Lexipedia

Entscheid

AEG.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2024.00001

19. September 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AEG.2024.00001

Beschluss

der 3. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

1.

B,

2.

C,

vertreten durch RA D,

3. Gesuchsgegnerschaft 3,

vertreten durch RA E

und/oder RA F,

4. Kantonspolizei

Zürich Verkehrstechnische Abteilung,

5. Regierungsrat

des Kantons Zürich,

6.

Gesuchsgegnerschaft 6,

vertreten durch RA G,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Akteneinsicht

in das Verfahren VB.2023.00650,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung (Verkehrsanordnung) vom 2. August 2023

(publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich am 12. Oktober 2023;

Meldungsnummer VE-ZH06-0000000741) legte die Kantonspolizei Zürich zur

Verbesserung der Lärmsituation auf dem Streckenabschnitt zwischen der

Verzweigung Alte Landstrasse und der Schiedhaldenstrasse 50 in Küsnacht

die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit neu auf 30 km/h (statt

bisher 50 km/h) fest. Als Rechtsmittelinstanz nannte die Kantonspolizei

das Verwaltungsgericht.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Kantonspolizei erhoben der

Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2 und die

Beschwerdeführenden 3 (vorliegend und nachfolgend:

Gesuchsgegnerschaft 1, 2 und 3) mit separaten Eingaben Beschwerde. In der

Folge vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren unter der

Geschäftsnummer VB.2023.00650 und nahm zwei weitere Personen als Mitbeteiligte

darin auf (vorliegend und fortan: Gesuchsgegnerschaft 6). Die

Beschwerdeverfahren sind noch hängig.

III.

A. Mit

Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte A das Verwaltungsgericht um

"Einsichtnahme der Tempo30-Verfügung und diesbezügliche

Beschwerdeakten". Überrascht und mit Bedauern habe er vernommen, dass

gegen die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei Beschwerde erhoben worden sei.

Als Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften "an diesem Teil der

Schiedhaldenstrasse" sei er vom hohen Lärmpegel des Durchgangsverkehrs

direkt betroffen, weshalb er "die Studien und sonstigen Unterlagen

betreffend der Verfügung" einzusehen wünsche.

B. Das

Verwaltungsgericht lud mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2024 die gesamte

Gesuchsgegnerschaft ein, sich zum Akteneinsichtsgesuch von A vernehmen zu

lassen, wobei A diese Verfügung im Hinblick auf die Angaben der

Gesuchsgegnerschaft – mit Ausnahme der Kantonspolizei und des Regierungsrats –

in anonymisierter Form zugestellt wurde. In der Folge nahmen der Regierungsrat,

die Gesuchsgegnerschaft 6 und der Gesuchsgegner 2 zum

Akteneinsichtsgesuch Stellung.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 erwog das Verwaltungsgericht,

schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der

Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögten, bildeten vor allem die Wahrung von

Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der

Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen. Demgegenüber stehe

vorliegend das Interesse von A, sofort Einsicht in die Akten zu erhalten, die

Grundlage des späteren Entscheids bilden könnten. Da sich das Verfahren noch im

Stadium der Sachverhaltsabklärung befinde, sei das Interesse von A an der

Einsicht in die Akten des Gesuchsverfahrens im jetzigen Zeitpunkt abgeschwächt.

Ob ihm im Ergebnis Einsicht in die von ihm in der Hauptsache beantragten Akten

zu gewähren sei, sei gerade Gegenstand der Abklärung und begründe kein

überwiegendes Interesse von A, im derzeitigen Verfahrensstadium Einblick in die

eingegangenen Vernehmlassungen der Gesuchsgegnerschaft nehmen zu können. Eine

Anonymisierung dieser Eingaben würde aufgrund des ausserordentlich hohen

Anteils an Personenangaben in diesen Dokumenten einen unverhältnismässigen

Aufwand verursachen. Immerhin sei es geboten, A den wesentlichen Inhalt dieser

Eingaben mitzuteilen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Der

Gesuchsgegner 2 habe in der Eingabe vom 12. Juni 2024 den Antrag

gestellt, das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens sei, jedenfalls

soweit es seine Beschwerde und seine weiteren Eingaben in jenem Verfahren

betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzulehnen. Im Wesentlichen

habe der Gesuchsgegner 2 ausgeführt, in nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren richte sich das Recht auf Zugang

zu Informationen nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4), sondern nach dem einschlägigen

Verfahrensrecht. Massgeblich sei vor Verwaltungsgericht § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 131 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen

Dispositiv

vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). Demnach stehe Dritten grundsätzlich

kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Der Gesuchsgegner 2 – so das

Verwaltungsgericht – habe kein Geheimhaltungsinteresse an den öffentlich

aufgelegten, behördlichen Unterlagen des Strassenbauprojekts geltend gemacht.

Er habe aber bestritten, dass A ein schützenswertes Interesse an der Einsicht

in seine Beschwerde und seine weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren habe,

zumal diese Unterlagen von Gesetzes wegen nicht öffentlich seien. Weiter führte

das Verwaltungsgericht aus, der Regierungsrat habe in der Eingabe vom

21. Mai 2024 den Antrag gestellt, das Gesuch von A sei unter Kostenfolgen

abzuweisen, soweit es nicht die Projektunterlagen betreffe. Im Einzelnen habe

der Regierungsrat sein Einverständnis mit der Einsichtnahme von A in folgende

Unterlagen erklärt: Projektmappe, RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert),

Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung), Lärmgutachten

vom 13. März 2023, Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023

(Abschnittsbeurteilung), Interessenabwägung vom 20. April 2023, Verfügung

der Kantonspolizei vom 2. August 2023. Hingegen habe sich der

Regierungsrat gegen eine Akteneinsicht von A bezüglich der Rechtsschriften und

der weiteren, nicht vorgenannten Beilagen aus dem Beschwerdeverfahren

ausgesprochen. Die Gesuchsgegnerschaft 6 – so das Verwaltungsgericht

schliesslich – habe in der Eingabe vom 7. Juni 2024 keine Einwände gegen

das Akteneinsichtsgesuch vorgebracht. Das Verwaltungsgericht setzte A sodann

Frist an, um sich zu diesen Stellungnahmen vernehmen zu lassen.

D. Mit

Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte A um Einsichtnahme in die vom

Regierungsrat "zugestandene Auflistung von Unterlagen sowie in eine

anonymisierte Zusammenstellung der Beschwerden der Gesuchsgegner", wobei

diese bei "gleich- oder ähnlich lautenden Argumenten" auch zusammengefasst

werden könnten oder "stellvertretend" nur eine anonymisierte

Beschwerde vorzulegen sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht

beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht

hängigen Verfahrens. Ein solches Gesuch wird praxisgemäss in einem gesonderten

Verfahren behandelt. Entgegen einem früheren Präjudiz kann darin aber kein vom

Hauptverfahren unabhängiger Akt der Justizverwaltung erblickt werden (so noch

VGr, 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.3). Wie bei einem

Akteneinsichtsbegehren einer Partei in ein hängiges Verfahren oder einem

Beiladungsbegehren eines Dritten zu einem solchen ist darüber vielmehr im

Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden.

Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen

Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles verantwortlichen

Mitglied (vgl. § 18 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Vorliegend rechtfertigt

sich eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1 Gemäss § 8 Abs. 3 VRG richten sich die Information über Gerichtsverfahren und die

Akteneinsicht Dritter vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten

Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte gemäss § 73 Abs. 1 lit. d GOG, mithin nach der Informations- und

Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli

2021 (IAV, LS 211.15). Gesetzessystematisch erscheint § 8 Abs. 3 VRG als (für die Gerichte geltende) Sondernorm gegenüber der allgemeinen

Regelung zur Akteneinsicht in § 8 Abs. 1 VRG. Vom Wortlaut her

umfasst der Verweis in § 8 Abs. 3 VRG zwar vermeintlich

unterschiedslos alle Konstellationen von Akteneinsicht Dritter, mithin auch

solche in hängige Gerichtsverfahren. Normzweck dieses Absatzes war jedoch, eine

ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anwendbarkeit der IAV (auch) für

das Baurekurs- und das Steuerrekursgericht zu schaffen (ABl 2018-07-13,

Meldungsnummer 00243187, S. 16 f.), ohne dass erkennbar der

Grundsatz, wonach sich das Akteneinsichtsrecht bei nicht rechtskräftigen

Verfügungen (auch für Dritte) nach dem massgeblichen

(Verwaltungs-)Verfahrensrecht selbst richte, hätte aufgegeben werden sollen

(vgl. dazu sogleich E. 2.2). Da die IAV nach ihrem § 1

ausschliesslich die Information der Öffentlichkeit und der Medien über

Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener

Gerichtsverfahren regelt (womit der Verordnungsgeber die abschliessende

Kodifikation der Prozessgesetze bezüglich hängiger Verfahren gerade zum

Ausdruck bringen wollte [ABl 2021-09-10, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000058, S. 14]),

lässt sich ihr in Bezug auf die Akteneinsicht Dritter in hängige Verfahren

nichts Einschlägiges entnehmen und ginge der Verweis von § 8 Abs. 3 VRG diesbezüglich ohnehin ins Leere. Die Akteneinsicht Dritter in hängige

Gerichtsverfahren richtet sich somit nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG.

2.2 Der

Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3 IDG nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des

Verfahrens besteht mithin kein allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es

kann nur das Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen

Verfahrensrechts geltend gemacht werden (Beat Rudin in Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich, Zürich etc. 2012, § 20 N. 40). Spiegelbildlich

richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens

oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1

Satz 2 VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen,

die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.

Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch rechtsmittellegitimiert

ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,

ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 6).

Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann § 131 GOG zu beachten.

Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten

zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn

sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend

machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte

Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht

wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe

ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren

Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger

Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht

oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die

gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 13. Mai

2019, AEG.2018.00004, E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).

3.

3.1 Mit

Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller um

"Einsichtnahme der Tempo30-Verfügung und diesbezügliche

Beschwerdeakten". Er habe vernommen, dass gegen die Verkehrsanordnung der

Kantonspolizei Beschwerde erhoben worden sei. Als Eigentümer und Bewohner von

Liegenschaften "an diesem Teil der Schiedhaldenstrasse" sei er vom

hohen Lärmpegel des Durchgangsverkehrs direkt betroffen, weshalb er "die

Studien und sonstigen Unterlagen betreffend der Verfügung" einsehen wolle

(vorn III.A.). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte der Gesuchsteller um

Einsichtnahme in die vom Regierungsrat "zugestandene Auflistung von

Unterlagen sowie in eine anonymisierte Zusammenstellung der Beschwerden der

Gesuchsgegner", wobei diese bei "gleich- oder ähnlich lautenden

Argumenten" auch zusammengefasst werden könnten oder

"stellvertretend" nur eine anonymisierte Beschwerde vorzulegen sei.

Sein Anliegen sei es, "einen guten Einblick in die Faktenlage, die

Pro-/Contra-Argumente und die diversen Gutachten und Interessensabwägungen bei

der Einführung der Tempo-30 Regelung an der Schiedhaldenstrasse erhalten zu

können". Hingegen gehe es ihm nicht darum, "persönliche Details"

zu den Parteien in Erfahrung zu bringen (vorn III.D.).

3.2 Soweit sie

sich vernehmen liess, machte die Gesuchsgegnerschaft keine konkreten, der

(vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehende Interessen geltend. Vielmehr

beriefen sich der Gesuchsgegner 2 und der Gesuchsgegner 5 im

Wesentlichen in allgemeiner Weise auf die Nichtöffentlichkeit im

Beschwerdeverfahren (vorn III.C.). Die Abweichung vom Grundsatz der

Nichtöffentlichkeit von Gerichtsakten ist allerdings gerade Gegenstand der

vorliegenden Beurteilung und stellt – soweit der Gesuchsteller ein schutzwürdiges

Interesse an der Akteneinsicht darzulegen vermag (dazu sogleich E. 3.3) –

für sich kein konkretes Interesse dar, welches vorliegend der Gewährung einer

Ausnahme entgegenstünde (VGr, 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 3.2).

3.3 Der Gesuchsgegner 5 erklärte

sich mit der Einsichtnahme des Gesuchstellers in folgende Aktenstücke

einverstanden:

-

Projektmappe

-

RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert)

-

Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung)

-

Lärmgutachten vom 13. März 2023

-

Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Abschnittsbeurteilung)

-

Interessenabwägung vom 20. April 2023

-

Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023

In seinen Eingaben vom 10. April 2024 und

27. Juni 2024 (vorn E. 3.1) machte der Gesuchsteller eine Sachnähe

zur umstrittenen Verkehrsanordnung, eine gewisse Betroffenheit in seinen

Eigentumsrechten und insofern auch ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft

geltend. Einer Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Projektunterlagen bzw. erwähnten

Aktenstücke steht somit nichts entgegen, wobei nicht von Belang ist, dass diese

teilweise bereits öffentlich auslagen (vgl. § 16 des Strassengesetzes vom

27. September 1981 [StrG, LS 722.1]) oder weiterhin im Internet zu

finden sind. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse, namentlich an

der Einsicht in die – nicht öffentlichen – Rechtsschriften des

Beschwerdeverfahrens samt Beilagen, die auch persönliche Angaben über die

Gesuchsgegnerschaft enthalten, legte der Gesuchsteller indes nicht glaubhaft

dar und ist auch nicht offenkundig. Den "guten Einblick in die Faktenlage,

die Pro-/Contra-Argumente und die diversen Gutachten und Interessensabwägungen

bei der Einführung der Tempo-30 Regelung an der Schiedhaldenstrasse"

erhält er bereits durch die ihm zu gewährende Einsicht; der Kenntnisnahme der

spezifischen Parteistandpunkte bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen ergibt sich

aus dem Akteneinsichtsrecht auch kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine

summarische Zusammenfassung der Rechtsschriften durch das Verwaltungsgericht,

auch wenn dieses aus prozessökomischen Gründen anlässlich der Präsidialverfügung

vom 24. Juni 2024 so vorging (vorn III.C.). Die Einsichtsgewährung in

lediglich eine anonymisierte Beschwerde stellvertretend für alle anderen

verbietet ferner bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung der

Gesuchsgegnerschaft.

3.4 Nach dem

Gesagten ist das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutzuheissen, indem dem

Gesuchsteller nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Einsicht in die in E. 3.3

erwähnten Aktenstücke zu geben ist. Der Gesuchsteller hat sich nach unbenutztem

Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Sekretariat der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden.

4.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip dem

Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher die Verfahrenshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels

eines besonderen Aufwands im vorliegenden Verfahren ist dem Gesuchsgegner 2

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Nach

dem oben Ausgeführten (E. 1) handelt es sich bei der Beurteilung des

Gesuchs eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren

nicht um einen Akt der gerichtlichen Justizverwaltung (sog.

Justizverwaltungsakt [vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 42 N. 17]),

sondern um eine im Rahmen der Rechtsprechungsfunktion ergehende

(prozessleitende) Anordnung. Entsprechend steht dagegen die Beschwerde an das

Obergericht in Anwendung von § 43 Abs. 2 lit. a VRG nicht zur

Verfügung (vgl. VGr, 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 5 betreffend

Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren) und erst recht nicht

der gerichtsinterne Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts

(so noch unter Hinweis auf § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21] VGr,

13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 4). Vielmehr ist auf das in der

Hauptsache (Verfahren VB.2023.00650) offenstehende Rechtsmittel – die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – zu

verweisen. Sollte es sich beim vorliegenden Beschluss um einen blossen

Zwischenentscheid handeln, kann dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter

den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten

werden. Das Bundesgericht liesse sich demgemäss nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Gesuch um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen. Dem Gesuchsteller wird die

Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am

Verwaltungsgericht Einsicht in die folgenden Aktenstücke des Verfahrens

VB.2023.00650 zu nehmen:

-

Projektmappe

-

RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert)

-

Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung)

-

Lärmgutachten vom 13. März 2023

-

Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Abschnittsbeurteilung)

-

Interessenabwägung vom 20. April 2023

- Verfügung

der Kantonspolizei vom 2. August 2023

Im Übrigen

wird das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Gesuchsteller, mit in Bezug auf die private Gesuchsgegnerschaft

anonymisiertem Rubrum;

b) die Gesuchsgegnerschaft 1–6.