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Entscheid

AEG.2021.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2021.00002

3. März 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23502)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

AEG.2021.00002

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission X, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 verweigerte die

Baukommission der Stadt X A die über den zur Verfügung gestellten

anonymisierten Auszug hinausgehende Akteneinsicht in ein Schreiben vom 11. Mai

2020, mit dem baurechtswidrige Zustände beanstandet wurden, die von A als

Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, X,

verursacht sein sollen. Die Baukommission der Stadt X eröffnete in der Folge

ein Verwaltungsverfahren betreffend die Frage der Einleitung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens – was A bereits am 4. Juni 2020

mitgeteilt wurde – und forderte A mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 auf,

bis zum 30. November 2020 für folgende, nicht bewilligte Bauten oder

Nutzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, X, ein

Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen:

erstellter Unterstand im Garten, geschlossene bzw. abgedeckte Einfriedung

(Maschendrahtzaun bestand schon vorher) sowie Betrieb einer Hundezucht im

Innern des Gebäudes (vgl. das Verfahren VB.2021.00608).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Baukommission der Stadt X vom 13. Juli 2020 erhob A mit

Eingabe vom 17. August 2020 Rekurs vor dem Bezirksrat Horgen und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die

Baukommission, volle Akteneinsicht zu gewähren und die Identität des

Anzeigeerstatters offenzulegen. Eventualiter sei die Anzeige vollständig,

jedoch in anonymisierter Fassung vorzulegen. Subeventualiter sei der

wesentliche Inhalt der vorenthaltenen Seiten der Anzeige vom 11. Mai 2020

mitzuteilen.

Mit Beschluss vom 4. September 2020 trat der Bezirksrat

Horgen auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die

Rekursschrift samt Beilagen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

B. Mit

Entscheid des Einzelrichters vom 15. Dezember 2020 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs ebenfalls nicht ein und wies ihn an den

Bezirksrat Horgen zur Behandlung zurück.

C. Mit

Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte der Bezirksrat Horgen unter Bezugnahme

auf eine E-Mail des Rechtsvertreters von A mit, dass der Nichteintretensbeschluss

des Bezirksrats vom 17. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen

sei und tat unter Verweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Art. 63

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kund, dass

er – da die Rekursschrift nicht innert 30 Tagen nach dem Entscheid des

Baurekursgerichts erneut bei ihm eingereicht worden sei – in der Sache nicht

weiter tätig werde.

III.

Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –, die Angelegenheit sei

zur materiellen Beurteilung der Streitsache an die zuständige Rekursinstanz zu

überweisen. Falls das Verwaltungsgericht die Sache entscheide, sei die

Verfügung der Baukommission der Stadt X vom 13. Juli 2020 aufzuheben und

es sei die volle Akteneinsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren

und die Identität des Anzeigeerstatters offenzulegen. Eventualiter sei die

Anzeige vollständig, jedoch in anonymisierter Fassung zur Akteneinsicht

vorzulegen. Sub­eventualiter sei der wesentliche Inhalt der vorenthaltenen

Seiten der Anzeige vom 11. Mai 2020 mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantragte der

Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober

2021.

beantragte die Baukommission der Stadt X die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 19. November

2021.

replizierte A. Die Baukommission der Stadt X liess sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn

von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über

eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das

Verwaltungsgericht zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

Der Beschwerdeführer macht – im Zusammenhang mit dem

Akteneinsichtsrecht – eine formelle Rechtsverweigerung durch den Bezirksrat

Horgen bzw. das Baurekursgericht geltend.

2.1

Eine

formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf

eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich

bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie

dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1; vgl.

BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3; Jürg Bosshard/Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 Rz. 45).

2.2

Gemäss § 8 Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, dazu

berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. § 8 f. VRG sind

allerdings nur bezüglich eines Verwaltungsverfahrens anwendbar, welches den

Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen Verzicht des Erlasses einer

solchen) erwarten lässt (vgl. Felix Uhlmann, Die Einleitung eines

Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner, Das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 2 ff.). Ausserhalb eines

förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung

richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die Information und

den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG).

2.3

Das vorliegende

Akteneinsichtsbegehren steht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren der Baukommission der Stadt X

betreffend die Frage der Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.

Dieses Verwaltungsverfahren wurde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen;

aktuell ist die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2021.00608 vor

Verwaltungsgericht hängig. Es handelt sich beim Akteneinsichtsbegehren – was

der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint – um einen Anwendungsfall von § 8 f.

VRG. In diesem Zusammenhang kommt das IDG nicht zur Anwendung. Aufgrund des

Devolutiveffekts ist inzwischen das Verwaltungsgericht zuständig zum Entscheid

über die (weitergehende) Gewährung bzw. die Nichtgewährung der Akteneinsicht

(vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 57 N. 6 und § 26a N. 16).

Anders als eine zu weit gehende Gewährung des

Akteneinsichtsrechts, kann die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

grundsätzlich nicht selbständig angefochten werden (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19a N. 48 S. 524; BGr, 9. April 2009, 8C_1071/2009, E. 3.2 f.;

vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 1.2.1).

2.4

Zumal über

das vorliegend strittige Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers richtigerweise

im inzwischen vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren VB.2021.00608

entschieden werden muss, ist das Nichteintreten auf den nicht selbständig

anfechtbaren Zwischenentscheid der Baukommission der Stadt X durch den

Bezirksrat Horgen bzw. das Baurekursgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach liegt keine formelle Rechtsverweigerung vor.

3.

Es sei mit

Blick auf das Schreiben des Bezirksrats Horgen vom 15. Juli 2021 indes

darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 2 VRG für Zürcher Verwaltungsbehörden

im Sinn von § 4 VRG keinen Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 63

Abs. 1 ZPO lässt (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 45 ff.).

Es kann nicht verlangt werden, dass eine von Amtes wegen an die zuständige

Behörde weiterzuleitende Eingabe von einer Verfahrenspartei (innert eines

Monats) erneut einzureichen ist: Die Eingabe gilt von Gesetzes wegen als

rechtzeitig eingereicht.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

nicht zuzusprechen.

Ebenso wenig

wird der Baukommission der Stadt X eine Parteientschädigung

zugesprochen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt

einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und

VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden

ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 125.-- Zustellkosten,

Fr. 2'125.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …