Lexipedia

Entscheid

AK.2009.00029

Bestimmung des Quantitativs der Schadenersatzforderung nach früherer und rechtskräftiger Entscheidung über die Haftpflicht im Allgemeinen.

27. Juni 2010Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im vorliegenden Verfahren - neben der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei - zu prüfen ist, wie hoch die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende Schadenersatzzahlung ist,

mit Urteil vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/166) - wie bereits ausgeführt - rechtskräftig erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schadenersatz zu leisten habe,

demzufolge den gegen seine grundsätzliche Haftung gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers nicht nachzugehen und er insoweit auf das genannte Urteil zu verweisen ist,

dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, als die mehrfachen Korrekturen der Beschwerdegegnerin bei der Schadensberechnung in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken erwecken können,

dies aber nichts daran ändert, dass die nunmehr in diesem Verfahren vorgenommene und oben wiedergegebene Schadensberechnung korrekt erscheint, nachvollziehbar ist, von den rechtskräftig festgelegten Parametern ausgeht und auch vom Beschwerdeführer replicando nicht substantiiert bestritten wurde,

nicht ersichtlich ist, auf welche Art und Weise der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die wiederholten (stets seinen zu Gunsten ausgefallenen) Korrekturen des Schadensbetrages durch die Beschwerdegegnerin tangiert worden sein könnte, ist doch der Umstand, dass eine Forderung im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens reduziert wird, weder ungewöhnlich noch verfassungsrechtlich problematisch,

diesbezüglich entscheidend ist, dass nunmehr - wie ausgeführt - eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Schadensberechnung vorliegt,

das rechtliche Gehör auch durch die Tatsache, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren auf rechtskräftig entschiedene Fragen zurückgekommen sind, nicht berührt wird,

nach dem Gesagten die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen (wobei zu berücksichtigen ist, dass in dieser Summe sowohl der Schadenersatz für die paritätischen als auch für die FAK-Beiträge enthalten ist [vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Erw. 3.2.2 des Urteils vom 29. Mai 2008; Urk. 7/166]);

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

es unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleinen Teil obsiegt, angemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).