AEG.2021.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2021.00002
3. März 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23502)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
AEG.2021.00002
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission X, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 verweigerte die
Baukommission der Stadt X A die über den zur Verfügung gestellten
anonymisierten Auszug hinausgehende Akteneinsicht in ein Schreiben vom 11. Mai
2020, mit dem baurechtswidrige Zustände beanstandet wurden, die von A als
Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, X,
verursacht sein sollen. Die Baukommission der Stadt X eröffnete in der Folge
ein Verwaltungsverfahren betreffend die Frage der Einleitung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens – was A bereits am 4. Juni 2020
mitgeteilt wurde – und forderte A mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 auf,
bis zum 30. November 2020 für folgende, nicht bewilligte Bauten oder
Nutzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, X, ein
Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen:
erstellter Unterstand im Garten, geschlossene bzw. abgedeckte Einfriedung
(Maschendrahtzaun bestand schon vorher) sowie Betrieb einer Hundezucht im
Innern des Gebäudes (vgl. das Verfahren VB.2021.00608).
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Baukommission der Stadt X vom 13. Juli 2020 erhob A mit
Eingabe vom 17. August 2020 Rekurs vor dem Bezirksrat Horgen und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die
Baukommission, volle Akteneinsicht zu gewähren und die Identität des
Anzeigeerstatters offenzulegen. Eventualiter sei die Anzeige vollständig,
jedoch in anonymisierter Fassung vorzulegen. Subeventualiter sei der
wesentliche Inhalt der vorenthaltenen Seiten der Anzeige vom 11. Mai 2020
mitzuteilen.
Mit Beschluss vom 4. September 2020 trat der Bezirksrat
Horgen auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die
Rekursschrift samt Beilagen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
B. Mit
Entscheid des Einzelrichters vom 15. Dezember 2020 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs ebenfalls nicht ein und wies ihn an den
Bezirksrat Horgen zur Behandlung zurück.
C. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte der Bezirksrat Horgen unter Bezugnahme
auf eine E-Mail des Rechtsvertreters von A mit, dass der Nichteintretensbeschluss
des Bezirksrats vom 17. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sei und tat unter Verweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Art. 63
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kund, dass
er – da die Rekursschrift nicht innert 30 Tagen nach dem Entscheid des
Baurekursgerichts erneut bei ihm eingereicht worden sei – in der Sache nicht
weiter tätig werde.
III.
Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –, die Angelegenheit sei
zur materiellen Beurteilung der Streitsache an die zuständige Rekursinstanz zu
überweisen. Falls das Verwaltungsgericht die Sache entscheide, sei die
Verfügung der Baukommission der Stadt X vom 13. Juli 2020 aufzuheben und
es sei die volle Akteneinsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren
und die Identität des Anzeigeerstatters offenzulegen. Eventualiter sei die
Anzeige vollständig, jedoch in anonymisierter Fassung zur Akteneinsicht
vorzulegen. Subeventualiter sei der wesentliche Inhalt der vorenthaltenen
Seiten der Anzeige vom 11. Mai 2020 mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantragte der
Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober
2021.
beantragte die Baukommission der Stadt X die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 19. November
2021.
replizierte A. Die Baukommission der Stadt X liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn
von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das
Verwaltungsgericht zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer macht – im Zusammenhang mit dem
Akteneinsichtsrecht – eine formelle Rechtsverweigerung durch den Bezirksrat
Horgen bzw. das Baurekursgericht geltend.
2.1
Eine
formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf
eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich
bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie
dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1; vgl.
BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3; Jürg Bosshard/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 Rz. 45).
2.2
Gemäss § 8 Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, dazu
berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. § 8 f. VRG sind
allerdings nur bezüglich eines Verwaltungsverfahrens anwendbar, welches den
Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen Verzicht des Erlasses einer
solchen) erwarten lässt (vgl. Felix Uhlmann, Die Einleitung eines
Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner, Das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 2 ff.). Ausserhalb eines
förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung
richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die Information und
den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG).
2.3
Das vorliegende
Akteneinsichtsbegehren steht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren der Baukommission der Stadt X
betreffend die Frage der Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.
Dieses Verwaltungsverfahren wurde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen;
aktuell ist die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2021.00608 vor
Verwaltungsgericht hängig. Es handelt sich beim Akteneinsichtsbegehren – was
der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint – um einen Anwendungsfall von § 8 f.
VRG. In diesem Zusammenhang kommt das IDG nicht zur Anwendung. Aufgrund des
Devolutiveffekts ist inzwischen das Verwaltungsgericht zuständig zum Entscheid
über die (weitergehende) Gewährung bzw. die Nichtgewährung der Akteneinsicht
(vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 57 N. 6 und § 26a N. 16).
Anders als eine zu weit gehende Gewährung des
Akteneinsichtsrechts, kann die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts
grundsätzlich nicht selbständig angefochten werden (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 48 S. 524; BGr, 9. April 2009, 8C_1071/2009, E. 3.2 f.;
vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 1.2.1).
2.4
Zumal über
das vorliegend strittige Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers richtigerweise
im inzwischen vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren VB.2021.00608
entschieden werden muss, ist das Nichteintreten auf den nicht selbständig
anfechtbaren Zwischenentscheid der Baukommission der Stadt X durch den
Bezirksrat Horgen bzw. das Baurekursgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Demnach liegt keine formelle Rechtsverweigerung vor.
3.
Es sei mit
Blick auf das Schreiben des Bezirksrats Horgen vom 15. Juli 2021 indes
darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 2 VRG für Zürcher Verwaltungsbehörden
im Sinn von § 4 VRG keinen Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 63
Abs. 1 ZPO lässt (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 45 ff.).
Es kann nicht verlangt werden, dass eine von Amtes wegen an die zuständige
Behörde weiterzuleitende Eingabe von einer Verfahrenspartei (innert eines
Monats) erneut einzureichen ist: Die Eingabe gilt von Gesetzes wegen als
rechtzeitig eingereicht.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm
nicht zuzusprechen.
Ebenso wenig
wird der Baukommission der Stadt X eine Parteientschädigung
zugesprochen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt
einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und
VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden
ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.-- Zustellkosten,
Fr. 2'125.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …