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Entscheid

AEG.2025.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00001

11. Juli 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26451)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AEG.2025.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 9. April 2025 traf das Baurekursgericht den

Endentscheid im Verfahren R3.2024.00152 betreffend die Verweigerung der

Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtlichen Bewilligung für die Umnutzung eines

Einfamilienhauses in Fällanden zu einem Kinderhort. Eine gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde ist seit Ende Mai 2025 am Verwaltungsgericht hängig.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Poststempel vom

4.

Juli 2025) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten

R3.2024.00152.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Vorliegend zu beurteilen ist das Gesuch um Einsichtnahme

in die Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens einer daran nicht

beteiligten Privatperson. Ein solches Gesuch wird praxisgemäss in einem

gesonderten Verfahren behandelt. Dessen ungeachtet ist darüber im Kontext der

Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden. Entsprechend liegt

die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für

die Prozessleitung des Falles verantwortlichen Mitglied (VGr, 19. September

2024, AEG.2024.00001, E. 1 mit Hinweis auf § 18 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr, LS 175.21]). Angesichts der Unbegründetheit des Gesuchs (hinten

E. 3) rechtfertigt sich eine Beurteilung (allein) durch den

Kammervorsitzenden.

2.

2.1

Gemäss

§ 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) richten sich die Information über Gerichtsverfahren und

die Akteneinsicht Dritter vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten

Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte gemäss

§ 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG,

LS 211.1), mithin nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der

obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (IAV, LS 211.15).

Gesetzessystematisch erscheint § 8 Abs. 3 VRG als (für die Gerichte

geltende) Sondernorm gegenüber der allgemeinen Regelung zur Akteneinsicht in

§ 8 Abs. 1 VRG. Vom Wortlaut her umfasst der Verweis in § 8 Abs. 3 VRG zwar vermeintlich unterschiedslos alle Konstellationen von

Akteneinsicht Dritter, mithin auch solche in hängige Gerichtsverfahren.

Normzweck dieses Absatzes war jedoch, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage

für die Anwendbarkeit der IAV (auch) für das Baurekurs- und das

Steuerrekursgericht zu schaffen (ABl 2018-07-13, Meldungsnummer 00243187,

S. 16 f.), ohne dass erkennbar der Grundsatz, wonach sich das

Akteneinsichtsrecht bei nicht rechtskräftigen Verfügungen (auch für Dritte)

nach dem massgeblichen (Verwaltungs-)Verfahrensrecht selbst richtet, hätte

aufgegeben werden sollen (vgl. dazu sogleich E. 2.2). Da die IAV nach

ihrem § 1 ausschliesslich die Information der Öffentlichkeit und der

Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten

abgeschlossener Gerichtsverfahren regelt (womit der Verordnungsgeber die

abschliessende Kodifikation der Prozessgesetze bezüglich hängiger Verfahren

gerade zum Ausdruck bringen wollte [ABl 2021-09-10, Meldungsnummer

RS-ZH04-0000000058, S. 14]), lässt sich ihr in Bezug auf die Akteneinsicht

Dritter in hängige Verfahren nichts Einschlägiges entnehmen und ginge der

Verweis von § 8 Abs. 3 VRG diesbezüglich ohnehin ins Leere. Die

Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich somit nach der

allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG (VGr, 19. September

2024, AEG.2024.00001, E. 2.1).

2.2

Der

Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20

Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 (IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen

Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein

allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das

Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend

gemacht werden (Beat Rudin in Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich,

Zürich etc. 2012, § 20 N. 40). Spiegelbildlich richtet sich das

Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach

Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1

Satz 2 VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen,

die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.

Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch

rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des

Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann

§ 131 GOG zu beachten. Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht

auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber

Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes

schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme

keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

(lit. b). Das schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in

einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus

einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders

als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist

in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden

Interessen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht

zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse

dargetan hat (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 2.2;

13.

Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).

3.

Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in keiner Weise.

Ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht ist damit nicht dargetan,

und ein solches ist auch nicht augenscheinlich. Für "Rückfragen"

durch das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass. Es wäre an der

Gesuchstellerin gewesen, ihr schutzwürdiges Interesse im Gesuch

glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der

Gesuchstellerin aufzuerlegen, welche die Verfahrenshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Nach

dem Ausgeführten (vorn E. 1) handelt es sich bei der Beurteilung des

Gesuchs eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren um

eine im Rahmen der Rechtsprechungsfunktion ergehende (prozessleitende)

Anordnung. Dementsprechend kann dagegen das in der Hauptsache offenstehende

Rechtsmittel – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) – ergriffen werden (VGr, 19. September 2024,

AEG.2024.00001, E. 5).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an die

Gesuchstellerin.