AEG.2025.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00002
29. August 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26553)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AEG.2025.00002
Verfügung
des Abteilungspräsidenten
vom 29. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B,
vertreten durch RA C,
2. Gemeinderat
Fällanden,
3. Baudirektion
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des
Baurekursgerichts, die sich aufgrund eines – noch hängigen –
Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer VB.2025.00331) im Besitz des
Verwaltungsgerichts befinden. A begründete ihr Gesuch damit, dass sie seit Mai
2024 Mieterin der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden und
dadurch von der Verweigerung der Baubewilligung bzw. der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung für deren Umnutzung zu einer Kinderkrippe
direkt betroffen sei.
Erwägungen
II.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 setzte das
Verwaltungsgericht der Gesuchsgegnerschaft Frist an, um zum
Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen, wobei es das Rubrum desjenigen
Exemplars der Präsidialverfügung, welches A zugestellt wurde, teilweise
anonymisierte. Vernehmen liess sich in der Folge allein die Baudirektion, die
mit Eingabe vom 25./28. Juli 2025 ausführte, aus ihrer Sicht spreche
nichts gegen die Gewährung der Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 27. August
2025.
(Poststempel vom 28. August 2025) reichte A unaufgefordert den
Mietvertrag für die Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden nach.
Der Abteilungspräsident erwägt:
1.
Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht
beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht
hängigen Verfahrens. Auch wenn ein solches Gesuch praxisgemäss in einem
gesonderten Verfahren behandelt wird, ist darüber im Kontext der Prozessleitung
des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden (VGr, 19. September 2024,
AEG.2024.00001, E. 1). Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der
Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles
verantwortlichen Mitglied (vgl. § 18 der Organisationsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Da sich
vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung
durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten.
2.
Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren
richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Nach dieser
Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch
rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann
§ 131 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil-
und Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) zu beachten. Nach
dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn sie
ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend
machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte
Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht
wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe
ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren
Regelung gemäss §§ 20 ff. des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) ist in die Akten
hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen
geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als
die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 19. September
2024, AEG.2024.00001, E. 2; 13. Mai 2019, AEG.2018.00004,
E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).
3.
Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331
streitgegenständlichen Liegenschaft und Betreiberin der dortigen Kinderkrippe
verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein
schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts.
Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft, soweit sie sich überhaupt vernehmen
liess (vorn II.), keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden
Interessen geltend. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher gutzuheissen, indem der
Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung
Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu geben ist. Die
Gesuchstellerin hat sich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beim
Sekretariat der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts für einen Termin zu
melden.
4.
Ersucht eine Drittpartei um Akteneinsicht in ein beim
Verwaltungsgericht hängiges Verfahren, löst dies eine grundsätzlich
kostenpflichtige Verfahrenshandlung aus. Die auf die Gesuchsbehandlung
entfallenden (ausserhalb des Hauptverfahrens zu liquidierenden) Gerichtskosten
trägt dabei regelmässig die um Einsicht ersuchende Partei (vgl. VGr, 19. September
2024, AEG.2024.00001, E. 4). Vorliegend hat die Gesuchstellerin in ihrem
Akteneinsichtsgesuch darum gebeten, sie über anfallende Gebühren vorgängig zu
informieren, was in der Folge unterblieb. Unabhängig davon, ob eine
Gesuchsbehandlung von einer vorgängigen Kostenorientierung abhängig gemacht
werden darf, rechtfertigt es sich umständehalber, die auf das vorliegende
Gesuchsverfahren entfallenden Gerichtskosten ausnahmsweise auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Da keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch erhoben
wurden, ist die vorliegende Verfügung – anders als noch die Präsidialverfügung
vom 18. Juli 2025 (vorn II.) – auch der Gesuchstellerin ohne
Anonymisierung des Rubrums zukommen zu lassen.
6.
Entsprechend dem in der Hauptsache (Verfahren
VB.2025.00331) offenstehenden Rechtsmittel kann gegen die vorliegende Verfügung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001,
E. 5). Sollte es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid handeln,
kann dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter den einschränkenden
Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Das
Bundesgericht liesse sich demgemäss nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:
1.
Das
Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. Der Gesuchstellerin wird die
Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am
Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu
nehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn von Erwägung 6 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Gesuchstellerin;
b) den Gesuchsgegner 1;
c) den Gesuchsgegner 2;
d) die Gesuchsgegnerin 3.