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Entscheid

AEG.2020.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2020.00002

11. September 2020Deutsch3 min

(URT.2020.22109)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AEG.2020.00002

Verfügung

der Abteilungspräsidentin

vom 11. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Akteneinsichtsgesuch,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A trat im Beschwerdeverfahren VB.2018.00293 betreffs die Eintragung

der im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kinds durch ihn im schweizerischen

Personenstandsregister als Beschwerdegegner auf. In dem betreffenden Verfahren

erging am 5. Dezember 2018 ein Endentscheid, welcher vom Bundesgericht mit

Urteil vom 13. März 2019 geschützt wurde (5A_10/2019).

Am 2. September 2020 gelangte A per E-Mail an die

Abteilungspräsidentin und ersuchte "um Auskunft, welche

Unterlagen/Dokumente das Verwaltungsgericht" im Verfahren VB.2018.00293

erhalten und dem Bundesgericht bzw. dem Beschwerdeführer in dem genannten

verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt habe, wobei er ergänzte, dass

ihm "[d]ie üblichen Anlagenverzeichnisse [...] genügen" würden. Die

Angeschriebene teilte A daraufhin am 3. September 2020 mit, dass er ein förmliches,

das heisst handschriftlich unterzeichnetes oder aber elektronisch signiertes,

Gesuch einzureichen habe, wenn sein Akteneinsichtsgesuch beurteilt werden solle.

Am 5. September 2020 reichte A ein entsprechendes Gesuch ein und bat um

Kontaktaufnahme zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die

Akten des Verfahrens VB.2018.00293.

Die Abteilungspräsidentin erwägt:

1.

Die Beurteilung von Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um

Einsichtnahme in archivierte (Gerichts-)Verfahrensakten richtet sich nach der Akteneinsichtsverordnung

der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV, LS 211.15); nicht zur

Anwendung gelangt das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG, LS 170.4; so § 2b Abs. 1 IDG; Prot. KR,

175. Sitzung, S. 12657; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 23; insofern

missverständlich VGr, 8. Juli 2020, VR.2020.00001, E. 1.2 [nicht

publiziert]). § 23 Abs. 2 AEV verweist wiederum auf die Archivverordnung

der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (Archivverordnung, LS 211.16),

welche in § 16 bestimmt, dass bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um

Aktenherausgabe und Akteneinsicht die Berechtigung der gesuchstellenden Person zu

prüfen ist.

Über die betreffenden Gesuche entscheidet nach § 6 AEV der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, worunter die

verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium versteht (VGr,

27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 1.2).

Erwägungen

2.

Nachdem der Gesuchsteller an dem rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren VB.2018.00293 nachweislich als Partei beteiligt war

und der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten

Interessen entgegenstehen, ist seinem Gesuch um Akteneinsicht stattzugeben. Er

ist gehalten, mit dem Sekretariat der mit dem Gesuch befassten Abteilung

telefonischen Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins zur

Einsichtnahme.

3.

Gemäss § 7 AEV sind dem Gesuchsteller keine Kosten

aufzuerlegen.

Demgemäss verfügt die Abteilungspräsidentin:

1.

Das

Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 35.-- Schreibgebühren,

Fr. 235.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei

der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

5.

Mitteilung an …