Lexipedia

Entscheid

AEG.2018.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2018.00004

13. Mai 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20814)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 19. Dezember 2018 macht A geltend, er sei Eigentümer der

Liegenschaft an der L-Strasse 01/02 in Zürich (Kataster 03), und

ersucht um Einsicht in die Akten des am Verwaltungsgericht hängigen

Rekursverfahrens [recte: Beschwerdeverfahrens] "gegen die BZO-Revision,

von der die besagte Liegenschaft betroffen" sei.

Aufgrund der vom Gesuchsteller angegebenen Lage seiner

Liegenschaft kann es sich nur um das Beschwerdeverfahren VB.2018.00500 handeln.

Der Gesuchsteller ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 wurde A eine Nachfrist angesetzt, um

das eingereichte Gesuch mit einer Originalunterschrift zu versehen und seine

Eigentümerschaft mittels Einreichung eines Grundbuchauszugs nachzuweisen.

Erwägungen

II.

A. Nach

Eingang des Akteneinsichtsgesuchs mit Originalunterschrift und des Auszugs aus

dem Grundbuch des Grundbuchamtes Zürich, wurde der Gesuchsgegnerschaft (D, E,

F, G, H, der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich und der J AG)

Frist angesetzt, um zum Akteneinsichtsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen.

B. Mit

Stellungnahme vom 25. Januar 2019 beantragt die Stadt Zürich sinngemäss,

nur die gestellten Anträge im hängigen Verfahren bekanntzugeben (act. 8).

Die Baudirektion des Kantons Zürich erklärte sich mit Schreiben vom

28.

Januar 2019 mit einer Akteneinsicht einverstanden (act. 9),

ebenso D, E, F, G und H gemäss Schreiben vom 4. Februar 2019

(act. 10). Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2019 verzichtete A

auf eine weitere Stellungnahme.

Der Abteilungspräsident i. V. erwägt:

1.

1.1

In nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren

richtet sich das Recht auf Zugang zu Informationen nicht nach dem Gesetz über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), sondern

nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG). Das

Akteneinsichtsrecht in hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich

grundsätzlich nach § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) verschafft

den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind,

Grundlage für den Entscheid zu bilden. Einsichtsberechtigt nach § 8 VRG

ist allerdings nur, wer von der Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, was regelmässig nur auf die

Verfahrensbeteiligten zutrifft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG).

1.2

Für die

Einsichtnahme Dritter in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens

verweist § 71 VRG auf § 131 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG).

§ 131 GOG wird in der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die

Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch

Dritte vom 16. März 2001 (AkteneinsichtsVO der obersten Gerichte)

konkretisiert.

1.3

Das Gesuch

um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens

Dritter wird in einem eigenständigen Verfahren behandelt, das der Justizverwaltung

zuzurechnen ist. Zuständig ist nach § 6 Abs. 1 AkteneinsichtsVO der

obersten Gerichte der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts,

worunter nach der Praxis des Verwaltungsgerichts das Abteilungspräsidium zu

verstehen ist (VGr, 27. Juni 2018, AEG.2018.00001 E. 1.2).

1.4

Nach

§ 131 GOG steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu

(Abs. 2). Ausnahmen sind möglich, sofern ein wissenschaftliches oder ein

anderes schützenswertes Interesse geltend gemacht wird und keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interessen einer Einsicht entgegenstehen (Abs. 3). Das

schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen

Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen

besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen (vgl. BGE 129 I 249

E. 3 zur Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren). Anders als nach

der hier nicht anwendbaren Regelung nach §§ 20 ff. IDG ist in die

Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen

geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur soweit Einsicht zu gewähren, als der

Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse dargetan hat.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller wünscht Einsicht in das Verfahren VB.2018.00500, welches die

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung insbesondere die Aufhebung der

Zone QE II/3 für das Geviert N-, O-, P-, L- und R-Strasse betrifft. Er

macht geltend, dass er darauf angewiesen sei, einem Kaufinteressenten

aufzuzeigen, dass seine Umbaupläne für die Liegenschaft an der L-Strasse 01/02

von dem beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren nicht (wesentlich) betroffen

seien.

2.2

Nur die

Gesuchsgegnerin 2 macht Einwände gegen die Akteneinsicht des

Gesuchstellers geltend. Insbesondere führt sie an, dass Akten und

Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren nicht öffentlich zugänglich seien und

eine Einsicht für die Beurteilung allfälliger Umbaupläne des Kaufinteressenten

sodann nicht notwendig sei. Dem Transparenzprinzip werde Genüge getan, wenn der

Gesuchsteller über die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge informiert

werde.

3.

3.1

Der

Gesuchsteller hat eine besondere Sachnähe dargelegt, indem er als Träger von

Eigentumsrechten betroffen ist, und demnach ein schutzwürdiges Interesse daran

hat, Einsicht in die Akten zu nehmen, um abzuschätzen, inwiefern sein

Grundstück von einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde betroffen wäre.

3.2

Die

Gesuchsgegnerin 2 macht – wie auch die weitere Gesuchsgegnerschaft – keine

konkreten entgegenstehenden Interessen geltend, sie beruft sich lediglich in allgemeiner

Weise auf die Nichtöffentlichkeit von Akten im Beschwerdeverfahren. Die

Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Gerichtsakten ist

allerdings gerade Gegenstand der vorliegenden Beurteilung, stellt aber selber

kein konkretes Interesse einer Partei dar, das vorliegend der Gewährung einer

Ausnahme entgegenstehen könnte. Da somit keine entgegenstehenden Interessen

geltend gemacht wurden und auch keine solchen offensichtlich sind, erübrigt

sich eine Interessenabwägung und dem Gesuchsteller ist die Akteinsicht zu

gewähren.

3.3

Das

Interesse des Gesuchstellers ist allerdings darauf beschränkt, den

Streitgegenstand des Verfahrens zu kennen, damit er die Auswirkungen einer

allfälligen Gutheissung der Beschwerde auf sein Eigentum abschätzen kann. Insofern

ist ihm Einsicht in den vor­instanzlichen Entscheid sowie in die

Beschwerdeschrift zu geben. Das vom Gesuchsteller in seiner Eingabe dargelegte

schützenswerte Interesse erstreckt sich nicht auf die weiteren Akten des

Verfahrens.

3.4

Das

Akteneinsichtsgesuch ist somit teilweise gutzuheissen und dem Gesuchsteller

nach Rechtskraft vorliegender Verfügung Einsicht in act. … und … des

Verfahrens VB.2018.00500 zu geben. Der Gesuchsteller hat sich nach unbenutztem

Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Sekretariat der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden. Auch die Namen der Parteien

sind dem Gesuchsteller erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung

bekanntzugeben.

4.

Die Gerichtsgebühr ist auf einen reduzierten Betrag von

Fr. 250.- (zuzüglich der Zu­stellkosten) festzusetzen (vgl. § 13

Abs. 1 und § 40 Abs. 1 lit. b VRG sowie §§ 3 f.

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Die Kosten dieser Verfügung sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen

(§ 13 VRG).

Demgemäss verfügt der

Abteilungspräsident i. V.:

1.

Das

Gesuch um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen und dem Gesuchsteller die

Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am

Verwaltungsgericht Einsicht in act. … und … des Verfahrens VB.2018.00500

zu nehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten dieser Verfügung werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei

der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

5.

Mitteilung an …