AEG.2022.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2022.00001
24. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AEG.2022.00001
Verfügung
des Vorsitzenden
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Assura-Basis
SA, vertreten durch tarifsuisse ag,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Spital A, vertreten durch RA D,
2. C, vertreten durch RA F,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsichtsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C war als Arzt für das Spital A tätig. Am
29. Mai 2020 löste das Spital A das Anstellungsverhältnis mit C auf, weil
letzterer nicht über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Tätigkeit verfüge und deshalb nicht weiterbeschäftigt werden könne. Der
Bezirksrat E hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs von C gut und sprach
diesem wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen
zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Spitals A hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2021.00363 vom 17. Februar 2022 gut und
hob den Rekursentscheid auf. In den Urteilserwägungen hielt das
Verwaltungsgericht fest, C habe zu keinem Zeitpunkt im Kanton Zürich fachlich
eigenverantwortlich tätig sein dürfen (E. 3.4).
Erwägungen
II.
Am 3. Juni 2022 gelangte die
tarifsuisse AG namens der Assura-Basis SA an das Verwaltungsgericht und
ersuchte dieses darum, aus dem Verfahren VB.2021.00363 "den Namen des
Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführerin uns mitzuteilen, damit die zu
Lasten der OKP abgerechneten Leistungen einer gesetzlichen Prüfung […]
unterzogen werden können." C beantragte mit Stellungnahme vom
20.
Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs unter Entschädigungsfolge; das
Spital A teilte dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2022 mit, "dass
sie der beantragten Offenlegung des Namens des Beschwerdegegners
zustimmt". Die tarifsuisse AG äusserte sich hierzu am 4. Juli 2022.
Der Vorsitzende erwägt:
1.
Die Gesuchstellerin begehrt im Ergebnis Einsicht in die
Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Solche Einsichtsbegehren
beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 des Gesetzes über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) in Verbindung mit
§ 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der
obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (Akteneinsichtsverordnung
[IAV, LS 211.15]).
Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, ist nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 IAV deren Präsidentin oder Präsident für die
Behandlung von Einsichtsgesuchen zuständig; darunter ist praxisgemäss die oder
der Kammervorsitzende zu verstehen.
2.
2.1
Die
Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht
(ATSG, SR 830.1), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des
Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen
Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall
kostenlos unter anderem diejenigen Daten bekanntgeben, die erforderlich sind
für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen. Sie begründet
ihr Gesuch um Namensbekanntgabe damit, es dränge "sich die Frage auf, ob
Leistungen des Beschwerdegegners, die ohne eine (kantonale) Bewilligung zur
fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit abgerechnet wurden, zurückzuerstatten
sind".
2.2
Das
Akteneinsichtsbegehren der Gesuchstellerin bezieht sich auf ein personal- und
nicht ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. Das Interesse der
Gesuchstellerin liegt einzig darin begründet, dass das Verwaltungsgericht zum
Schluss kam, der Beschwerdegegner jenes Verfahrens habe über keine
Berufsausübungsbewilligung verfügt, weshalb die Kündigung durch die
Beschwerdeführerin zulässig gewesen sei. Das Begehren der Gesuchstellerin hat
keinen Zusammenhang mit dem personalrechtlichen Verfahren und allfälligen
daraus abgeleiteten Ansprüchen, vielmehr will sie den Namen des Gesuchgegners
einzig deshalb in Erfahrung bringen, weil sie die Möglichkeit in Betracht
zieht, allenfalls Leistungen des Gesuchgegners vergütet zu haben, obwohl dieser
gar nicht als Leistungserbringer zugelassen sei. Dass die Gesuchstellerin
diesbezüglich bereits einen konkreten Verdacht hat, behauptet sie indes nicht.
Das Begehren der Gesuchstellerin sprengt damit den Rahmen
der Amtshilfe nach Art. 32 Abs. 1 ATSG in mehrfacher Hinsicht.
Zunächst ist das Verwaltungsgericht nicht zuständige Instanz für Daten
betreffend die Berufsausübungsbewilligung einzelner Ärztinnen und Ärzte. Vom
Datum, um das es der Gesuchstellerin geht – dem Bewilligungsstatus des
Gesuchgegners – erhielt das Verwaltungsgericht nur Kenntnis im Rahmen des
personalrechtlichen Verfahrens; hätte die Gesuchgegnerin keine Beschwerde
erhoben, hätte das Verwaltungsgericht von diesem Datum nie Kenntnis erlangt.
Sodann zielt das Begehren der Gesuchstellerin nicht auf einen konkreten
Rückerstattungsfall ab, sondern versucht sie mit ihrem Gesuch – gewissermassen
auf dem Umweg – in Erfahrung zu bringen, ob sie allenfalls Leistungen eines
nicht zur Leistungserbringung zugelassenen Arztes vergütet hat. Schliesslich
fehlt es auch an der Erforderlichkeit: Ob ein Arzt oder eine Ärztin über eine
Berufsausübungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus dem öffentlichen
Medizinalberuferegister (vgl. hierzu Art. 51 ff. des
Medizinalberuferegistergesetzes vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]). Die
Gesuchstellerin ist damit ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob eine Ärztin
oder ein Arzt zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist; sie ist auf die
nachgesuchte Information deshalb nicht angewiesen bzw. brauchte diese nur, wenn
sie zuvor unterlassen hätte, die Berechtigung zur Leistungsabrechnung zu
prüfen, was grundsätzlich ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die Namen der
Parteien gestützt auf die Akteneinsichtsverordnung offenzulegen sind.
