AEG.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AEG.2025.00004
18. November 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AEG.2025.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Gesuchsteller,
gegen
Gesuchsgegner
1.1–1.32
alle vertreten durch RA B und/oder RA C,
2.1 Gemeinderat
Zürich,
2.2 Stadt
Zürich,
beide vertreten durch lic.
iur. D,
3. Baudirektion
des Kantons Zürich,
4.1 Genossenschaft E,
4.2 F AG,
4.3 G AG,
4.4 H AG,
4.5 I AG,
4.6 J-Foundation,
4.1−4.6 vertreten durch K AG,
diese vertreten durch RA L,
und/oder RA M und/oder RA N,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend
Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum
des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich dem privaten
Gestaltungsplan "Areal Hardturm – Stadion" zu, den die
Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Der
Zustimmungsbeschluss des Gemeinderats und der Genehmigungsbeschluss der
Baudirektion wurden am 5. Oktober 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert.
Dagegen erhoben ein Verein und 53 natürliche Personen gemeinsam Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. August 2023
trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit er von acht Personen erhoben
worden war, die nicht nachgewiesen hatten, an der angegebenen Adresse in einem
auf Dauer angelegten Mietverhältnis zu wohnen oder Eigentümerstellung zu haben.
Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhoben der Verein und 31 natürliche Personen am
22. September 2023 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit
Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab; das Urteil wurde am 7. Oktober 2025 vollständig und im Wesentlichen nur in Bezug auf die Namen
der privaten Parteien anonymisiert auf der Website des
Verwaltungsgerichts publiziert. Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2025
gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht; das Verfahren (1C_659/2025) ist dort noch
hängig.
Erwägungen
II.
Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt A
das Verwaltungsgericht um "Auflage" des Urteils VB.2023.00560 vom
2.
Oktober 2025 bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum dieses
Urteils. Nachdem das Verwaltungsgericht dieses Gesuch mit E-Mail abschlägig
beantwortet hatte, wiederholte es Rechtsanwalt A schriftlich mit Eingabe
vom 10. November 2025; das Verwaltungsgericht habe ein entsprechendes
Verfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat keine weiteren
Verfahrenshandlungen vorgenommen und insbesondere auf die Einholung von
Stellungnahmen der Gesuchsgegnerschaft verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Zu
beurteilen ist das Gesuch um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des –
nicht rechtskräftigen – Urteils VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom
2.
Oktober 2025 einer daran nicht beteiligten Privatperson. Ein Gesuch wie
dieses weist Parallelen zu einem Gesuch um Einsichtnahme in die (nicht anonymisierten)
Akten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf. Es rechtfertigt sich
deshalb, das vorliegende Gesuch hinsichtlich der verfahrensmässigen Handhabung
und der (internen) Zuständigkeit für die Erledigung des Geschäfts in gleicher
Weise wie ein Akteneinsichtsgesuch zu behandeln.
1.2
Nach der
neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist über ein Gesuch einer am
Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor
Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens – in einem gesonderten Verfahren
– im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden,
wobei es sich dabei nicht um einen vom Hauptverfahren unabhängigen Akt der
Justizverwaltung handelt. Die Zuständigkeit liegt beim in der Hauptsache
zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles
verantwortlichen Mitglied und das Gesuch ist nach der allgemeinen Regelung von
§ 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zu prüfen (grundlegend VGr, 19. September 2024,
AEG.2024.00001, E. 1 und E. 2 auch zum Folgenden). Der Anspruch auf
Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der
Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein allgemeines
Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das Akteneinsichtsrecht nach
Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend gemacht werden.
Spiegelbildlich richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines
förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach
dem IDG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Über Begehren um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen
Gerichtsverfahrens befindet das Verwaltungsgericht ebenfalls in gesonderten
Verfahren. Solche Begehren beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 IDG in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 VRG nach der Informations- und
Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli
2021.
(IAV, LS 211.15) und werden gemäss § 10 Abs. 2 Satz 1
IAV von der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden Instanz
behandelt; darunter ist praxisgemäss die oder der Kammervorsitzende zu
verstehen (VGr, 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 1). Bei solchen
Entscheiden handelt es sich um Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts
(hinten E. 4).
1.3
Das
Verfahren VB.2023.00560 ist zwar abgeschlossen; jedoch wurde gegen das Urteil
vom 2. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erhoben, wo die Streitsache gegenwärtig hängig ist (vorn
I.). In einer solchen Konstellation sind Akteneinsichtsgesuche – unter
Einschluss solcher von Dritten – prinzipiell an das Bundesgericht zu richten,
bei welchem die Verfahrenshoheit (bzw. Prozessleitungsbefugnis) liegt und wohin
auch die verwaltungsgerichtlichen Akten überstellt wurden. Nicht restlos
geklärt erscheint, ob nach Vorliegen eines zwar instanzabschliessenden, aber
noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts bei diesem bereits
Informationszugang (zu den bei ihm verbliebenen Restpapieren und Daten)
anbegehrt werden kann oder aber der diesbezügliche Ausschluss bzw. der Vorrang
des Verfahrensrechts noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
durch Urteil des Bundesgerichts gilt. Die Frage bedarf keiner abschliessenden
Ausleuchtung. Der Gesuchsteller ersucht im Ergebnis weder um Akteneinsicht noch
um eigentlichen Informationszugang zum Dossier im Sinn des IDG, sondern um
Auflage bzw. Offenlegung des nicht anonymisierten Rubrums des
verwaltungsgerichtlichen Urteils in Nachachtung des verfassungsrechtlichen
Justizöffentlichkeitsgrundsatzes. Infolgedessen ist das vorliegende Gesuch vom
10.
November 2025 somit aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich
entsprechende Vorgaben (unabhängig von der Rechtskraft des betreffenden
Verdikts) ergeben, und ist der Kammervorsitzende hierfür zuständig.
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung öffentlich. Diesem Gebot kommt das Verwaltungsgericht
praxisgemäss mit der Publikation seiner Urteile auf seiner Website (unter
Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bzw. in anonymisierter Form) nach.
Dies tat es auch beim Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 (vorn I.;
vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 50 f.; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 65 N. 28 ff.). Gemäss § 5 Abs. 1 IAV liegen
Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, während
30.
Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme
ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei
überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten werden die Entscheide
anonymisiert.
2.2
Der
Gesuchsteller, welcher in eigenem Namen, jedoch auf Briefpapier und unter der
Adresse seiner Anwaltskanzlei auftritt und im Übrigen kein persönliches, aus
eigener Betroffenheit durch die Streitsache abgeleitetes Einsichtsinteresse
geltend macht und sich ebenso wenig als (akkreditierter) Medienschaffender oder
Rechtsvertreter eines solchen zu erkennen gibt, begründete sein Gesuch damit,
dass es sich beim Urteil vom 2. Oktober 2025 um einen medial viel
beachteten Entscheid handle, die verfahrensgegenständliche
Gestaltungsplan-Vorlage bereits in der kommunalen Volksabstimmung vom
27.
September 2020 durch das Stimmvolk angenommen worden sei und im
Hinblick auf die bevorstehenden Gemeinderats- und Stadtratswahlen vom
8.
März 2026 von öffentlichem Interesse sei, ob sich Gemeinderats-
und/oder Stadtratskandidaten gegen den demokratisch legitimierten
Gestaltungsplan auf dem Rechtsweg zur Wehr setzten. Damit bestehe ein
gewichtiges – und allfällige Interessen von Verfahrensbeteiligten überwiegendes
– Auflage- bzw. Einsichtsinteresse.
2.3
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht
absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten
Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im
Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu
wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten.
Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der
Anonymisierung oder Kürzung steht (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.1 mit
weiteren Hinweisen). Der Gesuchsteller führt zwar verschiedene Gründe bzw. ein
mögliches erhöhtes öffentliches Interesse für die Bekanntgabe des nicht anonymisierten
Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen
Beschwerdeführenden überwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu.
Der streitgegenständliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der
Öffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen
demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die
Offenlegung der Namen der Beschwerdeführenden jedoch nicht, zumal diese bloss
den ihnen – auch allfälligen Gemeinderats- und/oder Stadtratskandidaten – von
Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten.
Wie die emotional geführte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm
und die stark auf die – angeblich undemokratischen – Motive der
Beschwerdeführenden zielende Medienberichterstattung zeigt, bestünde bei Bekanntwerden
deren Identität das ernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Befürworter
des Projekts persönlich angegangen bzw. mit "Vergeltungsmassnahmen"
belegt werden könnten (vgl. statt vieler
Infolgedessen überwiegen die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der
Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an einer Offenlegung ihrer
Identität. An der Offenlegung der privaten Beschwerdegegnerschaft des
Verfahrens VB.2023.00560 macht der Gesuchsteller kein Interesse geltend.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in
das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 des
Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem
verfahrensauslösenden und unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
4.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich – anders als bei
einem Entscheid des Verwaltungsgerichts über ein Gesuch eines Dritten um
Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren (vgl. VGr, 19. September
2024, AEG.2024.00001, E. 5) – um einen Justizverwaltungsakt des
Verwaltungsgerichts, der nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG mit
Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (VGr, 12. Juni 2023,
AEG.2023.00001, E. 4; 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 5).
5.
Das Rubrum des vorliegenden Urteils wird dem Gesuchsteller
in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft 1 (Beschwerdeführende im Verfahren
VB.2023.00560) und 4 (private Beschwerdegegnerschaft im Verfahren
VB.2023.00560) in anonymisierter Form zugestellt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils
VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 175.-- Zustellkosten,
Fr. 675.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.
5.
Mitteilung an:
a) den Gesuchsteller (anonymisiert im Sinn von E. 5);
b) die Gesuchsgegnerschaft.