AC040039
Beweiswürdigung in Strafsachen - Beschleunigungsgebot
8. September 2004Deutsch71 min
Source gerichte-zh.ch
Kassationsgericht des Kantons Z¸rich Kass.-Nr. AC040039/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepr‰sident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekret‰r Benedikt Hoffmann Zirkulationsbeschluss vom 08. September 2004 in Sachen Bf., Angeklagter, Appellant und Beschwerdef¸hrer amtlich verteidigt durch Rechtsanw‰ltin N. gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Z¸rich, Ankl‰gerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1
2. Ge., Gesch‰digte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanw‰ltin S. betreffend Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2004 (SB020549/U/gk)
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Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Sachverhalt
I.
1.1. Am 4. Juni 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft X. Anklage gegen Bf. (Angeklagter und Beschwerdef¸hrer) wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nˆtigung sowie verschiedener Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts, welche im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse sind.
1.2. Hinsichtlich der eingeklagten Sexualdelikte liegt der Anklage im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdef¸hrer sei am 15. Februar 2002 als Lenker des zweit¸rigen Personenwagens der Marke Opel Calibra mit Ge. (Gesch‰digte und Beschwerdegegnerin 2) als Beifahrerin gegen deren Willen auf ein Parkfeld eines ˆffentlichen Parkplatzes gefahren, wobei er bei der Fahrt an die bedeckten Br¸ste der Gesch‰digten gegriffen habe, welche ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges habe der Beschwerdef¸hrer die Gesch‰digte mehrfach gegen deren Willen auf den Mund gek¸sst, wobei es sich um Zungenk¸sse gehandelt habe. Die Gesch‰digte habe den Beschwerdef¸hrer immer wieder von sich gestossen, ihren Mund und ihre Z‰hne zusammengepresst und dem Beschwerdef¸hrer mehrfach klar gesagt, dass sie dies nicht wolle. Daraufhin habe der Beschwerdef¸hrer zur Gesch‰digten gesagt, sie solle die angelaufene Heckscheibe des Personenwagens von innen her putzen, damit er wegfahren kˆnne. Er habe die Verriegelung des Wagens gelˆst, worauf die Gesch‰digte aus dem Opel Calibra aus- und hinten bei der R¸ckbank rechts gleich wieder ins Fahrzeug eingestiegen sei, wozu der Beschwerdef¸hrer den Beifahrersitz nach vorne geklappt habe. Als sich die Gesch‰digte auf der R¸cksitzbank befunden habe, um die Heckscheibe von innen abzuwischen, habe sich der Beschwerdef¸hrer ebenfalls dorthin begeben, habe die T¸ren verriegelt und den Beifahrersitz wieder in die Ausgangsposition geklappt, so dass die Gesch‰digte im rechten Bereich des Opel Calibra eingeklemmt und gefangen gewesen sei. In dieser Situation habe der Beschwerdef¸hrer gesagt, dass sie das Auto nicht verlassen -- 2 of 43 -kˆnne und er zuerst seinen Spass haben wolle. Die Gesch‰digte habe deshalb f¸r den Beschwerdef¸hrer erkennbar Angst bekommen und sich nach einer Fluchtmˆglichkeit umgeschaut. Gegen den erkennbaren Willen der Gesch‰digten habe der Beschwerdef¸hrer sie mehrfach auf den Mund gek¸sst, sei mehrfach mit seiner Zunge in den Mund der Gesch‰digten eingedrungen, habe sie an den Armen festgehalten, habe ihren Oberkˆrper entkleidet und sie mehrfach auf die entblˆsste Brust gek¸sst. Danach habe er sie weiter entkleidet, habe ihre Beine gewaltsam gespreizt und habe die nackte Scheide der Gesch‰digten geleckt. Daraufhin habe er ihr seinen Finger in die Scheide gesteckt, habe die Gesch‰digte an den Haaren gerissen und ihren Kopf gewaltsam an seinen entblˆssten Penis gedr¸ckt, wobei er sie gezwungen habe, ihn (den Penis) in den Mund zu nehmen. Sodann sei er mit seinem Penis in die Scheide der Gesch‰digten eingedrungen. Nach dem Vollzug des Geschlechtsaktes habe er sie erneut gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. W‰hrend all dieser Handlungen habe sich die Gesch‰digte auf mannigfache Weise zu wehren versucht und habe dabei auch geweint und geschrieen. Der Beschwerdef¸hrer dagegen habe sie zum Widerstand unf‰hig gemacht, indem er sie u.a. geschlagen sowie festgehalten und ihr gedroht habe, er werde sie erschiessen. Danach habe er von der Gesch‰digten abgelassen und habe sich selber mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt (BG act. 23).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X. vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdef¸hrer anklagegem‰ss schuldig gesprochen und mit 4 Ω Jahren Zuchthaus bestraft (BG act. 52 = OG act. 56).
3. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhob der Beschwerdef¸hrer Berufung ans Obergericht. Am 23. Februar 2004 beschloss dessen II. Strafkammer, auf die Anklage betreffend mehrfachen Fahrens ohne F¸hrerausweis nicht einzutreten. Im ‹brigen aber best‰tigte sie mit gleichentags ergangenem Urteil den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt (OG act. 144 = KG act. 2).
4. Dagegen meldete der Beschwerdef¸hrer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 146 = KG act. 4) und begr¸ndete diese ebenfalls fristwahrend mit Eingabe vom 19. April 2004 (KG act. 1). Am 7. und 11. Mai 2004 ver-
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zichteten die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort (KG act. 10 und 11). Die Gesch‰digte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
5. Soweit ersichtlich, wurde keine eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (vgl. KG act. 6).
Erwägungen
II.
1.1. Angesichts der Ausgestaltung der sehr umfangreichen Beschwerde ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtigkeitskl‰ger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (ß 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegr¸ndung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweisw¸rdigung als willk¸rlich r¸gt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tats‰chlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willk¸rlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tats‰chlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweisw¸rdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuf¸hren, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Z¸rich, N 32 -- 4 of 43 -zu ß 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilñ und Strafsachen nach z¸rcherischem Recht, 2.A., Z¸rich 1986, S. 16 ff.).
1.1. Angesichts der Ausgestaltung der sehr umfangreichen Beschwerde ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtigkeitskl‰ger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (ß 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegr¸ndung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweisw¸rdigung als willk¸rlich r¸gt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tats‰chlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willk¸rlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tats‰chlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweisw¸rdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuf¸hren, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Z¸rich, N 32 -- 4 of 43 -zu ß 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilñ und Strafsachen nach z¸rcherischem Recht, 2.A., Z¸rich 1986, S. 16 ff.).
1.2.1. Ferner ist zu erw‰hnen, dass in Anwendung von ß 430b Abs. 1 StPO regelm‰ssig auf R¸gen nicht eingetreten werden kann, die sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen. Schl¸sse aus Erfahrungss‰tzen, welche ¸ber den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen ¸bernehmen, kˆnnen vielmehr vom Bundesgericht ¸berpr¸ft werden. Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz indessen bloss zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in andern F‰llen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten F‰llen allgemeine Geltung f¸r die Zukunft beansprucht, wenn der Erfahrungssatz einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter tr‰gt (BGE 117 II 256, Erw. 2.b). Solche allgemeing¸ltigen Grunds‰tze sind Erkenntnisse, die aus anderen F‰llen abgeleitet oder durch systematische Beobachtung oder experimentell wissenschaftlich ermittelt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit f¸r sich haben und - wie gesagt - ¸ber den konkreten Fall hinaus allgemeine Bedeutung beanspruchen (RB 2003 Nr. 139).
1.2.2. Wo der Sachrichter sich demgegen¸ber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung st¸tzt, um aus den Gesamtumst‰nden des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweisw¸rdigung vor (BGE 117 II 256, Erw. 2.b), welche vom hiesigen Gericht auf Willk¸r gepr¸ft werden kann.
1.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beweisw¸rdigung des vorinstanzlichen Sachrichters nach der Praxis des Kassationsgerichtes auf Grund von ß 430 Abs.
1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg ger¸gt werden kann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes h‰lt, sondern willk¸rlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbr‰uchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abw‰gung des "F¸r" und "Wider" schlechthin unverst‰ndlich ist (Schmid, a.a.O., N 21 zu ß 430). Es ist zu ber¸cksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si-- 5 of 43 -cherheit in der Beweisf¸hrung erreicht werden kann; daher muss gen¸gen, dass das Beweisergebnis ¸ber jeden vern¸nftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und un¸berwindliche Zweifel am Tatñ oder Schuldbeweis zur¸ckbleiben (BGE
120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).
2. Die Verteidigung wendet sich vor allem gegen die Annahme, man kˆnne auf die Aussagen der Gesch‰digten abstellen. Konkret bringt sie zun‰chst vor, die Gesch‰digte habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdef¸hrer habe seinen rechten Arm um sie gelegt und dabei die T¸ren verriegelt. Die Verteidigung f‰hrt fort, es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdef¸hrer h‰tte mˆglich sein sollen, ¸ber oder vor der Nackenst¸tze des Beifahrersitzes, ¸ber die Schultern der Gesch‰digten hinweg oder zwischen ihrem R¸cken und der R¸cksitzlehne hindurch bis zur Verriegelungsvorrichtung ihrer T¸re zu greifen und diese zu verriegeln, ohne dass sie dies gemerkt h‰tte. Die Verteidigung macht weiter Ausf¸hrungen zur Frage, ob das Fahrzeug des Beschwerdef¸hrers ¸ber eine Zentralverriegelung verf¸ge, und ob eine verriegelte T¸r die Gesch‰digte h‰tte ‰ngstigen m¸ssen (KG act. 1 S. 5f.). Die Verteidigung belegt jedoch nicht, wo die Vorinstanz annimmt, dass die Gesch‰digte ein allf‰lliges Verriegeln der T¸re nicht bemerkt h‰tte, und inwiefern diese Frage ¸berhaupt relevant sei. Ebenso wenig weist die Verteidigung nach, dass die Gesch‰digte selber ausgesagt habe, die T¸r sei verriegelt worden, was sie zun‰chst nicht realisiert habe. Es wird lediglich dargelegt, dass die Gesch‰digte ausgef¸hrt habe, der Beschwerdef¸hrer habe vielleicht die T¸r verriegelt, dies wisse sie nicht. Das impliziert jedoch nicht, dass sie ein allf‰lliges Verriegeln nicht bemerkt habe, sondern dass sie sich nicht mehr erinnern kˆnne, ob der Beschwerdef¸hrer die T¸r zugesperrt habe. Hierzu ist auf das erstinstanzliche Urteil hinzuweisen, auf welches bereits das Obergericht verweist (KG act. 2 Erw. III.2.e S. 12). Das Bezirksgericht X. erwog n‰mlich ganz allgemein, dass es gerichtsnotorisch sei, dass man sich bei einem derart traumatischen Erlebnis nicht mehr an jedes nebens‰chliche Detail zu erinnern vermˆge.
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Dabei erachtete die Erstinstanz konkret das Entriegeln der T¸r als ein solches nebens‰chliches Detail (OG act. 56 Erw. II.3.a.dd S. 11), was sinngem‰ss auch f¸r das Verriegeln gelten muss. Damit setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander. Aus diesen Gr¸nden kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden. Die Ausf¸hrungen zur Frage der Art der Verriegelung im Fahrzeug des Beschwerdef¸hrers wird damit irrelevant, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Sodann kann auf die durch nichts belegten, wiederum bloss appellatorischen Spekulationen dar¸ber, ob sich die Gesch‰digte durch eine verriegelte Autot¸r habe ‰ngstigen lassen d¸rfen, ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal nicht nachgewiesen wird, dass die T¸r tats‰chlich verriegelt gewesen war bzw. dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, sie sei verriegelt gewesen.
3. Weiter bem‰ngelt die Verteidigung, die Aussagen der Gesch‰digten seien deshalb unglaubhaft, weil sie in dem Moment, in welchem sie aus dem Wagen gestiegen sei, um die Heckscheibe zu reinigen, die Flucht h‰tte ergreifen kˆnnen. Angesichts der bereits erfolgten angeblichen ‹bergriffe und der eigenen Angst sei nicht nachvollziehbar, dass sie Gesch‰digte wieder in das Auto des Beschwerdef¸hrers gestiegen sein sollte. Zudem sei es notorisch und in unz‰hligen Entf¸hrungsf‰llen nachgewiesen worden, dass selbst ein Kind in einer solchen Situation einen Fluchtversuch unternehmen w¸rde (KG act. 1 S. 6f.). Sofern sich die Verteidigung jedoch auf notorische Tatsachen beruft, welche als allgemeine Regeln in einer unbeschr‰nkten Vielzahl gleich oder ‰hnlich gelagerter F‰lle (hier Entf¸hrungsf‰lle) G¸ltigkeit beanspruchen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diesbez¸glich die eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde h‰tte ergriffen werden kˆnnen. Ferner geht die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, auf das von der Verteidigung aufgeworfene Problem ein und begr¸ndet, weshalb es aus ihrer Sicht plausibel sei, dass die Gesch‰digte nicht geflohen sei. Sie habe dem Beschwerdef¸hrer n‰mlich geglaubt, dass er sie nun in Ruhe lassen w¸rde, und sie die beschlagene Heckscheibe deshalb reinigen sollte, damit er w¸rde wegfahren kˆnnen (OG act. 56 Erw. II.3.a.dd S. 10). Mit diesen Erw‰gungen setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander, weshalb auf -- 7 of 43 -die R¸ge nicht eingetreten werden kann. Daran ‰ndern auch die Ausf¸hrungen der Verteidigung nichts, dass es nicht stimmen kˆnne, dass die Gesch‰digte in sexueller Hinsicht schamhaft und vˆllig unerfahren gewesen sei (KG act. 1 S. 7f.). Denn auch damit findet keine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erw‰gungen statt.
4. Im ‹brigen kann auch auf die genannten Vorbringen zur sexuellen Erfahrenheit der Gesch‰digten nicht eingetreten werden (KG act. 1 S. 7f.). Zun‰chst werden fast ausschliesslich angeblich allgemein bekannte Umst‰nde im Sinne einer allgemeinen (vom Bundesgericht ¸berpr¸fbaren) Lebenserfahrung wiedergegeben. Sodann verweist die Verteidigung zwar auf die von ihr als unhaltbar angesehenen Erw‰gungen der Erstinstanz hinsichtlich der sexuellen Unerfahrenheit der Gesch‰digten (OG act. 56 Erw. II.3.c.bb und cc S. 13f.), setzt sich mit diesen jedoch einmal mehr nicht auseinander, sondern beschr‰nkt sich darauf, diese als willk¸rlich zu bezeichnen. Nur der Vollst‰ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das (allenfalls bloss theoretische) Wissen ¸ber sexuelle Vorg‰nge bzw. konkret ¸ber Geschlechtsverkehr keinesfalls ausschliesst, dass eine Person schamhaft, unerfahren und naiv sein kann, wie das die Verteidigung zu bestreiten scheint.
5. Es erscheine zweifelhaft, so die Verteidigung weiter, dass die Gesch‰digte der Aufforderung nachgekommen sei, die Heckscheibe eines Autos von innen mit einem Schaber von der Beschlagung zu befreien. Solche Schaber seien nicht dazu geeignet, beschlagene Fenster zu reinigen, da die Gefahr gross sei, dass man die Scheibe damit verkratze. Dieser Umstand sei notorisch. Es sei damit hˆchst unglaubw¸rdig, dass der Beschwerdef¸hrer eine solche Aufforderung ausgesprochen haben und die Gesch‰digte ihr gefolgt sein sollte. Zudem sei der ominˆse Schaber nie sichergestellt worden (KG act. 1 S. 8f.). Allerdings beruft sich die Verteidigung auch an dieser Stelle einerseits auf allgemein bekannte, vom Bundesgericht ¸berpr¸fbare Tatsachen, anderseits stellt sie - auf den konkreten Fall bezogen - durch nichts belegte, rein appellatorische Behauptungen hinsichtlich der Beschaffenheit eines bestimmten Fensterschabers auf. Im ‹brigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welche Informationen daraus sollten gewonnen werden kˆnnen, wenn der fragliche Schaber sichergestellt worden w‰re.
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Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass der von der Gesch‰digten erw‰hnte Schaber nicht aktenkundig ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es ihn nie gegeben habe, wie das die Verteidigung geltend zu machen scheint. Die R¸ge ist damit unbegr¸ndet, soweit auf sie ¸berhaupt unter diesen Umst‰nden eingetreten werden kann. Der Vollst‰ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es als allgemein bekannt gelten kann, dass es selbst im nicht allzu spezialisierten Fachhandel Fensterschaber mit sogenannten Gummilippen gibt, die beim Fensterputzen benutzt werden und sich daher auch bestens daf¸r eignen, beschlagene Autoscheiben zu reinigen.
6.1. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Gesch‰digte habe ausgesagt, sie habe den Beschwerdef¸hrer dann hinter sich bemerkt, als sie am Reinigen gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt habe er sie dann zwischen R¸cksitz und Beifahrersitz eingeklemmt. Die Verteidigung f‰hrt fort, es sei bei dieser Darstellung schleierhaft, wie der Beschwerdef¸hrer die Gesch‰digte habe einklemmen kˆnnen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie er dies ¸berraschend habe machen kˆnnen, also ohne dass sie es gemerkt h‰tte (KG act. 1 S. 9f.). Dieser Argumentation ist indessen entgegen zu halten, dass der von der Verteidigung zitierten Aktenstelle (BG act. 11/1 S. 10) weder zu entnehmen ist, dass die Gesch‰digte ausgesagt habe, sie sei plötzlich eingeklemmt worden, noch dass sie es nicht bemerkt habe, dass sie der Beschwerdef¸hrer eingeklemmt und sich zu ihr begeben habe. Vielmehr sagte sie aus, sie habe den Beschwerdef¸hrer gefragt, wie das (also das Putzen der Scheibe) gehe, worauf er gesagt habe, er zeige ihr, wie das gehe, er komme nach hinten. Er sei nach hinten gekommen und habe ihren Sitz (also den Beifahrersitz) wieder in die urspr¸ngliche Position getan, so dass sie eingeklemmt gewesen sei (BG act. 11/1 S. 9f.). Daraus geht auch hervor, dass mit der Aussage der Gesch‰digten, sie sei eingeklemmt gewesen, sie nicht gemeint haben kann, sie habe keinen Bewegungsspielraum mehr gehabt und sei zwischen die Lehnen des Beifahrer- und des R¸cksitzes gequetscht gewesen. Sie brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass sie zwischen den beiden Sitzen gleichsam in der Falle gesessen sei. Diese Darstellung ist in keiner Weise realit‰tsfremd. Die Beschwerde ist klarerweise abzuweisen. Hinsichtlich der Frage nach einer Tatrekonstruktion und einem Augenschein ist grunds‰tzlich auf die R¸ge nicht einzutreten, -- 9 of 43 -da die Vorinstanz auf die Platzverh‰ltnisse im Opel Calibra des Beschwerdef¸hrers eingeht und begr¸ndet, weshalb weder eine Nachstellung der Situation, noch ein Augenschein notwendig seien (KG act. 2 Erw. III.6.c S. 21), ohne dass sich die Verteidigung damit auseinandersetzen w¸rde. Im ‹brigen w‰re die R¸ge ohnehin abzuweisen, da in Anbetracht dessen, was die Gesch‰digte mit "eingeklemmt" offensichtlich meinte, und in Anbetracht dessen, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdef¸hrers um einen normalen Vierpl‰tzer handelt, ohne Zweifel feststeht, dass die Darstellung der Gesch‰digten nachvollziehbar ist, ohne dass ein Augenschein oder eine Rekonstruktion nˆtig w‰re.
6.2. In diesem Kontext ist es auch nicht stichhaltig, wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschwerdef¸hrer habe auf Grund ihrer Fixierung zwischen Vorderund R¸cksitz nicht "vor ihr" gewesen sein und ihr einen Stiefel ausgezogen haben kˆnnen. Zudem habe die Gesch‰digte auf die Frage, wie ihre Position gewesen sei, als sie der Beschwerdef¸hrer habe "lecken" wollen, nicht plausibel geantwortet (KG act. 1 S. 10). Hinsichtlich der Platzverh‰ltnisse kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.6.1. vorstehend). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur, aber insbesondere bei einem Teenager ausl‰ndischer Muttersprache, der auf Grund der aktenkundigen Einvernahmen nicht besonders wortgewandt ist, nicht jede noch so kleine Unstimmigkeit dazu f¸hren kann, dass seine Aussagen generell als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal die Gesch‰digte auf die Pr‰zisierung der Frage nach ihrer Position ("Wo war er?"; BG act. 11/1 S. 13) sehr wohl Auskunft gab. Die Beschwerde ist diesbez¸glich unbegr¸ndet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7. Sodann f¸hrt die Verteidigung aus, die Gesch‰digte habe beschrieben, B. habe sie 13mal angerufen, was nicht stimme. Es sei bewiesen, dass B. C. sie bloss dreimal angerufen habe. Auch diese Aussage sei unglaubhaft, was die Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers gewertet habe (KG act. 1 S. 11). Grunds‰tzlich kann auf diese R¸ge nicht eingetreten werden, da die Relevanz der in Frage gestellten Aussage weder dargetan, noch ersichtlich ist. Die Beschwerde w‰re jedoch ohnehin abzuweisen. Die Tatsache, dass B. C. mit der Gesch‰digten nur dreimal telefoniert habe, bedeutet noch nicht, dass er sie nicht viel h‰ufiger -- 10 of 43 -angerufen habe. So sagte die Gesch‰digte aus, ihr Cousin habe sie 13mal angerufen, sie habe aber nicht abnehmen kˆnnen (BG act. 11/1 S. 13). Sodann ist aus den von der Verteidigung zitierten Akten der Sunrise ersichtlich, dass nur Telefonate aufgef¸hrt sind, die entgegengenommen wurden, da alle eine minimale Verbindungszeit aufweisen, selbst wenn diese nur wenige Sekunden betrug. Diejenigen Verbindungen, welche eine Verbindungsdauer von 00:00:00 aufweisen, sind ausnahmslos SMS (BG act. 14/14/3). Es ist auf Grund der zitierten Akten somit keineswegs nachgewiesen, dass die Gesch‰digte f‰lschlicherweise behauptet habe, sie sei 13mal angerufen worden.
8. Ferner sei es unglaubhaft, so die Verteidigung, wenn die Gesch‰digte angebe, ihre Handtasche und/oder ihr Natel h‰tte sich auf dem Vordersitz oder vielleicht unten bei den F¸ssen befunden. Dies deshalb, weil sich der Beschwerdef¸hrer nach ihrer Darstellung auf ihr habe befinden m¸ssen (KG act. 1 S. 11). Zu dieser Frage nimmt indessen bereits die Vorinstanz Stellung, indem sie erw‰gt, der Beschwerdef¸hrer habe die Gesch‰digte das Gespr‰ch f¸hren lassen. Damit sei klar, dass er ihr den dazu notwendigen Platz einger‰umt haben m¸sse. Um vom R¸cksitz aus ein auf dem Beifahrersitz liegendes Telefon zu beh‰ndigen, w‰re es nach Ansicht des Obergerichts lediglich notwendig gewesen, der Gesch‰digten zu erlauben, ihren Oberkˆrper nach vorne zu lehnen und zwischen den Sitzen hindurchzugreifen. Ein weiteres "Freilassen" w‰re demnach nicht notwendig gewesen. Im ‹brigen sei es m¸ssig dar¸ber zu spekulieren, ob eine Frau ihre Tasche samt Telefon eher zu ihren F¸ssen oder auf dem Sitz deponieren w¸rde. Es sei zu erw‰hnen, dass die Gesch‰digte zuvor ausgestiegen sei, wozu sie eine gewisse Beinfreiheit gebraucht habe. Es sei somit keineswegs abwegig oder unmˆglich, wenn die Gesch‰digte ihr Natel auf den Sitz gelegt und vom R¸cksitz aus beh‰ndigt haben wolle (KG act. 2 Erw. III.6.c S. 21). Das Obergericht geht mithin u.a. davon aus, dass die Gesch‰digte ihr Mobiltelefon nicht vor, sondern auf dem Beifahrersitz hingelegt habe. Auf diese Argumentation geht die Verteidigung nicht ein, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Unbeachtlich wird dadurch das Argument, die Gesch‰digte h‰tte eine regelrechte Kletterpartie hinlegen m¸ssen, wenn sie das Natel urspr¸nglich zu ihren F¸ssen abgelegt h‰tte, wobei sie sich daran mit Sicherheit w¸rde erinnern kˆnnen. Auch -- 11 of 43 -nicht einzutreten ist auf das unbelegte und rein appellatorische Vorbringen, die Gesch‰digte habe auf die Frage des obergerichtlichen Referenten betreffend Abnehmen des Natels deshalb vˆllig unpassend geantwortet, weil sie eine fr¸here falsche Aussage habe korrigieren und von ihrer nicht nachvollziehbaren Darstellung habe ablenken wollen (KG act. 1 S. 11). Der Vollst‰ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesch‰digte auf inhaltlich dieselbe, jedoch anders formulierte Frage durchaus eine passende Antwort gab, was eher auf gewisse Verst‰ndigungsprobleme als auf eine bewusste Verschleierungstaktik hindeutet, zumal eine vˆllig unpassende Antwort auf eine bestimmte Frage als Ablenkungsmanˆver denkbar ungeeignet erscheint (OG act. 143 = Prot. II S. 54 und insb. S. 55).
9. Weiter f¸hrt die Verteidigung aus, die Gesch‰digte habe geschildert, der Beschwerdef¸hrer habe es sich selber gemacht. Er sei dann so wie hinunter gekniet und dabei sei er gekommen. Die Verteidigung f‰hrt fort, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdef¸hrer h‰tte hinunter knien kˆnnen. Zudem solle der Beschwerdef¸hrer zum Zeitpunkt des Samenergusses auf dem Hintersitz gewesen sein. Trotzdem habe man keine Spermaspuren gefunden. Daher sei die Darstellung der Gesch‰digten unglaubhaft (KG act. 1 S. 12). Zun‰chst ist festzuhalten, dass die Gesch‰digte selbst gem‰ss der Darstellung der Verteidigung nicht zu Protokoll gab, der Beschwerdef¸hrer habe auf dem R¸cksitz gekniet. Vielmehr habe sie gesagt, er habe sich wie heruntergekniet. Damit ist klar, dass die sprachlich ab und zu hilflos erscheinende Gesch‰digte eine vielleicht zusammengekauerte Kˆrperhaltung beschreiben wollte, f¸r die ihr die richtige Beschreibung nicht einfiel. Sicher ist jedenfalls, dass sie nicht exakt von einem knieenden Beschwerdef¸hrer sprach. Die R¸ge erweist sich klarerweise als unbegr¸ndet. Auf die Argumentation betreffend fehlender Spermaspuren kann dagegen nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz begr¸ndet n‰mlich ausf¸hrlich, weshalb dieser von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nicht gegen die Aussagen der Gesch‰digten spreche bzw. nicht zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers zu werten sei (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 22; vgl. auch nachstehend Ziff. II.35.2.). Mit diesen Erw‰gungen setzt sich die Verteidigung jedoch nicht auseinander.
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10. Die Verteidigung macht geltend, die Gesch‰digte habe den Beschwerdef¸hrer zun‰chst ausgesprochen pr‰zise beschrieben. Bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch habe sie sich an ihn nur rund drei Wochen sp‰ter nicht mehr erinnern kˆnnen. Sie habe insbesondere gesagt, sie kenne seine Staatsangehˆrigkeit nicht und wisse nicht mehr sicher, in welcher Sprache sie mit ihm geredet habe, was besonders unglaubhaft sei (KG act. 1 S. 12). Dem ist zu entgegnen, dass die Gesch‰digte anl‰sslich der angesprochenen Einvernahme vom 6. M‰rz 2002 zwar zun‰chst zu Protokoll gab, sie kˆnne sich an das Aussehen des Beschwerdef¸hrers nicht erinnern (BG act. 11/4 S. 2), jedoch auf konkretes Nachfragen der Bezirksanw‰ltin die anl‰sslich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2002 deponierte Beschreibung weitgehend best‰tigte (BG act. 11/1 S. 5 und BG act. 11/4 S. 3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesch‰digte bei der Polizei keine Angaben zur Staatsangehˆrigkeit des Beschwerdef¸hrers machte, sondern ihn nur (wahrscheinlich eher vermutungsweise) als Kosovo-Albaner einer bestimmten Volksgruppe zuordnete (BG act. 11/1 S. 5). Ein Widerspruch zur Aussage, sie kenne die Staatsangehˆrigkeit des Beschwerdef¸hrers nicht (BG act. 11/4 S. 3), besteht somit nicht. Es trifft auch nicht zu und ist offenkundig aktenwidrig, dass die Gesch‰digte gesagt haben soll, sie wisse nicht mehr sicher, in welcher Sprache sie mit dem Beschwerdef¸hrer gesprochen habe. Vielmehr trifft zu, dass sie ausdr¸cklich zu Protokoll gab, sie glaube, sie habe mit dem Beschwerdef¸hrer albanisch und deutsch gesprochen (BG act. 11/4 S. 3). Daraus kann einzig gefolgert werden, dass sowohl die Gesch‰digte wie auch der Beschwerdef¸hrer sowohl albanisch- wie auch deutschsprachig seien, und die Gesch‰digte nicht mehr genau wisse, in welcher Sprache man sich unterhalten habe bzw. welche der beiden Sprachen ¸berwiegend benutzt worden sei. Dass die Depositionen der Gesch‰digten generell unglaubhaft seien oder sie den Beschwerdef¸hrer gar f‰lschlicherweise beschuldigen wolle, kann aus der entsprechenden Aussage nicht geschlossen werden. Insofern ist die Beschwerde unbegr¸ndet. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung ernsthaft vorbringt, es spreche gegen die Version der Gesch‰digten, dass sie in der Untersuchung ausf¸hrte, der Beschwerdef¸hrer habe sie schon w‰hrend der Fahrt an der Brust und an den Beinen ber¸hrt, wohingegen sie die Ber¸hrung an den Beinen -- 13 of 43 -bei der Polizei nicht erw‰hnt habe (KG act. 1 S.12f.). Es ist normal, dass Aussagen ¸ber unangenehme, angsteinflˆssende und damit emotional aufw¸hlende Ereignisse nicht immer identisch sind, und trotzdem glaubhaftig bleiben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Gesch‰digte eine Einzelheit bei der Polizei vor¸bergehend zu erw‰hnen vergass, und ihr die Ber¸hrung der Beine vor der Bezirksanw‰ltin wieder in den Sinn kam. Unbegr¸ndet ist auch der Einwand, die Gesch‰digte habe hinsichtlich der Fahrtrichtung A. widerspr¸chlich ausgesagt, was ihre Depositionen unglaubhaft mache. Tatsache ist, dass sie sowohl am 15. Februar 2002 als auch am 6. M‰rz 2002 sehr konstant aussagte, sie habe Richtung D. fahren wollen, der Beschwerdef¸hrer sei jedoch Richtung A. gefahren; es sei ferner die Rede von einem Restaurant gewesen, in welches man gehen wolle, und der Beschwerdef¸hrer habe gesagt, man kˆnne noch umdrehen bzw. hinausfahren (BG act. 11/1 S. 7 und 11/4 S. 5). Dass sie bei den beiden Aussagen gewisse Einzelheiten durcheinander gebracht haben mag, hat die Vorinstanz nicht zur Annahme bewegen m¸ssen, ihre Aussagen seien grunds‰tzlich unzuverl‰ssig.
11. Nicht stichhaltig ist sodann die R¸ge der Verteidigung, die Gesch‰digte habe hinsichtlich des Restaurants E. widerspr¸chlich ausgesagt. Auf Seite 49 des zweitinstanzlichen Protokolls habe sie ausgef¸hrt, sie sei nicht ins Restaurant E. gefahren (bzw. habe nicht dorthin fahren wollen). In der Untersuchung habe sie dagegen klar deponiert, dass sie die Zeugen F. und G. gebeten habe, sie zum Restaurant E. zu fahren, was die beiden Zeugen auch best‰tigt h‰tten (KG act. 1 S. 13). Dabei verkennt die Verteidigung, dass sich die zitierte Aussage der Gesch‰digten vor Obergericht auf den Zeitpunkt bezog, bevor sie mit dem Beschwerdef¸hrer ¸berhaupt irgendwohin gefahren ist, w‰hrend sie sich in der Untersuchung dazu ‰usserte, wohin sie sich nach den eingeklagten ‹bergriffen des Beschwerdef¸hrers habe begeben wollen. Ein Widerspruch wird somit nicht nachgewiesen.
12.1. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz nehme an, es werde sofort klar, dass die Gesch‰digte das Restaurant E. lediglich als Orientierungspunkt gebraucht habe. Weiter f¸hrt die Verteidigung aus, diese Sichtweise widerspreche
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den Zeugenaussagen F. und G., die ¸bereinstimmend ausgesagt h‰tten, dass sich die Gesch‰digte zum Restaurant E. habe bringen lassen wollen; dies, wie sich sp‰ter herausgestellt habe, um H. und nicht ihren Vater zu treffen. Als die Person, die sie habe treffen wollen, nicht dort gewesen sei, habe sie wie wild telefoniert und immer wieder gesagt: "Was mached mer jetzt". Sie habe somit zielbewusst zum Restaurant E. gewollt, um H. zu treffen. Auf die Idee, zur Polizei zu gehen, sei sie von den Zeugen F. und G. gebracht worden (KG act. 1 S. 13f.).
12.2. Die Argumentation der Verteidigung geht an den vorinstanzlichen Erw‰gungen vorbei. Dass die Gesch‰digte das Restaurant E. als Orientierungspunkt benutzt habe, erscheint angesichts der folgenden Erw‰gungen der Vorinstanz nebens‰chlich. Zentral an den obergerichtlichen Erw‰gungen ist vielmehr, dass nicht anzunehmen sei, sie habe zu H. gehen wollen, um bei ihm Mitleid zu erregen. Die Vorinstanz begr¸ndet eingehend, weshalb nicht anzunehmen sei, dass die Gesch‰digte trotz ihrer Verliebtheit derart weit h‰tte gehen kˆnnen, dass sie eine Vergewaltigung ‰usserst aufw‰ndig vorget‰uscht h‰tte (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 31). Damit setzt sich die Verteidigung indessen nicht auseinander, weshalb auf die R¸ge nicht eingetreten werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung behauptete wahrheitswidrige Aussage der Gesch‰digten (vgl. KG act. 1 S. 13 letzter Absatz) in keiner Weise belegt wird, weshalb auch unter diesem Aspekt darauf nicht eingetreten werden kann.
12.3. Sollte die Verteidigung geltend machen wollen, die Gesch‰digte habe insofern gelogen, als sie gegen¸ber den Zeugen behauptet habe, sie habe sich zu ihrem Vater begeben wollen, obwohl sie eigentlich H. gesucht habe (vgl. BG act. 10/5 S. 4), so ist der Vollst‰ndigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls unwahre ƒusserung eines mˆglicherweise verwirrten Vergewaltigungsopfers kurz nach der Tat gegen¸ber unbekannten Zeugen keinesfalls darauf schliessen lassen muss, dass es mit einem grˆsseren zeitlichen Abstand ebenso gegen¸ber den Strafverfolgungsbehˆrden und Gerichten falsche Angaben machen m¸sse, zumal insbesondere gegen¸ber an sich unbeteiligten Dritten durchaus Gr¸nde vorliegen kˆnnen, einige aus strafrechtlicher Sicht irrelevante Um-- 15 of 43 -st‰nde nicht ganz korrekt darzustellen. Die Beschwerde w‰re somit ohnehin unbegr¸ndet. Nichts zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers w‰re auch daraus abzuleiten, dass die Gesch‰digte nach der Ankunft vor dem Restaurant E. immer wieder gesagt haben soll "was mached mer jetzt". Einerseits ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, was daraus zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers abzuleiten w‰re; anderseits weist die Verteidigung ihre Behauptung nicht nach, die Gesch‰digte habe besagte ƒusserung ins Telefon gesprochen. Aus der von ihr zitierten Aktenstelle (BG act. 10/5 S.5) geht dieser Umstand jedenfalls nicht hervor. Vielmehr w‰re genauso mˆglich und auf Grund der Situation naheliegend, dass sie die anwesenden Zeugen gefragt habe, was man nun machen solle, und nicht die Person am Telefon. So sagte I. F. in seiner Aussage vom 20. Februar 2002 vor der Polizei nicht nur aus, die Gesch‰digte habe sich immer wiederholt: "Was mached mer jetzt, was mached mer jetzt?". Er gab auch direkt im Anschluss darauf zu Protokoll, er habe ihr vorgeschlagen, zur Polizei zu gehen (BG act. 10/5 S. 5). In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2002 gab er sogar ausdr¸cklich an, sie habe "uns", also F. und G., immer wieder gefragt, was sie machen solle (BG act. 10/6 S. 3). Ein ‰hnliches Bild ergibt die Aussage von J. G.: "Sie fragte, was sie machen soll. Sie wusste nicht mehr, was sie machen sollte. Wir wussten selber auch nicht, was wir machen sollen. Es ist das erste Mal, dass ich mit so etwas konfrontiert wurde" (BG act. 10/10 S. 2f.). Auch daraus kˆnnte durchaus geschlossen werden, dass sich die Gesch‰digte in ihrer Ratlosigkeit an I. F. und J. G. wandte, und nicht an eine dritte Person, mit welcher sie telefonierte. Jedenfalls wird letzteres damit nicht belegt. Die R¸ge w‰re auch unter diesem Vorzeichen unbegr¸ndet.
13.1. Die Verteidigung versucht in der Folge, anhand der aktenkundigen Gespr‰chsausz¸ge von Sunrise die Chronologie der Ereignisse zu rekonstruieren. Sie argumentiert sinngem‰ss, die angebliche Vergewaltigung h‰tte sich um 18.30 Uhr ereignet haben m¸ssen, da die Gesch‰digte um 18.28 Uhr von B. C. angerufen worden sei. Diese Zeitannahme stimme auch mit dem Befund der ƒrztin Dr.
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K. ¸berein. Sodann f¸hrt die Verteidigung aus, aus den Gespr‰chsausz¸gen sowie den Zeugenaussaugen sei zu folgern, dass die Gesch‰digte um 18.55 Uhr nicht mehr mit dem Beschwerdef¸hrer zusammen gewesen sei und gegen 19.00 Uhr bei den Zeugen F. und G. eingetroffen sei. Weiter erl‰utert die Verteidigung, die Gesch‰digte h‰tte nach dem Telefonat mit B. C. (um 18.28 Uhr) nur noch sehr kurze Zeit mit dem Beschwerdef¸hrer zusammen sein kˆnnen, da er zum Zeitpunkt des Anrufs nahe dran gewesen sein soll, die Gesch‰digte zu vergewaltigen und ihr bereits die Hosen ausgezogen habe. Sie m¸sse den Beschwerdef¸hrer somit um 18.35 Uhr oder kurz danach verlassen haben. Es w¸rde damit ein Zeitraum von 20-25 Minuten vorliegen, betreffend welchem nicht klar sei, wo sich die Gesch‰digte aufgehalten habe. Es sei auf Grund des Siedlungsplans ausgeschlossen, dass sie f¸r den Weg vom Beschwerdef¸hrer zu den Zeugen F. und G. so lange gebraucht habe. Diese Strecke h‰tte sie nach Ansicht der Verteidigung vielmehr in maximal f¸nf Minuten zur¸cklegen kˆnnen. Die Vorinstanz habe indessen nicht ber¸cksichtigt, dass es der Gesch‰digten durchaus mˆglich gewesen w‰re, in den ungewissen 25 Minuten eine andere Person als den Beschwerdef¸hrer zu treffen, so z.B. H. im Restaurant E.. Die Vorinstanz habe damit in aktenwidriger Weise angenommen, die Gesch‰digte sei direkt vom Auto des Beschwerdef¸hrers zum Standort der Zeugen F. und G. gegangen (KG act. 1 S. 1417).
13.2. Die Vorinstanz erw‰gt (im Ergebnis) unangefochten, es kˆnne nicht angenommen werden, die Gesch‰digte habe den Zeugen F. und G. ihren physisch und psychisch angeschlagenen Zustand nur vorgespielt (KG act. 2 Erw. III.4.b S. 15). Ebenso sei nicht anzunehmen, sie habe bei H. Mitleid erregen wollen (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 31). Angesichts dieser Annahmen, die auf jeden Fall Bestand haben, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb es eine Rolle spielen sollte, ob die Gesch‰digte direkt an den Standort der Zeugen gelangt sei, oder vorher noch jemanden getroffen habe. Insofern kann auf die Beschwerde mangels Relevanz nicht eingetreten werden.
13.3. Die entsprechende R¸ge w‰re indessen ohnehin abzuweisen. Es ist n‰mlich darauf hinzuweisen, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz an den zitierten
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Stellen behaupten, die Gesch‰digte habe sich direkt zum Standort der Zeugen begeben (KG act. 2 Erw. III.4.a S. 14 und OG act. 56 Erw. II.3.g.bb S. 19). Die R¸ge erwiese sich damit geradezu als offensichtlich aktenwidrig. Die Argumentation der Verteidigung basiert weiter massgeblich auf der Annahme, die Gesch‰digte habe den Beschwerdef¸hrer um 18.35 Uhr oder unwesentlich sp‰ter verlassen. Diese Behauptung ergibt sich jedoch aus den bezeichneten Aktenst¸cken nicht. Sie erscheint angesichts der von der Verteidigung aufgezeigten Chronologie keinesfalls zwingend, zumal Aussagen zu derart einschneidenden und emotionsgeladenen Ereignissen wie den eingeklagten Handlungen des Beschwerdef¸hrers erfahrungsgem‰ss von erheblichen zeitlichen Unsch‰rfen gepr‰gt sein kˆnnen, ohne dass damit ihre Glaubhaftigkeit leiden w¸rde.
14. Die Verteidigung macht sodann geltend, die Gesch‰digte habe gem‰ss Aussagen der Zeugen F. und G. ihnen gegen¸ber nachweislich falsche Angaben gemacht, was die Vorinstanz nicht ber¸cksichtigt habe (KG act. 1 S. 17). Sie st¸tzt sich dabei auf die Aussagen der genannten Zeugen, unterl‰sst es aber nachzuweisen, dass die ihnen gegen¸ber ge‰usserten Umst‰nde nicht zutreffend sein sollten. Insofern kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden. W‰re darauf einzutreten, w‰re sie jedoch ohnedies abzuweisen. Zur Begr¸ndung kann auf bereits gemachte Ausf¸hrungen unter Ziff. II.12.3. vorstehend verwiesen werden.
15. Die Verteidigung moniert in der Folge, die Vorinstanz habe nicht angemessen gew¸rdigt, dass die Gesch‰digte sich nach ihrem Gespr‰ch mit F. und G. mit verschiedenen Personen abgesprochen habe. Einerseits st¸tzt sie sich dabei darauf, dass die Gesch‰digte immer wieder "was mached mer jetzt" gesagt habe. Anderseits stellt sie Mutmassungen dar¸ber an, wor¸ber die Gesch‰digte mit den Personen, mit denen sie im fraglichen Zeitpunkt telefonierte, gesprochen haben kˆnnte (KG act. 1 S. 18). Diese Mutmassungen sind jedoch in keiner Weise belegt, weshalb sich schon aus diesem Grund ein Eintreten auf die R¸ge verbietet. Zudem ist der Vollst‰ndigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit den von der Verteidigung angef¸hrten Aktenstellen keineswegs belegt ist (und sogar unwahrscheinlich erscheint), dass sie die jeweilige Person am Telefon immer wieder gefragt habe "was mached mer jetzt" (vgl. dazu Ziff. II.12.3. vorstehend). Daran ‰n-- 18 of 43 -dert auch der Hinweis der Verteidigung auf BG act. 10/9 S. 4 nichts, da an dieser Stelle keine Rede davon ist, dass die Gesch‰digte gefragt h‰tte, was sie machen solle. In diesem Lichte betrachtet ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich aus der Ber¸cksichtigung der Aussage von H., auf die sich die Verteidigung beruft, eine Entlastung f¸r den Beschwerdef¸hrer ergeben sollte, zumal die Verteidigung einr‰umt, dass daraus keine schl¸ssigen Informationen abgeleitet werden kˆnnten (KG act. 1 S. 18).
16. Die Verteidigung bem‰ngelt weiter, die Vorinstanz habe nicht ber¸cksichtigt, dass die Gesch‰digte ihre Sachdarstellung vor der Polizei abge‰ndert habe bzw. dass sie gegen¸ber den Zeugen F. und G. kurz nach dem Vorfall falsche Angaben gemacht habe ("Freund der Familie", KG act. 1 S. 18). Es wird jedoch an dieser Stelle nicht belegt, auf welche Aktenstellen sich die Verteidigung st¸tzt. Diesbez¸glich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ohnehin w‰re sie im ‹brigen unbegr¸ndet, wobei auf die bereits unter Ziff. 12.3. vorstehend gemachten Ausf¸hrungen verwiesen werden kann.
17. Ferner argumentiert die Verteidigung, die Vorinstanz h‰tte ber¸cksichtigen m¸ssen, dass ein gewisser L. als T‰ter h‰tte in Frage kommen kˆnnen. Sie begr¸ndet diese Ansicht damit, dass L. gem‰ss H. in der Schweiz gewesen sei, und dass die Gesch‰digte L. auf Grund verschiedener Vorstellungen in der Kultur, welcher sie angehˆre, h‰tte als Freund der Familie bezeichnen m¸ssen, weshalb ihre Aussage gegen¸ber F. und G., der T‰ter sei ein Freund der Familie, wahr sein und auf L. hindeuten kˆnnte (KG act. 1 S. 18f.). Die Verteidigung belegt jedoch nicht, dass H. gesagt habe, L. halte sich in der Schweiz auf. Ferner st¸tzt sie sich auf angeblich notorische und damit allgemeing¸ltige Verhaltensweisen von Ashkali-Frauen und Kosovo-Albanerinnen. Auf beide Vorbringen kann damit nicht eingetreten werden. Sollte die Verteidigung dagegen eine konkrete Verhaltensweise der Gesch‰digten ansprechen, so weist sie diese ebenfalls nicht nach. Auch unter diesem Aspekt kˆnnte daher auf die R¸ge nicht eingetreten werden.
18.1. Die Verteidigung f¸hrt aus, die Gesch‰digte sei zu Unrecht als glaubw¸rdig betrachtet worden. Zun‰chst f¸hrt sie aus, es falle auf, dass sie (die Gesch‰digte) in vielen Einvernahmen ¸berwiegend kurz angebunden und zur¸ckhaltend ausge-
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sagt habe und immer wieder lediglich auf das bereits Erz‰hlte verwiesen habe (KG act. 1 S. 19). Dabei verweist die Verteidigung pauschal auf eine Vielzahl von Aussagen, ohne diese zu spezifizieren. Damit wird jedoch nur eine mˆgliche W¸rdigung nicht n‰her bezeichneter Aussagen vorgeschlagen. Sodann geht die Vorinstanz auf diese Frage ein und erl‰utert, wenn die Gesch‰digte eher knapp Antwort gegeben habe, so kˆnne dies ohne Weiteres auf eine innere Distanzierung zur¸ckzuf¸hren sein oder auf einer gewissen Resignation beruhen, weshalb daraus nicht geschlossen werden kˆnne, sie habe die Unwahrheit gesagt. Diese Erw‰gungen betreffen zwar zun‰chst bloss die Befragung anl‰sslich der Berufungsverhandlung. Die innere Distanz und Resignation werden jedoch als absolut individuelle Reaktion auf einen Gewaltakt bezeichnet (KG act. 2 Erw. III.3. S. 14), woraus erhellt, dass die genannte Argumentation klarerweise auf das gesamte Aussageverhalten der Gesch‰digten anzuwenden ist. Die Verteidigung setzt sich damit indessen nicht auseinander. Auf solcherart vorgetragene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid kann nicht eingetreten werden. Doch selbst, wenn darauf eingetreten werden kˆnnte, w‰re die R¸ge abzuweisen, da sich aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Umstand (Einsilbigkeit der Gesch‰digten und deren Verweise auf fr¸here Aussagen) keinesfalls erhebliche Zweifel daran ergeben w¸rden, dass die Gesch‰digte die Wahrheit gesagt habe und als Person glaubw¸rdig sei. Ebenso wenig w¸rde ein Motiv der Gesch‰digten ersichtlich, zu l¸gen.
18.2. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, die Gesch‰digte habe einen Termin zur Einvernahme insgesamt viermal wegen Unerreichbarkeit bzw. Krankheit verschoben. W‰hrend dieser Zeit sei sie f¸nfmal bei guter Gesundheit in einem albanischen Klub im abendlichen Ausgang gesehen worden. Selbst der Haftrichter sei von einem mˆglicherweise absichtlichen, verzˆgernden Verhalten ausgegangen (KG act. 1 S. 19f., vgl. auch S. 48). Die Vorinstanz nimmt jedoch auch zu dieser Frage Stellung und erw‰gt, die von der Verteidigung in diesem Kontext behaupteten Umst‰nde kˆnnten die Glaubw¸rdigkeit der Gesch‰digten nicht ersch¸ttern. Habe sie sich aus psychischen Gr¸nden nicht einvernahmef‰hig gef¸hlt, so habe sie deshalb sicher nicht bettl‰gerig zu Hause verweilen m¸ssen, sondern habe vielleicht gerade Ablenkung gesucht (KG act. 2 -- 20 of 43 -Erw. III.6.g S. 32). Doch auch mit dieser Argumentation setzt sich die Verteidigung in keiner Weise auseinander, weshalb auf die R¸ge nicht eingetreten werden kann. Hinf‰llig wird damit auch die darauf gest¸tzte R¸ge, die Vorinstanz h‰tte ein Glaubhaftigkeitsgutachten ¸ber die Gesch‰digte in Auftrag geben m¸ssen (KG act. 1 S. 20).
18.3. Die Verteidigung begr¸ndet ihre R¸ge, die Gesch‰digte sei als Person nicht glaubw¸rdig und es h‰tte ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden m¸ssen, weiter mit den Zeugenaussagen F. und G. und verweist auf ihre Ausf¸hrungen unter Ziff. II.2.a der Beschwerde (KG act. 1 S. 5-19). Da sich die dort vorgebrachten R¸gen jedoch als unbegr¸ndet erweisen, sofern ¸berhaupt auf sie eingetreten werden kann, kˆnnen sie nicht als Grundlage f¸r die R¸ge betreffend Glaubw¸rdigkeit und Glaubhaftigkeitsgutachten herangezogen werden.
19. Die Verteidigung f¸hrt weiter aus, die Zeugen F. und G. h‰tten ausgesagt, dass die Gesch‰digte sich die Bluse erst, als sie zur Polizei gefahren seien, zugeknˆpft habe. Dabei habe sie gesagt, sie sei ja halb nackt. Dieses Verhalten erscheine angesichts dessen unglaubhaft, dass sie zu zwei fremden M‰nnern in ein Auto gestiegen sei, zumal die Vorinstanz davon ausgegangen sei, bei der Gesch‰digten handle es sich um eine schamhafte und sexuell unerfahrene Frau (KG act. 1 S. 20). Die Verteidigung l‰sst ausser Acht, dass sich ein hilfesuchendes Opfer einer Gewalttat oft nicht so verh‰lt, wie es unbeteiligte Personen erwarten w¸rden. Ferner ist es nachvollziehbar, dass sich die Gesch‰digte zur Polizei fahren liess, nachdem sich die Zeugen F. und G. als hilfsbereit erwiesen haben. Dass sie in der ganzen Aufregung und Verwirrung vergessen haben kann, sich trotz ihrer von der Vorinstanz angenommenen Schamhaftigkeit die Bluse von Anfang zuzuknˆpfen, sollte an sich nicht eigens erw‰hnt werden m¸ssen. Die R¸ge ist klarerweise unbegr¸ndet.
20. In der Folge greift die Verteidigung einmal mehr die Frage der sexuellen Unerfahrenheit der Gesch‰digten auf. Sie f¸hrt aus, dass sie mit verschiedenen M‰nnern Kontakt gehabt habe, welcher sich auch auf das Liebes- und Sexualleben bezogen habe. Als Beispiel kˆnne der SMS-Verkehr mit H. betrachtet werden. Dabei habe es sich nicht um eine bloss platonische Beziehung gehandelt.
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Immerhin habe die Gesch‰digte H. gesagt, sie sei schwanger. Darauf habe er geantwortet, sie solle es wegmachen. Er selbst habe gesagt, er habe sie ein paar Male gek¸sst. Zudem habe die Gesch‰digte offenbar ein Liebesverh‰ltnis zu L. und sei mit ihm ausgegangen. Ferner habe die Gesch‰digte noch diverse andere Verehrer gehabt, wie sich aus ihrem SMS-Verkehr ergebe (KG act. 1 S. 21). Die Verteidigung beruft sich dabei auf BG act. 16/4 und 19/4. Diese Aktenst¸cke haben jedoch nichts mit den Ausf¸hrungen der Verteidigung zu tun. BG act. 16/4 ist ein Empfangsschein betreffend Gutachtensauftrag (gyn‰kologische Untersuchung). BG act. 19/4 ist ein Gutachtensauftrag betreffend vergleichende DNA-Analyse (Erg‰nzung zum Gutachtenauftrag vom 21.2.2002). Insoweit kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden. Sodann ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gesch‰digte freiwillig in den Wagen des Beschwerdef¸hrers stieg, keineswegs, sie sei keine schamhafte und sexuell unerfahrene Person. Der von der Verteidigung behauptete Zusammenhang ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch durch die angegebenen Aktenstellen (BG act. 10/4 und 11/1) nicht belegt. Vielmehr liesse das von der Verteidigung ins Feld gef¸hrte Verhalten auf eine gewisse Naivit‰t schliessen, was den Standpunkt der Vorinstanz noch st¸tzen w¸rde. An dieser Einsch‰tzung ‰ndert auch das Vorbringen nichts, die Gesch‰digte sei vor dem Beschwerdef¸hrer gewarnt worden (KG act. 1 S. 21). Aus der von der Verteidigung zitierten Aussage geht nicht hervor, weshalb M. die Gesch‰digte vor dem Beschwerdef¸hrer gewarnt habe. Dass sie gewusst habe, dass er ein Gewaltt‰ter, Vergewaltiger und/oder sonst gef‰hrlich sei, kann dieser Aussage nicht entnommen werden (vgl. BG act. 10/4 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus der Aussage der Gesch‰digten selber, auf welche die Verteidigung ebenfalls verweist, sie sei vor dem Beschwerdef¸hrer gewarnt worden, weil er den M‰dchen nachsteige und verheiratet sei (BG act. 11/1 S. 4). Insbesondere aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass die Gesch‰digte nicht von vornherein damit h‰tte rechnen m¸ssen, der Beschwerdef¸hrer w¸rde gegen ihren Willen zudringlich und gewaltt‰tig werden. Insofern ist die Beschwerde unbegr¸ndet.
21.1. Die Verteidigung f¸hrt weiter ins Feld, sie habe bereits vor Obergericht darauf hingewiesen, dass sich die Gesch‰digte in der obergerichtlichen Befragung vom 14. Oktober 2003 ‰usserst sachlich und kurz angebunden ge‰ussert habe.
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Sie erl‰utert sodann ausf¸hrlich, weshalb sie der Ansicht sei, dass sich ein echtes Vergewaltigungsopfer, zumal nach einer Therapie, anders und nicht derart kurz h‰tte ‰ussern m¸ssen (KG act. 1 S. 21-23). Dasselbe macht die Verteidigung hinsichtlich der Vorhalte von Aussagen von N. geltend (KG act. 1 S. 24f.). Indessen trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht ge‰ussert h‰tte. Wie teilweise bereits ausgef¸hrt wurde, h‰lt die Vorinstanz fest, was folgt: "Dass sie [die Gesch‰digte] sich in der Konfrontationseinvernahme in der Untersuchung wie auch anl‰sslich ihrer Befragung durch das Obergericht wortkarger gab als noch bei der Polizei, vermag angesichts der Pr‰senz des Angeklagten nicht weiter zu erstaunen. Ausserdem hat sie dazu nachvollziehbar ausgef¸hrt, sie wolle das Erlebte mˆglichst schnell vergessen (...). Wenn die Verteidigung sodann seitenweise dar¸ber spekuliert (...), wie sich ein wahrhaftes Vergewaltigungsopfer verhalten und wie sie selbst als Frau in einer solchen Situation reagieren w¸rde, so ist dem entgegen zu halten, dass sich die Verteidigerin eben nicht in der Lage der Gesch‰digten befindet und es gerichtsnotorisch ist, dass die Reaktionen auf eine Gewalttat und deren Verarbeitung absolut individuell sind. Wenn die Gesch‰digte im Berufungsverfahren somit eher emotionslos und knapp Antwort gab, so kann dies ohne weiteres auf einer innerlichen Distanzierung oder etwa auch einer gewissen Resignation ¸ber die zahlreichen Vorw¸rfe ihr gegen¸ber basieren. Hinzu kommt, dass anl‰sslich ihrer letzten Befragung bereits 1 Ω Jahre seit der Tat vergangen waren und sich die Gesch‰digte mit den Verunglimpfungen ihrer Person zweifellos nicht zum ersten Mal konfrontiert sah. Aus ihrem Aussageverhalten l‰sst sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, sie habe die Unwahrheit gesagt" (KG act. 2 Erw. III.3. S. 14). Sofern die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachten Umst‰nde (d.h. die Sachlichkeit und K¸rze ihrer Antworten) ausser Acht gelassen, ist die R¸ge unbegr¸ndet. Sofern sie dagegen geltend macht, die Vorinstanz sei in Willk¸r verfallen, kann darauf nicht eingetreten werden, da sie sich mit den zitierten Erw‰gungen in keiner Weise auseinandersetzt.
21.2. Die Verteidigung moniert damit zusammenh‰ngend, die Gesch‰digte habe sich in Widerspr¸che verwickelt. Sie habe zun‰chst behauptet, sie habe dem Beschwerdef¸hrer gesagt, es sei ihr Verlobter gewesen, der sie w‰hrend der angeblichen Vergewaltigung angerufen habe. In den bisherigen Befragungen habe sie dagegen immer behauptet, sie habe dem Beschwerdef¸hrer erz‰hlt, am Telefon sei ihr Vater gewesen (KG act. 1 S. 22f. und 25). Die Vorinstanz h‰lt dem entgegen, dieses wechselhafte Aussageverhalten sei nicht weiter von Bedeutung. Kon-- 23 of 43 -sequent sei es n‰mlich jedenfalls um eine m‰nnliche Person gegangen, deren wichtige Stellung im Leben der Gesch‰digten den Beschwerdef¸hrer zu einem Ablassen von ihr habe veranlassen sollen (KG act. 2 Erw. III.3. S. 13f.). Mit diesen Erw‰gungen und insbesondere mit der Ausr‰umung der geltend gemachten Widerspr¸che durch die Betrachtung der fraglichen Aussagen von einer hˆheren Abstraktionsebene aus setzt sich die Verteidigung einmal mehr nicht auseinander, weshalb auf die entsprechende R¸ge nicht eingetreten werden kann.
22. Sodann verbietet sich ein Eintreten auf die R¸ge, die Gesch‰digte habe bei der Polizei den Namen ihres Cousins falsch angegeben. Dieser heisse B. C., sie jedoch habe behauptet, er heisse B. O.. Auch dies sei der Glaubw¸rdigkeit der Gesch‰digten abtr‰glich (KG act. 1 S. 24). Zun‰chst ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allf‰llige L¸ge in dieser Hinsicht f¸r den eingeklagten Sachverhalt relevant sein sollte. Eine solche Relevanz wird denn auch von der Verteidigung nicht dargetan. Ferner weist die Verteidigung bloss nach, dass die Gesch‰digte zu Protokoll gab, ihr Cousin heisse B. O. (vgl. BG act. 11/1 S. 12). Dass diese Angabe falsch sein sollte, ergibt sich daraus in keiner Weise, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesch‰digte mehr als nur einen Cousin hat. Die R¸ge w‰re somit unbegr¸ndet, wenn darauf eingetreten werden kˆnnte.
23. Die Verteidigung wiederholt in der Folge fast wˆrtlich ihre Vorbringen auf S. 11 ihrer Beschwerde (KG act. 1 S. 24 mittlerer Absatz), wozu sich somit Weiterungen zu Ziff. II.8. vorstehend er¸brigen.
24. Der Wahrheitsgehalt der relevanten Schilderungen der Gesch‰digten wird von der Verteidigung weiter dadurch in Zweifel gezogen, dass ihre (der Gesch‰digten) Ausf¸hrungen ¸ber ihre Beziehung zu H. P. mit ihrer Beschreibung der eingeklagten Handlungen des Beschwerdef¸hrers verglichen werden (vgl. KG act. 1 S. 25f.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Mutmassungen ¸ber nicht n‰her substantiiertes Aussageverhalten der Gesch‰digten. Auf derartige Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Soweit die Verteidigung ausf¸hrt, die Gesch‰digte habe ihrer Familie gegen¸ber zun‰chst offensichtlich f‰lschlicherweise behauptet, sie sei vom Beschwerdef¸hrer gewaltsam in dessen Auto verbracht worden, so kann auf bereits gemachte Ausf¸hrungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.12.3. vor-- 24 of 43 -stehend). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Gesch‰digte bereits vor der Polizei offen und von sich aus zugab, ihrer Familie (insbesondere ihrem Vater) gegen¸ber hinsichtlich einer allf‰lligen Verschleppung gelogen zu haben (BG act. 11/3 S. 4), was darauf schliessen l‰sst, dass sie in diesem Punkt auf Grund ihres famili‰ren und allenfalls kulturellen Hintergrundes nicht die Wahrheit gesagt habe, jedoch gegen¸ber den Strafverfolgungsbehˆrden durchaus zu korrekten Angaben bereit gewesen sei. Jedenfalls verf‰llt die Vorinstanz nicht in Willk¸r, wenn sie den entsprechenden Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers wertet. Die R¸ge ist unbegr¸ndet, soweit auf sie ¸berhaupt eingetreten werden kann.
25. Die Verteidigung bringt ¸berdies vor, die Aussagen der Gesch‰digten, weshalb sie noch ins Restaurant E. habe gehen wollen, seien unklar. Sie habe erkl‰rt, ihr Vater sei dort anzutreffen, obwohl dieser mit dem Restaurant E. nichts zu tun habe. Als sich erwiesen habe, dass dem so sei, habe sie dann zugegeben, dass sie nur deshalb dorthin habe gehen wollen, weil H. dort gearbeitet habe. Diese Aussage habe wiederum im Widerspruch zu ihrer anf‰nglichen Aussage gestanden, wonach sie gar nicht ins Restaurant E. habe gehen wollen (KG act. 1 S. 26). Die Verteidigung belegt jedoch lediglich eine Aussage der Gesch‰digten, wonach diese nicht in das Restaurant E. habe gehen wollen. Alle ¸brigen ihrer Aussagen bleiben reine Behauptungen. Ferner geht die Verteidigung nicht darauf ein, zu welchem Zeitpunkt sich die Gesch‰digte zum Restaurant E. (bzw. gerade nicht) habe begeben wollen, und wem gegen¸ber sie angeblich erwiesenermassen falsche Angaben gemacht habe, gegen¸ber Dritten wie den Zeugen F. und G. oder aber gegen¸ber den Strafverfolgungsbehˆrden. Vielmehr begn¸gt sich die Verteidigung einmal mehr mit einer rein appellatorischen, eher summarischen Pr‰sentation des eigenen Standpunktes, worauf nicht eingetreten werden kann.
26. Im Kontext der Glaubw¸rdigkeit der Gesch‰digten macht die Verteidigung schliesslich neben bloss zusammenfassenden Ausf¸hrungen geltend, in einem Fall, in welchem eine vergewaltigte Gesch‰digte ohnm‰chtig am Tatort vorgefunden und sodann in ein Spital verbracht worden sei, habe das Bundesgericht befunden, es sei angebracht, ein Glaubw¸rdigkeitsgutachten zu veranlassen. Den-- 25 of 43 -noch habe das Obergericht auf die Darstellung der im vorliegenden Prozess Gesch‰digten abgestellt (KG act. 1 S. 26f.). Abgesehen davon, dass die Verteidigung einmal mehr ohne Bezug zur Aktenlage sowie zum angefochtenen Entscheid ihre Ansicht vertritt, was an sich schon ein Eintreten ausschliesst, ist vorliegend hervorzuheben, dass nicht nachvollziehbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, welcher Zusammenhang zwischen dem unter Bezug auf BGE 129 I
49 geltend gemachten Sachverhalt und dem vorliegenden Fall bestehen soll.
27.1. Die Verteidigung h‰lt fest, eine Entjungferung zum Tatzeitpunkt oder auch schon vorher sei f¸r die Gesch‰digte von existenzieller Bedeutung. Sie zitiert sodann aus dem vorinstanzlichen Urteil, wo erwogen wird, dass es im Kulturkreis der Gesch‰digten eine grosse Rolle spiele, dass Frauen bis zur Heirat Jungfrauen blieben, dass aber in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb die Gesch‰digte gerade in dem Zeitpunkt eine solche L¸gengeschichte h‰tte erfinden sollen: Niemand habe von ihr eine Erkl‰rung verlangt, sie habe nicht kurz vor einer Hochzeit gestanden und sei zur Tatzeit auch nicht schwanger gewesen. Diese Argumentation h‰lt die Verteidigung f¸r willk¸rlich. Die Gesch‰digte sei f¸r die Verh‰ltnisse bei den Ashkali durchaus im heiratsf‰higen Alter. Dies sei notorisch. Zudem h‰tten weder die Eltern der Gesch‰digten, noch diese selbst ausgesagt, es habe keine Hochzeit bevorgestanden. Zudem sei durchaus mˆglich, dass die Gesch‰digte ihre Jungfr‰ulichkeit sporadisch oder regelm‰ssig z.B. durch gyn‰kologische Untersuchungen h‰tte nachweisen m¸ssen (KG act. 1 S. 27f. und 30).
27.2. Zun‰chst ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als sich die Verteidigung auf allgemeing¸ltige und angeblich notorische Regeln unter Kosovaren sowie Ashkali beruft, da entsprechende Vorbringen mit der eidgenˆssischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen w‰ren. Sodann geht die Argumentation der Verteidigung an derjenigen des Obergerichtes vorbei. Das Obergericht erw‰gt zwar an der von der Verteidigung bezeichneten Stelle, dass keine Hochzeit bevorgestanden habe. Diese Aussage soll jedoch ohne eigenst‰ndige Bedeutung nur illustrieren, dass in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb die Gesch‰digte gerade zu diesem Zeitpunkt eine L¸gengeschichte h‰tte erfinden sollen. Diese Erw‰gung wird von der Verteidigung sogar -- 26 of 43 -anerkannt (KG act. 1 S. 30). Ferner geht die Vorinstanz sinngem‰ss offenbar davon aus, dass keine Hochzeit bevorgestanden habe, weil es daf¸r keine Anzeichen gebe. Gerade im vorliegenden Fall ist diese Annahme nachvollziehbar und damit nicht willk¸rlich. H‰tte eine Heirat ins Haus gestanden, darf davon ausgegangen werden, dass dies insbesondere von der Gesch‰digten, oder aber auch von anderen Zeugen zumindest am Rande einmal angesprochen worden w‰re. Insofern ist die Beschwerde unbegr¸ndet.
27.3. Unbegr¸ndet ist auch der Einwand, es seien viele Gr¸nde denkbar, weshalb die Gesch‰digte h‰tte eine L¸gengeschichte erfinden wollen; z.B. weil sie ihre Jungfr‰ulichkeit immer wieder w¸rde unter Beweis stellen m¸ssen. W¸rde man dieser Argumentation konsequent folgen, kˆnnten faktisch keine Aussagen von Belastungszeugen mehr als Beweismittel herangezogen werden, da theoretisch immer irgendwelche Gr¸nde vorliegen kˆnnten, weshalb ein Zeuge l¸gen kˆnnte. Spezifisch bez¸glich der geltend gemachten mˆglichen Jungfr‰ulichkeitstests ist festzuhalten, dass diese Mˆglichkeit rein theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verteidigung r‰umt jedoch selber ein, dass es daf¸r keinerlei Hinweise gibt (KG act. 1 S. 30). Zudem erscheint die genannte angebliche Mˆglichkeit reichlich unwahrscheinlich, so dass der allgemeine Hinweis, f¸r die Gesch‰digte und deren Familie sei die Jungfr‰ulichkeit von existenzieller Bedeutung, eine solche Mˆglichkeit in keiner Weise nahe legt. Ferner darf auch f¸r die Annahme einer derart einschneidenden und sehr speziell anmutenden Massnahme wie derjenigen einer wiederholten ‹berpr¸fung der Jungfr‰ulichkeit angenommen werden, dass sie von der Gesch‰digten selber oder einer anderen Person zumindest erw‰hnt worden w‰re, insbesondere wenn es um den Vorwurf einer Vergewaltigung geht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegr¸ndet. Die Vorinstanz hatte somit auch keinen Anlass, dieser Mˆglichkeit nachzuforschen.
28. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Verteidigung in diesem Kontext darauf beschr‰nkt, angeblich allgemein bekannte Tatsachen im Sinne von Normen im Zusammenleben von Kosovaren sowie Ashkali, und mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt unbelegte Vermutungen geltend zu machen (KG act. 1 S. 28-31 vor lit. b). Auf beides kann, wie bereits mehrfach erl‰utert, nicht eingetreten werden.
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29.1. Die Verteidigung f¸hrt weiter an, es sei mˆglich, dass die Gesch‰digte den Beschwerdef¸hrer falsch beschuldigt habe, da sie sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht habe sichern wollen (KG act. 1 S. 31-33). Sie nennt dabei jedoch nur daf¸r Belegstellen in den Akten, dass die Gesch‰digte ¸ber eine F-Bewilligung verf¸ge und Ashkali im Kosovo diskriminiert w¸rden. Ansonsten st¸tzt sie sich wiederum lediglich auf angeblich notorische bzw. allgemein g¸ltige Umst‰nde sowie unbelegte Behauptungen. Ferner l‰sst sie ausser Acht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage einer mˆglichen falschen Anschuldigung aus ausl‰nderrechtlichen Gr¸nden auseinandersetzt. Die Verteidigung gibt zwar die entscheidenden Erw‰gungen des Obergerichts zur dieser Thematik wieder (vgl. KG act. 1 S. 32 unten), setzt sich damit jedoch in keiner Weise auseinander. Ebenso wenig nimmt die Verteidigung Stellung zum von ihr nicht zitierten, jedoch durchaus nachvollziehbaren Argument der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb einer hierorts vergewaltigten Frau die R¸ckkehr in ihre Heimat verunmˆglicht sein sollte (KG act. 2 Erw. III.6.a S. 18). Aus all diesen Gr¸nden kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden.
29.2. Damit erweist sich die damit zusammenh‰ngende R¸ge als offensichtlich unbegr¸ndet, wonach die Vorinstanz (wohl in Aus¸bung ihrer Sachaufkl‰rungspflicht) einer bestimmten ausl‰nderrechtlichen Praxis h‰tte nachforschen m¸ssen (vgl. KG act. 1 S. 32). Diese R¸ge basiert n‰mlich auf den zuvor genannten Vorbringen, auf welche nicht eingetreten werden kann, womit die diesbez¸glichen Erw‰gungen der Vorinstanz bestehen bleiben, so auch die Argumentation, es sei nicht relevant, ob eine entsprechende Praxis bestehe. Dass die Vorinstanz einer irrelevanten Tatsache nicht nachforscht, ist klarerweise nicht zu beanstanden.
30. Die Verteidigung bringt vor, die gegen den Beschwerdef¸hrer erhobenen Vorw¸rfe seien durch keinen der sichergestellten Sachbeweise nachgewiesen worden (KG act. 1 S. 33, vgl. auch S. 41). Dazu ist vor der Behandlung der einzelnen R¸gen festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auf Grund der Aussagen der Gesch‰digten sowie der Zeugen F. und G. als erstellt betrachtet (KG act. 2 Erw. III.4.b und c S. 15). Insofern sind die obergerichtlichen Ausf¸hrungen zu den ¸brigen Beweismitteln bzw. die damit zusammenh‰ngenden R¸-- 28 of 43 -gen unter dem Aspekt zu pr¸fen, ob die Vorinstanz eine mˆgliche Entlastung zu Unrecht verneint habe. Dazu ist auch festzuhalten, dass die blosse Erw‰hnung von theoretisch mˆglichen anderen Varianten der Ereignisse nicht geeignet ist, ein (wenn auch belastendes) Beweismittel wie eine glaubhafte Aussage einer glaubw¸rdigen Person zu entkr‰ften.
31. Die Verteidigung macht zun‰chst geltend, die festgestellte Verletzung des Hymens im Sinne eines blutenden Risses h‰tte sich die Gesch‰digte selbst zuf¸gen kˆnnen. Der genannte Befund sei 3 Ω Stunden nach dem eingeklagten Vorfall gemacht worden. Gem‰ss Privatgutachten von Prof. Dr. med. Q. w¸rde eine solche Blutung nach wenigen Minuten durch Gerinnung gestoppt werden. Daraus folgert die Verteidigung, dass die festgestellte Blutung andere Ursachen haben m¸sse. Gem‰ss Prof. Dr. Q. gen¸ge dabei eine Manipulation mit dem Finger oder mit einem spitzen Gegenstand. Zudem legt die Verteidigung dar, dass die Gesch‰digte in der kritischen Zeit, in der sie sich die fraglichen Verletzungen selbst h‰tte zuf¸gen m¸ssen, nicht immer beaufsichtigt gewesen sei, nicht an der Bluterkrankheit leide und zudem keinen anstrengenden Marsch habe absolvieren m¸ssen (KG act. 1 S. 33). Die Vorinstanz geht indessen ausf¸hrlich darauf ein, ob angenommen werden kˆnne, die Gesch‰digte habe sich die Verletzungen des Hymens selbst zugef¸gt (KG act. 2 Erw. III.6.e S. 25f.). Die Verteidigung setzt sich mit diesen Erw‰gungen nicht oder nur am Rande auseinander und verweist dazu pauschal auf das recht umfangreiche Gutachten von Prof. Dr. med. Q., ohne die behaupteten ƒusserungen des Gutachters konkret nachzuweisen. Aus diesen Gr¸nden kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden. Nur der Vollst‰ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im besagten, von der Verteidigung selber in Auftrag gegebenen und von ihr auch angerufenen Gutachten unmissverst‰ndlich festgehalten wird, dass die bei der Gesch‰digten festgestellten Verletzungen des Hymens gem‰ss einschl‰giger Literatur typisch f¸r gewaltsamen Geschlechtsverkehr seien. Unter anderem gehˆre zu den in solchen F‰llen anzutreffenden Charakteristika, dass die Verletzung des Hymens bei der Untersuchung 3 Ω Stunden nach der Tat noch frisch sei (OG act. 89 S. 7). Ferner ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass im besagten Gutachten nirgends (weder -- 29 of 43 -sinngem‰ss noch ausdr¸cklich) behauptet wird, eine Blutung am Hymen w¸rde durch Gerinnung nach wenigen Minuten gestoppt (vgl. OG act. 89). Die R¸ge, wonach die nach dieser Zeit noch frische Verletzung der Gesch‰digten nicht durch die eingeklagten Handlungen hervorgerufen worden sein kˆnne, w‰re schon auf Grund dieses Umstandes nicht nur als unbegr¸ndet, sondern geradezu als mutwillig zu betrachten.
32.1. Weiter f¸hrt die Verteidigung aus, es sei unglaubhaft, wenn die Gesch‰digte behaupte, sie habe nach der gyn‰kologischen Untersuchung Urin lassen m¸ssen. Vielmehr werde bei solchen Untersuchungen der Urin immer vorg‰ngig abgegeben, weil ein Abtasten der Bauchdecke mit voller Blase nicht mˆglich sei. Die Verteidigerin st¸tzt sich dabei einerseits auf ihre eigenen Erfahrungen und damit auf allgemeing¸ltige Tatsachen. Anderseits belegt sie nicht anhand von konkreten Belegstellen, dass die Schilderung der Gesch‰digten nicht zutreffend sein kˆnne. Schon aus diesen beiden Gr¸nden kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden.
32.2. Erg‰nzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass eine Untersuchung nach einer Vergewaltigung gleich ablaufen m¸sste wie eine gyn‰kologische Routineuntersuchung. Insbesondere dass das von der Verteidigung angesprochene Abtasten der Bauchdecke, welches bei voller Blase unmˆglich sei, stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich (vgl. BG act. 19/2). Sodann ist die Behauptung der Verteidigung durch nichts belegt, dass die Blase der Gesch‰digten nach 3 Ω Stunden h‰tte voll sein m¸ssen, zumal nicht bekannt ist, wie viel die Gesch‰digte im relevanten Zeitraum getrunken oder wie stark sie etwa auch geschwitzt habe.
32.3. Schliesslich ist auch zu erw‰hnen, dass selbst, wenn diesbez¸glich eine Unstimmigkeit in den Aussagen der Gesch‰digten vorliegen w¸rde, diese nicht geeignet w‰re, ihre Aussagen zur Sache in Zweifel zu ziehen, da sie nur eine unbedeutende, vom eingeklagten Sachverhalt unabh‰ngige Einzelheit betreffen w¸rde. Insbesondere w‰re nicht ersichtlich, was sich die Gesch‰digte von einer solchen Falschaussage, wenn es sich um eine bewusste L¸ge zu Lasten des Beschwerdef¸hrers handeln sollte, versprechen kˆnnte. Die R¸ge w‰re auch unter diesem Aspekt klarerweise zu verwerfen.
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33. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe nicht ber¸cksichtigt, dass die untersuchende ƒrztin Dr. med. K. ausgesagt habe, ein Riss im Hymen kˆnne auch durch normalen, das heisst nicht erzwungenen Geschlechtsverkehr entstehen. Ebenso wenig sei ber¸cksichtigt worden, dass Dr. K. nicht habe sagen kˆnnen, ob bei der Gesch‰digten schon einmal eine Auskratzung vorgenommen worden sei, und dass auch nicht habe festgestellt werden kˆnnen, ob es sich nicht vielleicht um Menstruationsblut gehandelt habe (KG act. 1 S. 34). Auf diese R¸ge kann klarerweise mangels Relevanz nicht eingetreten werden. Da die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt bereits auf Grund der Aussagen der Gesch‰digten sowie der Zeugen F. und G. als erstellt erachtet, ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargetan, wie die von der Verteidigung diesbez¸glich vorgebrachten Umst‰nde den Beschwerdef¸hrer entlasten sollten.
34. Sodann f¸hrt die Verteidigung aus, es sei nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz erw‰ge, es spiele keine Rolle, ob im Slip der Gesch‰digten Blut gewesen sei oder nicht. Diese Tatsache h‰tte nach dieser Ansicht n‰mlich Aufschluss dar¸ber geben kˆnnen, ob die durch Dr. K. festgestellte Verletzung des Hymen schon seit dem Zeitpunkt der eingeklagten Geschehnisse vorgelegen habe, oder kurz vor dem Untersuch zugef¸gt worden sei (KG act. 1 S. 34f.). Da jedoch die Begr¸ndung der Vorinstanz, weshalb sich die Gesch‰digte die Verletzungen am Hymen nicht selber beigef¸gt habe, auf jeden Fall bestehen bleibt (vgl. vorstehend Ziff. 31, wobei die an dieser Stelle erw‰hnte Argumentation der Vorinstanz auch vorliegend nicht substantiiert kritisiert wird), er¸brigt es sich, auf die R¸ge betreffend Blut im Slip einzugehen. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass in der Tat nicht ersichtlich ist, wie sich aus der Frage betreffend Blut im Slip ergeben sollte, ob die Verletzung des Jungfernh‰utchens w‰hrend der eingeklagten Tat oder erst sp‰ter passiert sei, h‰tte doch bei beiden Gelegenheiten Blut in den Slip gelangen kˆnnen, ohne dass dies umgekehrt bei einem der beiden angeblichen Geschehnisse h‰tte zwingend passieren müssen. Die angesprochene Feststellung betreffend Blut im Slip h‰tte somit in der Tat keinen relevanten Informationsgehalt. Die Beschwerde w‰re ohnehin unbegr¸ndet.
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35.1. Die Verteidigung macht geltend, dass auf Grund der erhobenen Asservate nicht abgeleitet werden kˆnne, dass ein Geschlechtsverkehr oder gar eine Defloration stattgefunden h‰tte. Die Gesch‰digte habe zudem ausgesagt, sie sei zu oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Ferner sei der Beschwerdef¸hrer gewaltsam in sie eingedrungen. Schliesslich sei er so wie hinunter gekniet, habe "fick deine Mutter" gesagt und sei dabei gekommen. Aus den vorliegenden Gutachten jedoch gehe hervor, dass sich die Dinge so nicht h‰tten abspielen kˆnnen. Es h‰tten sich n‰mlich nirgends (weder im Genital-, noch im Analbereich noch in der Mundhˆhle) Spermar¸ckst‰nde nachweisen lassen. Dasselbe gelte f¸r die Kleidung und das Auto. Zudem sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdef¸hrer ein Kondom ben¸tzt h‰tte. Es sei zwar richtig, dass die Gesch‰digte nie behauptet habe, es sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Dennoch h‰tten in ihrem Mund Spermar¸ckst‰nde gefunden werden m¸ssen, da sie gesagt habe: "... Ich nahm seinen Schwanz in den Mund.... und sagte immer wieder 'es chunt'". Die Verteidigung f¸hrt in diesem Kontext auch aus, es kˆnne nicht sein, dass der Beschwerdef¸hrer sein Auto nachtr‰glich gereinigt h‰tte, da er dazu keine Zeit gehabt h‰tte und eine Reinigung bei der Untersuchung des Fahrzeuges h‰tte festgestellt werden m¸ssen (KG act. 1 S. 35f.).
35.2. Der Beschwerdef¸hrer soll gem‰ss Aussage der Gesch‰digten an der von der Verteidigung bezeichneten Stellte gesagt haben "es chunt". Aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Aussage geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdef¸hrer gedacht habe, es werde demn‰chst kommen, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das wird dadurch unterstrichen, dass er danach sein Glied in die Hand genommen und daran gerieben habe und anschliessend auf die Gesch‰digte "rauf" gegangen sei. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdef¸hrer erfolglos versucht habe, einen Samenerguss zu erzwingen (BG act. 11/1 S. 15). Ferner r‰umt die Verteidigung selber ein, die Gesch‰digte habe nie behauptet, der Beschwerdef¸hrer sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Insofern besteht keine Widerspruch zu den Gutachten, auf die sich die Verteidigung st¸tzt, wenn sie geltend macht, es seien keine Spermaspuren am bzw. im Kˆrper der Gesch‰digten gefunden worden. Mit Bezug auf Spermar¸ckst‰nde im Fahrzeug des Beschwerdef¸hrers oder dessen Kleidern erw‰gt und begr¸ndet -- 32 of 43 -die Vorinstanz, dass der Beschwerdef¸hrer nicht auf den Boden des Opel Calibra ejakuliert haben m¸sse. Das gilt auf Grund der obergerichtlichen Erw‰gungen, wenn auch nicht explizit erw‰hnt, selbstredend ebenso f¸r die Sitzbank sowie den gesamten Innenraum des Autos. So wird etwa argumentiert, der Beschwerdef¸hrer h‰tte einen allf‰lligen Samenerguss mit der Hand und/oder in seinen Kleidern vollst‰ndig abfangen kˆnnen, womit im ‹brigen die Frage einer allf‰lligen sp‰teren Reinigung des Fahrzeuges, welche die Verteidigung aufwirft, irrelevant wird (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 22, vgl. schon Ziff. II.9. vorstehend). Mit diesen Erw‰gungen des Obergerichts setzt sich die Verteidigung nicht auseinander. Gesamthaft erweist sich die R¸ge der Verteidigung als unbegr¸ndet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
36. Die Verteidigung f‰hrt fort, angesichts der Beweislage sei nicht nachgewiesen, dass sich auf dem R¸cksitz Blut der Gesch‰digten befunden habe. Weiter macht sie geltend, selbst wenn Blut der Gesch‰digten auf dem R¸cksitz gewesen sei, sei damit noch nicht gesagt, aus welcher Kˆrperregion dieses stamme und ob es zur Zeit des eingeklagten Sachverhaltes auf den R¸cksitz gekommen sei (KG act. 1 S. 36f.). Diesbez¸glich kann auf die Beschwerde mangels Relevanz sowie mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. Die Darstellung der Verteidigung ist in diesem Punkt im Einklang mit den Erw‰gungen der Vorinstanz, welche daf¸r h‰lt, dass nicht feststehe, ob die auf dem R¸cksicht sichergestellte rote Fl¸ssigkeit Blut sei, und welcher Art und welchen Alters diese Fl¸ssigkeit sei. Daraus folgert die Vorinstanz, dass die genannte rˆtliche DNA-Spur zu wenig aussagekr‰ftig sei, um daraus etwas zu Lasten oder zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers abzuleiten (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 23). Die Vorinstanz zieht somit das Vorhandensein des fraglichen roten Flecks nicht als belastendes Indiz (oder gar als belastenden Beweis) heran. Sie nimmt nicht einmal an, wie die Verteidigung zu behaupten scheint, dass es sich um Blut der Gesch‰digten handle, welches anl‰sslich der eingeklagten Tat auf den R¸cksitz des Opel Calibra gelangt sei. Sollte die Verteidigung dagegen geltend machen wollen, die Vorinstanz h‰tte die erw‰hnte Ungewissheit ¸ber den fraglichen Fleck zu Gunsten des Beschwerdef¸hrers auslegen m¸ssen, so wird weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, wie sich f¸r den Beschwerdef¸hrer daraus eine Entlastung ableiten lassen sollte, -- 33 of 43 -dass anl‰sslich des unbestrittenen Zusammenseins des Beschwerdef¸hrers mit der Gesch‰digten kein Blut auf den R¸cksitz gelangt sein m¸sse, h‰tte doch der eingeklagte Sachverhalt vollst‰ndig ablaufen kˆnnen, ohne dass im Fahrzeug des Beschwerdef¸hrers Blutspuren aufgetaucht w‰ren.
37. Der Umstand, dass sich im Fingernagelschmutz der Hand und im BH-Kˆrbchen der Gesch‰digten DNA-Spuren des Beschwerdef¸hrers befunden h‰tten, erl‰utert die Verteidigung weiter, beweise die dem Beschwerdef¸hrer vorgehaltenen Handlungen nicht. Vielmehr w¸rden diese Umst‰nde die Version des Beschwerdef¸hrers best‰tigen (KG act. 1 S. 37). Die Verteidigung verkennt jedoch auch in diesem Fall, dass die Vorinstanz die Schuld des Beschwerdef¸hrers aus den Aussagen der Gesch‰digten sowie der weiteren Zeugen F. und G., nicht aus den vorgenannten DNA-Spuren ableitet. Die Verteidigung sagt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus diesen Spuren auf die Tatbegehung durch den Beschwerdef¸hrer geschlossen haben soll. Dass sich daraus etwas zu Gunsten des Beschwerdef¸hrer ableiten liesse, macht die Verteidigung (zu Recht) nicht geltend.
38.1. In der Folge wiederholt die Verteidigung fast wˆrtlich, was sie bereits auf S. 14-17 der Beschwerde vorgebracht hat (vgl. KG act. 1 S. 38-41 vor d).
38.2. Zu erw‰hnen ist immerhin, dass die Verteidigung in diesem Kontext vorbringt, die beiden Personen L. und R. h‰tten einvernommen werden sollen. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen G., F., P. und B. nur oberfl‰chlich gew¸rdigt (KG act. 1 S. 39f. und 45). Auf diese R¸gen kann indessen nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz begr¸ndet n‰mlich, weshalb sie der Ansicht ist, dass L. und der mit S. T. offenbar identische R. nicht einvernommen werden m¸ssten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern deren Aussagen das vorliegende Beweisergebnis abzu‰ndern vermˆchten. Entweder w¸rden sie die Ausf¸hrungen der Gesch‰digten best‰tigen oder aber nur zu Protokoll geben kˆnnen, sie h‰tten nichts derartiges von ihr gehˆrt, was nichts zu bedeuten h‰tte, da sie ihnen davon keineswegs zwingend erz‰hlt haben m¸sste (KG act. 2 Erw. III.6.g S. 32f.). Mit diesen Erw‰gungen setzt sich die Verteidigung nicht auseinander. Soweit sie eine bloss oberfl‰chliche W¸rdigung der Aussagen G., F., P. und B. moniert, legt sie nicht -- 34 of 43 -dar, welche Aussagen konkret gemeint sind, und welche Erw‰gungen dazu weshalb und auf Grund welcher Akten nicht zul‰ssig sein sollten.
39. Die Verteidigung f¸hrt weiter aus, man habe auf dem Parkplatz, auf dem die eingeklagten Handlungen passiert sein sollen, eine Zigarettenschachtel mit Lippenstiftspuren gefunden. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass die Zigarettenschachtel der Gesch‰digten zuzuordnen sei. Doch selbst, wenn sie ihr gehˆrt h‰tte, beweise es nicht, dass sie vom Beschwerdef¸hrer vergewaltigt und sexuell genˆtigt worden sei (KG act. 1 S. 41). Die von der Verteidigung damit behauptete These, die Vorinstanz habe den Beschwerdef¸hrer deshalb schuldig gesprochen, weil man auf dem erw‰hnten Parkplatz eine Zigarettenschachtel gefunden und diese der Gesch‰digten zugeordnet habe, wird indessen nicht belegt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ferner ist erg‰nzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef¸hrer auf Grund der Aussagen der Gesch‰digten sowie der Zeugen F. und G. f¸r schuldig befunden wurde, und nicht auf Grund des Fundes der erw‰hnten Zigarettenschachtel. Sollte die Verteidigung dagegen geltend machen wollen, aus den von ihr vorgebrachten Umst‰nden h‰tte die Vorinstanz eine Entlastung des Beschwerdef¸hrers ableiten sollen, so w‰re dies in keiner Weise nachvollziehbar. Es w‰re abwegig anzunehmen, dass der Fund einer Zigarettenschachtel am mˆglichen Tatort sowie die Tatsache, dass die Zigarettenschachtel nicht zwingend dem Opfer gehˆrt haben muss, den mutmasslichen T‰ter entlasten kˆnnte. Dasselbe gilt hinsichtlich anderer erhobener Spuren.
40. In der Folge wiederholt die Verteidigung einmal mehr bereits vorgebrachte Einw‰nde gegen das vorinstanzliche Urteil und kopiert dabei ¸ber weite Strecken wˆrtlich Passagen von den Seiten 17-19 der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 41-44).
41. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen von B. C. nicht richtig gew¸rdigt. Dabei st¸tzt sich die Verteidigung teils auf angeblich notorische Verhaltensregeln in albanischen und Ashkali Familien, teils auf (mit Bezug auf den konkreten Fall) durch nichts belegte Vermutungen zum Aussageverhalten von B. C.. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, C. habe eine Aussage des Beschwerdef¸hrers best‰tigt, weist jedoch nicht nach, um welche -- 35 of 43 -Aussage es sich dabei handeln solle. Aus all diesen Gr¸nden kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. ƒhnliches gilt f¸r die Vorbringen betreffend die Aussagen von H. P. (KG act. 1 S. 45). Erneut stellt die Verteidigung blosse Vermutungen ¸ber dessen Aussageverhalten als Kosovo-Albaner an. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, worin die Belastung seines Cousins L. liegen sollte, wenn er ausgesagt habe, er (L.) habe sich in der Schweiz aufgehalten. ‹berdies ist zu den Vorbringen der Verteidigung sowohl hinsichtlich des Zeugen C., als auch P. sowie des Zeugen N., auf den sich die Verteidigung in der Folge ebenso beruft (KG act. 1 S. 45f.), festzuhalten, dass die Vorinstanz ausf¸hrlich begr¸ndet, weshalb auf deren Depositionen nicht abgestellt werden kˆnne (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 27-32). Mit diesen Erw‰gungen setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander, sondern beschr‰nkt sich darauf, ihre eigene W¸rdigung der gemachten Aussagen zu pr‰sentieren. Auch insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
42.1. Die Verteidigung f¸hrt weiter ins Feld, die Aussagen des Beschwerdef¸hrers anl‰sslich der obergerichtlichen Verhandlung seien glaubhaft und w¸rden zu den anderen Beweisen passen. Dies gelte, obwohl der Beschwerdef¸hrer in fr¸heren Aussagen nicht die Wahrheit gesagt und sich damit ‰usserst unglaubw¸rdig gemacht habe. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei in Willk¸r verfallen, wenn sie sich von dieser mangelnden Glaubw¸rdigkeit habe blenden lassen. Sie h‰tte nach Ansicht der Verteidigung die Aussagen des Beschwerdef¸hrers von Neuem auf ihre Glaubhaftigkeit ¸berpr¸fen und eine Vermischung mit der Pr¸fung der Glaubw¸rdigkeit mˆglichst vermeiden m¸ssen (KG act. 1 S. 46f.). Die Verteidigung verkennt dabei jedoch, dass die Vorinstanz (wenn auch nur kurz) erw‰gt, dass sie sogar die Ausf¸hrungen des Beschwerdef¸hrers anl‰sslich der Berufungsverhandlung (auch unabh‰ngig von seinen fr¸heren Depositionen) nicht f¸r glaubw¸rdig h‰lt (KG act. 2 Erw. III.5. S. 16). Damit setzt sich die Verteidigung jedoch nicht auseinander, sondern erl‰utert nur ihre eigene W¸rdigung der fraglichen Aussagen. Insofern kann auf die R¸ge nicht eingetreten werden.
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42.2. Doch selbst, wenn auf die R¸ge eingetreten werden kˆnnte, w‰re sie klarerweise abzuweisen. Zun‰chst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keineswegs die Glaubw¸rdigkeit des Beschwerdef¸hrers als Person mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in der Berufungsverhandlung vermischt. Wie aus ihren Erw‰gungen zu den Aussagen des Beschwerdef¸hrers klar hervor geht, w¸rdigt sie vielmehr sein Aussageverhalten haupts‰chlich ¸ber das ganze Verfahren (bis hin zur Berufungsverhandlung) hinweg (vgl. KG act. 2 Erw. III.5. S. 15f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den ¸blichen Kriterien bei der Beweisw¸rdigung. Vielmehr w‰re es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz wie dies die Verteidigung verlangt - eine angeblich glaubhafte Aussage des Beschwerdef¸hrers losgelˆst von seinem ¸brigen Aussageverhalten w¸rdigen w¸rde, zumal sich diese Aussage nach nicht angefochtener Ansicht der Vorinstanz nahtlos in das f¸r den Beschwerdef¸hrer als typisch erkannte Aussagemuster einf¸gt und daher im Gesamtzusammenhang betrachtet in einem zutreffenderen Licht erscheinen d¸rfte, als wenn man sie isoliert betrachten w¸rde.
43.1. Schliesslich kritisiert die Verteidigung, die Behˆrden h‰tten das Beschleunigungsgebot sowie das Prinzip eines widerspruchsfreien Verhaltens verletzt (KG act. 1 S. 47). Zun‰chst ist auf die Vorbringen der Verteidigung ohne Weiteres insoweit nicht einzutreten, als pauschal ohne konkreten Nachweis (und im ‹brigen ohne Zusammenhang mit der Frage des Beschleunigungsgebotes) darauf hingewiesen wird, die Einvernahmen mit der Gesch‰digten seien wenig ergiebig gewesen, oder sie habe teilweise widerspr¸chliche Angaben zu Protokoll gegeben (KG act. 1 S. 47 und 48 oben).
43.2. Die Verteidigung moniert in diesem Kontext zusammengefasst u.a., die verschiedenen Behˆrden, die mit dem vorliegenden Fall befasst gewesen seien, h‰tten die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdef¸hrers zu Unrecht bzw. mit unzutreffender Begr¸ndung abgewiesen, was der Beschwerdef¸hrer als schikanˆs habe empfinden m¸ssen (vgl. KG act. 1 S. 48-52). Auf die entsprechenden R¸ge kann indessen nicht eingetreten werden. Zun‰chst kann das hiesige Gericht im vorliegenden Fall nur R¸gen gegen den Entscheid des Obergerichts behandeln (ß 69a GVG). Haftrichterliche Entscheide sowie Entscheide des Bezirksge-- 37 of 43 -richtes bzw. des bezirksgerichtlichen Einzelrichters sind im vorliegenden Prozess somit nicht Anfechtungsobjekt. Ferner kˆnnen Haftentscheide nicht Gegenstand einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bilden (ßß 62 abs. 4, 69 und 428 StPO, vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Z¸rich 2004, N 712c und 716). Auch unter diesem Blickwinkel verbietet sich ein Eintreten auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung. Nur nebenbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdef¸hrer freigestanden h‰tte, gegen die beanstandeten Haftentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
43.3. Sofern die Verteidigung geltend macht, das Bezirksgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt, kann auf die Beschwerde ebenso nicht eingetreten werden. Wie soeben dargelegt, kˆnnen Entscheide des Bezirksgerichtes nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sein. Dass das Obergericht die angebliche Verfahrensverzˆgerung durch die Erstinstanz nicht geb¸hrlich gewichtet h‰tte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Der Vollst‰ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht zur Frage der angeblichen Verfahrensverzˆgerung im Rahmen der Strafzumessung durchaus Stellung nimmt. So h‰lt es fest, dass die eingetretenen Verzˆgerungen einzig und allein auf den zahlreichen Beweiserg‰nzungsantr‰gen der Verteidigung basieren w¸rden (KG act. 2 Erw. IV.3. S. 34). Die Verteidigung setzt sich mit dieser Erw‰gung jedoch in keiner Weise auseinander. Ferner beschl‰gt die Frage der Strafzumessung ohnehin Bundesrecht, welches mit eidgenˆssischer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden kˆnnte (vgl. N‰heres dazu nachstehend). Auch unter diesen Aspekten kˆnnte auf die R¸ge damit nicht eingetreten werden.
43.4.1. Sofern die Verteidigung eine Verfahrensverzˆgerung durch das Obergericht selbst bem‰ngelt, so ist zun‰chst in allgemeiner Weise festzuhalten, was folgt: Verfahrensverzˆgerungen oder eine ¸berlange Verfahrensdauer kˆnnen nicht mehr geheilt werden. Sie f¸hren deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Bundesgericht hat damit pr‰ter legem eigenst‰ndige Rechtsfolgen materiellrechtlicher Natur geschaffen. Mit eidgenˆssischer Nichtigkeitsbeschwerde kann somit -- 38 of 43 -die mittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes ger¸gt werden, wenn geltend gemacht wird, dessen allf‰llige Verletzung sei im Rahmen der Strafzumessung nicht ber¸cksichtigt worden. Eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist dagegen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Das Bundesgericht h‰lt nun in einem neueren Entscheid fest, dass durch diese Praxis nicht pr‰zisiert wird, ob der Kassationshof des Bundesgerichts vorfrageweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilen kann, oder ob der Betroffene zu diesem Zwecke zun‰chst eine staatsrechtliche Beschwerde erheben muss. Es erweist sich nach Ansicht des Bundesgerichts auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung von Art. 63 StGB als unnˆtig umst‰ndlich und k¸nstlich, den Betroffenen zu verpflichten, zun‰chst eine staatsrechtliche Beschwerde zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einzureichen und sodann eine eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde, um eine Strafreduktion zu erlangen. Will daher der Betroffene geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht Rechnung getragen, so hat er diese R¸ge mit eidgenˆssischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen. Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage ausser Betracht gelassen hat. Immerhin ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im gleichen Entscheid ebenfalls festh‰lt, dass der Betroffene auch nur fˆrmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bereits eine Art Genugtuung darstellt, oder aber Schadenersatz beantragen kann (zur Verˆffentlichung vorgesehener BGE 6S.32/2004 vom 22. April 2004, vgl. auch 6S.98/2003 vom 22. April 2004). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verteidigung keine eidgenˆssische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat und im relevanten Zeitpunkt ¸ber die relativ neue Praxis des Bundesgerichts nicht informiert sein konnte. Es w¸rde somit gegen Treu und Glauben verstossen und der hiesigen Praxis nicht entsprechen, wenn auf die entsprechende R¸ge unter Hinweis auf ß 430b Abs. 1 StPO nicht eingetreten w¸rde.
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43.4.2. Die Verteidigung f¸hrt konkret aus, das Obergericht habe am 24. Februar 2003 eine Beweiserg‰nzung angeordnet und festgehalten, je nach Ausgang dieser Untersuchung sei auch die Gesch‰digte erneut einzuvernehmen. Trotz mehrfacher Interventionen sei die Gesch‰digte jedoch nicht einvernommen worden. Erst am 16. Juli 2003 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Gesch‰digte stelle sich f¸r eine Befragung zur Verf¸gung. Trotz weiteren Nachhakens sei die Gesch‰digte schliesslich erst am 14. Oktober 2003 befragt worden, somit acht Monate nach dem entsprechenden Entscheid des Obergerichts (KG act. 1 S. 50f.). Hierzu ist festzuhalten, dass im Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2003 nicht a priori die Einvernahme der Gesch‰digten in Auftrag gegeben wurde. Aus der Begr¸ndung folgt klar, dass nur die absolut notwendigen Beweiserg‰nzungen vorgenommen werden sollten, was u.a. auch bedeutet, dass die Vorinstanz gewillt war, die Erledigung des Falles voranzutreiben und keinesfalls die Sache liegen zu lassen. Die Einvernahme der Gesch‰digten war nur f¸r den Fall vorgesehen, dass sich aus der Beweiserg‰nzung konkrete Anhaltspunkte daf¸r ergeben w¸rden, dass sie (die Gesch‰digte) vor dem 15. Februar 2002 intime Beziehungen zu anderen M‰nnern unterhalten habe (OG act. 78 S. 13). Es ist somit klar, dass ¸ber die Frage der Einvernahme der Gesch‰digten letztlich erst nach dem Vorliegen der Beweiserg‰nzung und den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien definitiv entschieden werden konnte. Ferner war die Erg‰nzung der Untersuchung recht umfangreich (vgl. OG act. 102/23), und daher ist nicht zu beanstanden, wenn diese erst am 16. Mai 2003 abgeschlossen wurde. Sodann musste - wie erw‰hnt - den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Akten zu ‰ussern, was die Verteidigung am 23.Juni 2003 tat (OG act. 110). Die Gesch‰digtenvertretung liess sich am 2. Juli 2003 vernehmen (OG act. 115). Nur ca. eine Woche sp‰ter ordnete die Vorinstanz die Einvernahme der Gesch‰digten an (OG act. 117). Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt verschleppt worden sei. Die Einvernahme wurde sodann am 14. Oktober 2003 durchgef¸hrt. Es vergingen somit vom Beschluss des Obergerichts bis zur Einvernahme wenig mehr als drei Monate. Diese Zeitspanne erscheint nicht zu lange, insbesondere wenn man sich vor Augen f¸hrt, dass auf Grund der umfangreichen, erg‰nzten Untersuchung eine sorgf‰ltige -- 40 of 43 -Vorbereitung notwendig war, das Obergericht nicht vˆllig nach Belieben und nur auf diesen einen Fall fokussiert ¸ber seine Zeit verf¸gen konnte, und es ferner darauf R¸cksicht nehmen musste, welche Termine f¸r s‰mtliche Parteien akzeptabel waren. Die Beschwerde ist unbegr¸ndet.
43.4.3. Unbegr¸ndet ist auch der Vorwurf an die Vorinstanz, es sei zu viel Zeit vergangen von der (aus Sicht der Vorinstanz) Spruchreife des Falles bis zur Ausf‰llung des Urteils bzw. dessen Eingang bei der Verteidigung. Diese h‰lt fest, seit der Einvernahme der Gesch‰digten am 14. Oktober 2003 bis zur Zustellung des Urteils seien ca. f¸nf Monate vergangen (KG act. 1 S. 51f.). Dem ist zun‰chst entgegen zu halten, dass der Fall zum Zeitpunkt der Einvernahme der Gesch‰digten aus Sicht der Vorinstanz keinesfalls spruchreif war. Vielmehr holte sie nach dem das Protokoll erstellt worden war, was selbstredend auch eine gewisse Zeit in Anspruch nahm - noch eine Stellungnahme der Verteidigung zu den Aussagen der Gesch‰digten ein (OG act. 129). Die Verteidigung ‰usserte sich sodann innert mehrfach erstreckter Frist am 19. November 2003 (OG act.135), so dass der Fall erst ab dem 20. November 2003 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz) als spruchreif gelten kann. Schliesslich f‰llte das Obergericht sein Urteil am 23. Februar 2004. Von der Spruchreife bis zur Urteilsf‰llung vergingen somit rund drei Monate, was angesichts des zwar nicht ¸berdurchschnittlichen, aber doch beachtlichen Aktenumfanges einerseits sowie in Anbetracht der gerade im Interesse des Beschwerdef¸hrers gelegenen sehr sorgf‰ltigen Begr¸ndung anderseits keines Falls als zu lange angesehen werden kann. Dass sodann Ausfertigung und Zustellung eines Entscheides rund einen Monat in Anspruch nehmen kˆnnen, ist notorisch und braucht nicht weiter erl‰utert zu werden. Es ist in diesem Kontext auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef¸hrer ¸ber den Stand der Dinge nach Ausf‰llung des Urteils nicht im Ungewissen gelassen wurde, sondern ihm der Entscheid vorab im Dispositiv am 25. Februar 2004 mitgeteilt wurde (vgl. an OG act. 149 angehefteter Empfangsschein).
43.4.4. Die R¸ge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint auch in der Gesamtschau des Falles unbegr¸ndet. Von der eingeklagten Tat am 15. Februar 2002 bis zum zweitinstanzlichen Urteil vom 23. Februar 2004 vergin-
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gen nur rund zwei Jahre. H‰lt man sich dabei vor Augen, dass zweitinstanzlich noch diverse zus‰tzliche Beweise eingeholt wurden, und dass Delikte eingeklagt sind, bei denen in der Regel eine besonders sorgf‰ltige Abkl‰rung des Sachverhaltes vorgenommen wird (wobei der vorliegende Fall keine Ausnahme bildet), entbehrt der Vorwurf der Verschleppung des Prozesses jeglicher Grundlage.
43.4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren massgeblich durch das Verhalten der Verteidigung bzw. durch deren umfangreiche Beweiserg‰nzungsantr‰ge verl‰ngert wurde. Die Verteidigung wirkte z.B. in entscheidender Weise darauf hin, dass die Vorinstanz eine aufw‰ndige Beweiserg‰nzung veranlasste (vgl. OG act. 78), wobei sie (die Verteidigung) nach wie vor der Meinung ist, es h‰tten noch mehr Beweise abgenommen werden m¸ssen (vgl. z.B. OG act. 110 S. 2 oder die Beschwerdeschrift, KG act. 1). Dies ist der Verteidigung grunds‰tzlich nicht zu ver¸beln, ist es doch ihr Recht und je nach Konstellation sogar ihre Pflicht, Beweisantr‰ge zu stellen. Jedoch ist es widerspr¸chlich, einerseits sehr umfangreiche Beweisantr‰ge zu stellen, welche - sofern ihnen entsprochen wird - einen erheblichen Zeitaufwand nach sich ziehen, und anschliessend zu beanstanden, das Verfahren habe zu lange gedauert.
III.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegr¸ndet ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdef¸hrer wird f¸r das Kassationsverfahren (inkl. amtliche Verteidigung) damit kostenpflichtig (ß 396a StPO). Der Gesch‰digten und Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Umtrieben keine Prozessentsch‰digung zuzusprechen. Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass die Beschwerdeschrift sehr umfangreich ist, kaum strukturiert erscheint und insbesondere zahlreiche unnˆtige Wiederholungen enth‰lt, welche zum Teil ganze wˆrtlich identische Abschnitte umfassen (vgl. vorstehend insbesondere Ziff. 23, 38.1. und 40). Diese Umst‰nde -- 42 of 43 -haben den Aufwand bei der Bearbeitung der Beschwerde erheblich gesteigert, was bei der Bemessung der Gerichtsgeb¸hr zu ber¸cksichtigen ist. Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgeb¸hr f¸r das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 988.-- Schreibgeb¸hren, Fr. 304.-- Zustellgeb¸hren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschwerdef¸hrer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekret‰r:
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