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Entscheid

AH250040

Forderung/Arbeitszeugnis

30. Mai 2025Deutsch10 min

Arbeitsgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH250040-L/U Mitwirkend: Präsident i.V. MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri Urteil vom 30. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend...

Source gerichte-zh.ch

Arbeitsgericht Zürich

4. Abteilung

Geschäfts-Nr.: AH250040-L/U

Mitwirkend: Präsident i.V. MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri

Urteil vom 30. Mai 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung/ Arbeitszeugnis

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; Prot. S. 2; sinngemäss)

1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von CHF 6'200.– nebst Zins zu 5% seit 01.01.2025 und die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 74.– zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes sei insoweit zu beseitigen.

2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei ein Vollzeugnis auszustellen.

3. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss Lohnabrechnungen vorzulegen.

4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Mit Eingabe vom 27. März 2025 (Datum Poststempel) reichte der Kläger Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, datiert vom 20. Januar 2025 (act. 2); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit einer gemeinsamen Hauptverhandlung für die vorliegende sowie die Klage eines weiteren Klägers gegen die Beklagte mit gleichgelagertem Streitgegenstand (AH250039-L) einverstanden sind (act. 5). Beide Parteien waren mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 7-8). Daraufhin wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 26. Mai 2025 vorgeladen (act. 9). Anschliessend erhoben der Kläger des vorliegenden sowie derjenige des Parallelverfahrens je eine weitere Klage gegen die Beklagte, wiederum mit gleichgelagerten Streitgegenständen (AH250056-L; AH250057-L). Aus prozessökonomischen Gründen wurde in den beiden letztgenannten Verfahren – unter Hinweis auf die gemeinsame Durchführung einer Hauptverhandlung für die vier Verfahren – ebenfalls auf den 26. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (AH250056-L-act. 5;

AH250057-L-act. 5). Sämtliche Vorladungen in allen vier Verfahren wurden den jeweiligen Parteien zugestellt und das Vorgehen blieb unbeanstandet.

2.

Am 1. Januar 2025 ist die revidierte ZPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Schlichtungsbehörde ist keine Instanz im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 792). Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlich-tungsgesuches begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Schlich-tungsgesuch am 19. Dezember 2024 bei der Post aufgegeben (act. 2 S. 1). Damit findet das bisherige Verfahrensrecht Anwendung und ist namentlich Art. 245 Abs. 1 revZPO nicht anwendbar.

3.

Trotz gehörig zugestellter Vorladung ist für die Beklagte unentschuldigt niemand an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2025 erschienen (act. 9; act. 10/2; Prot. S. 3 ff.). Erscheint eine Partei an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO; BGE 146 III 297 E. 2). Vorliegend ist von einem Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen seitens der Beklagten auszugehen. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen (act. 1-4/5) sowie seinen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 3 ff.) ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung. Das Verfahren erwies sich als spruchreif, woraufhin am 30. Mai 2025 das unbegründete Urteil erging (act. 14). Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hat die Beklagte innert Frist um Zustellung einer Urteilsbegründung ersucht (act. 16).

II. Lohnforderung

1.

Der Kläger verlangt zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 6'200.– brutto an 13. Monatslohn für das Jahr 2024 (act. 1 S. 2; Prot. S. 4 ff.). Es sei zusammengefasst zwar ein solcher vereinbart, aber nicht ausbezahlt worden (Prot. S. 6 ff.). Es seien zudem 5% Verzugszins seit dem 1. Januar 2025 geschuldet und der Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung zu beseitigen (act. 1 S. 2; Prot. S. 4 f.). Ferner habe die Beklagte dem Kläger Fr. 74.– an Betreibungskosten zu ersetzen (act. 1 S. 2; Prot. S. 4 f.).

2.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 322 Abs. 1 OR für geleistete Arbeit den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Darüber hinaus ist die Höhe des Lohnes klassischer Bestandteil der Abrede zwischen den Vertragsparteien. Ein 13. Monatslohn ist grundsätzlich nur geschuldet, wenn ein solcher vereinbart wurde. Die Beweislast, dass ein bestimmter Lohn verabredet oder bezahlt wurde, liegt gemäss allgemeiner Beweislastverteilung bei der Partei, die daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 322 OR N 3).

3.1

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Auszahlung eines 13. Monatslohnes vereinbart (act. 4/1 S. 2). Im Übrigen sieht auch der allgemeinverbindlich erklärte und zudem von den Parteien im Arbeitsvertrag referenzierte GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche in Art. 40 die Ausrichtung einer Jahresendzulage in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes vor. Die klägerische Behauptung, wonach ihm kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei, blieb unbestritten. Grundsätzlich hat der Kläger mithin Anspruch auf einen 13. Monatslohn für das Jahr 2024. Er war indes erst ab dem 1. März 2024 (bis Dezember 2024) bei der Beklagten angestellt (act. 4/1; Prot. S. 6 ff.), weshalb ihm dieser lediglich pro rata temporis für zehn Monate zugesprochen werden kann (vgl. Art. 40.3 GAV Gebäudetechnik). Der vereinbarte Monatslohn betrug Fr. 6'200.– brutto (act. 4/1; Prot. S. 6). Die geschuldete Summe, zu deren Bezahlung die Beklagte zu verpflich-ten ist, beläuft sich folglich auf Fr. 5'166.65 brutto (= Fr. 6'200.– / 12 * 10) bzw. Fr. 4'836.– netto (bei 6.4% AHV/IV/EO/ALV-Abzügen).

3.2

Das Arbeitsverhältnis endete sodann infolge Kündigung durch die Beklagte per 31. Dezember 2024 (Prot. S. 7; act. 4/4). Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Forderungen daraus fällig werden (Art. 339 Abs. 1 OR), ist dem Kläger Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2025 zuzusprechen (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR).

3.3

Im Umfang des genannten Nettobetrags (Fr. 4'836.–) ist ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) aufzuheben (Art. 79 SchKG). Überdies hat die Beklagte dem Kläger für seine nach dem Erwogenen grundsätzlich berechtigte Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 74.– zu ersetzen (Art. 68 SchKG).

III. Zeugnisausstellung

1.

Der Kläger verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Vollzeugnisses (act. 1 S. 2; Prot. S. 5). Er habe bis anhin noch kein solches erhalten (Prot. S. 9).

2.

Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass ein Arbeitszeugnis aus- und zugestellt wurde (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 5 m.w.H.).

3.

Es blieb unbestritten, dass der Kläger noch kein Arbeitszeugnis erhalten hat. Entsprechend ist die Beklagte zur Aus- und Zustellung eines Vollzeugnisses an den Kläger zu verpflichten. Ein Hinweis auf Art. 343 ZPO erscheint jedoch nicht angezeigt. Sollte das Urteil dereinst zu vollstrecken sein, wäre die Androhung und Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen Sache des Vollstreckungsgerichts.

IV. Belege betreffend Soziallasten

1.

Der Kläger verlangt ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss den ihm ausgestellten Lohnabrechnungen (act. 1 S. 2; Prot. S. 5 ff.). Er gab an, dass er den Verdacht habe, dass die Beklagte die Soziallasten nicht einbezahlt hat (Prot. S. 14).

2.1

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren (Art. 328 Abs. 1 OR). Aus dieser Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers können auch Informationsansprüche fliessen, so etwa über die Arbeitsbe-

dingungen (Art. 330b OR), die Sozialversicherungen, ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung sowie die Pflicht zur Leistung administrativer Hilfestellungen im behördlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, z.B. das Ausstellen des Lohnausweises oder einer Bescheinigung über den Verdienst zuhanden von Behörden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 7).

2.2

Nach Art. 331 Abs. 4 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zudem über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen (vgl. zum Ganzen STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O, N 10 zu Art. 331 OR). Die Pflicht, Aufschluss zu erteilen, bezieht sich dabei nicht bloss auf die klassische Vorsorge im Bereich Alter, Tod und Invalidität, sondern auch auf Unfall-, allfällige Krankentaggeldversicherungen und weitere Formen der Vorsorge. Zu informieren sind die Arbeitnehmenden zusätzlich, wenn der Arbeitgebende die Beiträge an die Vorsorge nicht mehr bezahlt hat, weil beispielsweise eine Vorsorgeeinrichtung in Schwierigkeiten geraten ist (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O, Art. 331 OR N 10 m.w.H.).

3.

Dem Arbeitnehmer muss es im Hinblick auf die Prüfung einer Lohnnach- oder Schadenersatzklage möglich sein, die korrekte Ablieferung der ihm von seinem Lohn abgezogenen Beträge (sowie allfällige zugehörige Arbeitgeberbeiträge) zu überprüfen. Aus der Fürsorgepflicht sowie den erwähnten arbeitgeberischen Pflich-ten im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen lässt sich folglich – jedenfalls wenn (wie vorliegend) ein Arbeitnehmer vermutet, dass die ihm vom Lohn abgezogenen Beträge (sowie allfällige zugehörige Arbeitgeberbeiträge) nicht korrekt einbezahlt oder abgeliefert wurden – eine Pflicht der Arbeitgeberin ableiten, dem Arbeitnehmer auf dessen Ersuchen hin diesbezügliche Belege vorzulegen. Entsprechend ist die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen, die in den eingereichten Lohnabrechnungen (act. 4/3) aufgeführt sind, vorzulegen. Ein Hinweis auf Art. 343 ZPO erscheint abermals nicht angezeigt.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Der Kläger hat eine Umtriebsentschädigung von total Fr. 89.– beantragt, die sich aus entgangenen Spesen von Fr. 19.– sowie Kosten für eine Vignette seines aus Ungarn angereisten Arbeitskollegen resp. des Klägers im Parallelverfahren von Fr. 70.– zusammensetze (act. 1 S. 2; Prot. S. 10). Die Verpflichtung der im Grundsatz unterliegenden Beklagten zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 19.– erscheint als angemessen. Die Kosten für die Vignette des Klägers im Parallelverfahren wurden dem Kläger indes nicht durch das vorliegende Verfahren verursacht, weshalb die Beklagte auch nicht zum Ersatz derselben verpflichtet werden kann.

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'166.65 brutto bzw. Fr. 4'836.– netto (bei 6.4% AHV/IV/EO/ALV-Abzügen) nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2025 zu bezahlen. Im Umfang des genannten Nettobetrages wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 74.– zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Vollzeugnis aus- und zuzustellen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss Lohnabrechnungen vorzulegen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 19.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 16.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 30. Mai 2025

ARBEITSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Schwendener MLaw E. Tahiri

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