Lexipedia

Entscheid

AK.2010.00038

Revision und Wiederwerwägung; neue Tatsachen. - BGE 9C_381/2011 - hängig

10. März 2011Deutsch7 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG Tatsachen - wie erwähnt - nur dann als „neu“ gelten, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 12 zu Art. 53 ATSG), mithin nur sogenannte unechte Noven in Betracht kommen (vgl. dazu auch Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer),

das Urteil vom 17. Juni 2008 in Sachen Z.___ gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20) im Verhältnis zur gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/55) von vornherein nicht als unechtes Novum bezeichnet werden kann, weil das Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Schadenersatzverfügung eben noch nicht vorlag,

daraus ohne Weiteres folgt, dass es sich beim genannten Urteil selbst um keine neu entdeckte Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, weshalb insoweit auch kein Revisionsgrund vorliegen kann,

überdies die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht neu waren, sondern das Urteil vom 17. Juni 2008 in Sachen Z.___ gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20) und die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/55) auf denselben tatsächlichen Grundlagen beruhte,

allein der Umstand, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 zu einer anderen Wertung dieser Tatsachen kam als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung, keinen Revisionsgrund darstellt,

das Rechtmittel der Revision grundsätzlich nicht dazu dienen kann, die Folgen einer versäumten Rechtmittelfrist zu kompensieren, weshalb rein appellatorische Kritik nicht zur Revision einer rechtskräftigen Verfügung führen kann,

nach dem Gesagten die Beschwerde, da die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).