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Entscheid

AC050100

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, Weiterleitungspflicht

24. August 2005Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

A., Zürich 1986, S. 10). Sie steht insbesondere auch nicht offen gegen Beschlüsse, mit denen das Obergericht (wie hier) eine Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des bezirksgerichtlichen Einzelrichters beurteilt hat (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 428a StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 36). (Eine Ausnahme von § 428a lit. a aStPO dürfte – in Analogie zur Praxis zu § 284 Ziff. 1 ZPO [vgl. zuletzt Kass.-Nr. AA030144 vom 27.10.2003 i.S. F.c.T., Erw. 3/b; 2003/102 vom 17.4.2003 i.S. Z.c.Z., Erw. 5 m.w.Hinw.] – einzig bezüglich des Einwands bestehen, die Vorinstanz hätte als Berufungs- oder Rekursinstanz tätig werden sollen bzw. das Obergericht habe zu Unrecht als Kassationsinstanz entschieden [Kass.-Nr. AC030118 vom 15.12.2003 i.S. S.c.StaZ et al., Erw. 2]. Diese Rüge wird vorliegend aber nicht erhoben und vermöchte – würde sie vorgebracht – auch nicht durchzudringen, steht doch ausser Zweifel, dass – immer nach altem Recht – ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen, mit welchem im Verfahren gegen Erwachsene eine Übertretung gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB beurteilt und lediglich eine Busse ausgefällt wurde, [nur] mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden kann; vgl. § 410 Satz 2 aStPO; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 24 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 36; s.a. ZR 77 Nr. 62 und 73.) Auch unter altem Recht ist die Beschwerde somit unzulässig. cc) Dass gegen den obergerichtlichen Erledigungsentscheid keine (weitere) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, war für die Beschwer-- 4 of 8 -deführerin im Übrigen ohne weiteres daraus ersichtlich, dass darin keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten ist (vgl. KG act. 2 S. 6 f.); im Falle der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wäre die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nämlich (vorschriftsgemäss) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 160 Ziff. 14 i.V.m. § 188 GVG). c) Handelt es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss vom 13. Juli 2005 demnach (sowohl nach altem als auch nach revidiertem Verfahrensrecht) um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid und fehlt es damit an einer Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, kann auf die gegen ihn gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt für den (vorliegenden) Fall, dass das Kassationsgericht zur Behandlung ihrer Beschwerde nicht zuständig sei, die Beschwerde ohne formelle Verfügung an die zuständige Behörde weiterzuleiten (KG act. 1 S. 5). a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gegen den vorinstanzlichen Beschluss, mit welchem die von der Beschwerdeführerin gegen das einzelrichterliche Urteil vom 16. Dezember 2004 erhobene (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde, je nach der Art des geltend gemachten Mangels die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 24 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 36), wozu insbesondere auch die Vorschriften des StGB gehören, oder die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; s.a. Art. 269 Abs. 2 BStP) an das Bundesgericht offenstehen. Dabei sind nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen beide Rechtsmittel innert dreissig Tagen ab Mitteilung des anzufechtenden Entscheids direkt beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 272 Abs. 1 BStP und Art. 89 Abs. 1 OG; s.a. Art. 34 OG betreffend Stillstand der Fristen). b) Gemäss § 194 Abs. 2 GVG sind Eingaben, die zwar innerhalb der gebotenen Frist erfolgen, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Ge-- 5 of 8 -richtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt indessen nur innerkantonal, d.h. für die kantonalrechtlichen (und nicht auch für die bundesrechtlichen) Fristen und für die Weiterleitung an zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstellen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 und 4 zu § 194 GVG). Nachdem vorliegend die Wahrung bundesrechtlicher Fristen und die Weiterleitung an eine Bundesbehörde (Bundesgericht) zur Debatte steht, ergibt sich aus dieser (nicht anwendbaren) Vorschrift somit keine Pflicht des Kassationsgerichts zur Weiterleitung der beschwerdeführerischen Eingabe an das Bundesgericht. Aber auch das Bundesrecht (vgl. Art. 32 Abs. 4/5 und Art. 96 Abs.

1 OG) schreibt in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Rechtsmittel bei einer anderen als jener kantonalen Behörde eingereicht wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, keine Überweisung an das Bundesgericht vor (s.a. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 194 GVG). Mangels eines dahingehenden Anspruchs könnte demnach von einer Weiterleitung abgesehen werden. c) Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den vorinstanzlichen Beschluss vom 13. Juli 2005 bei einer höheren Instanz anfechten will und da sie bislang wohl keine Kenntnis von den vorstehend dargelegten Grundsätzen (betreffend Weiterleitung von Eingaben) hatte, erscheint es – im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens – dennoch ausnahmsweise gerechtfertigt, ihre Eingabe vom 18. August 2005 dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen (wobei eine formlose Weiterleitung angesichts der Pflicht des von der Beschwerdeführerin angerufenen Kassationsgerichts, seinen Nichteintretensentscheid in einer der Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg zugänglichen Weise zu begründen, ausser Betracht fällt). Zugleich ist die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei Fehlen eines Anspruchs auf Weiterleitung an die zuständige Behörde eine entsprechende Überweisung (insbesondere an das Bundesgericht) unterbleiben wird. Dies umso mehr, als es – abgesehen von der Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 188 GVG) – grundsätzlich Sache der Parteien ist, sich über die gegen einen be-- 6 of 8 -stimmten Entscheid offenstehenden Rechtsmittel und deren Formalitäten zu orientieren und ein angerufenes, aber unzuständiges zürcherisches Gericht nicht verpflichtet ist, die zuständigen ausserkantonalen Amtsstellen zu ermitteln (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 194 GVG). Darum geht es auch nicht an, gegen einen obergerichtlichen Entscheid einfach eine "Beschwerde" beim Kassationsgericht einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese im Falle ihrer Unzulässigkeit bzw. der Unzuständigkeit des Kassationsgerichts jeweilen zur Entgegennahme als im Einzelfall zulässiges Rechtsmittel an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.

1 OG) schreibt in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Rechtsmittel bei einer anderen als jener kantonalen Behörde eingereicht wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, keine Überweisung an das Bundesgericht vor (s.a. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 194 GVG). Mangels eines dahingehenden Anspruchs könnte demnach von einer Weiterleitung abgesehen werden. c) Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den vorinstanzlichen Beschluss vom 13. Juli 2005 bei einer höheren Instanz anfechten will und da sie bislang wohl keine Kenntnis von den vorstehend dargelegten Grundsätzen (betreffend Weiterleitung von Eingaben) hatte, erscheint es – im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens – dennoch ausnahmsweise gerechtfertigt, ihre Eingabe vom 18. August 2005 dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen (wobei eine formlose Weiterleitung angesichts der Pflicht des von der Beschwerdeführerin angerufenen Kassationsgerichts, seinen Nichteintretensentscheid in einer der Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg zugänglichen Weise zu begründen, ausser Betracht fällt). Zugleich ist die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei Fehlen eines Anspruchs auf Weiterleitung an die zuständige Behörde eine entsprechende Überweisung (insbesondere an das Bundesgericht) unterbleiben wird. Dies umso mehr, als es – abgesehen von der Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 188 GVG) – grundsätzlich Sache der Parteien ist, sich über die gegen einen be-- 6 of 8 -stimmten Entscheid offenstehenden Rechtsmittel und deren Formalitäten zu orientieren und ein angerufenes, aber unzuständiges zürcherisches Gericht nicht verpflichtet ist, die zuständigen ausserkantonalen Amtsstellen zu ermitteln (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 194 GVG). Darum geht es auch nicht an, gegen einen obergerichtlichen Entscheid einfach eine "Beschwerde" beim Kassationsgericht einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese im Falle ihrer Unzulässigkeit bzw. der Unzuständigkeit des Kassationsgerichts jeweilen zur Entgegennahme als im Einzelfall zulässiges Rechtsmittel an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.

4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a Satz 1 StPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Zusprechung von Entschädigungen (im Sinne von § 396a StPO) fällt ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2005 (KG act. 1) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht überwiesen.

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3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GU040330) und das schweizerische Bundesgericht (unter Beilage der Eingabe vom 18. August 2005 und eines Exemplars des angefochtenen Entscheids), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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