Lexipedia

Entscheid

AB.2009.00098

Rentenberechnung; beitragspflichtiger Liquidationsgewinn nach Beginn der Altersrente.

30. August 2010Deutsch4 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Übrigen auch in Ziffer 5022 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgehalten wird, dass Beitragszeiten, die von einer Person nach dem Anspruch auf die Altersrente zurückgelegt worden sind, nicht mehr berücksichtigt werden,

der Beschwerdeführer seit 1. August 2002 eine ordentliche Altersrente bezieht, weshalb gestützt auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden können, die er bis zum 31. Dezember 2001 realisiert hat,

daraus folgt, dass das ab dem 1. Januar 2002 realisierte Erwerbseinkommen im vorliegenden Fall für die Rentenberechnung keine Berücksichtigung mehr findet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG e contrario),

der Liquidationsgewinn erst im Jahre 2006 realisiert wurde (vgl. Urk. 3/2), weshalb die darauf entrichteten Beiträge beziehungsweise das realisierte Entgelt bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden können,

auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich beim Liquidationsgewinn um die Auflösung von kumulierten Abschreibungen gehandelt habe, die zumindest anteilsmässig auf frühere Beitragsjahre aufzuteilen seien (vgl. Urk. 3/3), sich als nicht stichhaltig erweist, weil allein entscheidend ist, wann der Liquidationsgewinn realisiert wurde und nicht wann die einzelnen Abschreibungen vorgenommen wurden,

dieses Ergebnis nicht nur der gesetzlichen Ordnung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG, sondern auch dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach bei der Beitragserhebung primär auf den sogenannten Realisierungszeitpunkt, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem die versicherte Person über das Entgelt verfügen kann, abzustellen ist (vgl. anstatt vieler: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 112 mit Hinweisen),

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).