AEG.2018.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2018.00004
13. Mai 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AEG.2018.00004
Verfügung
des Abteilungspräsidenten i. V.
vom 13. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B und C,
Gesuchsteller,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
1.3 F,
1.4 G,
1.5 H,
alle vertreten durch RA I,
2. Stadt Zürich,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch den Stadtrat,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
4. J AG,
vertreten durch RA
K,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend
Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 19. Dezember 2018 macht A geltend, er sei Eigentümer der
Liegenschaft an der L-Strasse 01/02 in Zürich (Kataster 03), und
ersucht um Einsicht in die Akten des am Verwaltungsgericht hängigen
Rekursverfahrens [recte: Beschwerdeverfahrens] "gegen die BZO-Revision,
von der die besagte Liegenschaft betroffen" sei.
Aufgrund der vom Gesuchsteller angegebenen Lage seiner
Liegenschaft kann es sich nur um das Beschwerdeverfahren VB.2018.00500 handeln.
Der Gesuchsteller ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 wurde A eine Nachfrist angesetzt, um
das eingereichte Gesuch mit einer Originalunterschrift zu versehen und seine
Eigentümerschaft mittels Einreichung eines Grundbuchauszugs nachzuweisen.
Erwägungen
II.
A. Nach
Eingang des Akteneinsichtsgesuchs mit Originalunterschrift und des Auszugs aus
dem Grundbuch des Grundbuchamtes Zürich, wurde der Gesuchsgegnerschaft (D, E,
F, G, H, der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich und der J AG)
Frist angesetzt, um zum Akteneinsichtsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen.
B. Mit
Stellungnahme vom 25. Januar 2019 beantragt die Stadt Zürich sinngemäss,
nur die gestellten Anträge im hängigen Verfahren bekanntzugeben (act. 8).
Die Baudirektion des Kantons Zürich erklärte sich mit Schreiben vom
28.
Januar 2019 mit einer Akteneinsicht einverstanden (act. 9),
ebenso D, E, F, G und H gemäss Schreiben vom 4. Februar 2019
(act. 10). Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2019 verzichtete A
auf eine weitere Stellungnahme.
Der Abteilungspräsident i. V. erwägt:
1.
1.1
In nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren
richtet sich das Recht auf Zugang zu Informationen nicht nach dem Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), sondern
nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG). Das
Akteneinsichtsrecht in hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich
grundsätzlich nach § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) verschafft
den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind,
Grundlage für den Entscheid zu bilden. Einsichtsberechtigt nach § 8 VRG
ist allerdings nur, wer von der Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, was regelmässig nur auf die
Verfahrensbeteiligten zutrifft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG).
1.2
Für die
Einsichtnahme Dritter in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens
verweist § 71 VRG auf § 131 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG).
§ 131 GOG wird in der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die
Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch
Dritte vom 16. März 2001 (AkteneinsichtsVO der obersten Gerichte)
konkretisiert.
1.3
Das Gesuch
um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens
Dritter wird in einem eigenständigen Verfahren behandelt, das der Justizverwaltung
zuzurechnen ist. Zuständig ist nach § 6 Abs. 1 AkteneinsichtsVO der
obersten Gerichte der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts,
worunter nach der Praxis des Verwaltungsgerichts das Abteilungspräsidium zu
verstehen ist (VGr, 27. Juni 2018, AEG.2018.00001 E. 1.2).
1.4
Nach
§ 131 GOG steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu
(Abs. 2). Ausnahmen sind möglich, sofern ein wissenschaftliches oder ein
anderes schützenswertes Interesse geltend gemacht wird und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen einer Einsicht entgegenstehen (Abs. 3). Das
schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen
Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen
besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen (vgl. BGE 129 I 249
E. 3 zur Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren). Anders als nach
der hier nicht anwendbaren Regelung nach §§ 20 ff. IDG ist in die
Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen
geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur soweit Einsicht zu gewähren, als der
Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse dargetan hat.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller wünscht Einsicht in das Verfahren VB.2018.00500, welches die
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung insbesondere die Aufhebung der
Zone QE II/3 für das Geviert N-, O-, P-, L- und R-Strasse betrifft. Er
macht geltend, dass er darauf angewiesen sei, einem Kaufinteressenten
aufzuzeigen, dass seine Umbaupläne für die Liegenschaft an der L-Strasse 01/02
von dem beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren nicht (wesentlich) betroffen
seien.
2.2
Nur die
Gesuchsgegnerin 2 macht Einwände gegen die Akteneinsicht des
Gesuchstellers geltend. Insbesondere führt sie an, dass Akten und
Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren nicht öffentlich zugänglich seien und
eine Einsicht für die Beurteilung allfälliger Umbaupläne des Kaufinteressenten
sodann nicht notwendig sei. Dem Transparenzprinzip werde Genüge getan, wenn der
Gesuchsteller über die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge informiert
werde.
3.
3.1
Der
Gesuchsteller hat eine besondere Sachnähe dargelegt, indem er als Träger von
Eigentumsrechten betroffen ist, und demnach ein schutzwürdiges Interesse daran
hat, Einsicht in die Akten zu nehmen, um abzuschätzen, inwiefern sein
Grundstück von einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde betroffen wäre.
3.2
Die
Gesuchsgegnerin 2 macht – wie auch die weitere Gesuchsgegnerschaft – keine
konkreten entgegenstehenden Interessen geltend, sie beruft sich lediglich in allgemeiner
Weise auf die Nichtöffentlichkeit von Akten im Beschwerdeverfahren. Die
Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Gerichtsakten ist
allerdings gerade Gegenstand der vorliegenden Beurteilung, stellt aber selber
kein konkretes Interesse einer Partei dar, das vorliegend der Gewährung einer
Ausnahme entgegenstehen könnte. Da somit keine entgegenstehenden Interessen
geltend gemacht wurden und auch keine solchen offensichtlich sind, erübrigt
sich eine Interessenabwägung und dem Gesuchsteller ist die Akteinsicht zu
gewähren.
3.3
Das
Interesse des Gesuchstellers ist allerdings darauf beschränkt, den
Streitgegenstand des Verfahrens zu kennen, damit er die Auswirkungen einer
allfälligen Gutheissung der Beschwerde auf sein Eigentum abschätzen kann. Insofern
ist ihm Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid sowie in die
Beschwerdeschrift zu geben. Das vom Gesuchsteller in seiner Eingabe dargelegte
schützenswerte Interesse erstreckt sich nicht auf die weiteren Akten des
Verfahrens.
3.4
Das
Akteneinsichtsgesuch ist somit teilweise gutzuheissen und dem Gesuchsteller
nach Rechtskraft vorliegender Verfügung Einsicht in act. … und … des
Verfahrens VB.2018.00500 zu geben. Der Gesuchsteller hat sich nach unbenutztem
Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Sekretariat der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden. Auch die Namen der Parteien
sind dem Gesuchsteller erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
bekanntzugeben.
4.
Die Gerichtsgebühr ist auf einen reduzierten Betrag von
Fr. 250.- (zuzüglich der Zustellkosten) festzusetzen (vgl. § 13
Abs. 1 und § 40 Abs. 1 lit. b VRG sowie §§ 3 f.
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Die Kosten dieser Verfügung sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(§ 13 VRG).
Demgemäss verfügt der
Abteilungspräsident i. V.:
1.
Das
Gesuch um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen und dem Gesuchsteller die
Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am
Verwaltungsgericht Einsicht in act. … und … des Verfahrens VB.2018.00500
zu nehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten dieser Verfügung werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei
der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
5.
Mitteilung an …