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Entscheid

AB.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AB.2023.00001

16. April 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25282)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

AB.2023.00001

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 16. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

1. Bau- und Planungskommission H,

2.1. C,

2.2. D,

Nr. 2.1. und 2.2.

vertreten durch RA E und RA F,

Gesuchsgegnerschaft,

und

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend

Ausstandsgesuch,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

C und D (Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 bzw.

Bauherrschaft) planen auf ihrem Grundstück an der F-Strasse 01 in H den

Neubau eines Einfamilienhauses. Hierfür erteilte ihnen die Bau- und

Planungskommission der Gemeinde H am 6. April 2021 erstmals eine

Baubewilligung, welche noch während laufendem Rechtsmittelverfahren durch ein

Alternativgesuch ergänzt wurde, das mit Entscheid vom 30. November 2021

ebenfalls bewilligt wurde. Hernach erfolgte eine Projektänderung zur

(alternativen) Stammbaubewilligung vom 30. November 2021, für welche mit

baurechtlichem Entscheid vom 12. September 2023 ebenfalls eine

Baubewilligung erteilt wurde.

Am 27. Oktober 2023 liess A (nachfolgend: der

Gesuchsteller) dem Baurekursgericht beantragen, es sei der Beschluss der Bau-

und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023 aufzuheben,

soweit mit ihm die Änderungen der Vorgartengestaltung und der Lage des

Besucherparkplatzes, die Gebäudehöhenreduktion und die Gestaltung und Lage der

Attikaterrassengeländer genehmigt worden seien. Weiter beantragte er die

Durchführung eines Augenscheins und stellte ein Ausstandsgesuch für sämtliche Richterinnen

und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des

Baurekursgerichts, da der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts (C) im

Verfahren Rekursgegner sei.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 überwies das

Baurekursgericht das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht, während es auf die Durchführung des eigenen Verfahrens bis

zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verzichtete.

Mit Verfügung des 2. Vizepräsidenten vom 8. November

2023 nahm das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer AB.2023.00001 von

der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 Vormerk, zog die

vorinstanzlichen Akten bei und teilte die Behandlung des Ausstandsgesuchs der

verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission zu. Ansonsten wurde das

Verfahren bis zur Rechtskraft der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober

2023 einstweilen sistiert.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde

die Sistierung aufgehoben und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche

Gehör gewährt. Zudem wurde vorgängig mit Verfügung vom 13. November 2023

von einem Wechsel der Rechtsvertretung seitens der Gesuchsgegnerschaft 2.1

und 2.2 Vormerk genommen.

Mit Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2023 verzichtete

die Bauherrschaft auf die Stellung von Anträgen bezüglich des strittigen

Ausstandsgesuchs.

Mit Sistierungsbegehren vom 22. Januar 2024 liess der

Gesuchsteller um eine Verfahrenssistierung ersuchen, da die Bauherrschaft Mitte

November 2023 ein weiteres Alternativprojekt eingereicht habe, dem die

Baubehörde mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 stattgegeben habe. Auch zu

diesem sei ein Ausstandsgesuch gestellt worden, welches in absehbarer Zeit an

die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zu überweisen sein werde und

aus prozessökonomischen Überlegungen mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilen

sei. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch hierauf am

23. Januar 2024 ab.

Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 verwies das

Baurekursgericht auf die richterliche Unabhängigkeit des Gerichts und seiner

Mitglieder und darauf, dass sich der Einfluss des Gerichtspräsidenten bezüglich

der Rechtsprechung auf die von ihm selbst geführte 1. Abteilung beschränke. Die

anderen drei Abteilungen hielten ihre Sitzungen an unterschiedlichen

Wochentagen ab und die nebenamtlich tätigen (Ersatz-)Richter bzw.

(Ersatz-)Richterinnen verfügten über keine Büroräumlichkeiten, weshalb auch die

geschäftlichen Kontakte überaus gering ausfallen würden. Eine konkrete

Besetzung des Spruchkörpers nannte das Baurekursgericht nicht.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem

Verwaltungsgericht das bereits angekündigte Ausstandsgesuch betreffend die

Anfechtung des baurechtlichen Beschlusses vom 12. Dezember 2023

überwiesen, für welches unter Verfahrensnummer AB.2024.00001 ein gesondertes

Verfahren eröffnet wurde.

Die Verwaltungskommisson erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens AB.2023.00001 bildet allein das am 31. Oktober 2023 dem

Verwaltungsgericht überwiesene Ausstandsgesuch vom 27. Oktober 2023,

während über das am 24. Januar 2024 überwiesene Ausstandsgesuch vom 22. Januar

2024 im gesonderten Verfahren AB.2024.00001 zu befinden ist. Eine

Verfahrensvereinigung erscheint hingegen unter Nachachtung des

Beschleunigungsgebots nicht sinnvoll, da die beiden Verfahren sich in

unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden, einen anderen baurechtlichen

Entscheid zum Gegenstand haben und die Gefahr widersprüchlicher Entscheide

gering ist, wenngleich das vorliegende Verfahren aufgrund der analogen Sach-

und Rechtslage zweifellos präjudizierende Wirkung auf das zweite

Ausstandsgesuch hat.

Unbestrittenermassen

ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die materielle Anfechtung des Beschlusses

der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023,

über deren Rechtmässigkeit – wie sich sogleich zeigt – zunächst das

Baurekursgericht zu befinden hat.

Erwägungen

2.

Über das strittige Ausstandsbegehren hat gemäss

§ 334a Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) in Verbindung mit § 5a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 336 Abs. 2 PBG und § 8 Abs. 1 der Organisationsverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (OV VGr) die Verwaltungskommission

des Verwaltungsgerichts, welche Aufsichtsbehörde über das Baurekursgericht ist,

zu befinden. Eine vorgängige Beurteilung durch das Baurekursgericht selbst

unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder im Sinn von § 5a Abs. 2

in fine fällt hingegen ausser Betracht, wenn – wie hier – der Ausstand

sämtlicher Mitglieder des Gerichts beantragt wird.

Da das Verwaltungsgericht vorliegend nicht

Beschwerdeinstanz ist, sondern im Sinn eines Zwischenentscheids über ein im

baurekursgerichtlichen Verfahren gestelltes Ausstandsgesuch zu entscheiden hat,

sind die Parteibezeichnungen im vorliegenden Verfahren anzupassen.

3.

3.1

3.1.1

Jede Person hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung respektive auf ein faires Verfahren und auf unparteiliche,

unbefangene und unvoreingenommene Richter (Art. 29 Abs. 1 und

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Konkretisiert wird dieser grundrechtliche

Anspruch in § 5a VRG, welcher gemäss § 334a Abs. 3 PBG auch auf

das baurechtliche Ausstandsverfahren Anwendung findet.

3.1.2

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind

(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der

gleichen Sache tätig waren (lit. c).

3.1.3

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der

Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen

und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in

die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei

ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen

in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine

tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt

(BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit

zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian

Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29

BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.;

vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen

kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich

die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts

begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine

Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3,

BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den

Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die

Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen

können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).

3.2

3.2.1

Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der

Gerichtspräsident des Baurekursgerichts persönlich als Gegenpartei in das

Verfahren involviert sei und damit nicht nur dieser, sondern auch alle anderen

haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie alle

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in den

Ausstand zu treten hätten. Letztgenannte seien dem Gerichtspräsidenten aufgrund

der Verfahrens- und Gerichtsorganisation besonders verbunden, weshalb auch bei

ihnen der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bestehe.

3.2.2

Unbestrittenermassen hat im vorliegenden Verfahren der Gerichtspräsident

des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten, da er selbst Partei des

baurekursgerichtlichen Verfahrens ist. Wie sich aus der Stellungnahme des

Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 erschliesst, ist auch nicht geplant,

die Streitsache der vom Gerichtspräsidenten geführten 1. Abteilung

zuzuteilen, vielmehr wurde diese gemäss Aktenlage der laut Konstituierung für

diesen Gerichtskreis örtlich zuständigen 2. Abteilung des Baurekursgerichts

zugeteilt.

3.2.3

Zu prüfen ist somit, inwieweit sich bei den Gerichtsmitgliedern jener

Abteilung sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern aufgrund der

Tatsache, dass das streitige Bauprojekt ein solches (privates) des

Gerichtspräsidenten betrifft, der Anschein einer Befangenheit einstellen

könnte:

3.2.3.1

Die Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts verfügen über

richterliche Unabhängigkeit und sind in ihrer Entscheidung frei (Art. 30

Abs. 1 und Art. 191 c BV; Art. 73 Abs. 2 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). Hierbei entscheiden sie

nicht bloss unabhängig von anderen Instanzen, sondern auch unabhängig von den

anderen Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers (vgl. Julia Hänni,

Verfassungsstruktur des judikativen Rechts, Zürich/Sankt Gallen 2022, S. 10 f.).

Insbesondere sind die einzelnen Richterinnen und Richter weder dem

Gerichtspräsidium noch den Mitrichtenden gegenüber Rechenschaft über ihre

Entscheide schuldig und würde eine entsprechende Pflicht ein

verfassungswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. Auch

die in § 5 lit. d der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

vom 12. November 2010 (OV BRG) im Rahmen einer Präsidentenkonferenz

vorgesehene Beratung grundsätzlicher Rechtsfragen hat keine bindende Wirkung

für die einzelnen Mitglieder des Baurekursgerichts und betrifft überdies auch

nicht die Rechtsprechung in Einzelfällen.

3.2.3.2

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gerichtspräsident gemäss der

unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Baurekursgerichts vom

24.

Januar 2024 noch nie in einer anderen als der 1. Abteilung tätig war

und die kollegialen Verbindungen der nebenamtlichen Baurekursrichter und

-richterinnen schon wegen der fehlenden Büroräumlichkeiten und der

unterschiedlichen Sitzungstage geringer ausfallen als bei anderen Gerichten.

Wie sich aus den Akten erschliesst, wurde das zugrunde liegende baurekursgerichtliche

Verfahren der 2. Abteilung zur Behandlung zugeteilt, in welcher der

Gerichtspräsident bzw. Gesuchsgegner 2.1 noch nie rechtsprechend tätig

war. Sodann ist nach dargelegter Praxis davon auszugehen, dass blosse

Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine Ausstandspflicht zu

begründen vermag. Eine Einflussnahme durch den Gerichtspräsidenten auf den

Spruchkörper ist damit weder ersichtlich noch wurden hierzu hinreichend

konkrete Anhaltspunkte genannt.

3.2.3.3

In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist

einerseits festzuhalten, dass diese ohnehin nur mit beratender Stimme an der

Entscheidfindung beteiligt sind (§ 18 Abs. 4 OV BRG) und andererseits

nicht vom Gerichtspräsidenten, sondern von der Gerichtsleitung angestellt

werden, der allerdings von Amtes wegen auch der Gerichtspräsident angehört

§ 6 und 7 OV BRG). Auch hier ist eine Einflussname durch den

Gerichtspräsidenten weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargelegt

worden.

3.2.3.4

Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs

auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des

Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller

Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies

würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch

zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was

grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz

geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten

gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um

Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter

Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung.

Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von

Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale

Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Oktober

2023.

mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion vorschlägt,

da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch eine unabhängige

Gerichtsinstanz gebracht würde.

3.2.4

Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und geltend

gemacht worden, welche auf eine Anscheinsbefangenheit der zuständigen 2.

Abteilung schliessen lassen. Sodann geht aus der Stellungnahme des

Baurekursgerichts und der übrigen Aktenlage hervor, dass das Verfahren

betreffend den angefochtenen Beschluss der Bau- und Planungskommission der

Gemeinde H vom 12. September 2023 nicht dem selbst als Partei auftretenden

Gerichtspräsidenten oder den anderen Mitgliedern der 1. Abteilung des Baurekursgerichts

zugeteilt wurde, weshalb das Ausstandsbegehren gegenstandslos erscheint, soweit

sich beim Baurekursgericht tatsächlich Interessenskonflikte ergeben könnten.

Das Ausstandsgesuch ist damit abzuweisen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

4.

Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und steht

diesem auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch

den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zu, nachdem sich die

Gesuchsgegnerin 1 zum Ausstandsbegehren nicht vernehmen liess und die

Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 auf die Stellung von Anträgen verzichtete.

5.

Beim vorliegenden, selbständig eröffneten Zwischenentscheid

handelt es sich um einen solchen über ein Ausstandsgesuch, weshalb dagegen

unmittelbar die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 92

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Das

Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten.