AC080022
Willkürliche Beweiswürdigung,Anklageprinzip,Nachweis des Vorsatzes
28. Juni 2010Deutsch101 min
Source gerichte-zh.ch
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080022/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2010 in Sachen A, …, zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug…, Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt O, gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic.iur. Claudia Wiederkehr, Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich
2. † S, …, …, bzw. deren Hinterbliebene:
2.1 K, (Mutter) …,
2.2 L, (Ehemann) …,
2.3 M, (Sohn) …, Geschädigte und Beschwerdegegner
2.1 vertreten durch Rechtsanwalt … 2.2+2.3 vertreten durch Rechtsanwalt …
3. R, …l, Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2007 (WG070005/Z8)
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Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Sachverhalt
I.
1. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 6. März 2007 (GG act. 59) und deren Berichtigung und Präzisierung vom 10. Dezember 2007 (GG act. 152) sowie den Zusatz-Anklageschriften vom 4. Oktober 2007 (GG act. 98) und vom 10. Dezember 2007 (GG act. 153) gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe werden in Erwägung II/A/1 des Urteils und Beschlusses des Geschworenengerichts vom 18. Dezember 2007 zusammengefasst (GG act. 179 = KG act.
2 S. 24 - 26; nachfolgend als "Urteil GG" zitiert). Darauf kann verwiesen werden. Soweit notwendig wird auf die einzelnen Anklagevorwürfe im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Geschworenengericht erkannte den Angeklagten mit dem genannten Urteil vom 18. Dezember 2007 der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.
111 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Versuch), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art.
292 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB an. Weiter verpflichtete das Geschworenengericht ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an mehrere Geschädigte (Urteil GG S. 164 f., Dispositiv Ziff. 1 - 8). Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss zog es verschiedene von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Videokassetten, ein Heft und ein Buch sowie einen sichergestellten Geldbetrag von Fr. 510.-- ein (Urteil GG S. 168). Der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H, meldete gleichentags die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 164 = KG act. 3).
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 an das Kassationsgericht stellte Rechtsanwalt H das Gesuch, es sei für das Kassationsverfahren ein neuer amtlicher Ver-
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teidiger zu bestellen, da Rechtsanwalt H als Mitglied des Kassationsgerichts den Angeklagten vor diesem Gericht nicht vertreten dürfe (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgerichts entliess mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 Rechtsanwalt H als amtlichen Verteidiger und bestellte Rechtsanwalt O als solchen (KG act. 5). Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 stellte der neue amtliche Verteidiger ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 8), welchem das Kassationsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2009 stattgab (KG act. 9). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner innert wiederhergestellter Frist eingereichten Beschwerde, es seien das angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 11 S. 2). Die Geschädigten K, L und M beantragten Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 19 und 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 18). Seitens der Geschädigten R ging keine Beschwerdeantwort ein. Das Geschworenengericht liess sich zur Frage der Berücksichtigung von Einvernahmeprotokollen aus der Untersuchung bei der Urteilsredaktion vernehmen (KG act. 21). Ein Doppel dieser Vernehmlassung wurde allen Parteien und je ein Doppel der erwähnten Eingaben der Geschädigten den jeweils übrigen Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Präsidialverfügung vom 7. April 2009, KG act. 23). Solche Stellungnahmen erfolgten innert Frist nicht.
Erwägungen
II.
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel-- 3 of 64 -len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel-- 3 of 64 -len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N
32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). zu "1. Willkürliche Tatsachenfeststellungen im Allgemeinen" (Beschwerdeschrift S. 5 - 19)
2. Der Beschwerdeführer leitet seine Rügen betreffend willkürliche Tatsachenfeststellung mit allgemeinen Ausführungen zur Art und Weise der Begründung des angefochtenen Urteils ein. Er hält fest, das Geschworenengericht lege seinem Urteil zahlreiche Annahmen zugrunde, welche in Verletzung gesetzlicher Prozessformen zustande kämen. Wo sich diese Tatsachenfeststellungen direkt auf die hier entscheidenden Fragen des Vorsatzes und/oder der Strafzumessung und Massnahme und zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkten, würden sie nachfolgend (Ziffern 3 - 5 der Beschwerdeschrift) detailliert behandelt. Das Geschworenengericht treffe aber auch im Rahmen der Prüfung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers wie auch der Zeugen willkürliche Annahmen, ohne -- 4 of 64 -im weiteren Verlauf der Begründung auf diese Annahmen nochmals Bezug zu nehmen bzw. zu erläutern, inwiefern diese Annahmen insgesamt oder im Einzelnen für die im Verfahren umstrittenen Fragen von Bedeutung seien. Insbesondere befasse sich das Geschworenengericht auf den Seiten 32 bis 50 seines Urteils unter dem Titel "1. Glaubwürdigkeit, persönlicher Eindruck und Aussageverhalten" mit der Frage, wie weit den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne, und komme auf Seite 50 oben unter dem Zwischentitel "vorläufiges Fazit" zum Schluss. "Insgesamt wirken die Aussagen des Angeklagten über weite Teile somit wenig glaubhaft". Dabei ergehe sich das Geschworenengericht in einer unabsehbaren Anzahl von Disqualifikationen des Beschwerdeführers. Dies sei selbstverständlich grundsätzlich Recht und Pflicht des Geschworenengerichts. Problematisch erscheine im vorliegenden Verfahren allerdings der Umstand, dass diese Diskussion der Person des Beschwerdeführers nicht dort stattfinde, wo sie eigentlich hingehöre, nämlich in den umstrittenen Kontexten des Vorsatzes, der Strafzumessung, allenfalls der Massnahme, sondern dass sie im Rahmen der Feststellung des Anklagesachverhalts stattfinde, der in seinem äusseren Verlauf nicht umstritten sei. Die ganze Diskussion der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe für die Sachverhaltsfeststellung deshalb kaum Bedeutung. Im Rahmen dieser Glaubwürdigkeitsdiskussion komme es jedoch zu mehrfachen willkürlichen Feststellungen. Insbesondere bei der (in der Anklage nicht umschriebenen) Vorgeschichte zu den Delikten zeige sich, dass das Geschworenengericht ein Bild des Beschwerdeführers zeichne, welches negativer nicht sein könnte. Über Dutzende von Seiten befasse es sich mit seiner Vorgeschichte, stelle es seine Aussagen in Frage und beschuldige ihn (zum Teil offen, zum Teil implizit) der Verharmlosung, Verdrängung oder gar Lüge. Die diesbezügliche Motivation des Geschworenengerichts wolle auf den ersten Blick nicht einleuchten; es würden dem Beschwerdeführer Vorhalte gemacht und Charakterdefizite unterstellt, die keinen Widerhall bei den entscheidenden Passagen im Urteil (Vorsatzfrage, Strafzumessung, Massnahme) fänden. Das Geschworenengericht deklariere nicht, wie und wo diese Feststellungen von Bedeutung seien. Keine dieser willkürlich festgestellten Tatsachen allein wirke sich direkt zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Gerade weil das Ge-- 5 of 64 -schworenengericht in den neuralgischen Passagen, welche sich mit den wesentlichen umstrittenen Fragen dieses Verfahrens beschäftigten, auf diese Feststellungen nicht (mehr) Bezug nehme, lasse sich im Einzelnen auch nicht direkt erkennen, wie genau sie sich auf den Entscheid durchschlügen. Da sie vom Geschworenengericht sehr extensiv ausgebreitet würden, ohne dass dies durch den deklarierten Zweck gerechtfertigt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich andernorts bei der Entscheidfindung durch das Geschworenengericht auswirkten. Das Vorgehen des Geschworenengerichts stelle im Grunde schon an sich eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften dar, indem es seine Entscheidmotive nicht offen deklariere, sondern mit dieser Methode camoufliere und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletze. Der Effekt der Methode drohe darin zu bestehen, dass das Geschworenengericht willkürliche tatsächliche Feststellungen ausserhalb eines Kontextes, in dem sie von Bedeutung seien, treffe und sie damit in dem Sinne "kassationssicher" mache, als die Auswirkung auf das Urteil nicht nachzuweisen sei. Ganz eindeutig hätten sie aber Einfluss auf das Urteil genommen und sich zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Verkürzt lasse sich sagen, dass das Vorgehen des Geschworenengerichts, in seiner Begründung zahlreiche Feststellungen zu machen, auf welche es hernach bei der Beantwortung entscheidender Fragen nicht Bezug nehme, nur damit zu erklären, dass der eigentlichen Begründung noch ein "gefühlsmässiges" Element beigegeben werden soll (Urteil GG S. 5 - 8, Ziff. 1) Die Beschwerdegegnerin 2.1. begründet ihren Verzicht auf eine eingehend begründete Beschwerdeantwort (wobei sie immerhin Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden kann, beantragt) damit, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeführt, dass sich die angeblich willkürlichen Feststellungen des Geschworenengerichts nicht direkt zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten (KG act. 19). Sinngemäss stellt sie damit in Frage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm gerügten Nichtigkeitsgründe beschwert sei. Dies greift zu kurz. Die fraglichen Erwägungen des Geschworenengerichts zu Glaubwürdigkeit, persönlichem Eindruck und Aussageverhalten des Beschwerdeführers umfassen immerhin 18 Seiten (KG act. 2 S. 32 - 50). Auch wenn das Geschworenengericht in den späteren Erwägungen, in welchen es sich mit den strei-- 6 of 64 -tigen Fragen (Vorsatz, Sanktionen) befasst, nicht explizit auf diese Erwägungen Bezug nimmt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Geschworenengericht stelle seitenweise Erwägungen an, welche für den Ausgang des Strafverfahrens ohne Belang seien. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Ausführungen des Geschworenengerichts zu Glaubwürdigkeit, persönlichem Eindruck und Aussageverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere die erfolgte sehr nachteilige Wertung sich allgemein auf die Entscheidfindung des Gerichts ausgewirkt haben, insbesondere dort, wo dem Gericht ein Ermessensspielraum zusteht und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zukommt (Strafen und Massnahmen). Auf die entsprechenden Rügen ist deshalb auch dort einzugehen, wo es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, nachzuweisen, dass sich die einzelne gerügte Feststellung effektiv auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt habe.
3. a/aa) Das Geschworenengericht gibt den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers wieder und geht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Teppichhandel ein. Es hält unter anderem fest, der Vater habe die Dienste des Beschwerdeführers wohl nur für den Verkauf in Anspruch nehmen müssen. Der Vater habe die nepalesischen Verkäufer gekannt. Bezüglich dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer gleich am ersten Verhandlungstag eine anlässlich einer Gerichtsverhandlung im Jahr 1987 deponierte Aussage zu korrigieren gehabt. So treffe es nicht zu, dass er infolge der Blindheit seines Vaters dannzumal immer bei ihm hätte sein müssen (vgl. Vorakten BGZ, Proz. Nr. 041128/86, Protokoll). Weiter unten in derselben Erwägung hält das Geschworenengericht dafür, im Hinblick auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheine es nicht gerade förderlich, dass er das Gericht bereits im Jahr 1987 betreffend seine Tätigkeit im Familienbetrieb angelogen habe (Urteil GG S. 34, Erw. II/C/1.1.2). Die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 1987 lautet (Akten BGZ 04-1128/86, Prot. S. 5):
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"1982/1983 bekam mein Vater Thrombose auf dem Auge. Am anderen Auge hatte er schon den Grauen Star. Dies hatte zur Folge, dass er erblindete. Für mich bedeutete dies, dass ich immer bei ihm sein musste. " Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dieser Aktenstelle lasse sich der geschworenengerichtliche Schluss, der Beschwerdeführer habe behauptet, der Vater sei blind, nicht ziehen. Diese Aussage besage vielmehr, dass das Sehvermögen des Vaters am Abnehmen gewesen sei. Es werde ein Prozess beschrieben, ein Erblinden. Der Beschwerdeführer habe denn anlässlich der Hauptverhandlung vor Geschworenengericht auch nicht diese Aussage, sondern den Vorhalt des Vorsitzenden in der Befragung (GG Prot. S. 14/15) korrigiert: "Wenn man die Vorakten ansieht, fällt einfach auf: Sie wurden einmal an einer Verhandlung gefragt, weshalb Sie keine Arbeitsstellen hätten. Ihre Antwort war: Mein Vater ist erblindet, so dass ich immer bei ihm sein muss. Das ist aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1987 (Vorakte des Bezirksgerichts Zürich, Proz. Nr. 041128/86). 'Jesses Gott', nein. Er sah schlecht, aber er war nicht erblindet. Das stimmt nicht? Nein. [Ihr Vater hatte nie Probleme mit... Er hatte - was ich von ihm geerbt habe - eine Thrombose auf dem linken Auge. Aber keine Erblindung; er sah einfach schlecht.]" [Der in eckigen Klammern gesetzte Teil des Protokollzitats ist die unmittelbare und ergänzende Fortsetzung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift wiedergegeben Textes.] Der Beschwerdeführer fährt fort, die zitierten Protokollstellen aus den Vorakten und der Hauptverhandlung zeigten deutlich, dass eine vor 20 Jahren gemachte Aussage anlässlich der Hauptverhandlung lediglich habe präzisiert werden müssen. Wenn das Geschworenengericht aus den mehrere tausend Seiten umfassenden Akten diese eine Aussage zitiere, um ein Lügen des Beschwerdeführers -- 8 of 64 -vor Gericht zu belegen und diese eine Aussage allein hernach die Glaubwürdigkeit herabsetze, sei dies willkürlich (KG act. 11 S. 8 f. Ziff. 1.1.). bb) Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Erblindung einen Prozess darstellt. Die Blindheit ist die Folge der Erblindung. In diesem Sinne zitiert das Geschworenengericht das Protokoll der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 1987 ungenau. Über den Stand der Verringerung des Sehvermögens des Vaters des Beschwerdeführers anfangs 1987 ist nichts bekannt; jedenfalls nennt das Geschworenengericht nicht entsprechende Aktenstellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1987 gegenüber dem Bezirksgericht etwas dramatisiert haben sollte, als er von Erblindung sprach, ist damit nicht nachgewiesen, dass die zentrale Aussage des Beschwerdeführers, er habe wegen der Verringerung des Sehvermögens bzw. dessen Erblindung immer bei ihm sein müssen, eine Lüge gewesen sei. Die Feststellung des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe das Bezirksgericht im Jahr 1987 betreffend seine Tätigkeit im Familienbetrieb angelogen, ist daher nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für Anzweiflung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie damit begründet wird. b/aa) Das Geschworenengericht hält fest, der Beschwerdeführer sei negativ durch seine zahlreich einschlägigen Vorstrafen und die damit einhergehende hartnäckige Uneinsichtigkeit in sein Verhalten aufgefallen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. sei er zwischen 1980 und 2004 sieben Mal verurteilt worden. Wegen SVG-Delikten etc. seien zwischen 1994 und 200 drei Verurteilungen erfolgt. 2002 sei der Beschwerdeführer sodann wegen Drohung verurteilt worden (Urteil GG S. 34, Erw. II/C/1.1.3). Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung, er habe zahlreiche einschlägige Vorstrafen erwirkt, widerspreche der Aktenlage. Der Anklagevorwurf in vorliegender Sache laute auf Tötung, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Pornographie, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Die Vorstrafen gemäss Strafregisterauszug beträfen fast ausschliesslich Verkehrsdelikte, hauptsächlich Fahren in angetrunkenem Zustand (vgl. Ordner 5, HD 32/2). Der gedankliche Fehler des Geschworenengerichts, nämlich dass die zu beurteilenden Taten unter Alkohol-- 9 of 64 -einfluss verübt worden seien und der Beschwerdeführer zahlreiche Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand habe, ergo habe er einschlägige Vorstrafen, sei offensichtlich. Die Schlussfolgerung sei, dass er eine hartnäckige Uneinsichtigkeit in seinem Verhalten zeige. Die hartnäckige Uneinsichtigkeit könne sich dabei aber nur auf den Umstand des Trinkens beziehen, nicht auf die ihm vorgeworfenen Taten. Noch deutlicher werde dies bei der Strafzumessung, wo es heisse (Urteil GG S. 145): "Aufgrund der jeweils angeordneten Massnahmen erscheinen beinahe sämtliche erwähnten Vorstrafen einschlägig. Eine zentrale Rolle dürfe hierbei der Genuss von Alkohol gespielt haben." Deutlicher, so der Beschwerdeführer weiter, könne eine moralische und nicht auf Fakten beruhende Wertung kaum sein. Eine Vorstrafe sei einschlägig oder nicht, sie könne nicht einschlägig erscheinen. Es sei aber mit Händen zu greifen, dass der eigentliche Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers derjenige sei, dass er Alkoholiker sei (KG act. 11 S. 9 f. Ziff. 1.1.). bb) Die Mehrzahl der Vorstrafen des Beschwerdeführers betreffen Verkehrsdelikte, hauptsächlich Fahren in angetrunkenem Zustand (vgl. Ordner 5, HD 32/2). Solche Delikte sind nicht Gegenstand der Anklagen im vorliegenden geschworenengerichtlichen Verfahren. Soweit liegen nicht einschlägige Vorstrafen im engeren Sinn vor. Das Geschworenengericht umschreibt jedoch, was es vorliegend als einschlägig erachtet, nämlich dass der Beschwerdeführer sowohl in den zu den Vorstrafen führenden Fällen wie auch im vorliegenden Fall unter Alkoholeinfluss gehandelt habe. In diesem weiteren Sinn ist die Annahme der Einschlägigkeit der Vorstrafen nicht zu beanstanden. Damit ist die entsprechende Rüge unbegründet. c/aa) Das Geschworenengericht stellt fest, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers spreche, dass er sich rücksichtslos über ihm auferlegte Kontaktsperren hinweggesetzt habe. So habe er die ihm durch Staatsanwalt Moder auferlegte Kontaktsperre zu K (Mutter der getöteten S; Telefonat, vgl. GG Prot. S. 88) oder die ihm durch die Staatsanwältin C auferlegte Kontaktsperre zu R (Geschädigte) missachtet, indem er einen Brief via einen Mitinsassen aus dem Gefängnis habe schmuggeln lassen (vgl. GG Prot. S. 156) (Urteil GG S. 36 Erw. II/C/1.1.5).
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Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Geschworenengerichts, er habe sich rücksichtslos über die ihm auferlegte Kontaktsperre hinweggesetzt, als willkürlich. Abgesehen davon, dass ihm das Geschworenengericht selber diesbezüglich nur ein leichtes Verschulden attestiere (Urteil GG S. 143), sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Kontaktsperre verletzt habe, um sich telefonisch bei der Mutter von S zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer gibt seine entsprechende Aussage zu seiner Motivation (GG Prot. S. 88) wieder und hält fest, diese sei unwiderlegt geblieben. Die Unterstellung einer anderen Motivation für den Anruf sei willkürlich. Anhand welcher Aktenstelle das Geschworenengericht die behauptete Rücksichtslosigkeit denn auch annehme, bleibe unbelegt (KG act. 11 S.
11 Ziff. 1.3). bb) Gemäss Geschworenengericht ist das Verschulden des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung - gemeint ist nach Ziffer III der Hauptanklageschrift vom 6. März 2007 der Telefonanruf des Beschwerdeführers an K - als leicht einzustufen (Urteil GG S. 143 Erw. IV/B/2.5.5.). Die Motivation des Beschwerdeführers zu diesen Handeln, nämlich sich zu entschuldigen, mag sogar als ehrenwert zu bezeichnen sein. Doch wurde K durch diesen Telefonanruf unerwünscht und unvorbereitet mit dem Täter, der ihre Tochter getötet hatte, konfrontiert. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers schliesst ein Element der Rücksichtslosigkeit ein. Die Feststellung des Geschworenengerichts, die Missachtung der Kontaktsperre sei rücksichtslos gewesen und spreche nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen weist das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang auch auf die Missachtung der Kontaktsperre gegenüber der Geschädigten R hin. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht. d/aa) Das Geschworenengericht schliesst seine Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Feststellung, insgesamt habe der Beschwerdeführer das Gericht nicht von einer guten allgemeinen Glaubwürdigkeit überzeugen können. Das Gericht habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass sich sein soziales Umfeld stellenweise nach ihm zu richten gehabt habe (Urteil GG S.
36 Erw. II/C/1.1.6).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, der in dieser Erwägung zum Ausdruck gebrachte Gesamteindruck stütze sich ausschliesslich auf Feststellungen, welche gemäss den vorangegangenen Rügen des Beschwerdeführers nicht willkürfrei gemacht werden könnten. Ausserdem stütze er sich auf die Feststellung von Arbeitslosigkeit (Urteil GG S. 34), worin ebenso wenig ein Indiz für Unglaubwürdigkeit gesehen werden dürfe. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass weder eine längere Arbeitslosigkeit noch eine unpräzise, zwanzig Jahre zurückliegende Aussage noch nicht einschlägige Vorstrafen noch eine langjährige Alkoholabhängigkeit den Schluss zuliessen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei herabgesetzt. Der Schluss auf Unglaubwürdigkeit erweise sich insgesamt als willkürlich. Der Beschwerdeführer fährt fort, was das Geschworenengericht sodann mit dem zweiten Satz in der gerügten Erwägung auszudrücken gedenke, sei zur Gänze schleierhaft. Weder lasse sich ein Bezug zu bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Ausführungen herstellen, noch sei ersichtlich, inwiefern diese Bemerkung Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit haben könnte (KG act. 11 S. 11 f. Ziff. 1.4). bb) Das Geschworenengericht hält fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr regelmässig einer Arbeit nachgegangen sei. So habe er sich bereits nach einigen Jahren in der Arbeitswelt mit einer Teilzeitstelle im elterlichen Betrieb und diversen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen begnügt, bis er sich 2001 vollkommen aus der Arbeitswelt verabschiedet habe. Daraufhin folgt die vorne behandelte Feststellung des Geschworenengerichts, im Hinblick auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit erscheine es zudem nicht gerade förderlich, dass er das Gericht bereits im Jahre 1987 betreffend seine Tätigkeit im Familienbetrieb angelogen habe (Urteil GG S. 34 Erw. II/C/1.1.2 am Ende). Wie bereits ausgeführt, ist die Annahme des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe das Bezirksgericht im Jahre 1987 mit Bezug auf die Erblindung bzw. Reduzierung der Sehkraft seines Vaters und der damit verbundenen Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb angelogen, nicht nachvollziehbar. Mit der Verwendung des Wortes zudem in diesem Zusammenhang sowie dass beide Feststellungen im gleichen Absatz der betreffenden Erwägungen erfolgten, gibt das Geschworenengericht zu erkennen, dass -- 12 of 64 -es aus der zeitlich eingeschränkten Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Rückzug aus der Arbeitswelt auf eine Einschränkung von dessen allgemeiner Glaubwürdigkeit schliesst. Inwiefern ein solcher Zusammenhang bestehen soll, begründet es jedoch nicht, so dass die entsprechende Feststellung ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Weiter gibt das Geschworenengericht seinen Eindruck wieder, das soziale Umfeld habe sich stellenweise nach dem Beschwerdeführer zu richten gehabt. Dies erfolgt in der gleichen Erwägung und damit auch im gleichen Zusammenhang wie die Feststellung, der Beschwerdeführer habe insgesamt das Gericht nicht von einer guten allgemeinen Glaubwürdigkeit überzeugen können. Abgesehen davon, dass das Geschworenengericht nicht begründet, worauf es seinen Eindruck, das soziale Umfeld habe sich stellenweise nach dem Beschwerdeführer zu richten gehabt, zeigt es auch nicht auf, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer unterstellten Dominanz gegenüber seinem sozialen Umfeld und der verminderten Glaubwürdigkeit bestehen soll. Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der gerügten zusammenfassenden Erwägung II/C/1.1.6, dass es grundsätzlich nicht Sache des Beschwerdeführers ist, das Gericht von seiner guten allgemeinen Glaubwürdigkeit zu überzeugen, auch wenn es ihm dienen würde, wenn ihm dies gelänge. Vielmehr hat Gericht, will es aus der schlechten Glaubwürdigkeit etwas zulasten des Beschwerdeführers ableiten, die Gründe, welche für eine solche schlechte Glaubwürdigkeit sprechen, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Nach dem Ausgeführten erweisen sich verschiedene Feststellungen des Geschworenengerichts im Zusammenhang mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit und damit auch die abschliessende Verneinung einer guten solchen als nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. Damit verletzt das Geschworenengericht gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO.
4. a) Das Geschworenengericht hält im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterlässt, fest, in der ergänzenden Befra-
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gung sowie anlässlich des Schlusswortes habe keine wirklich ersichtliche Reue betreffend seine Verfehlungen erkannt werden können. So habe er sich wohl über sein eigenes Unverständnis betreffend der von ihm begangenen Taten geäussert ("Ich bin nur noch am Denken und habe ein riesiges Durcheinander im Kopf", GG Prot. S. 764). Er habe aber eine eigentliche Reue betreffend die Taten nicht überzeugend zum Ausdruck gebracht und auch kein Wort über eine mögliche Änderung seiner zukünftigen Lebensweise verloren (Urteil GG S. 37 Erw. II/C/1.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, wie angesichts der vom Geschworenengericht selber angeführten Protokollstelle im Schlusswort von fehlender Reue gesprochen werden könne, sei unerfindlich. Der Beschwerdeführer habe dort folgendes ausgeführt (GG Prot. S. 900): "Schlusswort des Angeklagten Dass ich bei den ersten Einvernahmen nicht direkt gesagt habe, dass ich es war, ist nicht, weil ich mich drücken wollte. Ich brachte es einfach nicht über die Lippen. Ich habe viel Unglück, viel Leid gebracht. Ich habe S, die Frau, die ich liebte, totgeschlagen. Ich habe damit grosses Unglück über ihre Mutter und ihren kleinen Sohn gebracht. Dann habe ich R kennen gelernt, habe sie gern gehabt, immer lieber bekommen. Sie stand mir in der schwierigsten Situation meines Lebens zur Seite, sie vertraute mir. Und mein Dank dafür war, dass ich sie schwerst verletzt habe und ihr Augenlicht genommen habe. Ich habe auch meiner Mutter grosses Leid und Kummer zugefügt. Ich habe dagegen nichts unternommen, ich hätte dies alles verhindern können. Ich hätte es in der Hand gehabt und habe es nicht gemacht. Somit habe ich alles, was gut ist, kaputt gemacht. Ich kann nicht beschreiben, wie sehr mir das Leid tut. Ich bereue aus tiefstem Herzen. Ich weiss, ich kann nichts zurücknehmen. Ich wünsche R, dass sie irgendwann, baldmöglichst, wieder die alte R wird. Wenn ich noch einen Wunsch habe, dass ist es dieser. Das ist alles. Danke!" Der Beschwerdeführer rügt die Annahme fehlender Reue als willkürlich. Dass der Beschwerdeführer sodann im Angesicht einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und nach mehrmonatiger Haft keine mögliche Änderung seiner künftigen Lebensweise zu formulieren im Stande gewesen sei, könne ihm nicht ohne Willkür vorgeworfen werden. Schliesslich sei zu bemerken, dass er auch nicht danach gefragt worden sei. Die besondere Technik des Geschworenengerichts in dieser Urteilsbegrün-- 14 of 64 -dung komme in diesem Punkt deutlich zum Ausdruck: In diesem ersten Teil werde die Reue vorbehaltlos verneint; im Rahmen der Strafzumessung werde jedoch unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schlusswort von Reue ausgegangen und gestützt darauf ein Strafminderungsgrund angenommen (Urteil GG S. 146 oben). Dort wo angefochten werden könnte, werde Reue bejaht, dort wo sie sich nicht sichtbar auf den Entscheid auswirke, werde sie verneint. Das Urteil sei in diesem Punkt widersprüchlich und auch deshalb willkürlich (KG act. 11 S. 12 f. Ziff. 1.5). b) Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schlusswort nicht nur, er bereue seine Tat „aus tiefsten Herzen“, sondern umschrieb dies auch, indem er auf das Unglück und Leid, das er verursacht habe, hinwies und dieses auch umschrieb. Das Geschworenengericht hält fest, der Beschwerdeführer habe eine eigentliche Reue betreffend die Taten nicht überzeugend zum Ausdruck gebracht. Es umschreibt jedoch nicht, inwiefern die diesbezüglichen Erklärungen nicht überzeugend sein sollen bzw. was es zusätzlich erwartet hätte. Der Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe kein Wort über eine mögliche Änderung seiner zukünftigen Lebensweise verloren, sofern dieser als Umschreibung der mangelhaften Reue zu verstehen sein soll, vermag aus dem vom Beschwerdeführer genannten Grund nicht zu überzeugen. Dieser hat eine langjährige Freiheitsstrafe in Aussicht, so dass die Umstände der nachfolgenden Lebensführung in Freiheit im Moment kaum absehbar sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass das angefochtene Urteil in dem Sinne widersprüchlich ist, als ihm in der gerügten Erwägung vorgeworfen wird, er habe seine Reue nicht überzeugend zum Ausdruck gebracht, in einer späteren Erwägung aber eben diese Reue als Strafminderungsgrund genannt wird. Alles in allem ist die Argumentationsweise des Geschworenengerichts in der gerügten Erwägung nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
5. a) Das Geschworenengericht geht auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgeschichte der an S verübten Tat ein. Es hält fest, gleich zu Beginn des ersten Teils der Befragung zur Sache werde das dem Beschwerdeführer eigene Aussageverhalten sichtbar, welches er wiederholt bis ans Ende der Befragung beibehalte. So gebe er in allgemein gehaltenen und nicht die eigentlichen Ankla-- 15 of 64 -gevorwürfe betreffenden Fragekomplexen bereitwillig, detailreich und mit Aussagen anderer Zeugen verflochten Auskunft (die guten Zeiten mit S, das Kennenlernen, Scheidungsprobleme von S). Diese Realitätskriterien (nach Bender) deuteten auf ein zuverlässiges Aussageverhalten hin. Würden dem Beschwerdeführer aber mögliche ihn belastende Vorhalte gemacht, gebe er ausweichend Antwort (z.B. auf die Frage betreffend „den FiaZ“ [Fahren in angetrunkenem Zustand] beschreibe der Beschwerdeführer die guten Zeiten mit S), vermöge sich nicht mehr genau zu erinnern (z.B. Anzahl der Schläge) oder ändere seine Aussage gegenüber den in der Untersuchung deponierten Aussagen (z.B. betreffend die Tätlich-keiten). Übertrieben demonstrativ betone der Beschwerdeführer seine Hilfsangebote betreffend S (z.B. Hilfe beim Umzug, Ratschlag betreffend Anwalt) und geradezu dreist erscheine die Beschreibung seiner grosse Liebe als eine „problembeladene“, in den Tag hinein lebende und in Bezug auf Tätlichkeiten ihm nicht nachstehende Person. Insgesamt wiesen die den eigentlichen Anklagevorwurf nahe stehenden Fragen somit diverse Zurückhaltungs-, Verweigerungs-., Dreistigkeitsund Begründungssignale auf, welche auf die Unzuverlässigkeit der Aussage hindeuteten (Urteil GG S. 40). Der Beschwerdeführer rügt, es sei unverständlich, was an seiner Beschreibung von S dreist sein sollte. Dass die schwer alkoholsüchtige und in Scheidung stehende Geschädigte problembeladen gewesen sei - wie im Übrigen der Beschwerdeführer auch - stehe ausser Frage, ebenso dass sie in den Tag hinein gelebt habe. Es habe ihr an Tagesstruktur gefehlt. Sie sei eine Pegeltrinkerin gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass ihm die Geschädigte in Bezug auf Tätlichkeiten nicht nachgestanden habe. Der angegebenen Protokollstelle lasse sich solches nicht entnehmen: „Es kam oft zu Tätlichkeiten. S war auch eine sehr temperamentvolle Person. Es gab mehr Tätlichkeiten. Wir haben es mit der Zeit nicht mehr so ernst genommen.“ (GG Prot. S. 50) Es geht, so der Beschwerdeführer, bei dieser Passage der Urteilsbegründung offensichtlich nur darum, den Begriff „dreist“ zu platzieren, um auf Dreistigkeitssignale in Aussagen verweisen zu können; dabei werde, da die Aussagepsychologie mangels wesentlicher umstrittener Sachverhaltsfragen gar keine Rolle spiele, die-- 16 of 64 -ser Begriff nicht aus sachlichen Gründen platziert, sondern ausschliesslich zur Stimmungsmache (KG act. 11 S. 14 Ziff. 1.6). b) Das Geschworenengericht führt nicht aus, inwiefern es dreist sein sollte, wenn der Beschwerdeführer das Opfer als „problembeladen“ bezeichnet. Es zeigt auch nicht auf, dass diese Umschreibung unrichtig oder übertrieben sei. Aus der zitierten Aussage des Beschwerdeführers zu den Tätlichkeiten ergibt sich lediglich, dass diese gegenseitig gewesen seien, nicht aber, dass die von S ausgegangenen Tätlichkeiten eine gleiche oder ähnliche Intensität wie die vom Beschwerdeführer ausgegangenen aufwiesen, so dass die Geschädigte diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht nachgestanden habe. Selbst wenn dies aus der zitierten Aussage herauszulesen wäre, wäre allein damit noch keine Dreistigkeit im Aussageverhalten aufgezeigt. Die geschworenengerichtliche Begründung des Vorwurfs der Dreistigkeit und damit des Vorhandenseins von Dreistigkeitssignalen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist demnach nicht nachvollziehbar.
6. a) Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und S hält das Geschworenengericht unter anderem fest, für die Sachbeschädigungen (in Hotels) mache er grundsätzlich S verantwortlich (z.B. "Von dort weiss ich, dass S das Fenster kaputt gemacht hat", GG Prot. S. 55). Die Blutrückstände habe er, sofern er sich noch habe erinnern können, auf die Menstruation von S zurückgeführt (GG Prot. S. 51 - 63) (Urteil GG S. 41 oben). Der Beschwerdeführer rügt, dass er Sachbeschädigungen und Blutrückstände grundsätzlich der Geschädigten angelastet habe, widerspreche dem Protokoll. Zu den Blutrückständen habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt ausgesagt "Ich kann mich zum Teil erinnern. Wenn es Blut hatte, hatte sie vielleicht ein oder zwei Mal tatsächlich ihre Tage gehabt. Die anderen Male werde ich sie geschlagen haben müssen." (GG Prot. S. 53). Dass damit sämtliche Blutrückstände auf die Menstruation der Geschädigten zurückgeführt würden, sei schlicht falsch. Vielmehr gebe der Beschwerdeführer explizit zu, dass diese auch von seinen Schlägen herrühren müssten. Was die Sachbeschädigungen angehe, sage der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ho-- 17 of 64 -tel Astor aus, die Geschädigte habe ihre Zigarette auf einem Marmortisch liegen gelassen (GG Prot. S. 53), und im A_Hotel habe sie ein Fenster eingeschlagen (GG Prot. S. 55). Bei diesen zwei Hotelbesuchen bezeichne der Beschwerdeführer S als Urheberin von Sachbeschädigungen. Im Hotel "W" sei ein Lavabo kaputt gegangen, was er der Versicherung gemeldet habe (GG Prot. S. 58). Zur Urheberschaft dieser Sachbeschädigung habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Beim Hotel "E" in W erinnere sich der Beschwerdeführer nicht an die Urheberschaft von allfälligen Sachbeschädigungen (GG Prot. S. 56), ebenso wenig im Hotel "Bären" (GG Prot. S. 57). Bei den Blutrückständen im Hotel O in U gebe der Beschwerdeführer zu, diese seinen von seinen Schlägen (GG Prot. S. 58). Diese Protokollstellen belegten, dass die Feststellung des Geschworenengerichts, grundsätzlich habe der Beschwerdeführer S für Blutrückstände und Sachbeschädigungen verantwortlich gemacht, willkürlich sei und sich nicht auf das Protokoll stützen lasse (KG act. 11 S. 14 f., Ziff. 1.7). Die gerügten Ausführungen des Geschworenengerichts sind im Zusammenhang mit den unmittelbar nachfolgenden Ausführungen zu sehen. Das Geschworenengericht hält fest, es falle in diesem Sachverhaltskomplex auf, dass der Beschwerdeführer sich wiederum an Nichtigkeiten, nicht aber an die wesentlichen und ihm zum Nachteil gereichenden Umstände zu erinnern vermöge. Gleichfalls mache er grundsätzlich S für die Hotelbesuche, die Sachbeschädigungen und die Blutrückstände in den Hotelzimmern verantwortlich. Sofern Zeugen für seine Übergriffe auf S vorhanden seien, vermöge er sich an die Übergriffe - im Gegensatz zur Untersuchung - nicht mehr zu erinnern (Hotel M, GG Prot. S. 55) oder gibt diese im Wesentlichen zu (Hotel O, GG Prot. S. 548; Hotel Wx, GG Prot. S. 62). Der Beschwerdeführer sage somit betreffend ihn persönlich betreffende und belastende Momente sehr zurückhaltend aus, währenddem er S für etliche Gegebenheiten verantwortlich mache oder bezüglich konkreter Fragen in andere Themenbereiche wechsle. Für letzteres gibt das Geschworenengericht eine Aussage des Beschwerdeführers unter Nennung der betreffenden Protokollstelle wieder (Urteil GG S. 41, 2. Absatz). Das Geschworenengericht hat also durchaus erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht für sämtliche Schäden, die in Hotels entstanden sind, S verantwortlich macht, sondern sich zum Teil nicht mehr erinnert und zum Teil -- 18 of 64 -zugibt, dass diese auf seine Übergriffe auf S zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das Geschworenengericht seine Aussagen falsch oder verzerrt wiedergebe und dass die damit verbundene Würdigung des Aussageverhaltens nicht nachvollziehbar und damit willkürlich sei. b) Unter der gleichen Ziffer 1.7. seiner Beschwerdebegründung rügt der Beschwerdeführer eine weitere Feststellung des Geschworengerichts als willkürlich und sich nicht auf Akten stützend. Das Geschworenengericht hält an der gerügten Stelle fest, die teils in den Zimmern aufgefundenen Blutrückstände und starken Lärmimmissionen seien entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Aussagen diverser Zeugen auf dessen körperliche Übergriffe auf die Geschädigte zurückzuführen (vgl. Aussagen der Zeugen Z1 [Urteil GG S. 55, Erw. II/C.2.4.2], Z2 [S. 55. f., Erw. 2.5.2], Z3 [S. 56, Erw. 2.6.2], Z4 [S. 57 f., Erw. 2.7.2], Z5 [S. 58 f., Erw. 2.8.2] und Z6 [S. 59 f., Erw. 2.9.2]) (Urteil GG S. 71). Diese Feststellung erweise sich daher als willkürlich, weil sie sich nicht auf die Akten stützen lasse (KG act. 11 S. 15 f.). Das Geschworenengericht verweist auf verschiedene nachfolgende Erwägungen des angefochtenen Entscheids, in welchen jeweils unter Nennung von Protokollstellen Aussagen von Zeugen zusammenfassend wiedergegeben werden und das Aussageverhalten der Zeugen gewürdigt wird. Es trifft zwar zu, dass die Zeugen nicht aus unmittelbarer Wahrnehmung Übergriffe des Beschwerdeführers auf S schildern, sondern teilweise über Lärmimmissionen und teilweise über den nachträglich erblickten Zustand der Zimmer (Blutrückstände, usw.) berichten. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die gerügte Feststellung auf protokollierte und damit aktenkundige Zeugenaussagen stützt. Die dies verneinende Rüge ist demnach unbegründet.
7. Im Laufe des Aufenthalts von S und des Beschwerdeführers am 9./10. Oktober 2004 im Hotel K* befand sich der Beschwerdeführer teilweise ausserhalb des Hotels. Das Geschworenengericht stellt in diesem Zusammenhang unter andrem fest, auf Vorhalt der Staatsanwältin anlässlich der Hafteinvernahme gesagt zu haben, um 23.00 / 24.00 Uhr zurückgekehrt zu sein, habe der Beschwerdeführer bemerkt, sich diese Zeit einfach ausgedacht zu haben (Verweisung auf GG Prot.
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S. 94). Weiter unten hält das Geschworenengericht fest, es müsse negativ festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer schon anlässlich der Hafteinvernahme mit der Wahrheit nicht so genau genommen zu haben (Urteil GG S. 43 f.). Die betreffende Aussage des Beschwerdeführers vor Geschworenengericht lautet: "Ich dachte… Wissen Sie, ich trinke in der Nacht, komme ins Hotel zurück, dann fragt man, wie spät es gewesen sei, da sagte ich 23.00/24.00 Uhr, weil ich das dachte." (GG Prot. S. 94) Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass "Sich etwas Denken" und "Sich etwas Ausdenken" zwei verschiedene Dinge sind (KG act. 11 S. 16 f. Ziff. 1.8). Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vor Geschworenengericht vorgehalten, dieser sei gemäss den Fotos aus dem Hotel um 22.00 Uhr zurückgekehrt (GG. Prot. S. 94). Dass er in der Hafteinvernahme diese Rückkehr um eine oder zwei Stunden später ansetzte, als dies gemäss der Aufzeichnung der Überwachungskamera beim Hoteleingang der Fall war, könnte durchaus auf situations- oder alkoholbedingt mangelndes Zeitgefühl im Moment der Einvernahme zurückzuführen sein. "Denken" kann als "vermuten" und muss nicht als "ausdenken" verstanden werden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es schon anlässlich der Hafteinvernahme mit der Wahrheit nicht so genau genommen, was das Geschworenengericht ausdrücklich "negativ festgehalten" hat und was somit den Beschwerdeführer beschwert, lässt sich allein mit dieser fehlerhaften Zeitangabe nicht belegen, womit die betreffende Feststellung willkürlich ist.
8. Das Geschworenengericht hält fest, auf Vorhalt eines Fotos im Juli 2004 (GG Prot. S. 71 i.V.m. HD A act. 7/4 S. 17 [Ordner 1] bzw. HD A act. 23/5 Bild 020.JPG [Ordner 4]), welches das misshandelte Gesäss von S zeige, gebe der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seiner ersten Aussage vor der Untersuchungsbehörde - zu, dieses auch schon geschlagen zu haben ("S war sehr stolz auf ihren Hintern. Ich habe sie auch ein paar Mal auf den Hintern geschlagen. Aber nicht irgendwie so - wie soll ich sagen - dass es ihr weh …, das kann ich auch nicht sagen.", GG Prot. S. 71 und 91). Er habe zudem in Frage gestellt, Ur-- 20 of 64 -heber dieses Bildes gewesen zu sein, aber selber darauf hingewiesen, auf dem Bild einen Sessel der Forelklinik erkennen zu können (GG Prot. S. 71 f.). Dieses Aussagedetail zeige auf, dass der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt eines Untersuchungsergebnisses (hier das Foto) bereit sei, gewisse Übergriffe auf S zuzugeben. Wenig glaubhaft erscheine, dass er nicht Urheber des mit dem Mobiltelefon fotografierten Bildes sein wolle. Sein Hinweis, dass dieses Bild in der Forelklinik aufgenommen worden sei, lasse die Bestreitung, Urheber des Bildes zu sein, geradezu als dreist erscheinen (Urteil GG S. 48 f.). Der Beschwerdeführer verweist auf seine im Protokoll des Geschworenengerichts festgehaltenen Aussagen, worin er bestätigte, das betreffende Bild gemacht zu haben (GG Prot. S. 91). Er gibt weiter einen Ausschnitt aus der richterlichen Befragung wieder: "Wir haben bei den Akten in Foto (HD A Urk. 7/4 S. 17) von einem sehr misshandelten Gesäss von S. Sie haben eingestanden, dass das ihr Gesäss sei, und dass Sie dieses Foto bereits im Juli 2004 gemacht haben. Ist das richtig? S war sehr stolz auf ihren Hintern. Ich habe sie auch ein paar Mal auf den Hintern geschlagen. Aber nicht irgendwie so - wie soll ich sagen - dass es ihr weh …, das kann ich auch nicht sagen. Wenn Sie dieses Foto anschauen wie das Gesäss aussieht, mit Striemen, rot und so, dann können Sie doch nicht sagen, dass es nicht wehgetan hat? Ich weiss es nicht Herr Richter. Ich weiss nicht genau, von wann dieses Foto ist und ob ich das war. Ich erhielt ein neues Natel, mit dem man fotografieren konnte. Mit diesem habe ich einiges aufgenommen bei ihr. Ich weiss nicht, ob ich das war, aber auf einem Foto sieht man ihren Hintern und darauf sieht man den Sessel von der Forel-Klinik. Also muss das nach N gewesen sein. Jetzt plötzlich? Nein, ich habe nochmals nachgesehen. Ich sage ja, ich hatte sie früher schon geschlagen, aber ich weiss nicht, ob es fest war. Ich weiss es nicht mehr. In der Untersuchung haben Sie am Anfang gesagt (HD A Urk 7/6 S. 11 [Ordner 1]), Sie hätten am 9. Oktober S erstmals auf den Hintern geschlagen.
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Das ist nicht richtig. Erst als man Ihnen dieses Foto zeigte, haben Sie das eingeräumt. (Der Angeklagte mit sehr schneller und aufgeregter Stimme.) Es ging immer um dieses "Füdli". Die ganze Zeit hat Herr T [= einvernehmender Polizeibeamte] mir etwas vom "Füdli" erzählt, es ging immer irgendwie darum. Er fragte mich, ob S den Strich mache und was ich für abartige Neigungen habe. Er hielt mir die Videos vor und sagte mir, Marco gebe es nicht, das sei eine Schutzbehauptung." (GG Prot. S. 71 f.) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Feststellung des Geschworenengerichts, die Bestreitung, Urheber des Bildes zu sein, sei geradezu dreist, ist auf Grund dieser Protokollstellen willkürlich und nicht nachvollziehbar. Obwohl er explizit gesagt habe, er habe dieses Foto gemacht, gehe das Geschworenengericht von einer diesbezüglichen Bestreitung aus. Erneut werde eine Aussage des Beschwerdeführers verdreht und zu seinem Nachteil ausgelegt (KG act. 11 S. 17 f. Ziff. 1.9) Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer letztlich bestätigte, das betreffende Bild aufgenommen zu haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er, wenn auch nur kurz, in Frage stellte, dass das Bild von ihm stammt, obwohl er auf Grund des auf dem Bild sichtbaren Sessels den Ort (Forel-Klinik) erkannte, an welchem das Bild entstand. Dieses In-Frage-Stellen kann als Bestreitung verstanden werden, und es ist nicht willkürlich, diese als dreist zu würdigen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. zu "2. Verletzung Anklageprinzip" (Beschwerdeschrift S. 19 - 24)
9. a) Die Staatsanwaltschaft schilderte in ihrer Anklageschrift das zum Tod von S führende Geschehen vom 9. Oktober 2004 im Hotel K* in Zürich wie folgt (GG act.
59 S. 3 zum Vorwurf der vorsätzlichen Tötung): "Im weiteren Verlauf des Nachmittags zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, kam es in diesem Hotelzimmer zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte willentlich und wissentlich mehrfach massiv mit Händen und/oder Füssen auf das Gesicht und den Körper der Geschädigten einschlug, so dass sie multiple Hautunterblutungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper, an den Brüsten, im Genitalbereich -- 22 of 64 -und an der Innenseite des rechten Oberschenkels, Weichteilquetschungen am Gesäss, frische Einblutungen im Halsmuskel, zwei Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sowie eine Quetsch-/Risswunde an der Stirne, eine Rippenfraktur, einen Milzkapselriss, sowie Blutungen aus der Mesenterialwurzel (Blutung der Darmaufhängung) mit Blutungen in der freien Bauchhöhle erlitt." Die wörtlich gleiche Schilderung findet sich auch auf Seite 4 derselben Anklageschrift zum Eventualvorwurf der fahrlässigen Tötung, einfachen Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. In der Verhandlung des Geschworenengerichts vom 10. Dezember 2007 wurde Dr. med. SV1 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich als Sachverständiger einvernommen (GG Prot. S. 600 ff.). Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft eine Berichtigung und Präzisierung der Anklage ein, da sich aufgrund der Zeugenbefragung von Dr. med. SV1 neu Anhaltspunkte in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen des Beschwerdeführers und den Todeseintritt von S ergeben hätten. Der betreffende Abschnitt des Anklagesachverhalts (sowohl zum Hauptvorwurf wie zum Eventualvorwurf) lautet nun wie folgt (GG act. 152; Fettschrift durch die Staatsanwaltschaft): "Im weiteren Verlauf des Nachmittags und Abends zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen ca. 11.00 bis ca. 12.30, und/oder ca.
15.30 Uhr bis ca. 21.30 Uhr und/oder ca. 22.00 bis ca. 03.15 Uhr kam es in diesem Hotelzimmer zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte willentlich und wissentlich mehrfach massiv mit Händen und/oder Füssen auf das Gesicht und den Körper der Geschädigten einschlug, so dass sie multiple Hautunterblutungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper, an den Brüsten, im Genitalbereich und an der Innenseite des rechten Oberschenkels, Weichteilquetschungen am Gesäss, frische Einblutungen im Halsmuskel, zwei Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sowie eine Quetsch-/Risswunde an der Stirne, eine Rippenfraktur, einen Milzkapselriss, sowie Blutungen aus der Mesenterialwurzel (Blutung der Darmaufhängung) mit Blutungen in der freien Bauchhöhle erlitt." Die Verteidigung erhob in ihrem Plädoyer vor Geschworenengericht Einwände gegen die Anklageschrift vom 6. März 2007 bzw. deren Berichtigung und Präzisierung vom 10. Dezember 2007. Gemäss mündlichem Gutachten von Dr. med. SV1 sei allein der Milzkapselriss sicher tödlich gewesen. Die weiteren Verletzungen seien nicht tödlich und nicht lebensgefährlich gewesen. Die Anklage gehe jedoch -- 23 of 64 -in der ursprünglichen wie in der berichtigten Fassung davon aus, die Gesamtheit der erlittenen Schläge seien Todesursache. Somit sei der Anklagevorwurf nicht nachgewiesen bzw. die wahre Todesursache nicht eingeklagt (GG act. 161 S. 46 ff., Ziff. 4.2.4). Das Geschworenengericht hält hierzu fest, dass aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vom 10. Dezember 2007 und somit vor Einbringung der berichtigten Anklageschrift für den Beschwerdeführer unzweifelhaft festgestanden sei, was ihm vorgeworfen werde (Urteil GG S. 74). b) Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdebegründung auf die Aussage von Dr. med. SV1, wonach (alleinige) Todesursache der Milzkapselriss sei (GG Prot. S. 612): "Zwischen dem Zufügen der Milzverletzung und dem Tod ist ganz, ganz wenig Zeit verstrichen?" "Ja, geschätzt vielleicht ein, zwei, drei Minuten." Können Sie sagen, wie lange die Verletzte lag und ob dies allenfalls etwas verschlimmert hätte? Vor der Milzverletzung? Ja, Kopfverletzungen oder die Hämatome. Die anderen Verletzungen waren eigentlich derart, dass man damit nicht direkt ein Ableben begründen kann. Auch die Verletzung im Bereich vom Genitale ist nicht derart, dass sich darauf unmittelbar eine Todesursache ableiten liesse. Wenn diese Verletzungen eingetreten sind - ausser der Milzverletzung - würde ich meinen, es wäre sogar zu überleben gewesen…" Damit, so der Beschwerdeführer, stehe fest, dass die angeklagte Todesursache widerlegt sei und dass stattdessen ein einzelner Schlag höchstens eine halbe Stunde vor dem Tod der Geschädigten todesursächlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer fährt fort, das Geschworenengericht entscheide selbst bei der Frage der für den Tod kausalen Verletzung in seinem Urteil undeutlich und nehme möglicherweise ebenfalls an, die Verletzung der Milz sei allein todesursächlich (Urteil GG S. 73):
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"… In der Folge traktierte er die Geschädigte nach eigenen Ausführungen aber weiter und aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen noch wesentlich stärker und mindestens bis. ca. 21.30 Uhr (insbesondere durch die massive Einwirkung auf die Milz der Geschädigten verstarb diese innerhalb von ca. 30 Minuten, vgl. Ziff. 4.4.1.). …" Gehe man davon aus, habe das Geschworenengericht das Anklageprinzip verletzt, da dieser Vorgang nicht angeklagt sei. Gehe man umgekehrt davon aus, das Geschworenengericht habe den Beschwerdeführer im Sinne der Anklage verurteilt, also die Vielzahl der Verletzungen insgesamt als todesursächlich angenommen, erwiese sich diese Annahme als willkürlich, da im Gegensatz zum Beweisergebnis stehend. Mit dem Argument, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vom 10. Dezember 2007 und somit vor Einbringung der berichtigten Anklageschrift sei für den Beschwerdeführer unzweifelhaft festgestanden, was ihm vorgeworfen werde, könne das Geschworenengericht diesen Mangel nicht beseitigen. Es sei eben gerade nicht so, dass der Beschwerdeführer von Beginn an habe ersehen können, was ihm vorgeworfen werde. Die Angabe der Todesursache und des Todeszeitpunkts sei in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der über den eigentlichen Ablauf nichts bekannt sei und darauf und auf die Bedeutung für den Vorsatz nur gefolgert werden könne, von hoher Bedeutung. Es spiele eine wesentliche Rolle für den Eventualvorsatz, ob ein Opfer infolge einer Vielzahl von Schlägen und damit an einer Gesamtheit von einzelnen aufgezählten Verletzungen (so der formulierte Anklagevorwurf) oder aber infolge einer (möglicherweise zeitlich isolierten) Gewaltanwendung auf eine besonders empfindliche Körperstelle sterbe. Es seien unter diesen beiden verschiedenen Varianten verschiedene mögliche Taten denkbar, was sich für die Verteidigung offensichtlich auswirke. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Annahme des Geschworenengerichts, er habe seit der Anhörung des Sachverständigen Dr. med. SV1 vor Schranken des Gerichts genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, verkenne die Funktionen der verschiedenen Exponenten eines Strafprozesses. So sei es nicht Sache des Experten zu definieren, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, und es sei ebenso wenig Sache des Gerichts. Es sei ausschliesslich die Staatsanwaltschaft, -- 25 of 64 -welche das Thema des Prozesses mit ihrer Anklage definiere. Die Anklage treffe die Unterscheidung zwischen Verletzungen, welche nicht geeignet waren, den Tod von S zu verursachen, und der tödlichen Verletzung (welche von aussen nicht als solche erkennbar sei) nicht, nenne die vom Gutachter definierte Todesursache also nicht. Sie sei nicht nur unpräzis in Bezug auf die Tathandlung und deren Folgen, sondern auch mit Bezug auf den Tatzeitpunkt. Dies habe unmittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit einer effizienten Verteidigung. Denn die Anklage umreisse einen Zeitraum von 11.00 bis ca. 03.15 Uhr als Tatzeitpunkt. Diese 16 ¼ Stunden würden in drei Phasen aufgeteilt (ca. 11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr, ca. 15.30 Uhr bis ca. 21.30 Uhr und ca. 22.00 Uhr bis ca. 03.15 Uhr). Diese Umschreibung des Tatzeitpunktes suggeriere aber nicht nur einen während mehr als 16 Stunden andauernden (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Tötung. Sie suggeriere auch, dass den nicht tödlichen Verletzungen selbiger Vorsatz innegewohnt habe wie dem "coup fatal". Wenn das Geschworenengericht diese Bedenken auszuräumen versuche, indem es darauf hinwiese, der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde, so sei dies untauglich, obige Beanstandungen zu beseitigen. Es deute nämlich an, dass es unter dem Blickwinkel des Anklageprinzips ausreiche, wenn der Beschwerdeführer wisse, dass ihm vorgeworfen werde, S mit Händen und/oder Füssen getötet zu haben. Dies ermögliche keine genügende Verteidigung. Bei einem Tötungsdelikt müsse die Anklage Todesursache, Tathandlung und Konnex zwischen Tathandlung und Todeseintritt umschreiben. Indem vorliegend die Anklage die Todesursache nicht präzisiere und den Tatzeitpunkt offen formuliere, verunmögliche sie der Verteidigung letztlich die Befassung mit der Kernfrage nach dem Vorsatz. Wie bedeutend eine genaue Anklageformulierung für die Verteidigung sei, lasse sich dem Urteil des Geschworenengerichts selber entnehmen. Dieses führe auf Seite 135 aus: "Erschwerend ist ausserdem der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um ein mehrphasiges Geschehen handelte und es für den Beschwerdeführer verschiedene Gelegenheiten gegeben hätte, die Tathandlungen zu beenden. So hätte er sicherlich nach der Rückkehr vom mehrstündigen Besuch des Oktoberfestes dem Geschehen ein Ende setzen können."
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Dieser das Verschulden betreffenden Passage müsse entnommen werden, dass das Gericht den Eventualvorsatz bereits für die Phase vor dem "Oktoberfestbesuch" als gegeben betrachte. Weiter werde aus dieser Phase klar, dass das Gericht bereits in einer früheren Phase von Verletzungen bzw. Schlägen ("Tathandlungen") ausgehe; es lasse offen von welchen. Bei der Prüfung der Vorsatzfrage (Urteil GG S. 80) führe das Geschworenengericht aber aus: "Immerhin lässt sich diesen entnehmen, dass er im Bewusststein um den bereits genossenen Alkohol mit der Geschädigten auf ein ihm unliebsames Thema (Marco, …) zu sprechen kam und in deren Folge die Übergriffe auf die Geschädigte tätigte (…). Vordergründig macht er somit als Motiv die Beendigung eines Streits mit seiner Partnerin geltend. Dies wird wohl für die Anfangsphase (Kopfverletzung; Zeitspanne bis 15.30 Uhr) des Streits zutreffend sein. In dieser Zeit war wohl der mögliche Tod der Geschädigten auch nicht das eigentliche Handlungsziel des Angeklagten. Entscheidend ist vielmehr die ganze und weitere Zeitspanne bis ca. 22.15 Uhr (das sich schlafen legen des Angeklagten)." Hier scheine das Gericht davon auszugehen, der Vorsatz sei erst nach 15.30 Uhr entstanden. Ganz offensichtlich oszilliere das Gericht in wesentlichen Punkten selber, gehe einmal von einem "ganztätigen" Vorsatz aus, einmal von einem erst nach 15.30 Uhr entstandenen, nehme einmal an, die todesursächliche Verletzung sei erst am Abend zugefügt worden, ein anderes Mal, es handle sich um ein mehrphasiges Geschehen. Dass damit die in der Anklage vorgenommene grobe Einkreisung von Tathandlung, Tatzeitpunkt und Taterfolg nicht nur einer konsistenten Urteilsbegründung, sondern auch einer effizienten Verteidigung entgegenstehe, sei mit Händen zu greifen. Der Beschwerdeführer schliesst, das angefochtene Urteil leide an einem formellen Mangel im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO (KG act. 11 S. 19 - 24 Ziff. 2/2.1 2.7). c) Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen zu bezeichnen, und zwar unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Es ist also -- 27 of 64 -die Anklageschrift, welche den Gegenstand des dem Angeklagten gemachten Vorwurfes umschreibt. Der vom Geschworenengericht einvernommene Sachverständige ist nicht das Sprachrohr der Staatsanwaltschaft. Seine Ausführungen dienen nicht der Ergänzung oder Korrektur ungenauer, unvollständiger oder irrtümlicher Formulierungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Die Feststellung des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe seit der Anhörung des Sachverständigen Dr. med. SV1 durch das Gericht genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, geht fehl. Dies gilt in besonderem Masse für den vorliegenden Fall. Obwohl Dr. med. SV1 vor Gericht und in Gegenwart der Vertreterin der Staatsanwaltschaft festhielt, die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen liessen - mit Ausnahme der Milzverletzung - nicht direkt ein Ableben begründen (GG Prot. S. 612), nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer gleichentags eingereichten "Berichtigung und Präzisierung der Anklage" (GG act. 152) keine Änderung der Umschreibung der Todesursache vor. Wie schon in der ursprünglichen Anklageschrift (GG act. 59 S. 3) hält die Staatsanwaltschaft auch in der abgeänderten Anklage fest, S habe "multiple Hautunterblutungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper, an den Brüsten, im Genitalbereich und an der Innenseite des rechten Oberschenkels, Weichteilquetschungen am Gesäss, frische Einblutungen im Halsmuskel, zwei Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sowie eine Quetsch-/Risswunde an der Stirne, eine Rippenfraktur, einen Milzkapselriss, sowie Blutungen aus der Mesenterialwurzel (Blutung der Darmaufhängung) mit Blutungen in der freien Bauchhöhle" erlitten. Die Staatsanwaltschaft nennt also den Milzkapselabriss in einer Folge und gleichrangig mit den weiteren von S erlittenen Verletzungen. Sie hebt den Milzkapselabriss nicht hervor. Zwei Absätze später hält die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift fest, die Geschädigte sei in der Folge an einem akuten Herz-Kreislaufversagen infolge Blutverlustes gestorben, was der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen kräftigen Schlägen und/oder Fusstritten gegen den Körper des Opfers zumindest in Kauf genommen habe (GG act. 59 S. 3 f.). Auch hier nimmt die Staatsanwaltschaft keine Unterscheidung zwischen tödlichen und nicht tödlichen Verletzungen vor, sondern nimmt die Gesamtheit der S zugefügten Verletzungen als Todesursache an. Indem sie den vom Gutachter als Todesursache bezeichneten Milzkapselriss gleichrangig mit -- 28 of 64 -den vom Gutachter zumindest als nicht direkt tödlich bezeichneten Verletzungen nennt, umschreibt sie im Anklagesachverhalt die Todesursache in etwas anderer Weise als der Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten. Massgeblich für den Gegenstand der Anklage und damit des Gerichtsverfahrens ist die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift. Darin dass die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt anders umschreibt als der Sachverständige und dass das Geschworenengericht auf die entsprechende Anklage eintritt, liegt jedoch noch keine Verletzung des Anklageprinzips. Eine solche wäre erst anzunehmen, wenn das Geschworenengericht seinem Schuldspruch die Annahme zugrunde legen würde, der Beschwerdeführer habe den Tod der Geschädigten nicht durch die Summe der dieser im Laufe des Tages und Abends zugefügten Misshandlungen verursacht und bezweckt bzw. in Kauf genommen, sondern erst durch den unmittelbar vor dem Tod erfolgten Milzkapselabriss. Das Geschworenengericht hält an der vom Beschwerdeführer auszugsweise zitierten Stelle auf Seite 80 des angefochtenen Urteils fest: "Wie bereits ausgeführt, kommt bei der Bestimmung des Willensinhalts (Willenskomponente) dem Tatvorgehen erhebliche Bedeutung zu. Wenig hilfreich erweisen sich die diesbezüglich kargen Aussagen des Angeklagten (…). Immerhin lässt sich diesen entnehmen, dass er im Bewusststein um den bereits genossenen Alkohol mit der Geschädigten auf ein ihm unliebsames Thema (Marco, …) zu sprechen kam und in deren Folge die Übergriffe auf die Geschädigte tätigte (…). Vordergründig macht er somit als Motiv die Beendigung eines Streits mit seiner Partnerin geltend. Dies wird wohl für die Anfangsphase (Kopfverletzung; Zeitspanne bis 15.30 Uhr) des Streits zutreffend sein. In dieser Zeit war wohl der mögliche Tod der Geschädigten auch nicht das eigentliche Handlungsziel des Angeklagten. Entscheidend ist vielmehr die ganze und weitere Zeitspanne bis ca. 22.15 Uhr (das sich schlafen legen des Angeklagten). Aufgrund der festgestellten Körperverletzungen der Geschädigten bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte in der Folge weiterhin und in massivster Weise auf die Geschädigte eingeschlagen und getreten hat. Durch die mehrfach ausgeteilten Schläge und Tritte enthält die Tat ausserdem eine zielgerichtete Prägung. In Anbetracht der starken Angetrunkenheit der Geschädigten und der Vielzahl der auf ihren Körper eingewirkten Schläge und Tritte ergeben sich keine Zweifel, dass das Opfer mindestens in der Schlussphase (zum Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses) absolut wehr- und regungslos im Bett oder auf dem Boden gelegen haben muss. Unter diesen geschilderten Umständen durfte sich der -- 29 of 64 -Angeklagte keinesfalls darauf verlassen, dass er die Geschädigte mit seinen Schlägen und Tritten nicht tödlich treffen würde. In dieser Schlussphase der stärksten Einwirkung auf die reglose Geschädigte und dem Verlassen des Hotelzimmers durch den Angeklagten - und damit die Geschädigte alleine ihrem Schicksal überlassend -, musste sich der Eintritt des Todes der Geschädigten als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme deren Todes ausgelegt werden kann." Das Geschworenengericht geht somit von einem mehrphasigen Geschehen aus. Es sieht die Zufügung des Milzrisses, welcher gemäss Bericht des Sachverständigen den Tod von S zur Folge hatte, nicht als singuläres und vom vorangehenden Verlauf des Tages und Abends zu trennendes Ereignis, sondern als Teil des gesamten Ablaufs. Die erwähnte Wehrlosigkeit von S im Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses ist Folge der zuvor zugefügten massiven, wenn auch nicht tödlichen Verletzungen. Damit legt das Geschworenengericht trotz der Mehrphasigkeit letztlich seinem Urteil eine Gesamtheit des Geschehens zugrunde, womit es der ursprünglichen wie abgeänderten Anklage der Staatsanwaltschaft folgt. Diese lag dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung vor, und diese konnten sich zu dieser äussern. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. zu "3. Frage des Vorsatzes" (Beschwerdeschrift S. 24 - 54) Tat zum Nachteil von S (Beschwerdeschrift S. 25 - 46)
10. a) Das Geschworenengericht befasst sich in Erwägung II/C.6.2. des angefochtenen Entscheids (S. 75 ff.) mit der Frage von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Tötung von S. Es hält fest (S. 79): "Zusammengefasst muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der angetrunkene Angeklagte (minimal 1,42 und maximal 3,19 Alkohol-Gewichtspromille; vgl. Ziff. 4.4.2.) damit rechnen musste, dass die mehrfachen und teils massiven Faustschläge und Fusstritte auf den Körper der Geschädigten tödliche Folgen nach sich ziehen könnten und sich dabei das Risiko eines tödlich wirkenden Treffers durch den Umstand der eigenen Angetrunkenheit sowie der starken Angetrunkenheit der Geschädigten (minimal 4,22 und maximal 4,66 Alkohol-Gewichtspromille; vgl. Ziff. 4.5.1.) und damit nicht mehr zu vollem Widerstand fähigen Geschädigten deutlich erhöhen -- 30 of 64 -musste. Auf den ersten Blick relativierend erscheinen hierzu die Aussagen des psychiatrischen Gutachters, der dem Angeklagten eine mindestens im mittleren Grad eingeschränkte Einsichtsfähigkeit attestiert (vgl. S. 831 ff u. Ziff. IV/B.2.4.2), doch kann hierzu ausgeführt werden, dass der Angeklagte während der fraglichen Zeitspanne (ca. 15.30 Uhr - 22.15 Uhr) mehrmals mit +D telefonierte, sich mit diesem für ca. 23 Stunden ausserhalb des Hotelzimmers traf, ein Taxi für den Rückweg bestellte, den Weg zurück in das Hotelzimmer sowie für ca. eine halbe Stunde den Weg ins Niederdorf (Dancing) und wieder nach Hause fand, ein Telefongespräch führte und sich schliesslich neben die Geschädigte schlafen legte. Einem solchen - über mehrere Stunden dauernden - Verhalten liegen wohl kognitive Überlegungen zugrunde, welche nur von einer Person zu erwarten sind, die über die hierzu notwendige Einsicht verfügte." Zur Art und Weise und Intensität der Handlungen des Beschwerdeführers hält das Geschworenengericht fest (Urteil GG S. 72 f., Erw. II/C.5.4): "Dass es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, bestätigt der Angeklagte selbst (vgl. Ziff. 1.4.4.). Unbestritten ist auch, dass der Angeklagte - als Folge der verbalen Auseinandersetzung - körperlich gegen die Geschädigte vorgegangen ist (vgl. S. 889 i.V.m. Urk. 161 S. 45). Betreffend die Art und Weise sowie die Intensität des körperlichen Übergriffs wurden die Aussagen des Angeklagten, sofern er sich erinnern konnte, als sehr unglaubhaft, äusserst widersprüchlich und jegliche Homogenität vermissend eingestuft (vgl. Ziff. 1.4.4.). Hierzu kann aber vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Keller-Sutter abgestellt werden. So sei das bunte Verletzungsbild der Geschädigten auf multiple stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, welches aber nicht durch Sturzereignisse oder Anschlagen - wie es der Angeklagte geltend macht - erklärbar sei, sondern vielmehr die Folge wiederholter Gewalteinwirkung durch Dritte. Als Ursache kämen Faustschläge wie auch Fusstritte in Frage. Betreffend die Milzverletzung könne man zudem sagen, dass es hierfür gar eine grosse Energie bräuchte (vgl. zum Ganzen Ziff. 4.4.1.). Aufgrund dieser Ausführungen und dem Umstand, dass der Angeklagte einen Übergriff weder durch Faustschläge noch durch Fusstritte absolut in Frage stellte (S. 76) und die Verletzungszufügung durch eine Drittperson nicht behauptete, können die Schläge wie die Tritte - entgegen den Erwägungen des Verteidigers (S 889 i.V.m. Urk. 161 S. 49 f.) - wie eingeklagt als erstellt gelten…." Die vom Geschworenengericht genannte Stelle im Verhandlungsprotokoll betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fusstritte hat folgenden Wortlaut (GG Prot. S. 76):
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"Haben Sie sie [S] an diesem 9. Oktober auch einmal mit Füssen getreten? Nein. Das haben Sie in der Untersuchung auch gesagt (Einvernahme vom 16. November 2004, HD A Urk. 7/6 S. 9), nämlich: "Ich bin doch kein 'Kung Fu-Kämpfer'. Ich pflege keine Fusstritte auszuteilen." Ich habe noch nie im Leben jemanden mit den Füssen geschlagen, denke ich. Ich kann mir das wirklich nicht vorstellen, dass ich mit den Füssen schlage. Sie wissen eigentlich nichts mehr, aber Sie wissen, dass Sie sie nicht mit den Füssen geschlagen haben? Ich weiss es nicht, dass ich nicht mit den Füssen geschlagen habe. Aber wie Sie sehen - habe ich schon so oft geschlagen, aber ich kann es mir nicht vorstellen." Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der befragende Präsident des Geschworenengerichts stosse sich hier einmal mehr daran, dass der Beschwerdeführer sich auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufe, dann aber gewisse Teile der Anklagevorwürfe bestreite. Der Standpunkt des Beschwerdeführers sei aber konsistent: Da er sich nicht erinnere, weil er wegen des Alkohols einen "Blackout" gehabt habe, beziehe er sich auf seine Erfahrung - er habe noch nie jemanden mit Füssen getreten. Darin liege kein Eingeständnis; da der Beschwerdeführer sich nicht erinnern könne, könne er gar kein Geständnis ablegen. Die Formulierung "der Angeklagte stellt die Fusstritte nicht absolut in Abrede" verkenne die verfahrensrechtliche Lage. Eine Bestreitung "mit Nichtwissen" sei keine halbe Zugabe und entbinde das Gericht nicht von seiner Beweislast. Der Beschwerdeführer fährt fort, das Geschworenengericht begründe seine Beweiswürdigung weiter mit dem Verweis auf den medizinischen Experten Dr. med. SV1, wobei es auf eine eigene Zusammenfassung der Aussagen des Sachverständigen im angefochtenen Urteil (S. 66 f., Erw. II/c.4.4.1) verweise. Dort zitiere das Geschworenengericht die Aussage von Dr. med. SV1 in GG Prot. S. 618 f. Der Sachverständige wiederhole an der genannten Stelle, was er in der Untersuchung ausgesagt habe: die Frage, ob die Verletzungen mit Fusstritten oder -- 32 of 64 -Faustschlägen zugefügt worden seien, könne nicht beantwortet werden (Ordner 6 act. 37, Ergänzungsgutachten vom 21. August 2006). Insofern als das Geschworenengericht die Fusstritte als erstellt betrachte, entscheide es willkürlich. Sollte es andererseits aus der Kombination der Antwort des Experten (Frage kann nicht beantwortet werden, implizit: Fusstritte sind auch nicht auszuschliessen) und dem "nicht absolut in Abrede stellen" des Beschwerdeführers den (soweit zulässigen) Schluss gezogen haben, es lasse sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer S mit Füssen getreten habe, ergo sei diese Variante nicht widerlegt und damit erstellt, habe es die Beweislast umgekehrt und den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt (KG act. 11 S. 26 - 29, Ziff. 3.1.1.1.1). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn dieser bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung -- 33 of 64 -mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit bundesrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG), Zugleich ist in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO; Donatsch/Schmid, N 21 zu § 430 StPO). Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer bundesrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird, womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). Med. prakt. SV2 und Dr. med. SV1 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich halten in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21. August 2006 auf die Frage, ob die festgestellten Verletzungen mit Faustschlägen hätten zugefügt werden können oder ob davon auszugehen sei, dass diese Folgen von Fusstritte seien, sowie mit welcher Wahrscheinlichkeit die Verletzungen von Schlägen mit der flachen Hand, von Schlägen mit der Faust, von Tritten und von Stützen stammten, fest (Ordner 6 act. 37 S. 2): "Stumpfe Gewalteinwirkungen führen in Abhängigkeit von Art, Ort und Intensität sowie fakultativen Faktoren (z.B. Bekleidung) meist zu äusserlich sichtbaren Spuren an der Haut, die aber trotz schwerster innerer Verletzungen auch fehlen können. Die im Gutachten festgestellten Verletzungen können -- 34 of 64 -sowohl durch Faustschläge, als auch durch Fusstritte entstanden sein. Aus rechtsmedizinischer Sicht kann lediglich festgehalten werden, dass diese Verletzungen im Rahmen von stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sind. Einen genauen Entstehungsmechanismus können wir nicht rekonstruieren, insbesondere können wir die Frage, ob die vorgefundenen Verletzungen durch Faustschläge oder Fusstritte entstanden sind, nicht beantworten." Der Präsident des Geschworenengerichts hielt Dr. med. SV1 diese Ausführungen in der Verhandlung im Wortlaut vor, worauf der Gutachter diese als richtig bestätigte (GG Prot. S. 618 f.). Aus diesen Ausführungen lässt sich offensichtlich nicht entnehmen, dass die S zugefügten Verletzungen Folge von Fusstritten waren. Der Beschwerdeführer bestritt in der Befragung durch den Präsidenten des Geschworenengerichts, S mit Fusstritten traktiert zu haben. Er tat dies nicht aus konkreter Erinnerung an den Vorfall, sondern aus seiner behaupteten Erfahrung heraus, keine Fusstritten auszuteilen und, so denke er, noch nie jemandem mit den Füssen geschlagen zu haben, so dass er sich dies nicht vorstellen könne (GG Prot. S. 76). Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Aussageweise aus der Erfahrung und nicht der konkreten Erinnerung heraus nicht absolut ausgeschlossen hat, entgegen seiner üblichen Gepflogenheiten S Fusstritte versetzt zu haben. Dies ändert nichts daran, dass die erste Antwort des Beschwerdeführers auf die betreffende Frage des Gerichtspräsidenten ein klares "Nein" war, womit er, wie der Gerichtspräsident selbst festhielt, seine Aussage aus der Untersuchung bestätigte. Erst als der Gerichtspräsident weiterfragte, erfolgte die Begründung dieser Aussage mit der bisherigen Erfahrung. Eine Zugabe, S Fusstritte versetzt zu haben, findet sich in der Aussage des Beschwerdeführers nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen von S von Fusstritten herrührten, nennt das Geschworenengericht nicht. Die Feststellung des Geschworenengerichts, es könnten "die Schläge wie die Tritte" als erstellt gelten, ist demnach auf Grund der Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Ob die Annahme des Geschworenengerichts, die Verletzungen seien auch auf Tritte zurückzuführen, für die Beurteilung der Frage nach dem Vorsatz und für die Strafzumessung letztlich von Bedeutung ist, wie -- 35 of 64 -dies der Beschwerdeführer annimmt (KG act. 11 S. 29 f. Ziff. 3.1.1.1.2), kann offen bleiben. Ausgeschlossen ist dies jedenfalls nicht, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde durch die mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Feststellung beschwert.
11. a) Zur Frage der Willens- und Wissenskomponente der gegen S verübten Tat hält das Geschworenengericht zunächst fest, dass einzelne und insbesondere mehrfache Schläge oder Fusstritte gegen den Körper eines Menschen dessen Tod herbeiführen könnten und es zählt die neuralgischen Stellen auf. Es fährt fort, auch wenn dieses Detail-Wissen das Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers wohl überschreite, könne gesagt werden, dass der Durchschnittsmensch via verschiedene Informationsquellen über mögliche tödliche Folgen von Schlägen oder Tritten wisse. So werde die Sensitivität gewisser menschlicher Organe auf äussere Einwirkungen bereits im Schul- und Sportunterricht gelehrt. Via Medien (Fernsehen, Film, Zeitungen, Internet, Radio) werde das bestehende Wissen zudem täglich erweitert; dies im Sinne aktueller Berichterstattung über körperliche Übergriffe mittels Schlägen und Tritten oder wissenschaftlichen Informationssendungen bzw. -berichte. Die möglichen Todesfolgen solcher Schläger und Tritte ersehe man auch anhand vieler Tendenzsportarten. So trage der Boxer Boxhandschuhe und bei der Ausübung asiatischer Kampfsportarten würden Regeln aufgestellt (z.B. Trefferziele, Schlagart) oder es würden Körperschutze getragen. Ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden könne, dass eine angetrunkene Person im Gegensatz zu einer nüchternen Person - ihre Schläge oder Tritte nicht mehr gezielt platzieren könne. Gleichfalls vermöge eine angetrunkene Person die Stärke ihrer Schläge und Tritte nicht mehr voll zu kontrollieren. Insgesamt werde damit das Risiko eines tödlichen Treffers tendenziell erhöht. Ebenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne die Erhöhung des Risikos eines tödlichen Treffers gegenüber einer sich gar nicht oder nur schwach wehrenden Person. Die schlagende oder tretende Person erhalte so eine allenfalls ungehinderte Möglichkeit auf äusserst heikle und damit lebensgefährliche Körperstellen einzuwirken. Zur Personengruppe der sich schwach wehrenden Personen seien stark angetrunkene Personen zu zählen.
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Zusammengefasst, so das Geschworenengericht weiter, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass der angetrunkene Beschwerdeführer (minimal 1.42 und maximal 3,19 Alkohol-Gewichtspromille) damit habe rechnen müssen, dass die mehrfachen und teils massiven Faustschläge und Fusstritte auf den Körper der Geschädigten tödliche Folgen nach sich ziehen könnten und sich dabei das Risiko eines tödlich wirkenden Treffers durch den Umstand der eigenen Angetrunkenheit sowie der starken Angetrunkenheit der Geschädigten (minimal 4,22 und maximal 4,66 Alkohol-Gewichtspromille) und damit nicht mehr zu vollem Widerstand fähigen Geschädigten deutlich habe erhöhen müssen. Auf den ersten Blick relativierend erschienen hierzu die Aussagen des psychiatrischen Gutachters, der dem Beschwerdeführer eine mindestens im mittleren Grad eingeschränkte Einsichtsfähigkeit attestiere, doch könne hierzu ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeitspanne (ca. 15.30 Uhr bis 22.15 Uhr) mehrmals mit D telefoniert habe, sich mit diesem für ca. zwei Stunden ausserhalb des Hotelzimmers getroffen habe, ein Taxi für den Rückweg bestellt habe, den Weg zurück in das Hotelzimmer sowie für ca. eine halbe Stunde den Weg ins Niederdorf (Dancing) und wieder nach Hause gefunden habe, ein Telefongespräch geführt habe und sich schliesslich neben die Geschädigte schlafen gelegt habe. Einem solchen, über mehrere Stunden dauernden Verhalten lägen wohl kognitive Überlegungen zugrunde, welche nur von einer Person zu erwarten seien, die über die hierzu notwendige Einsicht verfüge. Nicht gehört werden könne das Argument der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Erfahrung aus seinen früheren Übergriffen auf die Geschädigte vorliegend nicht mit lebensbedrohlichen Verletzungen habe rechnen müssen (GG Prot. S. 889 i.V.m. GG act. 161 S. 52). So belegten die Ausführungen des Sachverständigen zur Obduktion der Geschädigten, dass diese am ganzen Körper zum Teil massive Gewalteinwirkungen aufgewiesen habe. Dies stehe im Gegensatz zu den von der Verteidigung erwähnten Übergriffen, wonach es regelmässig "nur" zu "blauen Augen, blauen Flecken und ähnlichen Verletzungen" gekommen sei. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer bei seinen früheren Übergriffen nicht mit der gleichen Brutalität gegen die Geschädigte vorgegangen wie im vorliegend zu beurteilenden Fall.
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Das Geschworenengericht fährt fort, bei der Bestimmung des Willensinhalts komme dem Tatvorgehen erhebliche Bedeutung zu. Wenig hilfreich erwiesen sich die diesbezüglich kargen Aussagen des Beschwerdeführers. Immerhin lasse sich diesen entnehmen, dass er im Bewusststein um den bereits genossenen Alkohol mit der Geschädigten auf ein ihm unliebsames Thema (Marco) zu sprechen gekommen sei und in deren Folge die Übergriffe auf die Geschädigte getätigt habe. Vordergründig mache er somit als Motiv die Beendigung eines Streits mit seiner Partnerin geltend. Dies werde wohl für die Anfangsphase (Kopfverletzung; Zeitspanne bis 15.30 Uhr) des Streits zutreffend sein. In dieser Zeit sei wohl der mögliche Tod der Geschädigten auch nicht das eigentliche Handlungsziel des Angeklagten gewesen. Entscheidend sei vielmehr die ganze und weitere Zeitspanne bis ca. 22.15 Uhr (das sich schlafen legen des Angeklagten). Aufgrund der festgestellten Körperverletzungen der Geschädigten bestünden keine Zweifel, dass der Angeklagte in der Folge weiterhin und in massivster Weise auf die Geschädigte eingeschlagen und getreten habe. Durch die mehrfach ausgeteilten Schläge und Tritte enthalte die Tat ausserdem eine zielgerichtete Prägung. In Anbetracht der starken Angetrunkenheit der Geschädigten und der Vielzahl der auf ihren Körper eingewirkten Schläge und Tritte ergäben sich keine Zweifel, dass das Opfer mindestens in der Schlussphase (zum Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses) absolut wehr- und regungslos im Bett oder auf dem Boden gelegen haben müsse. Unter diesen geschilderten Umständen habe sich der Angeklagte keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass er die Geschädigte mit seinen Schlägen und Tritten nicht tödlich treffen würde. In dieser Schlussphase der stärksten Einwirkung auf die reglose Geschädigte und dem Verlassen des Hotelzimmers durch den Angeklagten - und damit die Geschädigte alleine ihrem Schicksal überlassend -, habe sich der Eintritt des Todes der Geschädigten als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme deren Todes ausgelegt werden könne (Urteil GG S. 77 - 80., Erw. II/C.6.2.4). b) Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Geschworenengerichts, dass mehrfache Schläge und Fusstritte gegen den Körper eines Menschen zu dessen Tod führen könnten, als einen Gemeinplatz, aus dem sich nichts gewinnen lasse. Das Geschworenengericht erkenne die Allgemeingültigkeit seiner Aussage und -- 38 of 64 -verweise denn auch auf konkretere Folgen solcher Schläge, indem es neuralgische Körperstellen und mögliche Verletzungsbilder nenne. Dieses Wissen wiederum werde in der Begründung selber als Detailwissen bezeichnet, das das Allgemeinwissen eines Durchschnittsmenschen übersteige. Im nächsten Satz werde - nicht ohne Widerspruch - argumentiert, selbiger Durchschnittsmensch wisse via verschiedener Informationsquellen dennoch von möglichen tödlichen Folgen von Schlägen und Tritten. Das Geschworenengericht gehe bei seinen Erwägungen zum - vorliegend interessierenden - Wissen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährlichkeit von Schlägen (und Fusstritten) gegen den Körper eines Menschen von einer durchschnittlichen, jedoch durch Medienkonsum, aktuelle Berichterstattung und Schulbildung vertieften Kenntnis der menschlichen Anatomie aus. Soweit die Darlegungen des Geschworenengerichts überhaupt verständlich seien, scheine es davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten Informationsquellen sein Wissen zur Gefährlichkeit von Schlägen und Fusstritten wenn nicht erlangt, so doch erweitert. Diese Annahme sei willkürlich. Zu seinen anatomischen Kenntnissen sei der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung von der Staatsanwältin befragt worden (GG Prot. S. 107 f.): "Wie würden Sie Ihre anatomischen Kenntnisse beschreiben. Kennen Sie den menschlichen Körper? Nicht so, nein. Von den Muskeln her weiss ich ein paar Sachen. Hatten Sie in der Schule auch Biologie oder Anatomie? Ich glaube schon, das ist aber lange her. Sie wissen aber, was innere Organe sind? Ja klar. Und wo diese sind? Ja, zum Teil. Und was passieren kann, wenn diese verletzt sind? Ja. Haben Sie es gewusst?
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Jetzt weiss ich es. Vorher nicht? Ich habe vorher in diesem Sinne nie darüber studiert." Dies, so der Beschwerdeführer, seien die einzigen Aussagen oder Aktenstellen, welche Rückschlüsse auf sein konkretes Wissen zuliessen. Er sei weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Geschworenengericht jemals zu den in der Begründung aufgeführten Informationsquellen befragt worden. Es fänden sich auch weder im geschworenengerichtlichen Protokoll Fragen noch in der Begründung des angefochtenen Urteils Ausführungen, in welchen die Nutzung der genannten Informationsquellen thematisiert werde. Die Feststellung eines durch Konsultation dieser Medien gesteigerten Wissens auf Seiten des Beschwerdeführers sei daher willkürlich. Unhaltbar sei die Annahme, der seit zwanzig Jahren alkoholabhängige Beschwerdeführer habe sein Wissen durch "wissenschaftliche Informationssendungen und Berichte" erweitern können. Sodann sei die Feststellung, Boxhandschuhe bei Boxern und Regeln oder Körperschutze bei asiatischen Kampfsportarten hätten zum Ziel, mögliche Todesfolgen zu vermeiden, völlig aus der Luft gegriffen. Neben dem Umstand, dass die genannten Utensilien primär der Vermeidung von oberflächlichen Verletzungen oder Schmerzen (und nicht etwa tödlichen Treffern) dienten, müsse auch hier gesagt werden, dass sich den Akten keinerlei Informationen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu "Tendenz-Sportarten" fänden. Rückschlüsse liessen sich daher nicht willkürfrei ziehen und blieben spekulativ (KG act. 11 S. 30 - 33, Ziff. 3.1.1.2). Das Geschworenengericht bezieht sich an der gerügten Stelle nicht auf die Befragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwältin bezüglich dessen konkretem biologischen und anatomischen Wissen. Es stellt auch nicht auf individuelles Wissen des Beschwerdeführers, welches diesem auf Grund konkreter und persönlicher Umstände eigen ist, ab. Vielmehr setzt das Geschworenengericht voraus, dass das Wissen um die mögliche tödliche Wirkung von Schlägen und Tritten Allgemeinwissen ist, welches jedermann zwingend aus entsprechenden Berichten in wissenschaftlichen wie tagesaktuellen Medien gewinnt und welches sich für je-- 40 of 64 -dermann ebenfalls zwingend aus dem ebenfalls jedermann bekannten Umstand erkennen lässt, dass Boxer Boxhandschuhe tragen und dass für bestimmte asiatische Kampfsportarten besondere Regeln gelten. Mit anderen Worten begründet das Geschworenengericht seine Annahme, der Beschwerdeführer habe über die mögliche tödliche Wirkung seiner Handlungen gewusst, auf allgemeine Lebenserfahrung. Der Inhalt allgemeiner Lebenserfahrung hat normativen Charakter. Ob eine Allgemeinnotorietät darüber bestehe, dass Schläge (und allenfalls Fusstritte) in der von S erlittenen Art zum Tod führen können und ob ein in diesem Zusammenhang massgebliches Allgemeinwissen bestehe, dass Boxhandschuhe sowie Regeln und Schutzmassnahmen bei asiatischen Kampfsportarten der Vermeidung von Lebensgefahr dienen und ob solche Allgemeinnotorietät geeignet ist, den subjektiven Tatbestand des eingeklagten Tötungsdelikts zu begründen, ist Rechtsanwendung. Entsprechende Rügen können als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 95 lit. a BGG), womit diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 430b Abs. 1 StPO). c) Wie bereits ausgeführt, setzt das Geschworenengericht dem psychiatrischen Gutachter, der dem Beschwerdeführer eine mindestens im mittleren Grad eingeschränkte Einsichtsfähigkeit attestiert, das Verhalten des Beschwerdeführers während der "fraglichen Zeitspanne (ca. 15.30 Uhr - 22.15 Uhr)" gegenüber, dem kognitive Überlegungen zugrunde lägen, welche nur von einer Person zu erwarten seien, die über die hierzu notwendige Einsicht verfügt habe. Unter anderem führt das Geschworenengericht aus, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit mehrmals mit D telefoniert und sich mit diesem für ca. zwei Stunden ausserhalb des Hotelzimmers getroffen (Urteil GG S. 79). Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Annahme, er habe zwischen 15.30 Uhr und 22.15 Uhr mehrmals mit D telefoniert, als willkürlich. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Aussagen des polizeilichen Sachbearbeiters U (GG Prot. S. 445 f.):
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"Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation: Mit dem Natel des Angeklagten schaute man, welche Kontakte er mit diesem vor der Tat hatte. Ist das richtig? Ja. Wissen Sie noch, was sich da ergeben hat? Ich würde meinen, zur Zeit, als er nach dem Einchecken das Hotel wieder verlassen hat, wurden Verbindungen mit Herrn Piaget festgestellt. Sie haben zuhanden von Herrn T eine Aktennotiz verfasst (HD A Urk 26/7 S. 1 [Ordner 4]). Sie schreiben dort, dass zwischen 10.00 Uhr und
12.05 Uhr von der Natelnummer des Angeklagten insgesamt drei Mal der Festnetzanschluss von D gewählt wurde. Wenn das so vermerkt ist, ist es richtig. Weiter stellten Sie fest, dass mit dem Natel des Angeklagten um 12.21 Uhr, um 14.54 Uhr und um 15.00 Uhr eine Taxinummer - 444 44 44 angerufen wurde. Da rief er drei Mal an. Wissen Sie noch, welche Antennenstandorte bei diesen Taxianrufen heraus kamen? Einerseits Limmatquai, im Bereich Hotel K*, andererseits der Bereich Bellevue, beim 'Bauschänzli', wo das Oktoberfest vonstatten ging. Sie haben betreffend Antennenstandorte gesagt (HD A Urk 26/7), der Taxianruf um 12.21 Uhr sei im Bereich Limmatquai erfolgt. Der Anruf um 14.54 Uhr sei im Bereich Bellevue-Platz, Ecke Quai-Brücke/Uto-Quai, und der Taxianruf um 15.00 Uhr sei wieder aus dem Bereich Bellevue Waldmannstrasse erfolgt. Jawohl. (Der Präsident hält fest, die Anrufzeit um 14.54 Uhr beziehe sich gemäss Urk 26/7 auf den Bereich Albulastrasse/Ecke Europabrücke.) (Staatsanwältin Wiederkehr berichtigt, der von ihr erwähnte Standort im Bereich Bellevue-Platz, Ecke Quai-Brücke/Uto-Quai ergebe sich aus einer nachträglichen Aktennotiz [HD A Urk. 26/8].) Sie haben - gemäss Ihrer Aktennotiz - weiter festgestellt, dass am Abend zwischen 21.47 und 21.49 Uhr mit dem Natelanschluss von D drei Mal auf das Natel des Angeklagten angerufen wurde. Das ist richtig, wenn das so vermerkt wurde. Weiter haben Sie festgehalten: Um 22.18 Uhr wurde mit dem Natel des Angeklagten telefoniert, und zwar 3.54 Minuten auf das Natel von D. Der Antennenstandort war Limmatquai.
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Das ist richtig." Der Beschwerdeführer bringt vor, aus diesen Belegstellen ergebe sich ohne Weiteres, dass in der vom Gericht als fragliche Zeitspanne bezeichneten Intervall (15.30 Uhr bis 22.15 Uhr) kein einziges Telefongespräch stattgefunden habe. Zwischen 21.47 Uhr und 21.49 Uhr habe lediglich D von seinem Natelanschluss aus versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen. Ein Gespräch habe nicht stattgefunden, zeigten doch die Verbindungsdaten (HD act. 26/6, Ordner 4), dass die genannten drei Versuche Ds lediglich 7, 5 und 3 Sekunden gedauert hätten. Dies seien die Zeiten für den Verbindungsaufbau; dass eine Verbindung hergestellt worden sei, lasse sich ohne Verletzung der Beweislastregel nicht erstellen (KG act. 11 S. 34 - 36 Ziff. 3.1.1.3.1). In der Tat berichtet der polizeiliche Sachbearbeiter U als Zeuge für die Zeit zwischen 15.30 Uhr und 22.15 Uhr über keine Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und D. Die drei Verbindungen, welche D zwischen 21.47 Uhr und
21.49 Uhr zum Natel des Beschwerdeführers herstellte, dauerten gemäss Bericht der Swisscom 7, 5 und 3 Sekunden (HD act. 26/6 Seite 1 der Auflistung), waren also zu kurz, als dass auf Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und D geschlossen werden könnte. Allerdings bestätigte U, dass um 22.18 Uhr während 3:54 Minuten vom Natel des Angeklagten auf dasjenige von D telefoniert worden sei. Dieser Anruf liegt immer noch im Rahmen des vom Geschworenengericht mit „ca.“ angegebenen Zeitraums von 15.30 - 22.15 Uhr. Damit konnte in diesem Zeitraum willkürfrei ein Telefongespräch zwischen D und dem Beschwerdeführer festgestellt werden. Im übrigen jedoch nennt das Geschworenengericht in der gerügten Erwägung keine Aussagen oder Aktenstellen, aus denen sich ergeben soll, dass ausserhalb der von U genannten Telefonverbindungen weitere Verbindungen erfolgt seien, aus denen auf Telefongespräche zwischen D und dem Beschwerdeführer geschlossen werden könnte. Damit ist die Feststellung des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer haben zwischen 15.30 Uhr und 22.15 Uhr mehrmals mit D telefoniert, was neben anderem auf kognitive Überlegungen des Beschwerdeführers und damit auf Einsichtsfähigkeit schliessen lasse, nicht nachvollziehbar und willkürlich.
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d) Der Beschwerdeführer rügt weiter den Schluss, dem mehrere Stunden dauernden Verhalten des Beschwerdeführers lägen wohl kognitive Überlegungen zugrunde, welche nur von einer Person zu erwarten seien, die über die hierzu notwendige Einsicht verfüge, als willkürlich, wenn dieser damit begründet werde, er habe sich zwischen 15.30 Uhr und 22.15 Uhr mit D ausserhalb des Hotelzimmers getroffen, ein Taxi für den Rückweg bestellt und den Weg zurück ins Hotelzimmer gefunden. All diese Geschehnisse hätten vor 15.30 Uhr stattgefunden. S sei gemäss ärztlichem Gutachten von Dr. med. SV1 frühestens um 21.35 Uhr verstorben (GG Prot. S. 602) und zwar an einem Milzriss, der ihr höchstens eine halbe Stunde zuvor zugefügt worden sein könne (GG Prot. S. 617 sowie S. 73). Damit seien die Ereignisse vor 15.30 Uhr für Rückschlüsse auf den Zustand und das aktualisierbare Wissen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewalteinwirkung, welche schliesslich zum Tod von S geführt habe, nicht von Relevanz, und es sei die gegenteilige Annahme willkürlich (KG act. 11 S. 36 Ziff. 3.1.1.3.2). Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, auf Grund welcher Aktenstellen sich ergebe, dass die genannten Aktivitäten vor 15.30 Uhr erfolgt seien. Somit weist er auch nicht nach, dass die gerügte Annahme des Geschworenengerichts aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zuhanden des Geschworenengerichts, im Hinblick auf die Fällung und Begründung eines neuen Urteils, sei immerhin angemerkt, dass das Geschworenengericht in der gerügten Erwägung ebenfalls keine Aktenstellen nennt, aus denen hervorgeht, dass die genannten Aktivitäten in einem solchen Zeitrahmen stattfanden, dass aus ihnen auf den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tötungshandlung geschlossen werden könnte. Die Begründung dürfte also in diesem Punkt ungenügend sein, was der Beschwerdeführer allerdings nicht rügt und was daher nicht zu entscheiden ist. e) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Geschworenengericht gehe mit der gerügten Argumentation weiter davon aus, dass eine in mittlerem Grad eingeschränkte Einsichtsfähigkeit durchaus geeignet sei, die Wissensseite bei der Prüfung des Vorsatzes (Voraussehbarkeit von tödlichen Folgen von Schlägen) in Frage zu stellen. Aus diesem Grund werde in der Begründung angeführt, dass -- 44 of 64 -das Verhalten des Beschwerdeführers während seines Rausches (Gespräche mit D, Bauschänzlibesuch, Finden des Rückwegs, Schlafenlegen) auf kognitive Überlegungen und damit Einsicht schliessen lasse. Konsequenterweise würde dies bedeuten, dass der vollends Schuldunfähige zu all diesen Handlungen nicht in der Lage sein könne. In diesem Sinn habe sich jedoch kein Sachverständiger geäussert; dies sei nie Thema gewesen. Willkürfrei und ohne weitere Fragen oder Abklärungen an Sachverständige bzw. von solchen könne eine bestimmte Handlung (Finden des Nachhausewegs, Führen eines (inhaltlich unbestimmten) Telefongesprächs, Sich-Schlafen-Legen) kein Indiz dafür darstellen, inwieweit diesen Handlungen kognitive Überlegungen zugrunde lägen. Bei solchen Handlungen spielten automatisierte Abläufe eine wesentliche Rolle; es handle sich um Vorgänge, die so häufig sind, dass man sie "im Schlaf" erledigen könne. Der Vergleich mit der Überlegung, welche inneren Organe man treffen oder verletzen könne, wenn man jemanden schlage, sei abwegig und willkürlich (KG act. 11 S. 37 Ziff. 3.1.1.3.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Geschworenengericht auch nicht erläutert, inwieweit Handlungen wie das Wählen einer Telefonnummer, das Treffen mit einer anderen Person, das Finden des Rückwegs zu einem Hotel und das Sich-Schlafenlegen, was die kognitiven Anforderungen angeht, vergleichbar mit Überlegungen, welche Folgen ein Schlag in welche Körperregion haben könnte, sein soll. Somit ist die gerügte Erwägung und die darin enthaltene Relativierung der gutachterlichen Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, also willkürlich. f) Der Annahme des Geschworenengerichts, S habe sich auf Grund des hohen Blutalkoholwertes kaum gewehrt bzw. kaum wehren können, setzt der Beschwerdeführer eine Aussage des Sachverständigen Dr. med. SV1 gegenüber (GG Prot. S. 610 f.): "In Ihrem Obduktionsgutachten haben Sie auch noch Bemerkungen gemacht über den Alkoholgehalt des Opfers: 4,22 bis 4.66 Promille. Für uns tönt das nach wahnsinnig viel. Können Sie sagen, wie sich das bei der Geschädigten - die gewohnt ist, Alkohol zu trinken - ausgewirkt hat?
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Das ist auch etwas, das mich natürlich beschäftigt hat. Es ist tatsächlich ein hoher Befund. Im Rahmen meiner Vorbereitungen habe ich nachgesehen, wie viel Blutalkoholbestimmungen von Fahrzeuglenkern haben wir, die über vier Promille haben. In den letzten 16 Jahren hatten wir immerhin 17 Personen, welche über vier Promille hatten und noch Auto gefahren sind: 6 Frauen und 11 Männer. Da zeigt sich, dass es einige Frauen gibt, die einen solch hohen Blutalkoholwert aufweisen. Zur Frage: Wenn jemand gewohnt ist, zwei Flaschen Brandy pro Tag zu trinken - und davon müssen wir bei der Verstorbenen eigentlich ausgehen aufgrund des nachgewiesenen Blutalkoholwertes, aber auch aufgrund von Veränderungen der Leber -, dann ist das unter Umständen gar nicht einmal mit so hohen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einhergehend. Weil, das ist der Dauerzustand, bei 2 bis 2,5 Promillen, die kommen gar nie auf Null. Deshalb ist es schwierig diese Frage zu beantworten. Mich würde überhaupt nicht erstaunen, wenn man der betreffenden Person kaum etwas anmerkte." Damit, so der Beschwerdeführer, erweise sich der Schluss des Geschworenengerichts, wonach S auf Grund ihres hohen Blutalkoholwertes sich kaum noch habe wehren können, als willkürlich. Das Geschworenengericht habe nicht beachtet, dass der medizinische Gutachter dargelegt habe, dass dieser Blutalkoholgehalt mit "nicht einmal so hohen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einhergehe" bzw. dass es ihn nicht einmal erstaunen würde, wenn man der Geschädigten kaum etwas angemerkt hätte. Der Beschwerdeführer fährt fort, das Geschworenengericht könne sich auch nicht auf die Aussage des anderen Experten, Dr. SV3, berufen, der ganz ähnlich ausgesagt habe (GG Prot. S. 642: "Wir sind jetzt bei vier und mehr Promillen. Hier spricht man von schwersten Rauschzuständen, auch bei alkoholgewohnten Leuten. Zwischen vier bis sechs Promillen befinden wir uns auch bereits im Bereich, wo man von einer Intoxikation - einer Alkoholvergiftung - reden, und wo auch ein Ungewohnter, oder bei Komplikationen, jemand sterben kann. Das heisst nicht, dass man sterben muss. Ich weiss von einer Automobilistin, die fuhr mit fast sechs Promillen noch Auto. In der Toxikologie ist immer alles etwas beweglich. Aber eine normal alkoholtolerante Person verträgt das nicht so einfach. Das ist eine schwere Alkoholvergiftung, ein schwerer Rauschzustand 4,44 Promille." Der Beschwerdeführer hält dafür, die Annahme der Wehrlosigkeit oder weitgehenden Wehrlosigkeit von S auf Grund ihres hohen Blutalkoholgehalts sei die -- 46 of 64 -Folgerung von Laien, die damit die Auffassung von Experten als irrelevant erklärten, was Willkür darstelle. Sollten die Geschworenen an den Angaben der angehörten Experten gezweifelt haben, wären sie auf Grund ihrer Sachaufklärungspflicht verpflichtet gewesen, weitere Expertisen beizuziehen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte S sich nicht gewehrt habe, gebe es nicht. Niemand, auch der Beschwerdeführer nicht, wisse, was am Tatabend im Hotelzimmer in Wirklichkeit im Einzelnen geschehen sei (KG act. 11 S. 39 f. Ziff. 3.1.1.4.1). Das Geschworenengericht bezeichnet Kinder, alte und gebrechliche Personen, kranke oder in ihrem Bewusstsein eingeschränkte Personen als sich schwach wehrende Personen und zählt zur letzteren Personengruppe (also im Bewusstsein eingeschränkte Personen) auch stark angetrunkene Personen (GG-Urteil S.
78 unten). Es stützt sich auf allgemeine Lebenserfahrung. Wie bereits ausgeführt, hat der Inhalt allgemeiner Lebenserfahrung normativen Charakter. Ob eine Allgemeinnotorietät darüber bestehe, dass stark angetrunkene Personen auch sich schwach wehrende Personen sind, und ob dies auch dann gilt, wenn die betreffende Annahme eine trinkgewohnte und nicht eine "normal alkoholtolerante" Person betrifft, der man nach Aussage eines Sachverständigen unter Umständen die Trunkenheit kaum ansieht, ist Rechtsanwendung. Entsprechende Rügen können als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 95 lit. a BGG), womit diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 430b Abs. 1 StPO).
12. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verteidigung habe vor Geschworenengericht zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit tödlichen Folgen seiner Schläge habe rechnen müssen, zusammengefasst ausgeführt, dass es zwischen der Geschädigten und ihm seit geraumer Zeit immer wieder zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Anlässlich dieser Übergriffe habe die Geschädigte äusserlich sichtbare Verletzungen erlitten, welche sich nicht von denjenigen vom 9./10. Oktober 2004 unterschieden hätten. Aufgrund seiner "Erfahrung" habe der Beschwerdeführer daher nicht mit lebensbedrohlichen Verletzungen rechnen müssen (GG act. 161 S. 52). Auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe in der ursprünglichen Einstellungsverfügung (vom 27. Februar 2006, Ordner -- 47 of 64 -5, HD 33 S. 6) in dem Sinne argumentiert. Das Geschworenengericht verwerfe dieses Argument mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Obduktion der Geschädigten, dass diese am ganzen Körper zum Teil massive Gewalteinwirkungen aufgewiesen habe. Dies stehe im Gegensatz zu den von der Verteidigung erwähnten Übergriffen, wonach es regelmässig "nur" zur "blauen Augen, blauen Flecken und ähnlichen Verletzungen" gekommen sei. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer bei seinen früheren Übergriffen nicht mit der gleichen Brutalität gegen die Geschädigte vorgegangen wie im vorliegend zu beurteilenden Fall (Urteil GG S. 79). Die Annahme des Geschworenengerichts, dass der Beschwerdeführer beim zum Tod der Geschädigten führenden Ereignis mit einer höheren Brutalität gegen die Geschädigte vorgegangen sei, erweise sich, so der Beschwerdeführer, als rein spekulativ und damit willkürlich. Die Geschädigte sei an einem Milzriss und den dadurch verursachten inneren Blutungen verstorben. Äusserlich erkennbar habe sie blaue Flecken (Hautunterblutungen) und Schürfungen aufgewiesen. Dies decke sich mit zahlreichen Beschreibungen von Zeugen im Verfahren, welche zu früheren Verletzungen ausgesagt hätten. Der Beschwerdeführer zitiert hierzu verschiedene Zeugenaussagen. K: "Wenn sie zu uns kam, war sie 'verschlagen' (zusammengeschlagen) von oben bis unten." (GG Prot. S. 185 unten) "Einmal kam sie und war im Gesicht ganz schwarz, man sah keine Augen mehr. […] Am Kopf wurde sie einmal genäht. Beim Kiefer hatte sie irgendwas, vermutlich hatte er sie geboxt. Sie konnte den Mund nicht mehr aufmachen. Die Brust dreht er ihr um, dass sie schwarz warm am ganzen Körper Hämatome, die Finger und Füsse verdreht. Der ganze Körper war komplett 'verschlagen'." (GG Prot. S. 186 f.) "Handgrosse Hämatome, überall, am ganzen Körper." (GG Prot. S. 189). L: "Einmal ein blaues Auge und einmal am Kopf überall Hämatome. Einmal zeigte sie mir ihren Hals. Da war so viel; überall zeigte sie einmal etwas […] Das war über zehn Mal." (GG Prot. S. 220 f.)
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Z7: "Wenn ich sie holen ging, sah ich schon, dass er sie geschlagen hatte. Sie hatte blauen Flecken oder Brandwunden an den Fingern und so. […] Ich habe gesehen: Sie hatte auf den Handflächen Brandwunden und blaue Flecken an den Armen. Woher hatte sie diese? Sie sagte, das sei vom Angeklagten […] Wo haben Sie diese blauen Flecken gesehen? An den Armen oder auch am Hals." (GG Prot. S. 262) Mit diesen Kenntnissen über frühere Verletzungsbilder der Geschädigten lasse sich, so der Beschwerdeführer, der Schluss des Geschworenengerichts, frühere Übergriffe seien nicht mit der gleichen Brutalität erfolgt, nicht stützen. Das Geschworenengericht nenne selbst keine Indizien für seine Annahme. Kein solches Indiz sei der Todeseintritt. Gerade wenn man davon ausgehe, wie es das Geschworenengericht tue, dass der Beschwerdeführer seine Schläge nicht habe kontrollieren können, erweise sich, dass der todesursächliche Milzriss ein Unglück gewesen sei, welches zufällig (nämlich unkontrolliert) eingetreten sei. Ein Unterschied zu anderen Vorfällen, die keine solchen Folgen hatten, lasse sich daraus nicht ableiten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer ursprünglichen Einstellungsverfügung und der Verteidigung sei daher vom Geschworenengericht nicht widerlegt worden (KG act. 11 S. 41 - 43). b) Die vom Beschwerdeführer angeführten Aussagen der Zeugen K, L und Z7 weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei früheren Streitigkeiten äusserst brutal gegen die Geschädigte vorging und ihr massive äusserliche Verletzungen zufügte. Inwiefern sich die von den Zeugen geschilderten Verletzungsbilder vom Verletzungsbild gemäss Obduktionsbericht des Sachverständigen, jeweils soweit äusserlich erkennbar, unterscheiden, führt das Geschworenengericht nicht aus. Allein auf Grund der Tatsache, dass die Geschädigte im Gegensatz zu -- 49 of 64 -den früheren Vorfällen bei der heute zu beurteilenden Tat eine zum Tod führende innere Verletzung erlitten hatte, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei am 9. Oktober 2004 allgemein und bewusst brutaler gegen die Geschädigte vorgegangen als bei den früheren Vorfällen. Soweit das Geschworenengericht seine Annahme, der Beschwerdeführer habe mit tödlichen Folgen der von ihm verübten Misshandlung der Geschädigten rechnen müssen, mit der gegenüber früheren ähnlichen Vorfällen mit geringeren Folgen erhöhten Brutalität begründet, ist diese Annahme nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
13. a) Das Geschworenengericht hält fest (Urteil GG S. 80): "[…] Vordergründig macht er [der Beschwerdeführer] somit als Motiv die Beendigung eines Streits mit seiner Partnerin geltend. Dies wird wohl für die Anfangsphase (Kopfverletzung; Zeitspanne bis 15.30 Uhr) des Streits zutreffend sein. In dieser Zeit war wohl der mögliche Tod der Geschädigten auch nicht das eigentliche Handlungsziel des Angeklagten. Entscheidend ist vielmehr die ganze und weitere Zeitspanne bis ca. 22.15 Uhr (das sich schlafen legen des Angeklagten). Aufgrund der festgestellten Körperverletzungen der Geschädigten bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte in der Folge weiterhin und in massivster Weise auf die Geschädigte eingeschlagen und getreten hat. Durch die mehrfach ausgeteilten Schläge und Tritte enthält die Tat ausserdem eine zielgerichtete Prägung. In Anbetracht der starken Angetrunkenheit der Geschädigten und der Vielzahl der auf ihren Körper eingewirkten Schläge und Tritte ergeben sich keine Zweifel, dass das Opfer mindestens in der Schlussphase (zum Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses) absolut wehr- und regungslos im Bett oder auf dem Boden gelegen haben muss. Unter diesen geschilderten Umständen durfte sich der Angeklagte keinesfalls darauf verlassen, dass er die Geschädigte mit seinen Schlägen und Tritten nicht tödlich treffen würde. In dieser Schlussphase der stärksten Einwirkung auf die reglose Geschädigte und dem Verlassen des Hotelzimmers durch den Angeklagten - und damit die Geschädigte alleine ihrem Schicksal überlassend -, musste sich der Eintritt des Todes der Geschädigten als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme deren Todes ausgelegt werden kann." Der Beschwerdeführer bringt vor, in zeitlicher Hinsicht müsse auf Grund des Zusammenhangs und des Wortes "weiterhin", welches an die Rückkehr um 15.30 Uhr anknüpfe, angenommen werden, dass das Geschworenengericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte von 15.30 Uhr, als er in das Hotelzimmer zurückgekehrt sei, bis am Abend, als er ins Bett gegangen sei, geschlagen habe. Dies sei reine Spekulation und stütze sich auf keine Erkenntnisse -- 50 of 64 -aus dem Verfahren. Erwiesen sei bloss, dass der Geschädigten S zahlreiche Schläge versetzt worden seien. Hingegen habe niemand diese Schläge gezählt, und alles, was über diese offene Formulierung hinausgehe, sei spekulativ. Noch spekulativer sei es, sich über die Abfolge dieser Schläge zu äussern; sie könnten innert kurzer Zeit verabreicht worden sein, wie ebenso verteilt über längere Zeit mit grösseren zeitlichen Abständen bei immer wieder aufflammendem Streit. Es gäbe keine Möglichkeit, aus der Tatsache, dass während der Zeit von 15.30 Uhr (Rückkehr vom Bauschänzli) bis ca. 21.30 Uhr (zweites Verlassen des Zimmers) oder 22.15 Uhr (als der Beschwerdeführer ins Bett gegangen sei) S zahlreiche Schläge zugefügt worden seien, auf eine zielgerichtete Prägung zu schliessen, ohne sich der unzulässigen Spekulation schuldig zu machen. Die Annahme einer Schlussphase der stärksten Einwirkung auf die Geschädigte sei ebenfalls reine Spekulation. Angesichts des vor Schranken abgegebenen Gutachtens von Dr. SV1 müsse zwar von einen Schlag auf die Milz ausgegangen werden, der spät erfolgt sei und die eigentliche Todesursache darstelle. Die Vorstellung eines eigentlichen Crescendos ("Schlussphase des stärksten Einwirkens") lasse sich aber damit nicht begründen. Dieser Schlag könne ein einzelner gewesen sein, er habe - gemäss Annahme des Geschworenengericht - die Geschädigte ungezielt, nämlich wegen der Trunkenheit des Beschwerdeführers unkontrolliert und damit unglücklich getroffen. Spekulativ sei ferner die Annahme, der Beschwerdeführer habe die schlimmsten Schläge gegen die wehrlose Geschädigte S geführt und diese danach tödlich verletzt ihrem Schicksal überlassen. Es sei nicht bekannt, ob die Geschädigte auf den Schlag, welcher den Milzkapselriss bewirkt habe, anders reagiert habe als auf andere Schläge, so dass der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass sie schwerer verletzt gewesen sei als durch die bisherigen Schläge. All diese Überlegungen zu einem möglichen Ablauf der Tat könnten zutreffen, aber ebenso gut auch falsch sein. Sie blieben spekulativ, und darauf abzustellen sei willkürlich (KG act. 11 S. 43 - 46 Ziff. 3.1.2). b) Das Geschworenengericht hält fest, durch die mehrfach ausgeteilten Schläge und Tritte enthalte die Tat eine zielgerichtete Prägung. Es begründet diese Feststellung aber nicht weiter. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten innert einer Zeitspanne von mindestens sechs Stunden mehrfach -- 51 of 64 -massive Schläge (und allenfalls Tritte) versetzte, lässt nicht zwingend auf ein zielgerichtetes Handeln schliessen. Das Geschworenengericht umschreibt nicht, was es konkret mit dem Ausdruck der "zielgerichteten Prägung" meint. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können die Schläge innert kurzer Zeit verabreicht worden sein oder verteilt über längere Zeit mit grösseren zeitlichen Abständen bei immer wieder aufflammendem Streit. Dazu äussert sich das Geschworenengericht nicht. Es kann im vorliegenden Kassationsverfahren offen bleiben, ob und inwiefern die Abfolge der Schläge für die Frage, ob eine zielgerichtete Prägung, welcher Art auch immer, von Bedeutung sei. Massgeblich ist, dass auf Grund der gerügten Erwägung des Geschworenengerichts dessen Feststellung, die Tat enthalte eine zielgerichtete Prägung, nicht nachvollziehbar ist. Das Geschworenengericht spricht in der gerügten Erwägung zweimal kurz hintereinander von der Schlussphase. Einmal umschreibt es diese mit "Schlussphase (zum Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses)", das zweite Mal mit "Schlussphase der stärksten Einwirkung". Beide Male verbindet es den Begriff mit der Feststellung, die Geschädigte sei "wehr- und regungslos" bzw. "regungslos" gewesen. Es hält fest, in Anbetracht der starken Angetrunkenheit der Geschädigten und der Vielzahl der auf ihren Körper abgegebenen Schläge und Tritte ergäben sich keine Zweifel, dass das Opfer mindestens in der Schlussphase (zum Zeitpunkt der Zufügung des Milzrisses) absolut wehr- und regungslos im Bett oder auf dem Boden gelegen haben müsse. Allein dass ein Opfer stark angetrunken ist und mit Schlägen (allenfalls auch Tritten) traktiert wird, führt nicht zwingend zur Wehrlosigkeit und auch nicht zur Regungslosigkeit. Auch wenn der Beschwerdeführer mit demjenigen Schlag, welcher zur Verletzung der Milz und damit letztlich zum Tod von S führten, die fatalste Wirkung erzielte, bedeutet dies nicht zwingend, dass die todbringende Phase der Verletzung der Milz auch die Phase der stärksten Einwirkung auf den Körper der Geschädigten war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frühere Schläge mit grösserer Kraft geführt wurden, jedoch "nur" äussere und nicht lebensbedrohende Verletzungen zur Folge hatten. Zutreffend weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es nicht bekannt sei, ob die Geschädigte auf den Schlag, welcher den Milzkapselriss bewirkt habe, -- 52 of 64 -anders reagiert habe als auf andere Schläge, so dass der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass sie schwerer verletzt gewesen sei als durch die bisherigen Schläge. Jedenfalls lässt sich solches dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die abschliessende Feststellung des Geschworenengerichts in der gerügten Erwägung, in der Schlussphase der stärksten Einwirkung auf die reglose Geschädigte und dem Verlassen des Hotelzimmers durch den Beschwerdeführer habe sich der Eintritt des Todes der Geschädigten als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme von deren Tod ausgelegt werden könne, ist demnach in dieser Form nicht nachvollziehbar, also willkürlich. Tat zum Nachteil von R (Beschwerdeschrift S. 46 - 54)
14. a) In der Nacht vom 29./30. Juni 2007 kam es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und R, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer auf R einschlug, was zu massiven Verletzungen der Geschädigten mit teils bleibenden Schäden, so zur Erblindung auf dem rechten Auge, führte. Das Geschworenengericht erkannte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, wobei es Eventualvorsatz annimmt. Das Geschworenengericht verweist zur Wissenskomponente grundsätzlich auf Erwägung II/C.6.2.4, 2. - 4. Abschnitt (S. 77 f.) seines Urteils. Hierbei handelt es sich um Ausführungen im Zusammenhang mit der Tötung von S. Sodann führt das Geschworenengericht aus, ergänzend könne - entgegen der Verteidigung festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer sogar ein sicheres Wissen um mögliche Todesfolgen als Folge eines körperlichen Übergriffs mit Faustschlägen angerechnet werden müsse. So habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 in einer auffallend ähnlichen Konstellation die Geschädigte S tödlich verletzt. Unter den geschilderten Umständen habe er sich keinesfalls darauf verlassen dürfen, mit seinen Schlägen die Geschädigte nicht tödlich verletzen zu können.
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Nicht gehört werden könne das Argument der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer dieses Wissen infolge seines fehlenden Erinnerungsvermögens nur aus dem anschliessend erfolgten Strafverfahren habe ableiten können und sich dieses Wissen demgemäss nicht so stark in sein Bewusstsein habe zu verankern mögen. Dieser Argumentation könne entgegengehalten werden, dass die Einsichtsfähigkeit dem Beschwerdeführer beim erwähnten Übergriff nicht voll abgesprochen worden sei und er im anschliessend mehrmonatig andauernden Verfahren bei einer Vielzahl von Untersuchungshandlungen mit seinem damaligen Verhalten und dessen Folgen intensiv konfrontiert worden sei. Zudem sei ihm seine damalige Handlungsweise sehr bewusst gewesen ("Als Herr Moder [Staatsanwalt] mir das sagte, wusste ich, dass eine erhöhte Gefahr besteht. Ich habe das nicht irgendwie achtlos auf die Seite geschoben. Das ist mir richtig eingefahren. Aber ich dachte niemals, dass nochmals so etwas passiert", GG Prot. S. 158). Der psychiatrische Gutachter habe dem Beschwerdeführer wohl eine im mittleren Grad eingeschränkte Einsichtsfähigkeit attestiert, aber gleichfalls betont, es sei nicht eine Unverhältnismässigkeit oder völlige Realitätsferne vorhanden gewesen. Die Wut des Beschwerdeführers habe sich selektiv auf das Opfer, auf welches er seine Wut und einen Hass gehabt habe, gerichtet. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten stehe sodann fest, dass beide vorgängig Alkohol konsumiert hätten. Wie stark der jeweilige Alkohol-Gewichtspromille-Gehalt zum Zeitpunkt des eingeklagten Sachverhalts gewesen sei und ob hieraus eine allfällige körperliche oder geistige Einschränkung resultiert habe, lasse sich aber nicht sagen (Urteil GG S. 102 f., Erw. II/E/6). b) Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme, er habe wegen des Vorfalls im Zusammenhang mit S ein sicheres Wissen, was die Wirkung seiner Schläge angehe, sei willkürlich. Soweit das Geschworenengericht bei dieser Frage auf die "nur" mittelgradig eingeschränkte Einsichtsfähigkeit verweise, sei nicht einzusehen, inwiefern dies eine Rolle spiele. Das Argument des Geschworenengerichts lese sich denn auch etwa so: derjenige, dessen Einsichtsfähigkeit nicht vollends aufgehoben ist, erinnert sich an das Geschehen. Hier unterliege das Geschworenengericht einem Missverständnis. Einsichtsfähigkeit und Erinnerungsvermögen seien nicht korreliert. Es könne sich mit anderen Worten auch der wegen völliger -- 54 of 64 -Einsichtsfähigkeit Schuldunfähige unter Umständen bis ins letzte Detail an seine Tat erinnern. Die Einsichtsfähigkeit sei die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Das habe mit der Frage nach der Fähigkeit, sich an eine Begebenheit zu erinnern, nichts zu tun, weshalb auch der Schluss von noch teilweise vorhandener Einsichtsfähigkeit auf vorhandene Erinnerung willkürlich sei. Bei der Strafzumessung gehe das Geschworenengericht schliesslich selber davon aus, der Beschwerdeführer habe keine Erinnerung an die Tat zum Nachteil von S ("Infolge der geltend gemachten Teilamnesie ist das Tatmotiv des Angeklagten herzuleiten."), womit das Geschworenengericht einräume, dass jedenfalls eine solche Erinnerung nicht erwiesen sei und somit auf Grund der Beweislast als nicht vorhanden anzunehmen sei (Urteil GG S. 136). Wenn das Gericht in den Erwägungen zur Wissenskomponente davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe eine Erinnerung an das "Delikt S", so setze es sich in Widerspruch zu einer eigenen Annahme. Sodann gehe das Geschworenengericht aufbauend auf der (willkürlichen) Annahme, der Beschwerdeführer könne sich an die Tat zum Nachteil von S erinnern, davon aus, dass diese Erinnerung noch verstärkt worden sei durch die monatelange Beschäftigung mit der Tat im Rahmen der Strafuntersuchung. Falle aber das Konstrukt der Erinnerung durch den Beschwerdeführer weg, werde auch dieser jene Argumentation lediglich verstärkenden Begründung die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer fährt fort, auch wenn die zweite Annahme des Geschworenengerichts als zutreffend betrachtet werde, wonach sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens S laufend mit jenen Geschehnissen habe beschäftigen müssen, sei damit das Argument der Verteidigung nicht widerlegt, wonach diese Art des "Wissens aus zweiter Hand" nicht vergleichbar sei mit dem Wissen aus eigener erlebter Erfahrung. Die Verteidigung habe auf die Volksweisheit des "gebrannten Kinder fürchten das Feuer" hingewiesen (GG act. 161 S. 75). Das Geschworenengericht argumentiere an dieser Ansicht der Verteidigung vorbei. Es müsse daher gesamthaft gesagt werden, dass sich bei der Wissensseite im Ver-- 55 of 64 -fahren R willkürfrei keine Rückschlüsse aus dem Verfahren S ziehen liessen (KG act. 11 S. 48 - 50 Ziff. 3.2.1.1). c) Das Geschworenengericht hält dem Argument der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer das Wissen darum, dass die von ihm verabreichten Schläge todbringend sein können, nur aus dem anschliessend an die Tötung von S erfolgten Strafverfahren habe ableiten können und sich dieses Wissen demgemäss nicht so stark in sein Bewusstsein habe zu verankern mögen, zunächst entgegen, dass die Einsichtsfähigkeit dem Beschwerdeführer beim Übergriff auf S nicht voll abgesprochen worden sei. Hier vermischt das Geschworenengericht, wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, Einsichtsfähigkeit und Erinnerung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Täter im Moment der Tat volle oder verminderte Einsicht in das Unrecht seines Handelns hat, sich jedoch später nicht mehr oder nur lückenhaft an diese zu erinnern vermag. Soweit zielt die gerügte Erwägung an den Vorbringen der Verteidigung im geschworenengerichtlichen Verfahren vorbei. Es mag zutreffen, dass das Wissen um die möglicherweise todbringende Wirkung von Schlägen sich beim Beschwerdeführer stärker verankert hätte, wenn er sich in allen Einzelheiten an die Vorgänge, welche zum Tod von S führten, zu erinnern vermöchte, als wenn dies "bloss" in einer Strafuntersuchung aufgearbeitet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der Feststellung des Geschworenengerichts, dass der Beschwerdeführer während Monaten in einer Vielzahl von Untersuchungshandlungen mit seinem Verhalten gegen S und dessen Folgen intensiv konfrontiert worden sei. Die Handlungen gegen S bildeten Gegenstand der Strafuntersuchung vor den Übergriffen auf R. Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass die möglichen Folgen von Schlägen, wie sie der Beschwerdeführer S zugefügt hatte, im Laufe der Strafuntersuchung anschaulich Eingang ins Bewusstsein des Beschwerdeführers gefunden haben. In dem Sinne ist die Feststellung des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe im Moment der Tat gegen R ein sicheres Wissen um die möglichen Todesfolgen eines körperlichen Übergriffs mit Faustschlägen gehabt, nachvollziehbar und die gerügte Erwägung gesamthaft gesehen nicht willkürlich.
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15. a) Das Geschworenengericht hält fest, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten R stehe fest, dass beide vorgängig Alkohol konsumiert hätten. Wie stark der jeweilige Alkohol-Gewichtspromille-Gehalt zum Zeitpunkt des eingeklagten Sachverhalts gewesen sei und ob hieraus eine allfällige körperliche oder geistige Einschränkung resultiert habe, lasse sich aber nicht sagen (Urteil GG S. 103, Erw. II/E/6). Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Frage, welche kognitiven Möglichkeiten er gehabt habe, allfällige Kenntnisse umzusetzen, sei die Frage der Alkoholisierung entscheidend. Diese Frage dürfe vom Geschworenengericht nicht offen gelassen werden. Die Frage sei mitentscheidend für die Frage der Fähigkeit, die möglichen Folgen von Schlägen einzuschätzen. Die Verteidigung habe darauf hingewiesen, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers in den Tagen vor der Tat und am Verhaftstag jeweils sehr hoch gewesen sei, soweit diese habe festgestellt werden können (28. Juni 2007 "Coop-Vorfall", 3.66 Promille; 4. Juli 2007 Verhaftung bzw. Rückrechnung auf den 3. Juli 2007, 3.36 Promille, GG act.
161 S. 69). Die Beeinträchtigung des Bewusstseins müsse zu dieser Zeit daher eher noch deutlicher angenommen werden als im Fall S, was im übrigen vom Gutachter bestätigt werde. Das Geschworenengericht verletze die Sachaufklärungspflicht, wenn es die Höhe des Alkoholisierungsgrades offen lasse, weil es glaube, dafür keine Indizien zu haben, oder es verletze die Beweislast, wenn es die genannten Indizien nicht zum Anlass nehme, von einer Alkoholisierung in diesem ungefähren Ausmass auszugehen (KG act. 11 S. 50 f. Ziff. 3.2.1.2). b) Für sein Vorbringen, die Beeinträchtigung seines Bewusstseins müsse zur Zeit der Tat gegen R eher noch deutlicher angenommen werden als im Fall S, was im übrigen vom Gutachter bestätigt werde, verweist der Beschwerdeführer auf S.
100 des angefochtenen Urteils. Dort findet sich aber weder einen entsprechende Feststellung des Geschworenengerichts noch ein Hinweis auf eine diesbezügliche Bestätigung des Gutachters. Es liegen die Blutalkoholwerte des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2007 und vom 4. Juli 2007 (letztere zurückgerechnet auf den 3. Juli 2007) vor. Die Tat des Beschwerdeführers gegen R erfolgte in der Nacht vom 29./30. Juni 2007. Für die-- 57 of 64 -sen Zeitpunkt liegen keine Angaben zu den Blutalkoholwerten vor. Der Gutachter Dr. SV3 hält fest, die Alkoholkonzentration im am 4. Juli 2007 entnommenen Blut lasse sich nicht (auf den Tatzeitpunkt) rückrechnen (GG Prot. S. 643 f.), worauf auch das Geschworenengericht hinweist (Urteil GG S. 99 Erw. II/E/4.4.2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, was das Geschworenengericht bzw. vorgängig die Strafuntersuchungsbehörden weiter hätten vorkehren können und müssen, um den Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu bestimmen. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 einen Blutalkoholgehalt von 3.66 Promillen und am 3. Juli 2007 einen solchen von 3.36 Promillen aufgewiesen hat, lässt nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers auch im Tatzeitpunkt, in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2007 ähnlich hoch gewesen sei. Die Feststellung des Geschworenengerichts, beide beteiligten Personen hätten gemäss beider Aussagen vorgängig des Tatgeschehens Alkohol zu sich genommen, doch lasse sich nicht sagen, wie stark der jeweilige Alkohol-Gewichtspromille-Gehalt gewesen sei und ob hieraus eine allfällige körperliche oder geistige Einschränkung resultiert habe, ist korrekt und nicht zu beanstanden.
16. a) Das Geschworenengericht hält fest, bezüglich den Willensinhalt bestünden keine Aussagen des Beschwerdeführers. Gemäss den als glaubhaft gewürdigten Aussagen der Geschädigten habe der Beschwerdeführer ihr zuerst haltlose Vorhaltungen gemacht und dann bewusst auf sie einzuschlagen begonnen. Das Motiv sei also erneut in der Beendigung eines Streits mit der Partnerin sowie zusätzlich in deren vermeintlicher körperlicher Abstrafung zu suchen. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschwerdeführer wiederum so lange und so stark auf den ganzen Körper der sich noch anfänglich wehrenden Geschädigten eingeschlagen, bis diese reglos resp. bewusstlos und schwer verletzt liegen geblieben sei. Aufgrund der am Hals festgestellten Verletzungen, welche gemäss der sachverständigen Dr. med. SV4 mit Kranzspuren von Fingernägeln gut vereinbar seien, müsse sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Händen gegen den Hals der Geschädigten vorgegangen sei. Die Tat enthält somit durch die mehrfachen Schläge und den direkten Übergriff an den Hals -- 58 of 64 -eine zielgerichtete Prägung. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer der Geschädigten erst wieder am nächsten Morgen zugewandt. Für das Geschworengericht bestehe darum nicht der geringste Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Tod der Geschädigten in Kauf genommen habe. Die Sachverständige Dr. med. SV4 habe vor Schranken ebenfalls deutlich gemacht, dass es als "glücklicher Umstand" zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer letztlich keine tödliche Verletzung bewirkt habe resp. die Geschädigte die schweren inneren Verletzungen überlebt habe (Urteil GG S. 103 f., Erw. II/E/6 letzter Abschnitt). b) Der Beschwerdeführer hält dafür, der Schluss, aufgrund der Verletzung am Hals von R sei von einer zielgerichteten Prägung der Tat auszugehen, könne nicht willkürfrei gezogen werden. Er verweist auf seine Ausführungen unter der nachfolgenden Ziffer 4.5 seiner Beschwerdebegründung (zur Strafzumessung) und bemerkt "verkürzt lediglich", dass über das Zustandekommen der Halsverletzung keinerlei gesicherte Kenntnisse vorlägen. Diese Verletzung könne ebenso gut auch unbeabsichtigt zugefügt worden sein, aufgrund eines unkontrolliert platzierten Schlags, im Rahmen eines durch Abwehrhandlungen abgelenkten Schlags oder sonst wie. Der Schluss, die Verletzung verleihe der Tat eine zielgerichtete Prägung, sei spekulativ und damit willkürlich (KG act. 11 S. 52 Ziff. 3.2.2.1). Das Geschworenengericht verweist in der gerügten Erwägung auf die vorangegangene Erwägung II/E/4.3. In jener gibt es die Aussagen der Sachverständigen Dr. med SV4 zur Verletzung am Hals von R in einem Satz wieder: "Die Halsverletzungen seien Folge halbscharfer Gewalt, gut vereinbar mit Kratzspuren von Fingernägeln." (Urteil GG S. 98). Ein unkontrollierter Schlag oder ein durch Abwehhandlungen abgelenkter Schlag stellt dumpfe Gewalt und nicht halbscharfe Gewalt dar und hinterlässt keine Kratzspuren oder solche ähnliche Spuren. Auch wenn über das Zustandekommen der Halsverletzung, abgesehen von der Charakterisierung als halbscharfe Gewalt, keine genauen und gesicherten Erkenntnisse vorliegen, ist die Annahme des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer sei auch mit seinen Händen gegen den Hals der Geschädigten vorgegangen, nicht abwegig. Wenn das Geschworenengericht dafür hält, die Tat enthalte durch -- 59 of 64 -den direkten Übergriff an den Hals, verbunden mit den mehrfachen Schlägen, eine zielgerichtete Prägung, ist dies vertretbar und nicht willkürlich. c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, sofern das Geschworenengericht aus der Aussage der Sachverständigen Dr. med. SV4, dass es als "glücklicher Umstand" zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer letztlich keine tödliche Verletzung bewirkt habe resp. die Geschädigte die schweren inneren Verletzungen überlebt habe, einen Rückschluss auf den Vorsatz, namentlich die Willenskomponente, ziehe, sei dies willkürlich. Die Schwere einer Verletzung stehe in keinem direkten Zusammenhang zum Vorsatz (KG act. 11 S. 52 Ziff. 3.2.2.2). Das Geschworenengericht hält an der gerügten Stelle nicht fest, aus der Lebensbedrohlichkeit und der Schwere der von R erlittenen Verletzungen lasse sich direkt auf einen Tötungsvorsatz bzw. auf das Inkaufnehmen des Todes der Geschädigten durch den Beschwerdeführer schliessen. Art und Schwere der zugefügten Verletzungen können jedoch äussere Anhaltspunkte dafür bieten, was ein Täter beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hat. Es ist deshalb nicht willkürlich, im Rahmen der Frage nach dem Vorsatz auch eine Aussage einer Sachverständigen zur Schwere der Verletzungen anzuführen. d/aa) Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht schliesse aus dem erstellten äusseren Sachverhalt (Tathandlung) und den medizinischen Feststellungen zum Verletzungsbild auf die Willenskomponente. Das Geschworenengericht blende jedoch weitere Aussagen aus, welche ebenfalls Rückschlüsse auf die Willenskomponente zuliessen. Insofern damit wesentliche Tatsachen bei der Frage nach dem Willen des Beschwerdeführers nicht Beachtung fänden, seien die getroffenen Feststellungen willkürlich, weil sie nicht auf vollständiger Würdigung der Beweismittel beruhten. So führe die Geschädigte R zum Tag nach den körperlichen Übergriffen aus (GG Prot. S. 681): "Ich erwachte irgendwann am nächsten Tag, er war schon wach. Als er mich ansah merkte ich, dass er erschrak. Er sagte dann, er hätte mich nicht schlagen sollen." Das Geschworenengericht gebe diese Aussage wie folgt wieder (Urteil GG S. 92):
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"Irgendwann am nächsten Tag sei sie erwacht und der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er sie nicht hätte schlagen sollen." Fast schon böswillig mit offenkundiger Absicht werde hier ein Element inmitten der Aussage ausgelassen, und zwar jenes Element, welches zumindest einen Hinweis liefern könne, dass der Beschwerdeführer überrascht war von seinem Tun. Dasselbe ergebe sich aus der weiteren, vom Geschworenengericht ebenfalls ignorierten Aussage der Zeugin (GG Prot. S. 682 f.): "Wie reagierte er, als er Ihre Verletzungen sah? Ich dachte, er sei erschrocken. Er sagte auch, das hätte er nicht machen sollen. […] Wieso wollte er nicht, dass Sie hinausgehen? Er sagte mir an diesem Tag einmal, ich müsse in das Spital. Nachher sagte er, nein, sonst würde ich wenn möglich noch sagen, dass er das gewesen sei, bei mir wisse man ja nicht. Seine Angst war, dass ich irgendwohin gehen und erzählen würde, dass er das gewesen war." Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht blende diese Aussage vollend aus, was als unzulässig erscheine. Immerhin bestätige die als glaubhaft eingestufte Geschädigte selbst, dass der Beschwerdeführer bei ihrem Anblick (beim Anblick ihrer Verletzungen) erschrocken sei. Diese Reaktion mache nur Sinn, wenn ihn das Gesehene entweder grundsätzlich oder aber im Ausmass überrascht habe, und er es jedenfalls am Morgen nach der Tat nicht als erwünschtes oder auch nur in Kauf genommenes Resultat seines Verhaltens habe ansehen können. Eine Prüfung der Willenskomponente im Vorsatz des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung dieses Elements des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers sei willkürlich. Die Geschädigte habe weiter ausgesagt (GG Prot. S. 683): "Wie ging es dann weiter, nachdem Ihre Schwester mit Ihnen telefoniert hatte?
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Ich weiss es nicht, irgendwann muss er mit seinem Bruder telefoniert haben. Irgendwann machte er die Türe auf und vor dieser lag ein Rucksack mit Verbandsmaterial, eine Flasche Whisky und Geld." Auch diese von der Geschädigten gemachte Aussage, die darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer Verletzungen habe pflegen wollen, werde im Entscheid in willkürlicher Einschätzung der Bedeutung dieses Vorgangs für den Vorsatz weggelassen (KG act. 11 S. 53 f., Ziff. 3.2.2.3) bb) Die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen der Geschädigten betreffen das Verhalten des Beschwerdeführers am Morgen nach der Tat, also aus zeitlicher Distanz. Es mag als Zeichen der Reue und allenfalls auch der Bereitschaft zu einer teilweisen Wiedergutmachung bzw. Linderung der Folgen seiner Tat erscheinen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufwachen erschrak und dass er Verbandsmaterial organisierte. Zum Willensinhalt zur Zeit der Tat, also ob der Beschwerdeführer zumindest den Tod der Geschädigten in Kauf genommen habe, ist damit noch nichts gesagt. Jedenfalls verfällt das Geschworenengericht nicht in Willkür, wenn es in diesem Zusammenhang nicht auf das Verhalten des Geschädigten am Morgen nach der Tat abstellt. zu "4. Strafzumessung" und "5. Massnahme" (Beschwerdeschrift S. 55 - 90)
17. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen des heutigen Beschlusses ergibt, leidet das angefochtene Urteil unter mehreren Nichtigkeitsgründen und ist deshalb in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben. Das Geschworenengericht wird ein neues Urteil zu fällen haben und damit auch erneut über die Strafzumessung und über die Anordnung der Verwahrung zu befinden haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich heute, über die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu befinden.
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III.
1. Die Geschädigten K, L und M unterliegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und haben deshalb einen Teil der Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 396a StPO). R beantwortete die Nichtigkeitsbeschwerde nicht, stellte also keine Anträge und ist auch nicht unterliegende Partei. Die Kosten sind einem Viertel (das heisst: je zu einem Zwölftel) K, L und M aufzuerlegen. Die verbleibenden drei Viertel der Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das Urteil und der Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich 18. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'600.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden je zu einem Zwölftel den Geschädigten K, L und M auferlegt und zu drei Vierteln, inklusive der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Geschädigten, auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Bundesamt für Polizei, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
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