AB.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AB.2023.00001
16. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
AB.2023.00001
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 16. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
1. Bau- und Planungskommission H,
2.1. C,
2.2. D,
Nr. 2.1. und 2.2.
vertreten durch RA E und RA F,
Gesuchsgegnerschaft,
und
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Ausstandsgesuch,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
C und D (Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 bzw.
Bauherrschaft) planen auf ihrem Grundstück an der F-Strasse 01 in H den
Neubau eines Einfamilienhauses. Hierfür erteilte ihnen die Bau- und
Planungskommission der Gemeinde H am 6. April 2021 erstmals eine
Baubewilligung, welche noch während laufendem Rechtsmittelverfahren durch ein
Alternativgesuch ergänzt wurde, das mit Entscheid vom 30. November 2021
ebenfalls bewilligt wurde. Hernach erfolgte eine Projektänderung zur
(alternativen) Stammbaubewilligung vom 30. November 2021, für welche mit
baurechtlichem Entscheid vom 12. September 2023 ebenfalls eine
Baubewilligung erteilt wurde.
Am 27. Oktober 2023 liess A (nachfolgend: der
Gesuchsteller) dem Baurekursgericht beantragen, es sei der Beschluss der Bau-
und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023 aufzuheben,
soweit mit ihm die Änderungen der Vorgartengestaltung und der Lage des
Besucherparkplatzes, die Gebäudehöhenreduktion und die Gestaltung und Lage der
Attikaterrassengeländer genehmigt worden seien. Weiter beantragte er die
Durchführung eines Augenscheins und stellte ein Ausstandsgesuch für sämtliche Richterinnen
und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des
Baurekursgerichts, da der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts (C) im
Verfahren Rekursgegner sei.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 überwies das
Baurekursgericht das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht, während es auf die Durchführung des eigenen Verfahrens bis
zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verzichtete.
Mit Verfügung des 2. Vizepräsidenten vom 8. November
2023 nahm das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer AB.2023.00001 von
der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 Vormerk, zog die
vorinstanzlichen Akten bei und teilte die Behandlung des Ausstandsgesuchs der
verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission zu. Ansonsten wurde das
Verfahren bis zur Rechtskraft der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober
2023 einstweilen sistiert.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde
die Sistierung aufgehoben und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche
Gehör gewährt. Zudem wurde vorgängig mit Verfügung vom 13. November 2023
von einem Wechsel der Rechtsvertretung seitens der Gesuchsgegnerschaft 2.1
und 2.2 Vormerk genommen.
Mit Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2023 verzichtete
die Bauherrschaft auf die Stellung von Anträgen bezüglich des strittigen
Ausstandsgesuchs.
Mit Sistierungsbegehren vom 22. Januar 2024 liess der
Gesuchsteller um eine Verfahrenssistierung ersuchen, da die Bauherrschaft Mitte
November 2023 ein weiteres Alternativprojekt eingereicht habe, dem die
Baubehörde mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 stattgegeben habe. Auch zu
diesem sei ein Ausstandsgesuch gestellt worden, welches in absehbarer Zeit an
die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zu überweisen sein werde und
aus prozessökonomischen Überlegungen mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilen
sei. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch hierauf am
23. Januar 2024 ab.
Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 verwies das
Baurekursgericht auf die richterliche Unabhängigkeit des Gerichts und seiner
Mitglieder und darauf, dass sich der Einfluss des Gerichtspräsidenten bezüglich
der Rechtsprechung auf die von ihm selbst geführte 1. Abteilung beschränke. Die
anderen drei Abteilungen hielten ihre Sitzungen an unterschiedlichen
Wochentagen ab und die nebenamtlich tätigen (Ersatz-)Richter bzw.
(Ersatz-)Richterinnen verfügten über keine Büroräumlichkeiten, weshalb auch die
geschäftlichen Kontakte überaus gering ausfallen würden. Eine konkrete
Besetzung des Spruchkörpers nannte das Baurekursgericht nicht.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem
Verwaltungsgericht das bereits angekündigte Ausstandsgesuch betreffend die
Anfechtung des baurechtlichen Beschlusses vom 12. Dezember 2023
überwiesen, für welches unter Verfahrensnummer AB.2024.00001 ein gesondertes
Verfahren eröffnet wurde.
Die Verwaltungskommisson erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens AB.2023.00001 bildet allein das am 31. Oktober 2023 dem
Verwaltungsgericht überwiesene Ausstandsgesuch vom 27. Oktober 2023,
während über das am 24. Januar 2024 überwiesene Ausstandsgesuch vom 22. Januar
2024 im gesonderten Verfahren AB.2024.00001 zu befinden ist. Eine
Verfahrensvereinigung erscheint hingegen unter Nachachtung des
Beschleunigungsgebots nicht sinnvoll, da die beiden Verfahren sich in
unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden, einen anderen baurechtlichen
Entscheid zum Gegenstand haben und die Gefahr widersprüchlicher Entscheide
gering ist, wenngleich das vorliegende Verfahren aufgrund der analogen Sach-
und Rechtslage zweifellos präjudizierende Wirkung auf das zweite
Ausstandsgesuch hat.
Unbestrittenermassen
ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die materielle Anfechtung des Beschlusses
der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023,
über deren Rechtmässigkeit – wie sich sogleich zeigt – zunächst das
Baurekursgericht zu befinden hat.
Erwägungen
2.
Über das strittige Ausstandsbegehren hat gemäss
§ 334a Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) in Verbindung mit § 5a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 336 Abs. 2 PBG und § 8 Abs. 1 der Organisationsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (OV VGr) die Verwaltungskommission
des Verwaltungsgerichts, welche Aufsichtsbehörde über das Baurekursgericht ist,
zu befinden. Eine vorgängige Beurteilung durch das Baurekursgericht selbst
unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder im Sinn von § 5a Abs. 2
in fine fällt hingegen ausser Betracht, wenn – wie hier – der Ausstand
sämtlicher Mitglieder des Gerichts beantragt wird.
Da das Verwaltungsgericht vorliegend nicht
Beschwerdeinstanz ist, sondern im Sinn eines Zwischenentscheids über ein im
baurekursgerichtlichen Verfahren gestelltes Ausstandsgesuch zu entscheiden hat,
sind die Parteibezeichnungen im vorliegenden Verfahren anzupassen.
3.
3.1
3.1.1
Jede Person hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung respektive auf ein faires Verfahren und auf unparteiliche,
unbefangene und unvoreingenommene Richter (Art. 29 Abs. 1 und
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Konkretisiert wird dieser grundrechtliche
Anspruch in § 5a VRG, welcher gemäss § 334a Abs. 3 PBG auch auf
das baurechtliche Ausstandsverfahren Anwendung findet.
3.1.2
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind
(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der
gleichen Sache tätig waren (lit. c).
3.1.3
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine
tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt
(BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit
zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian
Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29
BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.;
vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen
kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich
die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts
begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine
Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3,
BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den
Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die
Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen
können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).
3.2
3.2.1
Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der
Gerichtspräsident des Baurekursgerichts persönlich als Gegenpartei in das
Verfahren involviert sei und damit nicht nur dieser, sondern auch alle anderen
haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie alle
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in den
Ausstand zu treten hätten. Letztgenannte seien dem Gerichtspräsidenten aufgrund
der Verfahrens- und Gerichtsorganisation besonders verbunden, weshalb auch bei
ihnen der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bestehe.
3.2.2
Unbestrittenermassen hat im vorliegenden Verfahren der Gerichtspräsident
des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten, da er selbst Partei des
baurekursgerichtlichen Verfahrens ist. Wie sich aus der Stellungnahme des
Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 erschliesst, ist auch nicht geplant,
die Streitsache der vom Gerichtspräsidenten geführten 1. Abteilung
zuzuteilen, vielmehr wurde diese gemäss Aktenlage der laut Konstituierung für
diesen Gerichtskreis örtlich zuständigen 2. Abteilung des Baurekursgerichts
zugeteilt.
3.2.3
Zu prüfen ist somit, inwieweit sich bei den Gerichtsmitgliedern jener
Abteilung sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern aufgrund der
Tatsache, dass das streitige Bauprojekt ein solches (privates) des
Gerichtspräsidenten betrifft, der Anschein einer Befangenheit einstellen
könnte:
3.2.3.1
Die Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts verfügen über
richterliche Unabhängigkeit und sind in ihrer Entscheidung frei (Art. 30
Abs. 1 und Art. 191 c BV; Art. 73 Abs. 2 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). Hierbei entscheiden sie
nicht bloss unabhängig von anderen Instanzen, sondern auch unabhängig von den
anderen Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers (vgl. Julia Hänni,
Verfassungsstruktur des judikativen Rechts, Zürich/Sankt Gallen 2022, S. 10 f.).
Insbesondere sind die einzelnen Richterinnen und Richter weder dem
Gerichtspräsidium noch den Mitrichtenden gegenüber Rechenschaft über ihre
Entscheide schuldig und würde eine entsprechende Pflicht ein
verfassungswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. Auch
die in § 5 lit. d der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts
vom 12. November 2010 (OV BRG) im Rahmen einer Präsidentenkonferenz
vorgesehene Beratung grundsätzlicher Rechtsfragen hat keine bindende Wirkung
für die einzelnen Mitglieder des Baurekursgerichts und betrifft überdies auch
nicht die Rechtsprechung in Einzelfällen.
3.2.3.2
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gerichtspräsident gemäss der
unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Baurekursgerichts vom
24.
Januar 2024 noch nie in einer anderen als der 1. Abteilung tätig war
und die kollegialen Verbindungen der nebenamtlichen Baurekursrichter und
-richterinnen schon wegen der fehlenden Büroräumlichkeiten und der
unterschiedlichen Sitzungstage geringer ausfallen als bei anderen Gerichten.
Wie sich aus den Akten erschliesst, wurde das zugrunde liegende baurekursgerichtliche
Verfahren der 2. Abteilung zur Behandlung zugeteilt, in welcher der
Gerichtspräsident bzw. Gesuchsgegner 2.1 noch nie rechtsprechend tätig
war. Sodann ist nach dargelegter Praxis davon auszugehen, dass blosse
Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine Ausstandspflicht zu
begründen vermag. Eine Einflussnahme durch den Gerichtspräsidenten auf den
Spruchkörper ist damit weder ersichtlich noch wurden hierzu hinreichend
konkrete Anhaltspunkte genannt.
3.2.3.3
In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist
einerseits festzuhalten, dass diese ohnehin nur mit beratender Stimme an der
Entscheidfindung beteiligt sind (§ 18 Abs. 4 OV BRG) und andererseits
nicht vom Gerichtspräsidenten, sondern von der Gerichtsleitung angestellt
werden, der allerdings von Amtes wegen auch der Gerichtspräsident angehört
(§§ 6 und 7 OV BRG). Auch hier ist eine Einflussname durch den
Gerichtspräsidenten weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargelegt
worden.
3.2.3.4
Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs
auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des
Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller
Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies
würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch
zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was
grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz
geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten
gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um
Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung.
Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von
Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale
Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Oktober
2023.
mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion vorschlägt,
da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch eine unabhängige
Gerichtsinstanz gebracht würde.
3.2.4
Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und geltend
gemacht worden, welche auf eine Anscheinsbefangenheit der zuständigen 2.
Abteilung schliessen lassen. Sodann geht aus der Stellungnahme des
Baurekursgerichts und der übrigen Aktenlage hervor, dass das Verfahren
betreffend den angefochtenen Beschluss der Bau- und Planungskommission der
Gemeinde H vom 12. September 2023 nicht dem selbst als Partei auftretenden
Gerichtspräsidenten oder den anderen Mitgliedern der 1. Abteilung des Baurekursgerichts
zugeteilt wurde, weshalb das Ausstandsbegehren gegenstandslos erscheint, soweit
sich beim Baurekursgericht tatsächlich Interessenskonflikte ergeben könnten.
Das Ausstandsgesuch ist damit abzuweisen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
4.
Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und steht
diesem auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch
den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zu, nachdem sich die
Gesuchsgegnerin 1 zum Ausstandsbegehren nicht vernehmen liess und die
Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 auf die Stellung von Anträgen verzichtete.
5.
Beim vorliegenden, selbständig eröffneten Zwischenentscheid
handelt es sich um einen solchen über ein Ausstandsgesuch, weshalb dagegen
unmittelbar die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 92
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Das
Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten.