AEG.2018.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2018.00001
27. Juni 2018Deutsch7 min
(URT.2018.20008)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AEG.2018.00001
Verfügung
des Abteilungspräsidenten
vom 27. Juni 2018
Mitwirkend: Vizepräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch den Präsidenten
der 4. Abteilung,
Gesuchsgegner,
betreffend
Einsichtnahme in Gerichtsurteile,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 24. April 2017, A bis auf
Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen und sein
Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren. Mit Verfügung vom
7. Mai 2018 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A dawider ab. Jener
führte hiergegen am 5./7. Juni laufenden Jahres als Geschäft VB.2018.00349
rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wo das Verfahren noch hängig
ist (siehe zum Ganzen die einschlägigen Akten).
B. Unterm
15. Juni 2018 – beim Gericht drei Tage später eingegangen – ersuchte A
"um Einsichtnahme in andere mit meinem Fall zusammenhängende
Gerichtsurteile", nämlich in den Geschäften VB.2014.00354 sowie
VB.2015.00737 "(inklusive allfällig darauf aufbauenden Urteilen des
Bundesgerichtes)", was kostenlos geschehen möge, da
"personalrechtliche Verfahren kostenlos sind"; "[i]st dies nicht
möglich, freue ich mich auf Ihren Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung" und
"bitte ich um vorübergehende Sistierung des […] Verfahrens [VB.2018.00349]
(bis zu einem rechtkräftigen Entscheid über die kostenlose Einsichtnahme in die
[genannten beiden] Urteile)." In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft
angelegt.
Der Abteilungspräsident
erwägt:
1.
1.1 Der
Gesuchsteller verlangt kostenlose Einsicht in zwei rechtskräftige – auf
Internet nicht veröffentlichte – Urteile des Verwaltungsgerichts (4. Abteilung
bzw. Kammer); nur jenes im Geschäft VB.2014.00354 wurde übrigens beim
Bundesgericht mit Beschwerde angefochten, auf welche dieses mit Urteil vom
15. Oktober 2014 (8C_733/2014) nicht eingetreten ist.
Es handelt sich also nicht um den Fall nicht rechtkräftig
abgeschlossener Verwaltungs- sowie Verwaltungsjustizverfahren, wo sich das
Recht auf Zugang zu Informationen kraft des § 20 Abs. 3 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet; vielmehr gilt
das genannte Gesetz, weil das Verwaltungsgericht jetzt im Sinn des § 2
Abs. 1 Satz 2 IDG eine (Justiz-)Verwaltungsaufgabe erfüllt bzw. laut
§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) jemand ausserhalb eines förmlichen
Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung Akteneinsicht
begehrt (vgl. Bruno Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG],
Zürich etc. 2012, § 2 N. 4–6; Beat Rudin in: Baeriswyl/Rudin,
§ 20 N. 39 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,
Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess, 2. A, Zürich etc. 2017, § 131 N. 26;
VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E 4.2, sowie 19. März 2015,
VB.2014.00341, E. 4.2.3; anders bei hier nicht beeinträchtigtem
Gehörsanspruch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [VRG-Kommentar], § 8 N. 4 und 22 ff.).
Kein Problem ergäbe sich, beharrte der Gesuchsteller nicht
auf Kostenlosigkeit. Denn dann würden die ihn interessierenden Urteile ohne
Weiteres anonymisiert, in dieser Form kopiert sowie ihm zugestellt. Das käme
ihn wohl auf etwa Fr. 250.- bis Fr. 1'250.- zu stehen und nähme der
Angelegenheit jedes (personen)datenschutzrechtliche Bedenken (siehe §§ 3,
27 sowie 29 IDG; §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr,
LS 175.252] in Verbindung mit § 35 Abs. 1–3 sowie dem Anhang der
Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV,
LS 170.41] sowie §§ 2 lit. f, 6 und 7 Abs. 1–4 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebührenO,
LS 682]; https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/kopien_anonymisierungen.html;
Urs Thönen in: Baeriswyl/Rudin, § 27 N. 1, § 29
N. 7 ff.; Griffel, § 8 N. 21; Hauser/ Schweri/Lieber,
§ 131 N. 27; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3.2;
ferner § 5 Abs. 3 sowie § 7 der Akteneinsichtsverordnung der
obersten Gerichte vom 16. März 2001 [AEV, LS 211.15]).
1.2 Die
Kontroverse beschlägt demnach nicht eigentlich die Einsicht in Urteile, sondern
über deren Gestalt – anonymisiert oder nicht – letztlich die Kosten des
Informationszugangs, welche der Gesuchsteller nicht tragen will. Die Sache
besitzt mithin einen die Schwelle von Fr. 20'000.- bei Weitem
unterschreitenden Streitwert. Deshalb kann der Abteilungspräsident darüber und
weil es an einer grundsätzlichen Bedeutung gebricht, im Sinn des § 38 Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG allein befinden. Dasselbe
ergibt sich, wenn man zugleich die spezifisch verwaltungsrechtspflegerischen
bzw. gerichtlichen Akteneinsichtsbestimmungen für anwendbar hält (so
anscheinend Baeriswyl/Rudin a.a.O; Griffel, § 8 N. 4, 7 und
22 ff., § 9 N. 4 sowie 9); denn gemäss § 6 Abs. 1 AEV
entscheidet über Gesuche der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen
Gerichts, worunter verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium
versteht.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller meint, die fraglichen Urteile umsonst
einsehen zu dürfen, weil personalrechtliche Verfahren nach § 13 Abs. 3
VRG (grundsätzlich) kostenlos seien. Das mag vielleicht gestützt auf § 65a
Abs. 3 VRG selbst für das von ihm angestrengte Geschäft VB.2018.00349
zutreffen und tat es auch in den ihn interessierenden (vgl. VGr, 5. September
2012, VB.2012.00391, E. 6.1, und 31. Juli 2013, VB.2013.00180,
E. 3.2). Hier aber geht es um ein separates Gesuch um Zugang zu – obzwar
allenfalls in einem bestimmten Verfahren zu gebrauchenden, aus anderen
stammenden – Informationen, wofür die anwendbaren Erlasse gerade keine
allgemeine Unentgeltlichkeit vorsehen, wie sich zum Teil bereits gezeigt hat
(oben 1.1 Abs. 3) sowie im Übrigen alsbald erweist. Schon, weil kein
Ausnahmegrund für eine kostenlose Akteneinsicht vorliegt, ist das Gesuch
abzulehnen.
Anders könnte es sich wegen geringen Aufwands höchstens
verhalten, wenn die beiden Urteile dem Gesuchsteller in unanonymisierter Form
zugänglich gemacht werden dürften (siehe [§ 7 Abs. 2 GebV VGr bzw.
§ 7 AEV in Verbindung mit] §§ 27 und 29 Abs. 2 lit. a IDG sowie
§ 35 Abs. 1–3 und Anhang IDV sowie § 2 lit. f, 6 und 7
Abs. 1–4 GebührenO;
Thönen, § 27 N. 1, § 29 N. 7 ff.;
Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N. 27). Das fällt indes zwecks
Persönlichkeitsschutzes für die dort beschwerdeführenden Privaten ausser
Betracht (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 IDG; § 5 Abs. 3 AEV;
Baeriswyl, § 23 N. 1 ff. sowie 22 ff.; Griffel, § 9
N. 9). Der Gesuchsteller bringt denn auch vor, auf die Urteile "[a]ls
Nichtjurist […] angewiesen" zu sein, das muss heissen, um die Praxis des
Verwaltungsgerichts in Fällen wie dem seinen und nicht etwa die betroffenen
Beschwerdeführenden kennenzulernen. Dafür genügen anonymisierte Fassungen.
Weil die gewünschte kostenlose Information verweigert wird,
ist nach § 27 Abs. 1 IDG – wie vom Gesuchsteller auch verlangt – eine
Verfügung zu erlassen (Thönen, § 27 N. 1; VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00185, E. 1.3 Abs. 2).
3.
Dem Gesuchsteller gilt es Kosten aufzuerlegen; für deren
Berechnung sind § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35
Abs. 1 IDV und §§ 2 lit. f, 7 Abs. 1 f. sowie 4 und 9
Abs. 1 GebührenO massgebend (siehe Thönen, § 29 N. 1 ff.
sowie 7 ff.; VGr, 14. August 2013, VB.2013.00346, E. 3.3). Der
Gesuchsteller führe übrigens nicht besser, wenn § 65a Abs. 1 f.
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG und §§ 1–5 GebV VGr Anwendung
fänden.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Die gegenwärtige erstinstanzliche Verfügung
unterliegt als eine solche aus einem gerichtsinternen Justizverwaltungsgeschäft
nach § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario VRG –
und nicht etwa wegen des bloss Anordnungen der oder des Beauftragten für
Datenschutz betreffenden § 39a Abs. 3 IDG (so jedoch statt vieler
VGr, 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 1.1) – in Verbindung mit
§ 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (LS 175.21) dem Rekurs an die verwaltungsgerichtliche
Verwaltungskommission (vgl. Thönen, § 27 N. 8; § 22 Abs. 1
Satz 1 sowie Abs. 2 VRG). Was Rekursgründe, neue Vorbringen und
Inhalt der Rekursschrift anbelangt, lässt sich auf §§ 20 Abs. 1, 20a
und 23 Abs. 1 Satz 1 VRG verweisen (siehe Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 10 N. 46).
Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:
1. Das
Gesuch um kostenlose Akteneinsicht wird abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 103.60 Schreibgebühren,
Fr. 453.60 Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei
der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
5. Mitteilung an …