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Entscheid

AB.2010.00015

Hilflosenentschädigung; anspruchsbegründende Hilflosigkeit verneint.

11. Juli 2010Deutsch14 min

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Sachverhalt

1. Die Ausgleichskasse Swissmem wird anstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen.

2. Es wird vorgemerkt, dass sich die Ausgleichskasse Swissmem den Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gemäss Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 (Urk. 8) vollumfänglich angeschlossen und auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat.

und erkennt sodann:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- X.___

- Ausgleichskasse Swissmem, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).