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Entscheid

AH250057

Forderung

17. Juni 2025Deutsch10 min

Arbeitsgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH250057-L/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri Urteil vom 17. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend...

Source gerichte-zh.ch

Arbeitsgericht Zürich

4. Abteilung

Geschäfts-Nr.: AH250057-L/U

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri

Urteil vom 17. Juni 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. act. 2; Prot. S. 3 ff.; sinngemäss)

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 7'100.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2025 nebst Betreibungskosten zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 insoweit zu beseitigen.

2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss Lohnabrechnungen vorzulegen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Datum Poststempel) reichte der Kläger Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, datiert vom 6. Mai 2025 (act. 2); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Gleichentags erhob ein weiterer Kläger eine Klage gegen die Beklagte mit gleichgelagertem Streitgegenstand (AH250056-L). Bereits zuvor hatten sowohl der Kläger des vorliegenden als auch derjenige des genannten Parallelverfahrens am hiesigen Gericht je eine Klage mit gleichgelagerten Streitgegenständen gegen die Beklagte anhängig gemacht und sich (wie auch die Beklagte) mit einer gemeinsamen Hauptverhandlung einverstanden erklärt (AH250039-L-act. 7-8; AH250040-L-act. 7-8). Zur entsprechenden Hauptverhandlung wurde auf den 26. Mai 2025 vorgeladen (AH250039L-act. 9; AH250040-L-act. 9). Aus prozessökonomischen Gründen wurde mit Vorladungen vom 16. Mai 2025 – unter Hinweis auf die gemeinsame Durchführung einer Hauptverhandlung für die vier Verfahren – auch im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren AH250056-L auf den 26. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 5; AH250056-L-act. 5). Sämtliche Vorladungen in allen vier Verfahren wurden den jeweiligen Parteien zugestellt und das Vorgehen blieb unbeanstandet.

2.

Am 1. Januar 2025 ist die revidierte ZPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Schlichtungsbehörde ist keine Instanz im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 792). Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlich-tungsgesuches begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Schlich-tungsgesuch am 27. März 2025 bei der Post aufgegeben (act. 2 S. 1). Damit findet die revidierte ZPO Anwendung.

3.

Trotz gehörig zugestellter Vorladung ist für die Beklagte unentschuldigt niemand an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2025 erschienen (act. 5; Prot. S. 3 ff.). Erscheint eine Partei an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei Säumnis einer Partei unverzüglich noch einmal zur Verhandlung vorzuladen und die Parteien dabei ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Säumnis hinzuweisen. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 2. Juni 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erneut zur Hauptverhandlung auf den 17. Juni 2025 vorgeladen (act. 10). Die Vorladung wurde beiden Parteien zugestellt (act. 11/1-2). Um nicht erneut aus Ungarn anreisen zu müssen, liess sich der Kläger am 17. Juni 2025 gültig durch Herrn C._____ mit Vollmacht vertreten (act. 9; Prot. S. 17 f.; vgl. ferner bereits Prot. S. 15). Für die Beklagte ist demgegenüber auch am 17. Juni 2025 unentschuldigt niemand erschienen (Prot. S. 17 f.). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist von einem Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen seitens der Beklagten auszugehen. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen (act. 1-4/4) sowie seinen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 3 ff.) ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung. Das Verfahren erwies sich als spruchreif, woraufhin am 17. Juni 2025 das unbegründete Urteil erging (act. 12). Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 hat die Beklagte innert Frist um Zustellung einer Urteilsbegründung ersucht (act. 14).

II. Lohnforderung

1.

Der Kläger verlangt zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 6'600.– brutto (Lohn) und Fr. 500.– netto (Spesen) für den Dezember 2024 (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2; Prot. S. 11 ff.). Es seien zudem 5% Verzugszins seit dem 1. Januar 2025 geschuldet und der Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung zu beseitigen (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2; Prot. S. 12). Ferner habe die Beklagte dem Kläger Fr. 74.– an Betreibungskosten zu ersetzen (act. 1 S. 2; Prot. S. 12).

2.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 322 Abs. 1 OR für geleistete Arbeit den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Beweislast, dass ein bestimmter Lohn verabredet oder bezahlt wurde, liegt gemäss allgemeiner Beweislastverteilung bei der Partei, die daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 322 OR N 3). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR).

3.1

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 6'600.– brutto sowie eine Spesenpauschale für das Mittagessen von Fr. 15.– pro Arbeitstag vereinbart (Prot. S. 12; act. 4/1 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Kläger geltend, dass auf der Lohnabrechnung eine Spesenpauschale von Fr. 500.– pro Monat, also Fr. 25.– pro Arbeitstag, aufgeführt sei (Prot. S. 13; vgl. ferner act. 4/2, wo ebenfalls ein monatliches Pauschalspesentotal von Fr. 500.– aufgeführt ist). Für den Dezember 2024 macht er insgesamt Pauschalspesen von Fr. 500.– geltend (Prot. S. 12). Die klägerischen Behauptungen, wonach ihm für den Monat Dezember 2024 weder Lohn noch Pauschalspesen ausbezahlt worden seien, obwohl er bis am 18. Dezember 2024 für die Beklagte gearbeitet und anschliessend bis Ende Dezember 2024 Ferien bezogen habe (Prot. S. 13 f.), blieben unbestritten. Nach dem Erwogenen hat der Kläger Anspruch auf Auszahlung des Lohnes sowie der Pauschalspesen für den Dezember 2024, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 6'600.– brutto bzw. Fr. 6'177.60 netto (bei 6.4% AHV/IV/EO/ALV-Abzügen) sowie Fr. 500.– netto (Spesen) zu bezahlen.

3.2

Das Arbeitsverhältnis endete sodann infolge Kündigung durch die Beklagte per 31. Dezember 2024 (act. 1 S. 2; act. 4/3). Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Forderungen daraus fällig werden (Art. 339 Abs. 1 OR), ist dem Kläger Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2025 zuzusprechen (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR).

3.3

Im Umfang des Totals der genannten Nettobetrags (Fr. 6'677.60) ist ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2025) aufzuheben (Art. 79 SchKG). Überdies hat die Beklagte dem Kläger für seine nach dem Erwogenen berechtigte Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 74.– zu ersetzen (Art. 68 SchKG).

III. Belege betreffend Soziallasten

1.

Der Kläger verlangt ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss den ihm ausgestellten Lohnabrechnungen (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2; Prot. S. 14 ff.). Er gab an, dass er diese zur Kontrolle benötige, weil er es für wahrscheinlich halte, dass die Beklagte die Soziallasten nicht einbezahlt habe (Prot. S. 14).

2.1

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren (Art. 328 Abs. 1 OR). Aus dieser Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers können auch Informationsansprüche fliessen, so etwa über die Arbeitsbedingungen (Art. 330b OR), die Sozialversicherungen, ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung sowie die Pflicht zur Leistung administrativer Hilfestellungen im behördlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, z.B. das Ausstellen des Lohnausweises oder einer Bescheinigung über den Verdienst zuhanden von Behörden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 7).

2.2

Nach Art. 331 Abs. 4 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zudem über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen (vgl. zum Ganzen STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,

a.a.O, N 10 zu Art. 331 OR). Die Pflicht, Aufschluss zu erteilen, bezieht sich dabei nicht bloss auf die klassische Vorsorge im Bereich Alter, Tod und Invalidität, sondern auch auf Unfall-, allfällige Krankentaggeldversicherungen und weitere Formen der Vorsorge. Zu informieren sind die Arbeitnehmenden zusätzlich, wenn der Arbeitgebende die Beiträge an die Vorsorge nicht mehr bezahlt hat, weil beispielsweise eine Vorsorgeeinrichtung in Schwierigkeiten geraten ist (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O, Art. 331 OR N 10 m.w.H.).

3.

Dem Arbeitnehmer muss es im Hinblick auf die Prüfung einer Lohnnach- oder Schadenersatzklage möglich sein, die korrekte Ablieferung der ihm von seinem Lohn abgezogenen Beträge (sowie allfällige zugehörige Arbeitgeberbeiträge) zu überprüfen. Aus der Fürsorgepflicht sowie den erwähnten arbeitgeberischen Pflich-ten im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen lässt sich folglich – jedenfalls wenn (wie vorliegend) ein Arbeitnehmer vermutet, dass die ihm vom Lohn abgezogenen Beträge (sowie allfällige zugehörige Arbeitgeberbeiträge) nicht korrekt einbezahlt oder abgeliefert wurden – eine Pflicht der Arbeitgeberin ableiten, dem Arbeitnehmer auf dessen Ersuchen hin diesbezügliche Belege vorzulegen. Entsprechend ist die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen, die in der eingereichten Lohnabrechnung (act. 4/2) aufgeführt sind, vorzulegen. Da die Beklagte bereits im Parallelverfahren AH250039-L zur Vorlage von Belegen betreffend das übrige Arbeitsverhältnis verpflichtet wurde (AH250039-L-act. 17 S. 7), ist sie jedoch im vorliegenden Verfahren nur mehr zu verpflichten, dem Kläger betreffend die Lohnzahlung gemäss der nachstehenden Dispositivziffer 1 Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss Lohnabrechnungen vorzulegen. Ein Hinweis auf Art. 343 ZPO erscheint nicht angezeigt. Sollte das Urteil dereinst zu vollstrecken sein, wäre die Androhung und Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen Sache des Vollstreckungsgerichts.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu

verteilen (Art. 106 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Für seine Umtriebe betreffend das Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2025 wurde der Kläger bereits im Parallelverfahren AH250039-L entschädigt. Im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2025 wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt und sind auch keine (zusätzlichen) Umtriebe ersichtlich, weshalb auch keine solche zuzusprechen ist.

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'600.– brutto bzw. Fr. 6'177.60 netto (bei 6.4% AHV/IV/EO/ALV-Abzügen) sowie Fr. 500.– netto (Spesen) je nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2025 zu bezahlen. Im Umfang des Totals der genannten Nettobeträge von Fr. 6'677.60 wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2025) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 74.– zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger betreffend die Lohnzahlung gemäss Dispositivziffer 1 Belege über die Bezahlung der Soziallasten sämtlicher Beitragstypen gemäss Lohnabrechnungen vorzulegen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 14.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 17. Juni 2025

ARBEITSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Schwendener MLaw E. Tahiri

versandt am: