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Entscheid

AB.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AB.2024.00001

21. Mai 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25356)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

AB.2024.00001

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 21. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter

André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Daniel

Schweikert, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

1. Bau- und Planungskommission H, ,

2.1. C,

2.2. D,

Nr. 2.1. und 2.2.

vertreten durch RA E und RA F,

Gesuchsgegnerschaft,

und

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend

Ausstandsgesuch,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

C und D (Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 bzw.

Bauherrschaft) planen auf ihrem Grundstück an der G-Strasse 01 in H den

Neubau eines Einfamilienhauses. Hierfür erteilte ihnen die Bau- und

Planungskommission der Gemeinde H am 6. April 2021 erstmals eine

Baubewilligung, welche noch während laufendem Rechtsmittelverfahren durch ein

Alternativgesuch ergänzt wurde, das mit Entscheid vom 30. November 2021

ebenfalls bewilligt wurde. Hernach erfolgte eine Projektänderung zur

(alternativen) Stammbaubewilligung vom 30. November 2021, für welche mit

baurechtlichem Entscheid vom 12. September 2023 ebenfalls eine

Baubewilligung erteilt wurde.

Am 27. Oktober 2023 liess A (nachfolgend: der

Gesuchsteller) dem Baurekursgericht beantragen, es sei der Beschluss der Bau-

und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. September 2023 aufzuheben,

soweit mit ihm die Änderungen der Vorgartengestaltung und der Lage des

Besucherparkplatzes, die Gebäudehöhenreduktion und die Gestaltung und Lage der

Attikaterrassengeländer genehmigt worden seien. Weiter beantragte er die

Durchführung eines Augenscheins und stellte ein Ausstandsgesuch für sämtliche Richterinnen

und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des

Baurekursgerichts, da der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts (C) im

Verfahren Rekursgegner sei.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 überwies das

Baurekursgericht das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht, während es auf die Durchführung des eigenen Verfahrens bis

zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verzichtete.

Mit Verfügung des 2. Vizepräsidenten vom 8. November

2023 nahm das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer AB.2023.00001 von

der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 Vormerk, zog die

vorinstanzlichen Akten bei und teilte die Behandlung des Ausstandsgesuchs der

verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission zu. Ansonsten wurde das

Verfahren bis zur Rechtskraft der Überweisungsverfügung vom 31. Oktober

2023 einstweilen sistiert.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde

die Sistierung aufgehoben und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche

Gehör gewährt. Zudem wurde vorgängig mit Verfügung vom 13. November 2023 von

einem Wechsel der Rechtsvertretung seitens der Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2

Vormerk genommen.

Mit Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2023 verzichtete

die Bauherrschaft auf die Stellung von Anträgen bezüglich des erwähnten

Ausstandsgesuchs.

Mit Sistierungsbegehren vom 22. Januar 2024 liess der

Gesuchsteller um eine Verfahrenssistierung ersuchen, da die Bauherrschaft Mitte

November 2023 ein weiteres Alternativprojekt eingereicht habe, dem die

Baubehörde mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 stattgegeben habe. Auch zu

diesem sei ein Ausstandsgesuch gestellt worden, welches in absehbarer Zeit an

die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zu überweisen sein werde und

aus prozessökonomischen Überlegungen mit dem bereits hängigen Verfahren zu beurteilen

sei. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch hierauf am

23. Januar 2024 ab.

Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 verwies das

Baurekursgericht auf die richterliche Unabhängigkeit des Gerichts und seiner

Mitglieder und darauf, dass sich der Einfluss des Gerichtspräsidenten bezüglich

der Rechtsprechung auf die von ihm selbst geführte 1. Abteilung

beschränke. Die anderen drei Abteilungen hielten ihre Sitzungen an

unterschiedlichen Wochentagen ab und die nebenamtlich tätigen (Ersatz-)Richter

bzw. (Ersatz-)Richterinnen verfügten über keine Büroräumlichkeiten, weshalb

auch die geschäftlichen Kontakte überaus gering ausfallen würden. Eine konkrete

Besetzung des Spruchkörpers nannte das Baurekursgericht nicht.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem

Verwaltungsgericht das bereits angekündigte Ausstandsgesuch betreffend die

Anfechtung des baurechtlichen Beschlusses vom 12. Dezember 2023

überwiesen, für welches unter Verfahrensnummer AB.2024.00001 das vorliegend zu

beurteilende gesonderte Verfahren eröffnet wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten im Verfahren AB.2024.00001 bei,

verzichtete aber auf eine Vereinigung mit dem Verfahren AB.2023.00001. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 gewährte das Verwaltungsgericht

den übrigen Verfahrensbeteiligten im Verfahren AB.2024.00001 das rechtliche

Gehör. Während das Baurekursgericht mit Eingabe vom 8. März 2024 die

Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragte, verzichtete der Rechtsvertreter der

Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 mit Gesuchsantwort vom 18. April 2024

auf die Stellung von Anträgen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Das Ausstandsgesuch im vorliegend nicht

verfahrensgegenständlichen Verfahren AB.2023.00001 wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 16. April 2024 ab, soweit es dieses nicht als

gegenstandslos erachtete.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens AB.2024.00001 bildet allein das am 24. Januar 2024 dem

Verwaltungsgericht überwiesene Ausstandsgesuch vom 22. Januar 2024,

während über das am 31. Oktober 2023 überwiesene Ausstandsgesuch vom 27. Oktober

2023 im gesonderten Verfahren AB.2023.00001 zu befinden war. Hierbei können die

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen des bereits entschiedenen Verfahrens

AB.2023.00001 aufgrund der analogen Sach- und Rechtslage weitgehend übernommen

werden.

Unbestrittenermassen

ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die materielle Anfechtung des Beschlusses

der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. Dezember 2023, über

deren Rechtmässigkeit – wie sich sogleich zeigt – zunächst das Baurekursgericht

zu befinden hat.

Erwägungen

2.

Über das strittige Ausstandsgesuch hat gemäss § 334a

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in

Verbindung mit § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) sowie § 336 Abs. 2 PBG und § 8

Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

Juni 2010 (OV VGr) die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts,

welche Aufsichtsbehörde über das Baurekursgericht ist, zu befinden. Eine

vorgängige Beurteilung durch das Baurekursgericht selbst unter Ausschluss der

betroffenen Mitglieder im Sinn von § 5a Abs. 2 in fine fällt hingegen

ausser Betracht, wenn – wie hier – der Ausstand sämtlicher Mitglieder des

Gerichts beantragt wird.

Da das Verwaltungsgericht vorliegend nicht

Beschwerdeinstanz ist, sondern im Sinn eines Zwischenentscheids über ein im

baurekursgerichtlichen Verfahren gestelltes Ausstandsgesuch zu entscheiden hat,

sind die Parteibezeichnungen im vorliegenden Verfahren anzupassen.

3.

3.1

3.1.1

Jede Person hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung respektive auf ein faires Verfahren und auf unparteiliche,

unbefangene und unvoreingenommene Richter (Art. 29 Abs. 1 und

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Konkretisiert wird dieser

grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG, welcher gemäss § 334a Abs. 3 PBG auch auf das baurechtliche Ausstandsverfahren Anwendung findet.

3.1.2

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind

(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der

gleichen Sache tätig waren (lit. c).

3.1.3

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der

Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen

und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in

die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei

ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen

in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine

tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt

(BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit

zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian

Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29

BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.;

vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen

kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich

die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts

begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine

Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den

Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die

Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen

können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).

3.2

3.2.1

Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der

Gerichtspräsident des Baurekursgerichts persönlich als Gegenpartei in das

Verfahren involviert sei und damit nicht nur dieser, sondern auch alle anderen

haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie alle

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in den

Ausstand zu treten hätten. Letztgenannte seien dem Gerichtspräsidenten aufgrund

der Verfahrens- und Gerichtsorganisation besonders verbunden, weshalb auch bei

ihnen der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bestehe.

3.2.2

Unbestrittenermassen hat im vorliegenden Verfahren der Gerichtspräsident

des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten, da er selbst Partei des

baurekursgerichtlichen Verfahrens ist. Wie sich aus der Stellungnahme des

Baurekursgerichts vom 24. Januar 2024 erschliesst, ist auch nicht geplant,

die Streitsache der vom Gerichtspräsidenten geführten 1. Abteilung

zuzuteilen, vielmehr wurde diese gemäss Aktenlage der laut Konstituierung für

diesen Gerichtskreis örtlich zuständigen 2. Abteilung des

Baurekursgerichts zugeteilt.

3.2.3

Zu prüfen ist somit, inwieweit sich bei den Gerichtsmitgliedern jener

Abteilung sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern aufgrund der

Tatsache, dass das streitige Bauprojekt ein solches (privates) des

Gerichtspräsidenten betrifft, der Anschein einer Befangenheit einstellen

könnte:

3.2.3.1

Die Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts verfügen über

richterliche Unabhängigkeit und sind in ihrer Entscheidung frei (Art. 30

Abs. 1 und Art. 191 c BV; Art. 73 Abs. 2 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). Hierbei entscheiden sie

nicht bloss unabhängig von anderen Instanzen, sondern auch unabhängig von den

anderen Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers (vgl. Julia Hänni,

Verfassungsstruktur des judikativen Rechts, Zürich/Sankt Gallen 2022, S. 10 f.).