3.1
Bei der Gesuchstellerin
handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit weder um
eine Behörde noch ein Gericht im Sinn von § 17 IAV; die Gesuchstellerin
ist damit eine Dritte im Sinn von § 19 IAV.
In abgeschlossenen Verfahren kann Dritten nach § 19 Abs. 2 IAV Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein
wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen
(lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Ein schützenswertes Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung möglicher Ansprüche gegen
Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient.
3.2
Vorliegend
haben die möglichen Ansprüche der Gesuchstellerin nach dem bereits Ausgeführten
keinen direkten Zusammenhang mit dem Verfahren VB.2021.00363 und bleibt gar
unklar, ob sie überhaupt Leistungen des Gesuchgegners vergütet hat, also
überhaupt ein Rückforderungsanspruch vorliegen könnte. Es kommt hinzu, dass die
Gesuchstellerin auf der Grundlage des Medizinalberuferegisters ohne grossen
Aufwand klären kann, ob einzelne Ärztinnen und Ärzte über eine
Berufsausübungsbewilligung verfügen, und damit auf die verlangte Auskunft gar
nicht angewiesen ist. Demgegenüber enthält das Urteil nicht nur Informationen
über den Bewilligungsstatus des Gesuchsgegners, sondern auch über dessen
Lohnhöhe sowie das Anstellungsverhältnis bei der Gesuchsgegnerin. Der
Gesuchgegner hat ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen,
das unter den vorliegenden Umständen dem Interesse der Gesuchstellerin an der
Kenntnisnahme seines Namens vorgeht.
4.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen.
Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (siehe Art. 32 Abs. 1 ATSG).
Weil es sich vorliegend um ein erstinstanzliches Verfahren
der Justizverwaltung handelt, steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes anzumerken: Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen
Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts. Nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG sind Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die dieses
– wie hier – als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde beim Obergericht
anzufechten.
Zwar erklärt § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(LS 175.21) die Verwaltungskommission als zuständige Instanz für
"Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in
Justizverwaltungsgeschäften", ein solches gerichtsinternes Rechtsmittel
kennt das Verwaltungsrechtspflegegesetz indes nicht. Nach der Weisung zu
§ 43 Abs. 2 lit. a VRG sollen die obersten Gerichte einen
gerichtsinternen Rechtsmittelzug in ihren Organisationserlassen selbst regeln
können, "soweit überhaupt Normierungsbedarf besteht" (ABl. 2009
801.
ff., 903, auch zum Folgenden), dabei ging es aber insbesondere um die
Möglichkeit, ein Einspracheverfahren vorzusehen, wobei der Einspracheentscheid
in der Folge hier wiederum beim Obergericht angefochten werden könnte (siehe
auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 45; insofern unzutreffend
OGr, 20. Dezember 2019, VB190012-P/U, E. II.1). Die
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts sieht kein solches
Einspracheverfahren vor und es kommt auch kein Einspracheverfahren im Sinn von
§ 10a lit. c und § 10b VRG inFrage, weil die Einsprache bei der
verfügenden Behörde, mithin vorliegend wiederum beim Kammervorsitzenden zu
erheben wäre und ohnehin nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Anordnung
unbegründet ergeht. Ebenso wenig kann es sich dabei um eine analoge Anwendung
des Neubeurteilungsverfahrens gemäss §§ 170 ff. des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (LS 131.1) handeln. Wohl verweist § 40a VRG
im Zusammenhang mit Geschäften der Justizverwaltung auf die Bestimmungen für
die Gemeindebehörden, allerdings ausdrücklich nur hinsichtlich des Verfahrens
bei Wahlen und Abstimmungen. Es kommt hinzu, dass das Neubeurteilungsverfahren
hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangte, weil die Zuständigkeit des
Kammervorsitzenden nicht auf der Delegation einer eigentlich bei der
Verwaltungskommission liegenden Zuständigkeit beruht (siehe vorne 1 und hierzu
VGr, 19. Oktober 2020, VB.2020.00566, E. 3). Schliesslich sind nach
der Rechtsprechung wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu
erlassen (BGr, 11. Januar 2022, 4A_275/2021 und 4A_283/2021, E. 3.2.2
[zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19b N. 45 und § 39 N. 8) und kann jedenfalls im Rahmen
einer gerichtlichen Organisationsverordnung nicht vom gesetzlich
vorgeschriebenen Rechtsmittelweg abgewichen werden.
In diesem Sinn ist – entgegen früheren Entscheiden in
ähnlichen Fällen (vgl. etwa VGr, 11. September 2020, AEG.2020.00002,
Dispositiv-Ziff. 4, und 27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 4) –
auf die Beschwerde ans Obergericht zu verweisen.
Demgemäss verfügt der Vorsitzende:
1.
Das
Gesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.
5.
Mitteilung an die Parteien.