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Entscheid

AB.2013.00073

Frage der Datenbekanntgabe an die Tochter der verstorbenen Versicherten; gesetzlich vorgesehene Ausnahmetatbestände zum allgemeinen Verschwiegenheitsgebot. - BGE 9C_224/2014

31. Januar 2014Deutsch7 min

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Sachverhalt

im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (offensichtlich neben anderen Personen) eine Erbin der verstorbenen Versicherten ist, nichts am Ausgang des vorliegenden Prozesses ändert, da in Art. 50a AHVG Erben nicht als (generell) auskunftsberechtigte Personen genannt werden, sondern wie ausgeführt - gerade auch bei erbrechtlichen Streitigkeiten auf den gerichtlichen Rechtshilfeweg verwiesen wird,

die Bestimmung von Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG ihres Sinngehalts beraubt würde, wenn – neben dem zuständigen Gericht – bereits jeder Erbe als Universalsukzessor der verstorbenen Person ohne Weiteres Einsicht in die Daten verlangen könnte,

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichts- und Datenherausgabegesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker