 9).
Immerhin wird in der Kommentierung des Bundesrechts die
Rechtsmittelfähigkeit aussenwirksamer Festlegungen, die im Gefolge eines
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens getroffen werden, bejaht, etwa, wenn eine
getroffene Anordnung den Anzeigeerstatter ins Visier nimmt. Eine rechtsmittelfähige
Verfügung liegt demgemäss insbesondere vor, wenn dem Anzeiger ausnahmsweise
Kosten auferlegt werden. Der entsprechende Kostenentscheid untersteht der
Beschwerde (Stefan Vogel in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 71 N. 33 und 35). Auch hielt das Bundesgericht schon fest,
wenn sich die Aufsichtsbehörde dazu veranlasst sehe, aufgrund der Aufsichtsbeschwerde
eine Verfügung zu erlassen, könnten Betroffene wie auch der Anzeiger zur Beschwerde
berechtigt sein, da hierdurch ein Rechtsverhältnis verbindlich geordnet werde
(BGE 102 Ib 81 E. 3).
2.4
Sollte das
Bundesgericht sachlich zuständig sein, bleibt allerdings zu klären, ob vorliegend
aufgrund der Rechtsweggarantie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
von Bundesrechts wegen zu bejahen wäre. So haben die Kantone gemäss Art. 130
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts bis zum 1. Januar 2009
nach Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 114 BGG sowohl bei der
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als auch
bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) obere Gerichte
als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen.
Nun lässt sich in Anwendung des Art. 86 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 114 BGG gerade beim angefochtenen Beschluss von
einem Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter sprechen, weshalb auf die
Einsetzung eines Gerichts als unmittelbarer Vorinstanz des Bundesgerichts
verzichtet werden darf. Die Lehre ist sich allerdings bezüglich der Bedeutung
des Art. 86 Abs. 3 BGG noch nicht einig. Immerhin wird darauf
verwiesen, dass demgemäss ein Ausschluss der kantonalen gerichtlichen
Überprüfung namentlich wegen des politischen Umfelds des Entscheids, etwa weil
er von obersten politischen Behörden getroffen wurde, zulässig sein mag. Eine
Rolle spielen diesbezüglich Gewaltenteilungsüberlegungen (Esther Tophinke,
Basler Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 20). Wie auf Bundesebene nach
Art. 189 Abs. 4 BV Akte des Bundesrats nicht vor Bundesgericht angefochten
werden können (vgl. Tophinke, S. 103 f., aber auch Müller/Schefer,
S. 925 f.), rechtfertigt sich solches für das Verwaltungsgericht auch
bezüglich des vorliegenden regierungsrätlichen Entscheids.
Ob Art. 86 Abs. 3 BGG
allerdings auch anwendbar ist, wenn politische Entscheidträger funktional
Verwaltungsakte – wie hier bezüglich der Kostenauflage, nicht jedoch bezüglich
des Entscheids über die Aufsichtsanzeige, wobei zur Beurteilung der Kostenauflage
immerhin vorfrageweise die Frage der Mutwilligkeit (vgl. RB 1982 Nr. 24)
der Aufsichtsbeschwerde zu klären wäre – ohne politischen Inhalt erlassen, und
ob solche Akte allein aufgrund der Entscheidzuständigkeit als vorwiegend
politisch zu qualifizieren sind, wird in der Literatur offen ge- bzw. der
künftigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung überlassen (Tophinke, Art. 86 BGG
N. 20). Jedoch erscheint es gerade bezüglich solcherart gelagerter Fälle wie
des vorliegenden – weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz darstellt
– als zweckmässig, Art. 86 Abs. 3 BGG anzuwenden.
2.5
Das
Verwaltungsgericht erscheint somit als für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
nicht zuständig. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen
Rechtsweggarantie ergangene regierungsrätliche Entscheid kann hingegen nach dem
Gesagten wohl beim Bundesgericht angefochten werden. Das von der
Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsmittel ist deshalb gestützt auf Art. 48
Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht weiterzuleiten.
4.
Der angefochtene Entscheid wurde – jedenfalls mit Bezug
auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – mit einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung versehen. Deshalb lassen sich die Gerichtskosten vorab
nicht der Beschwerdeführerin belasten, geschweige denn dem Beschwerdegegner.
Angesichts der hier erörterten schwierigen Zuständigkeitsfrage trifft aber auch
die Vorinstanz keinen Vorwurf, so dass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso
wenig für kostenpflichtig erklärt werden darf. Die Gerichtskosten sind deshalb
auf die eigene Kasse zu nehmen (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006,
VB.2006.00002, E. 4 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Ausgangsgemäss kann die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung erhalten (vgl. § 17 Abs. 2
VRG). Immerhin ist der Aufwand ihres Vertreters wegen der Weiterleitung des
vorliegenden Rechtsmittels an das Bundesgericht noch nicht verloren.
5.
Weil die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet
wird, erscheint eine Rechtsmittelbelehrung als entbehrlich.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an: …