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Entscheid

AB.2024.00066

Entscheid: AB.2024.00066

3. März 2025Deutsch10 min

1. X.___, geboren 1961, war vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständigerwerbender Taxifahrer angeschlossen (Urk. 6/5, Urk. 6/131). Mit Steuermeldung vom 20. Juli 2021 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2018 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 39'294.--. Das per 31. Dezember 2018 im Betrieb investierte Eigenkapital wurde mit Fr. 0.-- angegeben (Urk. 6/139). Diese Steuermeldung bildete die Grundlage für die definitive Beitragsverfügung 2018 vom 20. Juli 2021, mit welcher die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbender zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 42'100.-- festsetzte (Urk. 6/141). Diese Verfügung versandte die Ausgleichskasse an die Adresse von X.___ in Marokko, jedoch wurde ihr diese Sendung am 19. November 2021 von der Post mit dem Vermerk «Adressangaben unzureichend» retourniert (Urk. 6/149/9, Aktenverzeichnis zu Art. 6/1-227). In der Folge erhielt die Ausgleichskasse am 1. Juli 2022 Kenntnis einer neuen Wohnadresse in der Schweiz (Urk. 6/151/1). Daraufhin versandte die Ausgleichskasse die definitive Betragsverfügung vom 20. Juli 2021 am 9. August 2022 noch einmal an X.___ (Urk. 6/154). Dieser erhob am 8. September 2022 Einsprache (Urk. 6/157/1). Am 26. September 2022 reichte X.___ bei der Ausgleichskasse Unterlagen ein, welche belegen sollten, dass im von den Steuerbehörden für das Jahr 2018 gemeldeten Erwerbseinkommen auch als Arbeitnehmer erzielter Lohn enthalten ist (Urk. 6/157/1-2, Urk. 6/158/1-64). Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/160) übermittelte ihr das kantonale Steueramt Zürich am 29. September 2022 (Urk. 6/162) einen Auszug aus den Steuerakten (Urk. 6/165-166). Im weiteren Verlauf meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 28. Oktober 2022 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 19'403.--. Das per 31. Dezember 2019 im Betrieb investierte Eigenkapital wurde mit Fr. 0.-- angegeben (Urk. 6/173). Gestützt darauf ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 20'400.--. Ausgehend davon setzte sie die von X.___ als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit der definitiven Beitragsverfügung 2019 vom 28. Oktober 2022 fest (Urk. 6/174). Dagegen erhob X.___ am 22. November 2022 Einsprache. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass im vom kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkommen auch von ihm als Arbeitnehmer erzielter Lohn enthalten sei (Urk. 6/177). Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen beim kantonalen Steueramt Zürich (Urk. 6/215), woraufhin ihr dieses am 28. August 2024 (Urk. 6/220) die Steuererklärung sowie die Steuerveranlagungen für das Jahr 2019 (Urk. 6/221) und die Steuererklärung 2018 mit Beilagen (Urk. 6/223) zusandte. Nach der Prüfung der Steuerakten wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von X.___ gegen die Beitragsverfügungen vom 20. Juli 2021 und 28. Oktober 2022 (Urk. 6/141, Urk. 6/174) mit Einspracheentscheid vom 30. August 2024 ab (Urk. 2).

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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1961, war vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständigerwerbender Taxifahrer angeschlossen (Urk. 6/5, Urk. 6/131). Mit Steuermeldung vom 20. Juli 2021 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2018 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 39'294.--. Das per 31. Dezember 2018 im Betrieb investierte Eigenkapital wurde mit Fr. 0.-- angegeben (Urk. 6/139). Diese Steuermeldung bildete die Grundlage für die definitive Beitragsverfügung 2018 vom 20. Juli 2021, mit welcher die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbender zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 42'100.-- festsetzte (Urk. 6/141). Diese Verfügung versandte die Ausgleichskasse an die Adresse von X.___ in Marokko, jedoch wurde ihr diese Sendung am 19. November 2021 von der Post mit dem Vermerk «Adressangaben unzureichend» retourniert (Urk. 6/149/9, Aktenverzeichnis zu Art. 6/1-227). In der Folge erhielt die Ausgleichskasse am 1. Juli 2022 Kenntnis einer neuen Wohnadresse in der Schweiz (Urk. 6/151/1). Daraufhin versandte die Ausgleichskasse die definitive Betragsverfügung vom 20. Juli 2021 am 9. August 2022 noch einmal an X.___ (Urk. 6/154). Dieser erhob am 8. September 2022 Einsprache (Urk. 6/157/1). Am 26. September 2022 reichte X.___ bei der Ausgleichskasse Unterlagen ein, welche belegen sollten, dass im von den Steuerbehörden für das Jahr 2018 gemeldeten Erwerbseinkommen auch als Arbeitnehmer erzielter Lohn enthalten ist (Urk. 6/157/1-2, Urk. 6/158/1-64). Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/160) übermittelte ihr das kantonale Steueramt Zürich am 29. September 2022 (Urk. 6/162) einen Auszug aus den Steuerakten (Urk. 6/165-166). Im weiteren Verlauf meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 28. Oktober 2022 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 19'403.--. Das per 31. Dezember 2019 im Betrieb investierte Eigenkapital wurde mit Fr. 0.-- angegeben (Urk. 6/173). Gestützt darauf ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 20'400.--. Ausgehend davon setzte sie die von X.___ als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit der definitiven Beitragsverfügung 2019 vom 28. Oktober 2022 fest (Urk. 6/174). Dagegen erhob X.___ am 22. November 2022 Einsprache. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass im vom kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkommen auch von ihm als Arbeitnehmer erzielter Lohn enthalten sei (Urk. 6/177). Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen beim kantonalen Steueramt Zürich (Urk. 6/215), woraufhin ihr dieses am 28. August 2024 (Urk. 6/220) die Steuererklärung sowie die Steuerveranlagungen für das Jahr 2019 (Urk. 6/221) und die Steuererklärung 2018 mit Beilagen (Urk. 6/223) zusandte. Nach der Prüfung der Steuerakten wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von X.___ gegen die Beitragsverfügungen vom 20. Juli 2021 und 28. Oktober 2022 (Urk. 6/141, Urk. 6/174) mit Einspracheentscheid vom 30. August 2024 ab (Urk. 2).

2.

2.1 Dagegen erhob X.___ am 19. September 2024 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, dass von den vom kantonalen Steueramt gemeldeten Erwerbseinkommen die Einkünfte, welche er in unselbständiger Stellung erzielt habe, abzuziehen und die Sache zur Neufestsetzung der von ihm als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 aus, ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Y.___ AG für den Beschwerdeführer bezüglich der Jahre 2018 und 2019 über Löhne in der Höhe von Fr. 19'240.-- respektive Fr. 17'502.-- mit der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber abgerechnet habe. Folglich reduziere sich das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 auf Fr. 20'054.-- (Fr. 39'294.-- minus Fr. 19'240.--) und für das Jahr 2019 auf Fr. 1'883.-- (Fr. 19’403.-- minus Fr. 17’502.--). Die Angelegenheit sei an sie zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers gestützt auf das entsprechend korrigierte Einkommen festsetzen könne (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerde sei in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 5 S. 1).

2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (Urk. 7).

Erwägungen

2.4

Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2025 mitgeteilt (Urk. 9).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.2

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

1.3

1.3.1

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Dispositiv

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3.2 Nicht verbindlich für die Ausgleichskassen sind Meldungen von Einkommensteilen, die nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören (Rz. 1236 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2025, gleichlautend in allen ab 1. Januar 2011 gültigen Fassungen).

1.4 Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Urteilfällung nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit d Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte mit dem Einspracheentscheid vom 30. August 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, ihre beim kantonalen Steueramt Zürich geführten Abklärungen hätten ergeben, dass die mit den Steuermeldungen vom 20. Juli 2021 (Urk. 6/139) und 28. Oktober 2022 (Urk. 6/173) gemeldeten, vom Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 als Selbständigerwerbender erzielten Einkünfte korrekt seien (Urk. 2 S. 1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (Urk. 1) gaben ihr sodann Anlass zu weiteren Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass — wie vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht wurde (Urk. 1) — von den gemeldeten Einkommen sein als Arbeitnehmer erzielter Lohn abzuziehen sei (Urk. 5 S. 2).

2.2 Bezüglich des Jahres 2018 ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner am 18. Februar 2019 (Urk. 6/223/4) unterzeichneten Steuererklärung 2018 durch selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb erzielte Einkünfte im Betrag von Fr. 39'294.-- deklarierte (Urk. 6/223/2). Damit übereinstimmend hat er in seiner am 19. Februar 2019 erstellten Betriebsrechnung für das Jahr 2018 für seinen Taxibetrieb einen Gewinn in der Höhe von Fr. 39'294.-- ausgewiesen (Urk. 6/223/7). In der Steuererklärung 2018 deklarierte er zusätzlich Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 17'628.-- (Urk. 6/223/2). Dabei handelte es um den vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der Y.___ AG erzielten Lohn. Gemäss dem Lohnausweis der Y.___ AG betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers Fr. 19'240.--, was nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben einen Nettolohn von Fr. 17'628.60 ergab (Urk. 6/223/6). Die Angaben im Lohnausweis entsprechen dem im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 eingetragenen Einkommen in der Höhe von Fr. 19'240.-- (vgl. den IK-Auszug vom 6. August 2024 Urk. 3/2). Insgesamt deklarierte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 56'922.-- (Fr. 17'628.-- + Fr. 39'294.--, Urk. 6/223/2).

Im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 39'294.-- und zusätzlich ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von netto Fr. 17'628.60.

2.3 Im Jahr 2019 erhielt der Beschwerdeführer von der Y.___ AG einen Lohn im Betrag von brutto Fr. 17'520.-- beziehungsweise netto Fr. 16'052.70 (Urk. 6/222/5). Sein Taxibetrieb verzeichnete einen Gewinn in der Höhe von Fr. 19'403.-- (Urk. 6/222/6). Die deklarierten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit betrugen total Fr.'35'456.-- (Fr. 16'053.-- + Fr. 19'403.--, Urk. 6/222/2). Auch das kantonale Steueramt Zürich ging mit seiner rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2019 vom 23. Februar 2021 (Urk. 6/221/6) von Einkünften aus unselbständigem Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 16'503.-- und von Einkünften aus selbständigem Haupterwerb im Betrag von Fr. 19'403.-- aus (vgl. die Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2019 vom 23. Februar 2021, Urk. 6/221/8).

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2021 richtigerweise ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 39'294.-- gemeldet hat (Urk. 6/139). Ebenfalls zutreffend war die Steuermeldung 2019 mit einem Einkommen im Betrag von Fr. 19'402.-- (Urk. 6/173). Die vom Beschwerdeführer in unselbständiger Stellung erzielten Einkommen sind nicht in den vom kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkommen enthalten. Vielmehr handelte sich dabei um weitere Einkünfte des Beschwerdeführers im Nebenerwerb. Sie müssen folglich auch nicht vom von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen abgezogen werden. Die Beschwerdegegnerin stellte mit ihren Beitragsverfügungen vom 20. Juli 2021 und 28. Oktober 2022 (Urk. 6/141, Urk. 6/174) somit zu Recht auf die Steuermeldungen ab. Nach der Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge (vgl. dazu Art. 9 Abs. 4 AHVG) resultierten beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 42'100.-- (2018, Urk. 6/141) und Fr. 20'400.-- (2019, Urk. 6/174). Offensichtliche Berechnungsfehler sind diesen Verfügungen nicht zu entnehmen. Demnach erweist sich der diese Verfügungen bestätigende Einspracheentscheid vom 30. August 2024 (Urk. 2) ebenfalls als rechtens.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher

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