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Entscheid

AEG.2018.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2018.00001

27. Juni 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Das

Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 24. April 2017, A bis auf

Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen und sein

Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren. Mit Verfügung vom

7. Mai 2018 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A dawider ab. Jener

führte hiergegen am 5./7. Juni laufenden Jahres als Geschäft VB.2018.00349

rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wo das Verfahren noch hängig

ist (siehe zum Ganzen die einschlägigen Akten).

B. Unterm

15. Juni 2018 – beim Gericht drei Tage später eingegangen – ersuchte A

"um Einsichtnahme in andere mit meinem Fall zusammenhängende

Gerichtsurteile", nämlich in den Geschäften VB.2014.00354 sowie

VB.2015.00737 "(inklusive allfällig darauf aufbauenden Urteilen des

Bundesgerichtes)", was kostenlos geschehen möge, da

"personalrechtliche Verfahren kostenlos sind"; "[i]st dies nicht

möglich, freue ich mich auf Ihren Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung" und

"bitte ich um vorübergehende Sistierung des […] Verfahrens [VB.2018.00349]

(bis zu einem rechtkräftigen Entscheid über die kostenlose Einsichtnahme in die

[genannten beiden] Urteile)." In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft

angelegt.

Der Abteilungspräsident

erwägt:

1.

1.1 Der

Gesuchsteller verlangt kostenlose Einsicht in zwei rechtskräftige – auf

Internet nicht veröffentlichte – Urteile des Verwaltungsgerichts (4. Abteilung

bzw. Kammer); nur jenes im Geschäft VB.2014.00354 wurde übrigens beim

Bundesgericht mit Beschwerde angefochten, auf welche dieses mit Urteil vom

15. Oktober 2014 (8C_733/2014) nicht eingetreten ist.

Es handelt sich also nicht um den Fall nicht rechtkräftig

abgeschlossener Verwaltungs- sowie Verwaltungsjustizverfahren, wo sich das

Recht auf Zugang zu Informationen kraft des § 20 Abs. 3 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet; vielmehr gilt

das genannte Gesetz, weil das Verwaltungsgericht jetzt im Sinn des § 2

Abs. 1 Satz 2 IDG eine (Justiz-)Verwaltungsaufgabe erfüllt bzw. laut

§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) jemand ausserhalb eines förmlichen

Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung Akteneinsicht

begehrt (vgl. Bruno Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG],

Zürich etc. 2012, § 2 N. 4–6; Beat Rudin in: Baeriswyl/Rudin,

§ 20 N. 39 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,

Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess, 2. A, Zürich etc. 2017, § 131 N. 26;

VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E 4.2, sowie 19. März 2015,

VB.2014.00341, E. 4.2.3; anders bei hier nicht beeinträchtigtem

Gehörsanspruch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [VRG-Kommentar], § 8 N. 4 und 22 ff.).

Kein Problem ergäbe sich, beharrte der Gesuchsteller nicht

auf Kostenlosigkeit. Denn dann würden die ihn interessierenden Urteile ohne

Weiteres anonymisiert, in dieser Form kopiert sowie ihm zugestellt. Das käme

ihn wohl auf etwa Fr. 250.- bis Fr. 1'250.- zu stehen und nähme der

Angelegenheit jedes (personen)datenschutzrechtliche Bedenken (siehe §§ 3,

27 sowie 29 IDG; §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr,

LS 175.252] in Verbindung mit § 35 Abs. 1–3 sowie dem Anhang der

Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV,

LS 170.41] sowie §§ 2 lit. f, 6 und 7 Abs. 1–4 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebührenO,

LS 682]; https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/kopien_anonymisierungen.html;

Urs Thönen in: Baeriswyl/Rudin, § 27 N. 1, § 29

N. 7 ff.; Griffel, § 8 N. 21; Hauser/ Schweri/Lieber,

§ 131 N. 27; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3.2;

ferner § 5 Abs. 3 sowie § 7 der Akteneinsichtsverordnung der

obersten Gerichte vom 16. März 2001 [AEV, LS 211.15]).

1.2 Die

Kontroverse beschlägt demnach nicht eigentlich die Einsicht in Urteile, sondern

über deren Gestalt – anonymisiert oder nicht – letztlich die Kosten des

Informationszugangs, welche der Gesuchsteller nicht tragen will. Die Sache

besitzt mithin einen die Schwelle von Fr. 20'000.- bei Weitem

unterschreitenden Streitwert. Deshalb kann der Abteilungspräsident darüber und

weil es an einer grundsätzlichen Bedeutung gebricht, im Sinn des § 38 Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG allein befinden. Dasselbe

ergibt sich, wenn man zugleich die spezifisch verwaltungsrechtspflegerischen

bzw. gerichtlichen Akteneinsichtsbestimmungen für anwendbar hält (so

anscheinend Baeriswyl/Rudin a.a.O; Griffel, § 8 N. 4, 7 und

22 ff., § 9 N. 4 sowie 9); denn gemäss § 6 Abs. 1 AEV

entscheidet über Gesuche der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen

Gerichts, worunter verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium

versteht.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller meint, die fraglichen Urteile umsonst

einsehen zu dürfen, weil personalrechtliche Verfahren nach § 13 Abs. 3

VRG (grundsätzlich) kostenlos seien. Das mag vielleicht gestützt auf § 65a

Abs. 3 VRG selbst für das von ihm angestrengte Geschäft VB.2018.00349

zutreffen und tat es auch in den ihn interessierenden (vgl. VGr, 5. September

2012, VB.2012.00391, E. 6.1, und 31. Juli 2013, VB.2013.00180,

E. 3.2). Hier aber geht es um ein separates Gesuch um Zugang zu – obzwar

allenfalls in einem bestimmten Verfahren zu gebrauchenden, aus anderen

stammenden – Informationen, wofür die anwendbaren Erlasse gerade keine

allgemeine Unentgeltlichkeit vorsehen, wie sich zum Teil bereits gezeigt hat

(oben 1.1 Abs. 3) sowie im Übrigen alsbald erweist. Schon, weil kein

Ausnahmegrund für eine kostenlose Akteneinsicht vorliegt, ist das Gesuch

abzulehnen.

Anders könnte es sich wegen geringen Aufwands höchstens

verhalten, wenn die beiden Urteile dem Gesuchsteller in unanonymisierter Form

zugänglich gemacht werden dürften (siehe [§ 7 Abs. 2 GebV VGr bzw.

§ 7 AEV in Verbindung mit] §§ 27 und 29 Abs. 2 lit. a IDG sowie

§ 35 Abs. 1–3 und Anhang IDV sowie § 2 lit. f, 6 und 7

Abs. 1–4 GebührenO;

Thönen, § 27 N. 1, § 29 N. 7 ff.;

Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N. 27). Das fällt indes zwecks

Persönlichkeitsschutzes für die dort beschwerdeführenden Privaten ausser

Betracht (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 IDG; § 5 Abs. 3 AEV;

Baeriswyl, § 23 N. 1 ff. sowie 22 ff.; Griffel, § 9

N. 9). Der Gesuchsteller bringt denn auch vor, auf die Urteile "[a]ls

Nichtjurist […] angewiesen" zu sein, das muss heissen, um die Praxis des

Verwaltungsgerichts in Fällen wie dem seinen und nicht etwa die betroffenen

Beschwerdeführenden kennenzulernen. Dafür genügen anonymisierte Fassungen.

Weil die gewünschte kostenlose Information verweigert wird,

ist nach § 27 Abs. 1 IDG – wie vom Gesuchsteller auch verlangt – eine

Verfügung zu erlassen (Thönen, § 27 N. 1; VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00185, E. 1.3 Abs. 2).

3.

Dem Gesuchsteller gilt es Kosten aufzuerlegen; für deren

Berechnung sind § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35

Abs. 1 IDV und §§ 2 lit. f, 7 Abs. 1 f. sowie 4 und 9

Abs. 1 GebührenO massgebend (siehe Thönen, § 29 N. 1 ff.

sowie 7 ff.; VGr, 14. August 2013, VB.2013.00346, E. 3.3). Der

Gesuchsteller führe übrigens nicht besser, wenn § 65a Abs. 1 f.

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG und §§ 1–5 GebV VGr Anwendung

fänden.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Die gegenwärtige erstinstanzliche Verfügung

unterliegt als eine solche aus einem gerichtsinternen Justizverwaltungsgeschäft

nach § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario VRG –

und nicht etwa wegen des bloss Anordnungen der oder des Beauftragten für

Datenschutz betreffenden § 39a Abs. 3 IDG (so jedoch statt vieler

VGr, 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 1.1) – in Verbindung mit

§ 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (LS 175.21) dem Rekurs an die verwaltungsgerichtliche

Verwaltungskommission (vgl. Thönen, § 27 N. 8; § 22 Abs. 1

Satz 1 sowie Abs. 2 VRG). Was Rekursgründe, neue Vorbringen und

Inhalt der Rekursschrift anbelangt, lässt sich auf §§ 20 Abs. 1, 20a

und 23 Abs. 1 Satz 1 VRG verweisen (siehe Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 10 N. 46).

Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:

1. Das

Gesuch um kostenlose Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Die Staatsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 103.60 Schreibgebühren,

Fr. 453.60 Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei

der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

5. Mitteilung an …