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Entscheid

AB.2022.00009

Entscheid: AB.2022.00009

7. September 2022Deutsch10 min

1. X.___, geboren 1954, ist seit dem 6. September 1985 mit Y.___, geboren 1957, verheiratet (Urk. 7/8/2-3). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 auszurichtende Altersrente mit Fr. 2'370.-- pro Monat (Urk. 3/2). Weil seine Ehefrau durch Erreichen des AHV-Rentenalters einen eigenen Anspruch auf eine Altersrente erlangt hatte (Urk. 7/31), setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von X.___ mit Verfügung vom 19. November 2021 unter Hinweis auf die für Ehepaare geltende Rentenplafonierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit Fr. 1'793.-- pro Monat neu fest (Urk. 6/1). Die von X.___ dagegen am 30. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 ab (Urk. 2).

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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1954, ist seit dem 6. September 1985 mit Y.___, geboren 1957, verheiratet (Urk. 7/8/2-3). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 auszurichtende Altersrente mit Fr. 2'370.-- pro Monat (Urk. 3/2). Weil seine Ehefrau durch Erreichen des AHV-Rentenalters einen eigenen Anspruch auf eine Altersrente erlangt hatte (Urk. 7/31), setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von X.___ mit Verfügung vom 19. November 2021 unter Hinweis auf die für Ehepaare geltende Rentenplafonierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit Fr. 1'793.-- pro Monat neu fest (Urk. 6/1). Die von X.___ dagegen am 30. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 ab (Urk. 2).

2.

2.1 Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin und unter Aufhebung der entsprechenden Verfügung der SVA Zürich vom 19. November 2021, gegebenenfalls unter Nichtigerklärung der Verfügung, eine volle Altersrente von CHF 2‘390.-- ab 1. Januar 2022 zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Eventualiter sei die Verfügung vom 19. November 2021 als nichtig zu erklären, der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Einsprache zur (korrekten materiellen) Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Prozessualiter sei die SVA im Sinne einer sofortigen Massnahme anzuweisen, die Rentenzahlungen ab 1. Januar 2022 wie bis anhin (monatlich CHF 2‘390.--) und bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Vorgangs vorzunehmen und zudem aktuell für den Monat Januar 2022 die entsprechende Differenzzahlung von Fr. 597.-- auszurichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Urk. 6/1-10, Urk. 7/1-33).

2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2022 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).

2.4 Alsdann wurde mit Verfügung vom 11. April 2022 der Antrag des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vom 30. März 2022 auf Streichung der Beigeladenen aus dem Rubrum der weiteren prozessleitenden Verfügungen und des im vorliegenden Verfahrens zu fällenden Urteils (Urk. 10) abgewiesen (Urk. 11). Diese Verfügung blieb unangefochten.

3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2-3, vgl. dazu E. 2.4 nachstehend) -, dass die Rentenverfügung vom 19. November 2021 (Urk. 6/1) nichtig sei, weil deren Adressierung falsch sei (Urk. 1 S. 2).

1.2

Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

1.3

Die Verfügung vom 19. November 2021 enthält nebst dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers unmittelbar unter dessen Namen den Zusatz «Z.___» (Urk. 6/1). Dies ist die Firma des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 8. August 2020, Urk. 6/9/19). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei von der Rentenverfügung nicht als Geschäftsperson, sondern als Privatperson betroffen. Für ihn ist die Verfügung deswegen nichtig (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung so oder anders am selben Ort eröffnet worden wäre, weil die Verfügung an ihn adressiert war und die Privatadresse des Beschwerdeführers und die Adresse seines Einzelunternehmens identisch sind (Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/5). Folglich konnte ihm daraus kein Nachteil entstehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

2.

