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Entscheid

AEG.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00004

18. November 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26755)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AEG.2025.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A,

Gesuchsteller,

gegen

Gesuchsgegner

1.1–1.32

alle vertreten durch RA B und/oder RA C,

2.1 Gemeinderat

Zürich,

2.2 Stadt

Zürich,

beide vertreten durch lic.

iur. D,

3. Baudirektion

des Kantons Zürich,

4.1 Genossenschaft E,

4.2 F AG,

4.3 G AG,

4.4 H AG,

4.5 I AG,

4.6 J-Foundation,

4.1−4.6 vertreten durch K AG,

diese vertreten durch RA L,

und/oder RA M und/oder RA N,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend

Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum

des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich dem privaten

Gestaltungsplan "Areal Hardturm – Stadion" zu, den die

Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Der

Zustimmungsbeschluss des Gemeinderats und der Genehmigungsbeschluss der

Baudirektion wurden am 5. Oktober 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Dagegen erhoben ein Verein und 53 natürliche Personen gemeinsam Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. August 2023

trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit er von acht Personen erhoben

worden war, die nicht nachgewiesen hatten, an der angegebenen Adresse in einem

auf Dauer angelegten Mietverhältnis zu wohnen oder Eigentümerstellung zu haben.

Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhoben der Verein und 31 natürliche Personen am

22. September 2023 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit

Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde ab; das Urteil wurde am 7. Oktober 2025 vollständig und im Wesentlichen nur in Bezug auf die Namen

der privaten Parteien anonymisiert auf der Website des

Verwaltungsgerichts publiziert. Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2025

gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht; das Verfahren (1C_659/2025) ist dort noch

hängig.

Erwägungen

II.

Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt A

das Verwaltungsgericht um "Auflage" des Urteils VB.2023.00560 vom

2.

Oktober 2025 bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum dieses

Urteils. Nachdem das Verwaltungsgericht dieses Gesuch mit E-Mail abschlägig

beantwortet hatte, wiederholte es Rechtsanwalt A schriftlich mit Eingabe

vom 10. November 2025; das Verwaltungsgericht habe ein entsprechendes

Verfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat keine weiteren

Verfahrenshandlungen vorgenommen und insbesondere auf die Einholung von

Stellungnahmen der Gesuchsgegnerschaft verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Zu

beurteilen ist das Gesuch um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des –

nicht rechtskräftigen – Urteils VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom

2.

Oktober 2025 einer daran nicht beteiligten Privatperson. Ein Gesuch wie

dieses weist Parallelen zu einem Gesuch um Einsichtnahme in die (nicht anonymisierten)

Akten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf. Es rechtfertigt sich

deshalb, das vorliegende Gesuch hinsichtlich der verfahrensmässigen Handhabung

und der (internen) Zuständigkeit für die Erledigung des Geschäfts in gleicher

Weise wie ein Akteneinsichtsgesuch zu behandeln.

1.2

Nach der

neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist über ein Gesuch einer am

Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor

Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens – in einem gesonderten Verfahren

– im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden,

wobei es sich dabei nicht um einen vom Hauptverfahren unabhängigen Akt der

Justizverwaltung handelt. Die Zuständigkeit liegt beim in der Hauptsache

zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles

verantwortlichen Mitglied und das Gesuch ist nach der allgemeinen Regelung von

§ 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zu prüfen (grundlegend VGr, 19. September 2024,

AEG.2024.00001, E. 1 und E. 2 auch zum Folgenden). Der Anspruch auf

Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der

Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein allgemeines

Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das Akteneinsichtsrecht nach

Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend gemacht werden.

Spiegelbildlich richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines

förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach

dem IDG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Über Begehren um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen

Gerichtsverfahrens befindet das Verwaltungsgericht ebenfalls in gesonderten

Verfahren. Solche Begehren beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 IDG in

Verbindung mit § 8 Abs. 3 VRG nach der Informations- und

Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli

2021.

(IAV, LS 211.15) und werden gemäss § 10 Abs. 2 Satz 1

IAV von der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden Instanz

behandelt; darunter ist praxisgemäss die oder der Kammervorsitzende zu

verstehen (VGr, 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 1). Bei solchen

Entscheiden handelt es sich um Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts

(hinten E. 4).

1.3

Das

Verfahren VB.2023.00560 ist zwar abgeschlossen; jedoch wurde gegen das Urteil

vom 2. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

beim Bundesgericht erhoben, wo die Streitsache gegenwärtig hängig ist (vorn

I.). In einer solchen Konstellation sind Akteneinsichtsgesuche – unter

Einschluss solcher von Dritten – prinzipiell an das Bundesgericht zu richten,

bei welchem die Verfahrenshoheit (bzw. Prozessleitungsbefugnis) liegt und wohin

auch die verwaltungsgerichtlichen Akten überstellt wurden. Nicht restlos

geklärt erscheint, ob nach Vorliegen eines zwar instanzabschliessenden, aber

noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts bei diesem bereits

Informationszugang (zu den bei ihm verbliebenen Restpapieren und Daten)

anbegehrt werden kann oder aber der diesbezügliche Ausschluss bzw. der Vorrang

des Verfahrensrechts noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

durch Urteil des Bundesgerichts gilt. Die Frage bedarf keiner abschliessenden

Ausleuchtung. Der Gesuchsteller ersucht im Ergebnis weder um Akteneinsicht noch

um eigentlichen Informationszugang zum Dossier im Sinn des IDG, sondern um

Auflage bzw. Offenlegung des nicht anonymisierten Rubrums des

verwaltungsgerichtlichen Urteils in Nachachtung des verfassungsrechtlichen

Justizöffentlichkeitsgrundsatzes. Infolgedessen ist das vorliegende Gesuch vom

10.

November 2025 somit aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich

entsprechende Vorgaben (unabhängig von der Rechtskraft des betreffenden

Verdikts) ergeben, und ist der Kammervorsitzende hierfür zuständig.

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Gerichtsverhandlung

und Urteilsverkündung öffentlich. Diesem Gebot kommt das Verwaltungsgericht

praxisgemäss mit der Publikation seiner Urteile auf seiner Website (unter

Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bzw. in anonymisierter Form) nach.

Dies tat es auch beim Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 (vorn I.;

vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 28 N. 50 f.; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 65 N. 28 ff.). Gemäss § 5 Abs. 1 IAV liegen

Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, während

30.

Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme

ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei

überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten werden die Entscheide

anonymisiert.

2.2

Der

Gesuchsteller, welcher in eigenem Namen, jedoch auf Briefpapier und unter der

Adresse seiner Anwaltskanzlei auftritt und im Übrigen kein persönliches, aus

eigener Betroffenheit durch die Streitsache abgeleitetes Einsichtsinteresse

geltend macht und sich ebenso wenig als (akkreditierter) Medienschaffender oder

Rechtsvertreter eines solchen zu erkennen gibt, begründete sein Gesuch damit,

dass es sich beim Urteil vom 2. Oktober 2025 um einen medial viel

beachteten Entscheid handle, die verfahrensgegenständliche

Gestaltungsplan-Vorlage bereits in der kommunalen Volksabstimmung vom

27.

September 2020 durch das Stimmvolk angenommen worden sei und im

Hinblick auf die bevorstehenden Gemeinderats- und Stadtratswahlen vom

8.

März 2026 von öffentlichem Interesse sei, ob sich Gemeinderats-

und/oder Stadtratskandidaten gegen den demokratisch legitimierten

Gestaltungsplan auf dem Rechtsweg zur Wehr setzten. Damit bestehe ein

gewichtiges – und allfällige Interessen von Verfahrensbeteiligten überwiegendes

– Auflage- bzw. Einsichtsinteresse.

2.3

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht

absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten

Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im

Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu

wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten.

Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der

Anonymisierung oder Kürzung steht (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.1 mit

weiteren Hinweisen). Der Gesuchsteller führt zwar verschiedene Gründe bzw. ein

mögliches erhöhtes öffentliches Interesse für die Bekanntgabe des nicht anonymisierten

Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen

Beschwerdeführenden überwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu.

Der streitgegenständliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der

Öffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen

demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die

Offenlegung der Namen der Beschwerdeführenden jedoch nicht, zumal diese bloss

den ihnen – auch allfälligen Gemeinderats- und/oder Stadtratskandidaten – von

Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten.

Wie die emotional geführte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm

und die stark auf die – angeblich undemokratischen – Motive der

Beschwerdeführenden zielende Medienberichterstattung zeigt, bestünde bei Bekanntwerden

deren Identität das ernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Befürworter

des Projekts persönlich angegangen bzw. mit "Vergeltungsmassnahmen"

belegt werden könnten (vgl. statt vieler

Infolgedessen überwiegen die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der

Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an einer Offenlegung ihrer

Identität. An der Offenlegung der privaten Beschwerdegegnerschaft des

Verfahrens VB.2023.00560 macht der Gesuchsteller kein Interesse geltend.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in

das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 des

Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind dem

verfahrensauslösenden und unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich – anders als bei

einem Entscheid des Verwaltungsgerichts über ein Gesuch eines Dritten um

Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren (vgl. VGr, 19. September

2024, AEG.2024.00001, E. 5) – um einen Justizverwaltungsakt des

Verwaltungsgerichts, der nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG mit

Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (VGr, 12. Juni 2023,

AEG.2023.00001, E. 4; 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 5).

5.

Das Rubrum des vorliegenden Urteils wird dem Gesuchsteller

in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft 1 (Beschwerdeführende im Verfahren

VB.2023.00560) und 4 (private Beschwerdegegnerschaft im Verfahren

VB.2023.00560) in anonymisierter Form zugestellt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils

VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 175.-- Zustellkosten,

Fr. 675.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.

5.

Mitteilung an:

a) den Gesuchsteller (anonymisiert im Sinn von E. 5);

b) die Gesuchsgegnerschaft.