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Entscheid

AEG.2025.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00002

29. August 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26553)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AEG.2025.00002

Verfügung

des Abteilungspräsidenten

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

1. B,

vertreten durch RA C,

2. Gemeinderat

Fällanden,

3. Baudirektion

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des

Baurekursgerichts, die sich aufgrund eines – noch hängigen –

Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer VB.2025.00331) im Besitz des

Verwaltungsgerichts befinden. A begründete ihr Gesuch damit, dass sie seit Mai

2024 Mieterin der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden und

dadurch von der Verweigerung der Baubewilligung bzw. der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung für deren Umnutzung zu einer Kinderkrippe

direkt betroffen sei.

Erwägungen

II.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 setzte das

Verwaltungsgericht der Gesuchsgegnerschaft Frist an, um zum

Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen, wobei es das Rubrum desjenigen

Exemplars der Präsidialverfügung, welches A zugestellt wurde, teilweise

anonymisierte. Vernehmen liess sich in der Folge allein die Baudirektion, die

mit Eingabe vom 25./28. Juli 2025 ausführte, aus ihrer Sicht spreche

nichts gegen die Gewährung der Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 27. August

2025.

(Poststempel vom 28. August 2025) reichte A unaufgefordert den

Mietvertrag für die Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden nach.

Der Abteilungspräsident erwägt:

1.

Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht

beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht

hängigen Verfahrens. Auch wenn ein solches Gesuch praxisgemäss in einem

gesonderten Verfahren behandelt wird, ist darüber im Kontext der Prozessleitung

des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden (VGr, 19. September 2024,

AEG.2024.00001, E. 1). Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der

Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles

verantwortlichen Mitglied (vgl. § 18 der Organisationsverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Da sich

vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung

durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten.

2.

Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren

richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine

Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Nach dieser

Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch

rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des

Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann

§ 131 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil-

und Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) zu beachten. Nach

dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.

Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn sie

ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend

machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte

Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht

wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe

ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren

Regelung gemäss §§ 20 ff. des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) ist in die Akten

hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen

geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als

die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 19. September

2024, AEG.2024.00001, E. 2; 13. Mai 2019, AEG.2018.00004,

E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).

3.

Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331

streitgegenständlichen Liegenschaft und Betreiberin der dortigen Kinderkrippe

verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein

schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts.

Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft, soweit sie sich überhaupt vernehmen

liess (vorn II.), keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden

Interessen geltend. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher gutzuheissen, indem der

Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung

Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu geben ist. Die

Gesuchstellerin hat sich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beim

Sekretariat der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts für einen Termin zu

melden.

4.

Ersucht eine Drittpartei um Akteneinsicht in ein beim

Verwaltungsgericht hängiges Verfahren, löst dies eine grundsätzlich

kostenpflichtige Verfahrenshandlung aus. Die auf die Gesuchsbehandlung

entfallenden (ausserhalb des Hauptverfahrens zu liquidierenden) Gerichtskosten

trägt dabei regelmässig die um Einsicht ersuchende Partei (vgl. VGr, 19. September

2024, AEG.2024.00001, E. 4). Vorliegend hat die Gesuchstellerin in ihrem

Akteneinsichtsgesuch darum gebeten, sie über anfallende Gebühren vorgängig zu

informieren, was in der Folge unterblieb. Unabhängig davon, ob eine

Gesuchsbehandlung von einer vorgängigen Kostenorientierung abhängig gemacht

werden darf, rechtfertigt es sich umständehalber, die auf das vorliegende

Gesuchsverfahren entfallenden Gerichtskosten ausnahmsweise auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Da keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch erhoben

wurden, ist die vorliegende Verfügung – anders als noch die Präsidialverfügung

vom 18. Juli 2025 (vorn II.) – auch der Gesuchstellerin ohne

Anonymisierung des Rubrums zukommen zu lassen.

6.

Entsprechend dem in der Hauptsache (Verfahren

VB.2025.00331) offenstehenden Rechtsmittel kann gegen die vorliegende Verfügung

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001,

E. 5). Sollte es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid handeln,

kann dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter den einschränkenden

Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Das

Bundesgericht liesse sich demgemäss nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:

1.

Das

Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. Der Gesuchstellerin wird die

Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am

Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu

nehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn von Erwägung 6 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Gesuchstellerin;

b) den Gesuchsgegner 1;

c) den Gesuchsgegner 2;

d) die Gesuchsgegnerin 3.