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Entscheid

AK.2010.00006

Rückweisung zwecks Ermittlung der Schadenshöhe; Verweigerung einer Prozessentschädigung wegen schuldhafter Veranlassung des Prozesses. - BGE 9C_196/2011

8. Februar 2011Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der pendente lite erlassene Einspracheentscheid vom 10. März 2010 sowie der ursprüngliche Einspracheentscheid vom 4. März 2010 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen und unter Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die - die anerkannte Mindesthöhe von Fr. 6'330.15 allenfalls übersteigende - Höhe des Schadenersatzes neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).