2.1

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe nicht an, seine Altersrente zu kürzen, nur, weil er eine etwas jüngere Frau geheiratet habe. Eine natürliche Person dürfe nicht wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts diskriminiert werden. Zudem habe jede Person das Recht auf individuelle Freiheit. Beispielsweise dürfe eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet sei, nicht sozialökonomisch benachteiligt werden. Diese Ausführungen ergänzt er mit Hinweisen auf Art. 8 der Bundesverfassung (BV) betreffend Rechtsgleichheit und die Artikel 5, 6 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) betreffend Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Verfahren und Diskriminierungsverbot. Und schliesslich führt er aus, dass auch ein Verstoss gegen Art. 12 EMRK betreffend Recht auf Eheschliessung vorliege. Er hält fest, es sei evident, dass ihn die Rentenkürzung lediglich aufgrund seines eherechtlichen Status treffen würde (Urk. 1 S. 3).

2.2

Nach Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

2.3

Weil es sich bei Art. 35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechtsanwende Behörden auch, anzuwenden (Art. 190 BV). Daher kann die Frage nach einer allfällige Verfassungswidrigkeit von Art. 35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr - Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz. 2086) und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezember 2013 hinzuweisen. Mit jenem Urteil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Versicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskriminiere die wirtschaftliche Einheit von Ehepaaren im Vergleich zur wirtschaftlichen Einheit von Konkubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenen Behörden massgebend sind, möglich sei (BGE 140 I 77 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es führte aber ebenfalls aus, dass es - in einer Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts - sachliche Gründe für die nur bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Rentenplafonierung gebe. Zwar würden diesen Lebensformen tiefere Altersrenten zugestanden, indes auch zahlreiche Privilegien eingeräumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV unzulässigen oder willkürlichen (Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehepaare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens könne nicht gesprochen werden. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) könne in der strittigen Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG keine unzulässige Diskriminierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (betreffend Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK gesehen werden. Einer Anwendung von Art. 35 AHVG stehe somit, ohne dass näher auf das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht einzugehen wäre, nichts im Wege (BGE 140 I 77 E. 9 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Unrecht auf Art. 5 EMRK beruft, denn das Schutzgut des mit diesem Artikel garantierten Rechts auf Freiheit betrifft nur die körperliche Bewegungsfreiheit (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden, 2017, Rz. 8 zu Art. 5 EMRK) und Art. 35 AHVG wirkt sich, was das angeht, offensichtlich nicht einschränkend aus. Ebenfalls nicht tangiert ist hier das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Alsdann wird von Art. 12 EMRK das Recht jedes ehefähigen Erwachsenen, selbst zu entscheiden, ob und wen sie oder er heiraten will, geschützt (Meyer-Ladewig/ Nettesheim, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 12 EMRK). Art. 12 EMRK beschränkt sich darauf, die Freiheit zur Eingehung einer Ehe und zur Gründung einer Familie zu garantieren. Eine darüber hinausgehende Schutzpflicht für bestehende Ehen und Familien ergibt sich aus Art. 12 EMRK jedoch nicht. In Bezug darauf ist auf Art. 8 EMRK abzustellen (Meyer-Ladewig/Nettesheim, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 12 EMRK). Im Übrigen hat sich auch der Versicherte im erwähnten Verfahren vor dem Bundesgericht auf Art. 12 EMRK berufen (vgl. BGE 140 I 77 E. 3.2). Er ist damit aber nicht durchgedrungen. Zum Schluss ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung hat. Seine Anwendung setzt voraus, dass der Sachverhalt, um den es geht, in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Vorschriften der Konvention oder der Protokolle zur EMRK fällt (Meyer-Ladewig/Lehner, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 14 EMRK). Dies ist hier - wie festgehalten - nicht der Fall.

In masslicher Hinsicht ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2021 (Urk. 6/1) zugesprochene Altersrente nicht bestritten worden.

2.4

Nach dem Vorgenannten würde eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2021 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur hinreichenden Begründung einem formellen Leerlauf gleichkommen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (Urk. 2) die Begründungspflicht verletzt hat (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht: Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung der unplafonierten Altersrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 1 S. 1), welches von ihm nicht begründet wurde, gegenstandslos.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher

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