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Entscheid

AB.2019.00027

Rückvergütung von Beiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG; Existenz der Bundesrepublik Deutschland festgestellt; Untergang des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha.

18. Juni 2019Deutsch4 min

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Sachverhalt

im Übrigen der Fortbestand Deutschlands als Völkerrechtssubjekt seit mindestens 1871 - heute unter dem Namen: Bundesrepublik Deutschland - nicht (mehr) ernsthaft angezweifelt wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973, zitiert etwa in SJZ 90 [1994] 39),

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker