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Entscheid

AC050070

Intertemporalrechtliche Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, Hafterstehungsfähigkeit, unentgeltliche Rechtspflege in Strafsachen

21. Juli 2005Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

In seinen Einsprachen vom 6. und 11. Juni 2005 beantragt der Beschwerdeführer, die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2005 (KG act. 9) aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. den (mittlerweile angetretenen) Strafvollzug einzustellen (KG act. 11 und 12, je S. 2, Ziff. 1) bzw. "ge-- 5 of 20 -stützt auf Art. 66bis StGB... unverzüglich von weiterem Strafvollzug abzusehen" (KG act. 12 S. 2, Ziff. 3). Da sich mit dem vorliegenden (Erledigungs-)Entscheid über die Beschwerde selbst ein Entscheid bezüglich Suspensiveffekt erübrigt, sind die Einsprachen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nur nebenbei sei angemerkt, dass es dem Kassationsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht möglich wäre, gestützt auf Art. 66bis StGB die Einstellung des weiteren Strafvollzugs anzuordnen. Denn diese Vorschrift findet – ihrer Rechtsnatur als materiell-rechtlichem Strafbefreiungs- und strafprozessualem Opportunitätsgrund entsprechend (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 8 ff. zu Art. 66bis StGB) – von vornherein nur im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und demnach nur bis ins Stadium der strafrichterlichen Beurteilung des inkriminierten Verhaltens Anwendung (s.a. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 3 und 6 zu Art. 66bis StGB), nicht jedoch auch beim (späteren) Vollzug rechtskräftig ausgefällter Freiheitsstrafen oder im Rahmen eines gegen das verurteilende Straferkenntnis eingeleiteten Revisionsverfahrens (bzw. des gegen den negativen Revisionsentscheid angehobenen Rechtsmittelverfahrens). 3.a) Zur Begründung seines (vierten) Wiederaufnahmebegehrens hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine vor dem Notariat A. abgegebene eidesstattliche Erklärung des im Strafverfahren als Auskunftsperson und Zeugen einvernommenen B. vom 1. November 2004 eingereicht (OG act. 1 S. 30 f. = OG act. 22 S. 41 f.). Danach soll der Polizeibeamte C. Letzterem (B.) anlässlich den in den Jahren 1998 und 1999 durchgeführten Einvernahmen gedroht haben, ihn im Keller des Polizeigefängnisses Winterthur einzusperren, wenn er das von ihm – dem Polizeibeamten C. – vordiktierte Einvernahmeprotokoll nicht unterschreibe, dieselben Aussagen beim Bezirksanwalt nicht wiederhole und je wieder mit dem Beschwerdeführer über die Angelegenheit sprechen würde. Gleichartigen Drohungen und Nötigungen habe sich auch die Zeugin D. ausgesetzt gesehen. Die auf diese Weise "rechtswidrig erzwungenen Einvernahmen und Zeugenprotokolle... [seien] alle falsch, weshalb... [B.] diese gesamthaft in dieser Sache... widerrufe" (OG act. 22 S. 41 Mitte und S. 42 oben). Aus dieser Erklärung – so die be-- 6 of 20 -schwerdeführerische Argumentation – gehe hervor, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen (Drohung, Nötigung, falsches Zeugnis) zum Nachteil des Beschwerdeführers (als Verurteiltem) auf das seinerzeitige Strafverfahren eingewirkt worden sei, womit der Revisionsgrund von § 449 Ziff. 1 StPO vorliege (vgl. OG act. 22 S. 32 unten). b) Dazu erwog die Vorinstanz im wesentlichen Kern ihrer Entscheidbegründung, dass nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht sei, dass die protokollierten Antworten, wie sie in den Einvernahmeprotokollen vom 30. März 1998 sowie vom 1. und 2. April 1998 festgehalten seien, vordiktiert, d.h. vorformuliert seien, wie dies in der eidesstattlichen Erklärung behauptet werde. B. habe die Fragen von Feldweibel C. eher ausschweifend beantwortet und Zusammenhänge hergestellt, die auch für den Befragenden völlig überraschend hätten gewesen sein müssen. Insbesondere habe er Sachen erzählt, über die er gar nicht gefragt worden sei. Ganz besonders der letztere Umstand sei ein klares Indiz gegen angeblich vorformulierte Antworten. Vorformuliert und mit einer Schreibmaschine zu Papier gebracht sei hingegen die eidesstattliche Erklärung, die dem Notariat eingereicht worden und anschliessend in die Notariatsurkunde eingefügt worden sei. Aufgrund des Sprachduktus müsse sodann angenommen werden, dass diese Erklärung vom Beschwerdeführer selbst formuliert worden sei und nicht von B., der vor dem Erreichen des Rentenalters im Jahre 1998 als Taglöhner gearbeitet, für den Beschwerdeführer Gärtnerarbeiten verrichtet und Mühe gehabt habe, ein Schriftstück zu lesen. Ausserdem habe B. gegenüber dem Bezirksanwalt keineswegs die gleichen Aussagen gemacht wie gegenüber dem Polizeibeamten C., wie dies in der eidesstattlichen Erklärung sinngemäss behauptet werde. Zur Untermauerung dieser Würdigung führte die Vorinstanz (unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen) konkrete Beispiele von Fragen und Antworten an. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass – wie der Beschwerdeführer geltend mache – durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das frühere Strafverfahren eingewirkt worden sei. Da sich diese Darstellung als falsch und offenkundig konstruiert erweise, komme auch dem damit begründeten Widerruf der früheren Aussagen durch B. nicht die Bedeutung einer erheblichen neuen Tatsache zu, die geeignet wäre, die der Ver-- 7 of 20 -urteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein milderes Urteil möglich wäre. Das führe zur Abweisung des Revisionsbegehrens (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. VI). 4.a) Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde – formell betrachtet – nicht nur vom Beschwerdeführer (X.) als Verurteiltem und Revisionskläger, sondern auch von der Y. AG in Liquidation, vertreten durch Z., erhoben (und unterzeichnet) wurde (KG act. 1 S. 1 und 46). Indessen ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch mit keinem Wort dargetan, dass und inwiefern die Y. AG in Liquidation, welcher im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukam, als Dritte durch den angefochtenen (Revisions-)Entscheid betroffen resp. beschwert sein könnte. Damit fehlt es ihr an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie im Namen der Y. AG in Liquidation geführt wird (vgl. § 395 StPO; Schmid, a.a.O., N 4 ff., insbes. N 5, 17 und 22 zu § 395 StPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 13). b) Sodann stellt sich vorweg die – vom Beschwerdeführer bejahte (KG act. 1 S. 10), von der Vorinstanz jedoch verneinte (KG act. 2 S. 7 f., Erw. IX) – Frage der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses und damit der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, nachdem die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene revidierte Fassung von § 428 StPO die Beschwerdemöglichkeit im Vergleich zum bisherigen, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erheblich eingeschränkt hat. aa) In der bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft stehenden Fassung erklärte § 428 Ziff. 2 aStPO die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht generell gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts für zulässig (soweit diese nicht unter eine der in § 428a aStPO genannten Ausnahmen fielen). Demgegenüber steht dieses Rechtsmittel nach § 428 revStPO nur noch offen gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz (s.a. Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrens vom 27. Januar 2003, Zürich -- 8 of 20 -2005, S. 72). Mit dieser Einschränkung wurde dem Prinzip der "double instance" Rechnung getragen, als dessen Konsequenz sich die Verkürzung des Rechtsmittelweges bzw. der Wegfall der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in den Fällen ergibt, in denen das Kassationsgericht bis anhin als dritte Instanz tätig war. Sollte auf das vorliegende Kassationsverfahren die revidierte Strafprozessgesetzgebung Anwendung finden (worüber die intertemporalrechtlichen Bestimmungen entscheiden), wäre somit zu klären, ob das Obergericht einen (gemäss § 439 Abs. 1 StPO in seine Kompetenz fallenden) Entscheid betreffend Wiederaufnahme funktional als erste oder als Rechtsmittelinstanz fällt. Im erstgenannten Fall stünde dagegen (wie unter bisherigem Recht; vgl. Schmid, a.a.O., N 5 zu § 428 StPO und N 3 zu § 454 StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde offen (in diesem Sinne Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38), im zweitgenannten wäre sie demgegenüber unzulässig. bb) Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften gefällt worden ist. Daraus ist an sich e contrario zu schliessen, dass auf das Rechtmittelverfahren neues Recht anwendbar ist, wenn sich das Rechtsmittel – wie hier – gegen einen Entscheid richtet, der erst nach dem Inkrafttreten der revidierten Vorschriften erging (Donatsch/ Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75). Indessen ist in diesem Zusammenhang Abs. 2 derselben (Übergangs-)Bestimmung zu beachten, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig ist, in denen die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits erklärt worden ist. Zwar bezieht sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen obergerichtlichen Berufungsentscheid und nicht auch auf diejenige gegen einen Rekurs- oder Revisionsentscheid. Doch ist diesbezüglich von einem gesetzgeberischen Versehen (und nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers) auszugehen, ist doch kein sachlicher Grund für eine hinsichtlich der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde unterschiedliche Behandlung dieser Rechtsmittel(entscheide) ersichtlich. Das bedeutet, dass § 3 Abs. 2 SchlB analog auch für das Rekurs- und -- 9 of 20 -das Revisionsverfahren anwendbar ist (Lieber, a.a.O., S. 38; Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75 [je für das Rekursverfahren]). cc) In casu wurde das von der Vorinstanz beurteilte Begehren um Wiederaufnahme im Dezember 2004 und somit noch vor dem Inkrafttreten der revidierten StPO-Bestimmungen eingereicht (vgl. OG act. 22). Demnach ist (entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz; vgl. KG act. 2 S. 7 f., Erw. IX) gegen den mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss vom 7. März 2005 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 3 Abs. 2 SchlB analog); dies unabhängig davon, ob dieser Beschluss (als Entscheid über ein Revisionsbegehren) funktional als erstinstanzlicher (und damit auch in Zukunft beschwerdefähiger) oder als (gemäss § 428 revStPO der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr zugänglicher) Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren ist, weshalb diese Frage letztlich offengelassen werden kann. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Sinne belehrt werden müssen (§ 160 Ziff. 14 i.V.m. § 188 GVG). dd) Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 6) implizit rügen sollte, die Vorinstanz habe in der Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen und damit § 188 GVG bzw. gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt, wäre darauf jedoch nicht einzutreten. Denn nachdem er die gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss zur Verfügung stehende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung innert gebotener Frist angemeldet und begründet hat, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich der gerügte Mangel zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, was für eine (diesbezügliche) Gutheissung der Beschwerde – wie aus der Formulierung von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erhellt – jedoch vorausgesetzt wäre (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 25 [betreffend den der Sache nach gleich gelagerten Fall der fehlerhaften Vorladung]).

2. A., Zürich 1986, S. 13). b) Sodann stellt sich vorweg die – vom Beschwerdeführer bejahte (KG act. 1 S. 10), von der Vorinstanz jedoch verneinte (KG act. 2 S. 7 f., Erw. IX) – Frage der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses und damit der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, nachdem die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene revidierte Fassung von § 428 StPO die Beschwerdemöglichkeit im Vergleich zum bisherigen, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erheblich eingeschränkt hat. aa) In der bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft stehenden Fassung erklärte § 428 Ziff. 2 aStPO die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht generell gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts für zulässig (soweit diese nicht unter eine der in § 428a aStPO genannten Ausnahmen fielen). Demgegenüber steht dieses Rechtsmittel nach § 428 revStPO nur noch offen gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz (s.a. Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrens vom 27. Januar 2003, Zürich -- 8 of 20 -2005, S. 72). Mit dieser Einschränkung wurde dem Prinzip der "double instance" Rechnung getragen, als dessen Konsequenz sich die Verkürzung des Rechtsmittelweges bzw. der Wegfall der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in den Fällen ergibt, in denen das Kassationsgericht bis anhin als dritte Instanz tätig war. Sollte auf das vorliegende Kassationsverfahren die revidierte Strafprozessgesetzgebung Anwendung finden (worüber die intertemporalrechtlichen Bestimmungen entscheiden), wäre somit zu klären, ob das Obergericht einen (gemäss § 439 Abs. 1 StPO in seine Kompetenz fallenden) Entscheid betreffend Wiederaufnahme funktional als erste oder als Rechtsmittelinstanz fällt. Im erstgenannten Fall stünde dagegen (wie unter bisherigem Recht; vgl. Schmid, a.a.O., N 5 zu § 428 StPO und N 3 zu § 454 StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde offen (in diesem Sinne Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38), im zweitgenannten wäre sie demgegenüber unzulässig. bb) Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften gefällt worden ist. Daraus ist an sich e contrario zu schliessen, dass auf das Rechtmittelverfahren neues Recht anwendbar ist, wenn sich das Rechtsmittel – wie hier – gegen einen Entscheid richtet, der erst nach dem Inkrafttreten der revidierten Vorschriften erging (Donatsch/ Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75). Indessen ist in diesem Zusammenhang Abs. 2 derselben (Übergangs-)Bestimmung zu beachten, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig ist, in denen die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits erklärt worden ist. Zwar bezieht sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen obergerichtlichen Berufungsentscheid und nicht auch auf diejenige gegen einen Rekurs- oder Revisionsentscheid. Doch ist diesbezüglich von einem gesetzgeberischen Versehen (und nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers) auszugehen, ist doch kein sachlicher Grund für eine hinsichtlich der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde unterschiedliche Behandlung dieser Rechtsmittel(entscheide) ersichtlich. Das bedeutet, dass § 3 Abs. 2 SchlB analog auch für das Rekurs- und -- 9 of 20 -das Revisionsverfahren anwendbar ist (Lieber, a.a.O., S. 38; Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75 [je für das Rekursverfahren]). cc) In casu wurde das von der Vorinstanz beurteilte Begehren um Wiederaufnahme im Dezember 2004 und somit noch vor dem Inkrafttreten der revidierten StPO-Bestimmungen eingereicht (vgl. OG act. 22). Demnach ist (entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz; vgl. KG act. 2 S. 7 f., Erw. IX) gegen den mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss vom 7. März 2005 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 3 Abs. 2 SchlB analog); dies unabhängig davon, ob dieser Beschluss (als Entscheid über ein Revisionsbegehren) funktional als erstinstanzlicher (und damit auch in Zukunft beschwerdefähiger) oder als (gemäss § 428 revStPO der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr zugänglicher) Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren ist, weshalb diese Frage letztlich offengelassen werden kann. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Sinne belehrt werden müssen (§ 160 Ziff. 14 i.V.m. § 188 GVG). dd) Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 6) implizit rügen sollte, die Vorinstanz habe in der Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen und damit § 188 GVG bzw. gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt, wäre darauf jedoch nicht einzutreten. Denn nachdem er die gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss zur Verfügung stehende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung innert gebotener Frist angemeldet und begründet hat, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich der gerügte Mangel zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, was für eine (diesbezügliche) Gutheissung der Beschwerde – wie aus der Formulierung von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erhellt – jedoch vorausgesetzt wäre (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 25 [betreffend den der Sache nach gleich gelagerten Fall der fehlerhaften Vorladung]).

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c) Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge (KG act. 1 S.

3 ff.) ist der Beschwerdeführer ferner (erneut) darauf hinzuweisen, dass gemäss der gesetzlichen Regelung einziges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde der vorinstanzliche Entscheid vom 7. März 2005 (KG act. 2) bildet, mit welchem über das (vierte) Wiederaufnahmebegehren vom 9. November 2004 resp. 2. Dezember 2004 (OG act. 1 und 22) entschieden wurde. Andere Entscheide können im vorliegenden Verfahren nicht zur Prüfung gestellt werden, und die Aufhebung anderer (auch früherer) Entscheide fällt – wie dem Beschwerdeführer schon mehrmals dargelegt wurde (vgl. z.B. Kass.-Nr. 2003/088 act. 9, Erw. 3/a; Kass.-Nr. AC030136 act. 9, Erw. 3/b) – demzufolge ausser Betracht. Deshalb kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit damit neben der Aufhebung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichts vom 7. März 2005 auch die Kassation der (nach beschwerdeführerischer Ansicht in Revision zu ziehenden) – rechtskräftigen – Berufungsentscheide vom 14. Juni 2001 (Urteil und Beschluss betreffend Widerruf) verlangt wird (so KG act. 1 S. 6 f., Ziff. 2a-9a) und sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen diese Entscheide richtet (vgl. insbes. KG act. 1 S. 13.1 ff., 36 ff.) oder anbegehrt wird, im Rahmen des Kassationsverfahrens tatsächliche Feststellungen zum dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu treffen bzw. im Berufungsurteil getroffene Annahmen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu korrigieren (s. KG act.

1 S. 4 [Ziff. 4] und 7 [Ziff. 11a-14a]). d) Sollten sich die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, die Sache an "das Bezirksgericht Höfe, bezw. an das Bezirksamt Höfe, bezw. an das Verhöramt Schwyz" (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 2] und S. 37 unten), "nach St. Gallen" (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4), "das Bezirksgericht St. Gallen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen" (KG act. 1 S. 12 [und S. 5, Ziff. 9]) oder an "ein ausserkantonales neutrales Gericht der deutschen Schweiz" (KG act. 1 S. 5, Ziff. 5) zu überweisen, nicht nur auf das seinerzeitige Straf- und das aktuelle Revisionsverfahren, sondern auch auf das Rechtsmittel- bzw. Kassationsverfahren gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 7. März 2005 beziehen (vgl. diesbezüglich auch KG act. 1 S. 23, wo der Beschwerdeführer generell die örtliche und sachliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bestreitet), könnte ihnen schon deshalb -- 11 of 20 -nicht entsprochen werden, weil hiefür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Vielmehr ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (KG act. 2 S. 4, Erw. IV) – für die Behandlung eines Gesuchs um Revision eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ein ausserkantonales Gericht oder eine ausserkantonale Behörde, sondern einzig das hiesige Obergericht bzw. dessen Revisionskammer (vgl. § 439 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 [LS 212.51]) und für die Beurteilung einer gegen deren Entscheid gerichteten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde – soweit dieselbe (wie hier) überhaupt noch zulässig ist – allein das Zürcher Kassationsgericht zuständig (§ 428 Ziff. 2 aStPO i.V.m. § 69a aGVG bzw. § 428 revStPO i.V.m. § 69a Abs. 2 revGVG). e) Schliesslich ist der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen (vgl. z.B. bereits Kass.-Nr. 2003/002 act. 13 und Kass.-Nr. 2003/088 act. 9, je Erw. 3/b; Kass.-Nr. AC030136 act. 9, Erw. 3/c). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid (hier: der Revisionskammer des Obergerichts vom 7. März 2005) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei nicht. Ebenso wenig lässt sich mit der blossen Behauptung allein, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "rechtswidrigen Beschluss" (so insbes. KG act. 1 S. 4, Ziff. 2) bzw. um ein "Fehlurteil" (vgl. KG act. 1 S. 9, 10, 11, 12, 13, 21, 26, 30 und 32) oder die vorinstanzlichen Erwägungen seien "Unsinn" (KG act. 1 S. 30), ein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben.

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In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. im Einzelnen zu den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt weiter, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430 StPO). Aus diesem Grund (Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren kein Raum für die in der Beschwerdeschrift beantragte Erhebung weiterer, neuer Beweise (vgl. insbes. KG act. 1 S. 8 [Ziff. 15a-16a], 13, 17, 21, 24, 33, 34 und 35) oder die Berücksichtigung (und allfällige Begutachtung) von erstmals im Kassationsverfahren beigebrachten Dokumenten (wie insbesondere der vier "Zeugenaussagen" B.'s vom 18. August 1998 [KG act. 3/14-17], bei denen der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden resp. Bestandteil der vorinstanzlichen Akten waren [s. KG act. 1 S. 31 f.]).

5. In der Sache selbst wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, materielles Recht verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO gesetzt zu haben (vgl. KG act. 1 S. 12). a) Soweit dieser Vorwurf in den zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärten Eingaben vom 6. und 11. Juni 2005 ergänzend begründet wird (vgl. KG act. 11 und 12, je S. 4 oben), sind die beschwerdeführerischen Vorbringen allein schon deshalb nicht zu hören, weil sie erst nach Ablauf der dreissigtä-- 13 of 20 -gigen Begründungsfrist (vgl. § 431 Satz 3 StPO und OG act. 40) und mithin verspätet vorgetragen wurden. b) Im Weiteren lassen die weitschweifigen, inhaltlich teilweise nur schwer nachvollziehbaren und mitunter gar unverständlichen Ausführungen in der knapp vierzig Seiten umfassenden Begründung der Beschwerde selbst (KG act. 1 S.

10 ff.) über weite Strecken einen genügend konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid (betreffend Wiederaufnahme) bzw. zu den entscheidrelevanten Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss vom 7. März 2005 vermissen. Das gilt besonders für diejenigen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer Mängel der seinerzeitigen Strafuntersuchung rügt (so z.B. KG act. 1 S. 13.1, 16, 22 und 24 f.) bzw. Kritik an derselben sowie am (seiner Meinung nach in Revision zu ziehenden) Berufungsurteil vom 21. Juni 2001 übt und darlegt, weshalb er entgegen diesem Entscheid unschuldig sei und die Verurteilung sowie der Widerruf somit unrechtmässig erfolgt seien (KG act. 1 S. 13.1 ff., 36 ff.). Denn damit bemängelt er der Sache nach nicht den – alleiniges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildenden (vgl. vorstehende Erw. 4/c) – Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts vom 7. März 2005 (KG act. 2), sondern den obergerichtlichen Berufungsentscheid vom 14. Juni 2001 (OG act. 5). Da die damit aufgegriffenen, bereits rechtskräftig beurteilten Fragen der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer und des Widerrufs aber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens und daher auch nicht Inhalt des zur Überprüfung stehenden Revisionsentscheids waren, sind diese Ausführungen von vornherein ungeeignet, hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses (der Revisionskammer des Obergerichts) einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) In denjeinigen Vorbringen, die einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden (Revisions-)Verfahren bzw. der Thematik des angefochtenen Beschlusses vom 7. März 2005 erkennen lassen, beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen darauf, ohne nähere (und jedenfalls ohne den formellen Erfordernissen von § 430 Abs. 2 StPO genügende) Begründung die vorinstanzlichen Schlüsse (hinsichtlich der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Revisionsgrundes und der Authentizität der eidesstattlichen Erklärung von B.)

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in Abrede zu stellen (vgl. z.B. KG act. 1 S. 13, 21 und 30), die betreffenden Erwägungen als "Lügengebäude" zu bezeichnen (KG act. 1 S. 27 und 29), dafür getroffene tatsächliche Annahmen der Vorinstanz ohne Angaben von denselben widersprechenden Aktenstellen (bloss) zu bestreiten (vgl. z.B. KG act. 1 S. 29 und 30), die Verlässlichkeit bzw. Authentizität der von ihm ins Recht gereichten eidesstattlichen Erklärung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Ausführungen zu behaupten und Letztere zu wiederholen (so insbes. KG act. 1 S. 13.1, 17, 23, 25, 29, 30 und 35; s.a. a.a.O., S. 32 unten). Dabei unterlässt er es jedoch, sich in hinreichend konkreter Weise argumentativ mit jenen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung für vorformuliert, die darin gemachten Aussagen für nicht glaubhaft und den Widerruf der Zeugenaussagen durch B. daher aus revisionsrechtlicher Sicht für irrelevant erachtet hat (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. VI). Der nach § 430 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer obliegende Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes ist insbesondere auch mit den Hinweisen auf den Schlussbericht des Kantonspolizisten C. an die (damalige) Bezirksanwaltschaft Winterthur (vgl. insbes. KG act. 1 S. 29) nicht erbracht, stellt der Beschwerdeführer doch keinen hinreichenden Bezug dieses Berichts zu den vorinstanzlichen Erwägungen her und legt er insbesondere auch nicht dar, inwiefern die fraglichen Ausführungen im polizeilichen Schlussbericht (KG act. 3/19) die vorinstanzlichen Schlüsse zu widerlegen geeignet sind. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – gleich wie die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit verschiedener Justizpersonen wiederholt (KG act. 1 S. 39), ohne dabei auch nur ansatzweise Bezug auf die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation (KG act. 2 S. 4, Erw. V) zu nehmen – in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. am für ihn negativen Ausgang des Revisionsverfahrens. d) Schliesslich kann auch auf die am Ende der Beschwerdeschrift aufgeworfene (und vom Beschwerdeführer verneinte) Frage der Hafterstehungsfähigkeit (vgl. KG act. 1 S. 43 ff.) nicht weiter eingegangen werden: einerseits war diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids (und konnte es aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch nicht sein), und andererseits fällt -- 15 of 20 -deren Beurteilung auch nicht in die originäre Kompetenz des Kassationsgerichts (als Rechtsmittelinstanz über den Straf- oder Revisionsrichter), sondern in diejenige der Vollzugsbehörden (vgl. Kass.-Nr. 93/093 i.S. A.c.StaZ und A., Präsidialverfügung vom 8.10.1993, Erw. 5/b; ZR 91/92 Nr. 94). e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss (vom 7. März 2005) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO leidet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit unter den Gesichtspunkten von § 430 Abs. 2 StPO sowie § 430b StPO – nach gefestigter Lehre und Praxis hat § 449 Ziff. 3 StPO (und – als Sonderfall der neuen Tatsachen und Beweismittel [Schmid, a.a.O., N 2 zu § 449 StPO] – wohl auch § 449 Ziff. 1 StPO) inhaltlich keine über Art. 397 StGB hinausgehende Bedeutung, weshalb dessen Verletzung (als Verletzung eidgenössischen Rechts) mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP) vor Bundesgericht zu rügen ist (vgl. Art. 269 BStP; von Rechenberg, a.a.O., S. 38; Kass.-Nr. 99/077 vom

23.8.1999 i.S. N.c.P. und StaZ, Erw. 3.1/c; s.a. BGE 116 IV 353 ff.; ZR 95 Nr. 17) – überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen beantragt dieser gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 5, Ziff. 7). a) Wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt hat, wird der Anspruch einer Partei auf unentgeltliche Rechtspflege (auch im Strafverfahren) in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt. Erweist sich dieses als ungenügend bzw. bleibt das vom kantonalen Recht gewährleistete prozessuale Armenrecht umfangmässig hinter der durch die Bundesverfassung garantierten Tragweite desselben zurück, besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 204 f.; 128 I 226; 129 I 133). Bevor ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV beurteilt wird, ist daher zu prüfen, ob -- 16 of 20 -nicht eine weitergehende kantonalrechtliche Regelung zur Anwendung gelangt (s. ZR 103 Nr. 56, Erw. III/2.3.4). b) aa) Das kantonale (Strafprozess-)Recht kennt das Institut der unentgeltlichen Prozessführung für den Angeklagten (oder – beim Wiederaufnahmeverfahren – für den Verurteilten) an sich nicht. Das bedeutet indessen nicht, dass ein im Strafverfahren (oder im Revisionsverfahren in Strafsachen) unterliegender Angeklagter oder Rechtsmittelkläger gemäss kantonalem Recht stets die ihm (in Anwendung von § 188 StPO bzw. § 396a StPO) auferlegten Kosten bezahlen müsste. Vielmehr sieht § 190a StPO, welche Vorschrift gemäss § 398 Abs. 1 StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet und nach welcher ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der zürcherischen Praxis regelmässig beurteilt wird, vor, dass bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass Parteien, von denen die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich sind, durch die Kostenerhebung nicht in zusätzliche Not geraten oder ihre Resozialisierung durch die Kostenpflicht nicht gefährdet wird; ferner sollen den mit dem Inkasso betrauten Behörden von vornherein sinnlose Umtriebe erspart bleiben. Im Unterschied zu Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. nachstehende Erw. 6/c/aa) setzt ein Kostenerlass nach § 190a StPO grundsätzlich nicht voraus, dass das fragliche Verfahren für den Betroffenen nicht aussichtslos, sondern hinreichend erfolgversprechend ist (Schmid, a.a.O., N 4 zu § 190a StPO; RB 1995 Nr. 120; s.a. Kass.-Nr. 97/437 vom

30.11.1997 i.S. G.c.StHA, Erw. 4). Dabei erlaubt § 190a StPO ausdrücklich, dass der Lage des Betroffenen erst beim Bezug der Kosten Rechnung getragen wird, sodass der Entscheid betreffend Unentgeltlichkeit des Verfahrens nicht notwendigerweise bereits bei der Festsetzung und Auflage der Kosten getroffen werden muss (Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a StPO; Kass.-Nr. 95/283 vom 21.11.1995 i.S. M.c.H., Erw. II/2/b; vgl. zum Ganzen auch ZR 103 Nr. 56, Erw. III/2.3.5). bb) In casu ist kein besonderer Grund ersichtlich (oder vom Beschwerdeführer dargetan), welcher es angezeigt erscheinen liesse, gestützt auf § 190a StPO von der Auferlegung der – vergleichsweise bescheiden bemessenen – Kosten des vorliegenden Verfahrens abzusehen; dies umso weniger, als auch nicht evi-- 17 of 20 -dent ist, dass und inwiefern sich eine volle Kostentragungspflicht negativ auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken könnte. Überdies könnte allfälligen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls auch noch beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden. c) Damit fragt sich noch, ob die (subsidiäre) Vorschrift von Art. 29 Abs. 3 BV hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung einen umfangmässig über das kantonale Recht hinausgehenden Anspruch vermittelt und dem beschwerdeführerischen Gesuch deshalb aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV zu entsprechen ist. aa) Die in Art. 29 Abs. 3 BV statuierte Minimalgarantie gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, d.h. unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 128 I 227); sie findet mithin auch im vorliegenden Revisions- bzw. Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. BGE 129 I 129 ff.). Danach hat eine mittellose Partei (nur dann) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihre Rechtsbegehren (bzw. – im Rechtsmittelverfahren – ihre Rechtsmittelanträge) nicht als aussichtslos erscheinen. Die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Erfolgsaussichten gilt insbesondere auch für den Verurteilten im von ihm angestrengten Revisionsverfahren (vgl. BGE 129 I 134 f.) einschliesslich des darauffolgenden Kassationsverfahrens. Insofern geht Art. 29 Abs. 3 BV inhaltlich weniger weit als § 190a StPO (vgl. ZR 103 Nr. 56, Erw. III/2.3.5). bb) Aus den vorstehend (Erw. 5) im Einzelnen dargelegten Gründen muss die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. hiezu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.). Dementsprechend besteht in casu auch aufgrund dieser (Verfassungs-)Vorschrift kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren. Ausserdem begründet die verfassungsrechtlich gewährleistete Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, der lediglich eine Kodifizierung der diesbezüglich aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze darstellt (vgl. insbes. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom -- 18 of 20 -20. November 1996 [Sonderdruck], S. 183), grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf definitive Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat (BGE 122 I 6 m.w.Hinw.), sondern lediglich den von prohibitiv wirkenden Hindernissen finanzieller Natur (insbes. Pflicht zur Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten) freien Zugang zum Gericht (welcher vorliegend in keiner Weise tangiert wurde; s.a. BGE 104 Ia 73; 110 Ia 90); weiter geht auch der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf freien Zugang zu den Gerichten nicht (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 433; s.a. ZR 103 Nr. 56, Erw. III/2.3.2). d) Demzufolge ist das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, und es hat bei der Kostenauflage gemäss § 396a StPO sein Bewenden. 7.a) Ergänzend bleibt einerseits anzufügen, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten (noch immer) keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Beschwerdeführer bezichtigten Personen – insbesondere Richter und andere Funktionsträger verschiedener Gerichte und Behörden – strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht (nach wie vor) keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten oder strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu veranlassen (wie in der Beschwerdeschrift an zahlreichen Stellen sinngemäss beantragt wird; vgl. insbes. KG act. 1 S. 3 [Ziff.1], 5 [Ziff. 9], 7 [Ziff. 10a], 9, 26 f., 32, 33, 40 und 44). b) Mit Bezug auf den (nicht weiter begründeten) Antrag, beim Beschwerdeführer den Vermerk "von Deutschland" aus dem Rubrum zu streichen (KG act. 11 und 12, je S. 2, Ziff. 2), ist andererseits anzumerken, dass der Heimatort (bzw. Heimatstaat) zu den "vollständigen Personalien" im Sinne von § 160 Ziff. 3 GVG gehört und dessen Angabe im Rubrum folglich gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. für Entscheide in Zivilsachen auch § 157 Ziff. 3 GVG, wo bei natürlichen Personen der Heimatort ausdrücklich genannt wird). Da überdies nicht geltend gemacht wird, dass das Rubrum in diesem Punkt falsch, d.h. Deutschland nicht der Hei-- 19 of 20 -matstaat des Beschwerdeführers ist, fällt die beantragte Streichung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Die gegen die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2005 erhobenen Einsprachen werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 117.-- Zustellgebühren und Porti.

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer und die Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad SB000439 bzw. UW040009) sowie an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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