AEG.2025.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00001
11. Juli 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26451)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AEG.2025.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. April 2025 traf das Baurekursgericht den
Endentscheid im Verfahren R3.2024.00152 betreffend die Verweigerung der
Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtlichen Bewilligung für die Umnutzung eines
Einfamilienhauses in Fällanden zu einem Kinderhort. Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde ist seit Ende Mai 2025 am Verwaltungsgericht hängig.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Poststempel vom
4.
Juli 2025) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten
R3.2024.00152.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Vorliegend zu beurteilen ist das Gesuch um Einsichtnahme
in die Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens einer daran nicht
beteiligten Privatperson. Ein solches Gesuch wird praxisgemäss in einem
gesonderten Verfahren behandelt. Dessen ungeachtet ist darüber im Kontext der
Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden. Entsprechend liegt
die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für
die Prozessleitung des Falles verantwortlichen Mitglied (VGr, 19. September
2024, AEG.2024.00001, E. 1 mit Hinweis auf § 18 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr, LS 175.21]). Angesichts der Unbegründetheit des Gesuchs (hinten
E. 3) rechtfertigt sich eine Beurteilung (allein) durch den
Kammervorsitzenden.
2.
2.1
Gemäss
§ 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) richten sich die Information über Gerichtsverfahren und
die Akteneinsicht Dritter vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten
Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte gemäss
§ 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG,
LS 211.1), mithin nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der
obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (IAV, LS 211.15).
Gesetzessystematisch erscheint § 8 Abs. 3 VRG als (für die Gerichte
geltende) Sondernorm gegenüber der allgemeinen Regelung zur Akteneinsicht in
§ 8 Abs. 1 VRG. Vom Wortlaut her umfasst der Verweis in § 8 Abs. 3 VRG zwar vermeintlich unterschiedslos alle Konstellationen von
Akteneinsicht Dritter, mithin auch solche in hängige Gerichtsverfahren.
Normzweck dieses Absatzes war jedoch, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
für die Anwendbarkeit der IAV (auch) für das Baurekurs- und das
Steuerrekursgericht zu schaffen (ABl 2018-07-13, Meldungsnummer 00243187,
S. 16 f.), ohne dass erkennbar der Grundsatz, wonach sich das
Akteneinsichtsrecht bei nicht rechtskräftigen Verfügungen (auch für Dritte)
nach dem massgeblichen (Verwaltungs-)Verfahrensrecht selbst richtet, hätte
aufgegeben werden sollen (vgl. dazu sogleich E. 2.2). Da die IAV nach
ihrem § 1 ausschliesslich die Information der Öffentlichkeit und der
Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten
abgeschlossener Gerichtsverfahren regelt (womit der Verordnungsgeber die
abschliessende Kodifikation der Prozessgesetze bezüglich hängiger Verfahren
gerade zum Ausdruck bringen wollte [ABl 2021-09-10, Meldungsnummer
RS-ZH04-0000000058, S. 14]), lässt sich ihr in Bezug auf die Akteneinsicht
Dritter in hängige Verfahren nichts Einschlägiges entnehmen und ginge der
Verweis von § 8 Abs. 3 VRG diesbezüglich ohnehin ins Leere. Die
Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich somit nach der
allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG (VGr, 19. September
2024, AEG.2024.00001, E. 2.1).
2.2
Der
Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20
Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12.
Februar 2007 (IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen
Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein
allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das
Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend
gemacht werden (Beat Rudin in Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich,
Zürich etc. 2012, § 20 N. 40). Spiegelbildlich richtet sich das
Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach
Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1
Satz 2 VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen,
die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.
Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch
rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann
§ 131 GOG zu beachten. Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht
auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber
Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes
schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(lit. b). Das schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in
einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus
einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders
als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist
in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden
Interessen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht
zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse
dargetan hat (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 2.2;
13.
Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).
3.
Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in keiner Weise.
Ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht ist damit nicht dargetan,
und ein solches ist auch nicht augenscheinlich. Für "Rückfragen"
durch das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass. Es wäre an der
Gesuchstellerin gewesen, ihr schutzwürdiges Interesse im Gesuch
glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der
Gesuchstellerin aufzuerlegen, welche die Verfahrenshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Nach
dem Ausgeführten (vorn E. 1) handelt es sich bei der Beurteilung des
Gesuchs eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren um
eine im Rahmen der Rechtsprechungsfunktion ergehende (prozessleitende)
Anordnung. Dementsprechend kann dagegen das in der Hauptsache offenstehende
Rechtsmittel – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) – ergriffen werden (VGr, 19. September 2024,
AEG.2024.00001, E. 5).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an die
Gesuchstellerin.