Insbesondere sind die einzelnen Richterinnen und Richter weder dem

Gerichtspräsidium noch den Mitrichtenden gegenüber Rechenschaft über ihre

Entscheide schuldig und würde eine entsprechende Pflicht einen

verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. Auch

die in § 5 lit. d der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

vom 12. November 2010 (OV BRG) im Rahmen einer Präsidentenkonferenz

vorgesehene Beratung grundsätzlicher Rechtsfragen hat keine bindende Wirkung

für die einzelnen Mitglieder des Baurekursgerichts und betrifft überdies auch

nicht die Rechtsprechung in Einzelfällen.

3.2.3.2

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gerichtspräsident gemäss der

unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Baurekursgerichts vom

24.

Januar 2024 im Verfahren AB.2023.00001, auf welche das

Baurekursgericht in seiner Eingabe von 8. März 2024 auch in diesem

Verfahren verwiesen hat, noch nie in einer anderen als der 1. Abteilung

tätig war und die kollegialen Verbindungen der nebenamtlichen Baurekursrichter

und -richterinnen schon wegen der fehlenden Büroräumlichkeiten und der

unterschiedlichen Sitzungstage geringer ausfallen als bei anderen Gerichten.

Wie sich aus den Akten erschliesst, wurde das zugrunde liegende

baurekursgerichtliche Verfahren der 2. Abteilung zur Behandlung zugeteilt,

in welcher der Gerichtspräsident bzw. Gesuchsgegner 2.1 noch nie

rechtsprechend tätig war. Sodann ist nach dargelegter Praxis davon auszugehen,

dass blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine

Ausstandspflicht zu begründen vermag. Eine Einflussnahme durch den

Gerichtspräsidenten auf den Spruchkörper ist damit weder ersichtlich noch

wurden hierzu hinreichend konkrete Anhaltspunkte genannt.

3.2.3.3

In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist

einerseits festzuhalten, dass diese ohnehin nur mit beratender Stimme an der

Entscheidfindung beteiligt sind (§ 18 Abs. 4 OV BRG) und andererseits

nicht vom Gerichtspräsidenten, sondern von der Gerichtsleitung angestellt

werden, der allerdings von Amtes wegen auch der Gerichtspräsident angehört

§ 6 und 7 OV BRG). Auch hier ist eine Einflussnahme durch den

Gerichtspräsidenten weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargelegt

worden.

3.2.3.4

Sodann erscheint es gerade auch wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs

auf ein gerichtliches Verfahren und eine gesetzmässige Zusammensetzung des

Spruchkörpers problematisch, wenn ein gesamtes Gericht samt aller

Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden in den Ausstand treten soll: Dies

würde dazu führen, dass die Sache ad hoc einer ausserordentlichen und erst noch

zu konstituierenden Gerichtsbesetzung übertragen werden müsste, was

grundsätzlich dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein im Voraus durch Gesetz

geschaffenes und zuständiges Gericht und dem Verbot von Ausnahmegerichten

gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widerspricht. Derartig extensive Gesuche um

Ausstand des Gesamtgerichts benötigen eine fundierte Begründung unter

Berücksichtigung des Anspruchs auf eine gesetzmässige Gerichtszusammensetzung. Von vornherein ausser Betracht fällt die Übertragung von

Rechtsprechungsaufgaben des Baurekursgerichts an eine kantonale

Exekutivbehörde, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom

22.

Januar 2024 mit der Überweisung an den Regierungsrat bzw. die

Baudirektion vorschlägt, da diesfalls die Gegenpartei um die Beurteilung durch

eine unabhängige Gerichtsinstanz gebracht würde.

3.2.4

Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und geltend

gemacht worden, welche auf eine Anscheinsbefangenheit der zuständigen 2. Abteilung

schliessen lassen. Sodann geht aus der Stellungnahme des Baurekursgerichts und

der übrigen Aktenlage hervor, dass das Verfahren betreffend den angefochtenen

Beschluss der Bau- und Planungskommission der Gemeinde H vom 12. Dezember

2023.

nicht dem selbst als Partei auftretenden Gerichtspräsidenten oder den

anderen Mitgliedern der 1. Abteilung des Baurekursgerichts zugeteilt

wurde, weshalb das Ausstandsgesuch gegenstandslos erscheint, soweit sich beim

Baurekursgericht tatsächlich Interessenskonflikte ergeben könnten.

Das Ausstandsgesuch ist damit abzuweisen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

4.

Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und steht

diesem auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch

den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zu, nachdem sich die Gesuchsgegnerin 1

zum Ausstandsgesuch nicht vernehmen liess und die Gesuchsgegnerschaft 2.1 und

2.2

auf die Stellung von Anträgen verzichtete.

5.

Beim vorliegenden, selbständig

eröffneten Zwischenentscheid handelt es sich um einen solchen über ein

Ausstandsgesuch, weshalb dagegen unmittelbar die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff.

in Verbindung mit Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Das

Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn

der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten.