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Entscheid

AEG.2022.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2022.00001

24. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23907)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AEG.2022.00001

Verfügung

des Vorsitzenden

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Assura-Basis

SA, vertreten durch tarifsuisse ag,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Spital A, vertreten durch RA D,

2. C, vertreten durch RA F,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Akteneinsichtsgesuch,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C war als Arzt für das Spital A tätig. Am

29. Mai 2020 löste das Spital A das Anstellungsverhältnis mit C auf, weil

letzterer nicht über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Tätigkeit verfüge und deshalb nicht weiterbeschäftigt werden könne. Der

Bezirksrat E hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs von C gut und sprach

diesem wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen

zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Spitals A hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2021.00363 vom 17. Februar 2022 gut und

hob den Rekursentscheid auf. In den Urteilserwägungen hielt das

Verwaltungsgericht fest, C habe zu keinem Zeitpunkt im Kanton Zürich fachlich

eigenverantwortlich tätig sein dürfen (E. 3.4).

Erwägungen

II.

Am 3. Juni 2022 gelangte die

tarifsuisse AG namens der Assura-Basis SA an das Verwaltungsgericht und

ersuchte dieses darum, aus dem Verfahren VB.2021.00363 "den Namen des

Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführerin uns mitzuteilen, damit die zu

Lasten der OKP abgerechneten Leistungen einer gesetzlichen Prüfung […]

unterzogen werden können." C beantragte mit Stellungnahme vom

20.

Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs unter Entschädigungsfolge; das

Spital A teilte dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2022 mit, "dass

sie der beantragten Offenlegung des Namens des Beschwerdegegners

zustimmt". Die tarifsuisse AG äusserte sich hierzu am 4. Juli 2022.

Der Vorsitzende erwägt:

1.

Die Gesuchstellerin begehrt im Ergebnis Einsicht in die

Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Solche Einsichtsbegehren

beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 des Gesetzes über die Information

und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) in Verbindung mit

§ 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der

obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (Akteneinsichtsverordnung

[IAV, LS 211.15]).

Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, ist nach

§ 10 Abs. 2 Satz 1 IAV deren Präsidentin oder Präsident für die

Behandlung von Einsichtsgesuchen zuständig; darunter ist praxisgemäss die oder

der Kammervorsitzende zu verstehen.

2.

2.1

Die

Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht

(ATSG, SR 830.1), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des

Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen

Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall

kostenlos unter anderem diejenigen Daten bekanntgeben, die erforderlich sind

für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen. Sie begründet

ihr Gesuch um Namensbekanntgabe damit, es dränge "sich die Frage auf, ob

Leistungen des Beschwerdegegners, die ohne eine (kantonale) Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit abgerechnet wurden, zurückzuerstatten

sind".

2.2

Das

Akteneinsichtsbegehren der Gesuchstellerin bezieht sich auf ein personal- und

nicht ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. Das Interesse der

Gesuchstellerin liegt einzig darin begründet, dass das Verwaltungsgericht zum

Schluss kam, der Beschwerdegegner jenes Verfahrens habe über keine

Berufsausübungsbewilligung verfügt, weshalb die Kündigung durch die

Beschwerdeführerin zulässig gewesen sei. Das Begehren der Gesuchstellerin hat

keinen Zusammenhang mit dem personalrechtlichen Verfahren und allfälligen

daraus abgeleiteten Ansprüchen, vielmehr will sie den Namen des Gesuchgegners

einzig deshalb in Erfahrung bringen, weil sie die Möglichkeit in Betracht

zieht, allenfalls Leistungen des Gesuchgegners vergütet zu haben, obwohl dieser

gar nicht als Leistungserbringer zugelassen sei. Dass die Gesuchstellerin

diesbezüglich bereits einen konkreten Verdacht hat, behauptet sie indes nicht.

Das Begehren der Gesuchstellerin sprengt damit den Rahmen

der Amtshilfe nach Art. 32 Abs. 1 ATSG in mehrfacher Hinsicht.

Zunächst ist das Verwaltungsgericht nicht zuständige Instanz für Daten

betreffend die Berufsausübungsbewilligung einzelner Ärztinnen und Ärzte. Vom

Datum, um das es der Gesuchstellerin geht – dem Bewilligungsstatus des

Gesuchgegners – erhielt das Verwaltungsgericht nur Kenntnis im Rahmen des

personalrechtlichen Verfahrens; hätte die Gesuchgegnerin keine Beschwerde

erhoben, hätte das Verwaltungsgericht von diesem Datum nie Kenntnis erlangt.

Sodann zielt das Begehren der Gesuchstellerin nicht auf einen konkreten

Rückerstattungsfall ab, sondern versucht sie mit ihrem Gesuch – gewissermassen

auf dem Umweg – in Erfahrung zu bringen, ob sie allenfalls Leistungen eines

nicht zur Leistungserbringung zugelassenen Arztes vergütet hat. Schliesslich

fehlt es auch an der Erforderlichkeit: Ob ein Arzt oder eine Ärztin über eine

Berufsausübungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus dem öffentlichen

Medizinalberuferegister (vgl. hierzu Art. 51 ff. des

Medizinalberuferegistergesetzes vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]). Die

Gesuchstellerin ist damit ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob eine Ärztin

oder ein Arzt zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist; sie ist auf die

nachgesuchte Information deshalb nicht angewiesen bzw. brauchte diese nur, wenn

sie zuvor unterlassen hätte, die Berechtigung zur Leistungsabrechnung zu

prüfen, was grundsätzlich ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.

3.

Es bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die Namen der

Parteien gestützt auf die Akteneinsichtsverordnung offenzulegen sind.

3.1

Bei der Gesuchstellerin

handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit weder um

eine Behörde noch ein Gericht im Sinn von § 17 IAV; die Gesuchstellerin

ist damit eine Dritte im Sinn von § 19 IAV.

In abgeschlossenen Verfahren kann Dritten nach § 19 Abs. 2 IAV Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein

wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen

(lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder

privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Ein schützenswertes Interesse

liegt insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung möglicher Ansprüche gegen

Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient.

3.2

Vorliegend

haben die möglichen Ansprüche der Gesuchstellerin nach dem bereits Ausgeführten

keinen direkten Zusammenhang mit dem Verfahren VB.2021.00363 und bleibt gar

unklar, ob sie überhaupt Leistungen des Gesuchgegners vergütet hat, also

überhaupt ein Rückforderungsanspruch vorliegen könnte. Es kommt hinzu, dass die

Gesuchstellerin auf der Grundlage des Medizinalberuferegisters ohne grossen

Aufwand klären kann, ob einzelne Ärztinnen und Ärzte über eine

Berufsausübungsbewilligung verfügen, und damit auf die verlangte Auskunft gar

nicht angewiesen ist. Demgegenüber enthält das Urteil nicht nur Informationen

über den Bewilligungsstatus des Gesuchsgegners, sondern auch über dessen

Lohnhöhe sowie das Anstellungsverhältnis bei der Gesuchsgegnerin. Der

Gesuchgegner hat ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen,

das unter den vorliegenden Umständen dem Interesse der Gesuchstellerin an der

Kenntnisnahme seines Namens vorgeht.

4.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen.

Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (siehe Art. 32 Abs. 1 ATSG).

Weil es sich vorliegend um ein erstinstanzliches Verfahren

der Justizverwaltung handelt, steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes anzumerken: Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen

Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts. Nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG sind Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die dieses

– wie hier – als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde beim Obergericht

anzufechten.

Zwar erklärt § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(LS 175.21) die Verwaltungskommission als zuständige Instanz für

"Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in

Justizverwaltungsgeschäften", ein solches gerichtsinternes Rechtsmittel

kennt das Verwaltungsrechtspflegegesetz indes nicht. Nach der Weisung zu

§ 43 Abs. 2 lit. a VRG sollen die obersten Gerichte einen

gerichtsinternen Rechtsmittelzug in ihren Organisationserlassen selbst regeln

können, "soweit überhaupt Normierungsbedarf besteht" (ABl. 2009

801.

ff., 903, auch zum Folgenden), dabei ging es aber insbesondere um die

Möglichkeit, ein Einspracheverfahren vorzusehen, wobei der Einspracheentscheid

in der Folge hier wiederum beim Obergericht angefochten werden könnte (siehe

auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 45; insofern unzutreffend

OGr, 20. Dezember 2019, VB190012-P/U, E. II.1). Die

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts sieht kein solches

Einspracheverfahren vor und es kommt auch kein Einspracheverfahren im Sinn von

§ 10a lit. c und § 10b VRG inFrage, weil die Einsprache bei der

verfügenden Behörde, mithin vorliegend wiederum beim Kammervorsitzenden zu

erheben wäre und ohnehin nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Anordnung

unbegründet ergeht. Ebenso wenig kann es sich dabei um eine analoge Anwendung

des Neubeurteilungsverfahrens gemäss §§ 170 ff. des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 (LS 131.1) handeln. Wohl verweist § 40a VRG

im Zusammenhang mit Geschäften der Justizverwaltung auf die Bestimmungen für

die Gemeindebehörden, allerdings ausdrücklich nur hinsichtlich des Verfahrens

bei Wahlen und Abstimmungen. Es kommt hinzu, dass das Neubeurteilungsverfahren

hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangte, weil die Zuständigkeit des

Kammervorsitzenden nicht auf der Delegation einer eigentlich bei der

Verwaltungskommission liegenden Zuständigkeit beruht (siehe vorne 1 und hierzu

VGr, 19. Oktober 2020, VB.2020.00566, E. 3). Schliesslich sind nach

der Rechtsprechung wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche

Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu

erlassen (BGr, 11. Januar 2022, 4A_275/2021 und 4A_283/2021, E. 3.2.2

[zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19b N. 45 und § 39 N. 8) und kann jedenfalls im Rahmen

einer gerichtlichen Organisationsverordnung nicht vom gesetzlich

vorgeschriebenen Rechtsmittelweg abgewichen werden.

In diesem Sinn ist – entgegen früheren Entscheiden in

ähnlichen Fällen (vgl. etwa VGr, 11. September 2020, AEG.2020.00002,

Dispositiv-Ziff. 4, und 27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 4) –

auf die Beschwerde ans Obergericht zu verweisen.

Demgemäss verfügt der Vorsitzende:

1.

Das

Gesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden

keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.

5.

Mitteilung an die Parteien.