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Entscheid

AK.2009.00017

Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch.

13. Juni 2010Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers richtet, nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. April 2009, soweit damit auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

Erwägungen

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).